Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 57 (37) AS 65/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 975/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 88/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1000,- Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 14.04.2008.
Der 1962 geborene Kläger hat einen Abschluss als Diplomingenieur (FH). Er beantragte am 14.04.2008 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt war er Student an der S-Universität C im Ergänzungsstudiengang Elektro- und Informationstechnik, den er seit dem Wintersemester 2006/2007 bis heute besucht. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Antragstellung eine Unfallrente in Höhe von 596,61 Euro monatlich. Vor Antragstellung hatte er außerdem Unterstützungsleistungen von seinen Eltern, zuletzt im Zeitraum Januar bis März 2008 in Höhe von mindestens 500,- Euro monatlich, erhalten. Der Kläger gab hierzu an, dass seine Eltern ihm nicht zum Unterhalt verpflichtet seien, sondern er diese Unterhaltszahlungen freiwillig von ihnen erhalte. Er sei an einer Tätigkeit an der S-Universität C, Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, interessiert und benötige hierfür den universitären Abschluss.
Mit Bescheid vom 07.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II als Studierender von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Kläger legte hiergegen am 14.05.2008 Widerspruch ein. Sein Ergänzungsstudium sei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II sei daher auf ihn nicht anwendbar. Der Kläger legte diesbezüglich ein Schreiben des Akademischen Förderungswerkes der S-Universität vom 07.07.2008 vor, nach dem er keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, weil er die Altersgrenze überschreitet (§ 10 Abs. 3 BAföG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Ergänzungsstudiengang Elektrotechnik sei dem Grunde nach förderungsfähig. Dies sei für den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ausreichend. Unerheblich sei, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem BAföG erfülle. Auch ein besonderer Härtefall, bei dem Leistungen als Darlehen erbracht werden können, sei nicht ersichtlich. Der Kläger beziehe eine Unfallrente und werde zudem von seinen Eltern unterstützt.
Der Kläger hat am 26.02.2009 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass eine Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen seiner Eltern ausscheide, weil diese ihm nicht zum Unterhalt verpflichtet seien. Sein Vater sei zudem im März 2009 verstorben. Ob seine Mutter noch Unterstützungsleistungen erbringen könne, sei fraglich. Im Übrigen seien diese Leistungen nur deshalb erbracht worden, weil der Beklagte nicht leiste. Der Ergänzungsstudiengang sei eine sinnvolle und notwendige Maßnahme, die anders als die zuvor von der Bundesagentur für Arbeit vermittelten Qualifizierungsmaßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer Beschäftigung führen werde. Es liege daher ein Härtefall vor. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greife nicht ein, weil der Ergänzungsstudiengang nach § 7 BAföG nicht dem Grunde nach förderungsfähig sei, da dieser Studiengang keine Erstausbildung darstelle und die besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG, unter denen auch eine weitere Ausbildung förderungsfähig sei, nicht erfüllt seien. Es bestehe insbesondere keine Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, weil der Studiengang nicht "in sich selbständig" sei. Bei dem Studiengang handele sich vielmehr um ein Vertiefungs- bzw. Ergänzungsstudium mit dem Ziel der Promotion.
Der Kläger hat außerdem mitgeteilt, dass er sein Studium weiterhin betreibe und nunmehr eine Wohnung über das Studentenwerk erhalten habe, für die er monatlich 208,- Euro Miete zahle.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 14.04.2008 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der vom Kläger besuchte Studiengang sei nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Er vermittele den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" und sei schon deshalb als "in sich selbständig" anzusehen.
Das Akademische Förderungswerk der S-Universität C hat auf Anfrage des Sozialgerichts mit Schreiben vom 15.03.2010 mitgeteilt, dass der Ergänzungsstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss voraussetze und deshalb wegen § 7 Abs. 1 BAföG regelmäßig nicht gefördert werden könne, weil der Förderungsanspruch bereits ausgeschöpft sei. Eine Förderung für eine weitere Ausbildung sei allenfalls nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG möglich, wenn sie in sich selbständig sei und in derselben Richtung fachlich weiterführe. Dies könne für den Studiengang Elektrotechnik (Ergänzung) angenommen werden. Eine Förderung sei allerdings nur in der Form eines Bankdarlehens möglich.
Mit Urteil vom 14.05.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sei nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a.F.) ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, weil der Ergänzungsstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II seien nicht erfüllt und es liege auch kein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. vor. Der Kläger könne durch die gezahlte Unfallrente bereits den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes decken. Er habe darüber hinaus Zuwendungen von seinen Eltern erhalten und könne dennoch bestehende Lücken durch eine Nebentätigkeit schließen. Auch ein Anspruch nach § 27 SGB II n.F. bestehe nicht.
Gegen das am 21.05.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.05.2013 Berufung eingelegt und seinen Anspruch weiterverfolgt. Die Voraussetzungen für eine Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG seien schon deshalb nicht erfüllt, weil der Ergänzungsstudiengang gerade keine "in sich selbständige" Ausbildung sei und auch keinen "berufsqualifizierenden Abschluss" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG vermittele, sondern lediglich die Voraussetzungen für eine Promotion biete.
Im Übrigen sei auch ein besonderer Härtefall anzunehmen. Es sei gerade nicht davon auszugehen, dass er mit seiner Unfallrente von aktuell 665,15 Euro den ganz überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts bestreiten könne. Zuwendungen seiner Eltern habe er seit April 2008 nicht mehr erhalten. Der Verweis auf eine Nebentätigkeit sei in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Die von ihm für das Zimmer im Studentenwohnheim zu zahlenden Mietkosten würden nunmehr 228,- Euro betragen. Nach April 2008 habe er keinen weiteren Antrag auf Leistungen bei dem Beklagten gestellt. Das Studium führe er weiterhin fort.
Mit Beschluss vom 16.12.2013 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die vom Kläger eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a.F.), weil sein seit 2006 betriebenes Studium nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Ausreichend sei diesbezüglich, dass eine abstrakte Förderungsfähigkeit nach § 2 BAföG bestehe. Unerheblich sei demgegenüber, ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG erfüllt sind oder nicht, weil es sich hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um individuelle Fördervoraussetzungen handele, die im Rahmen von § 7 Abs. 5 SGB II unbeachtlich seien.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt. Der Senat hat ihn im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen. Die Vorsitzende hat ihm außerdem die Vorschrift und die Voraussetzungen des § 192 SGG erläutert und darauf hingewiesen, der Senat halte die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 1000,- Euro für gerechtfertigt, wenn der Kläger das Verfahren fortführt. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass er das Verfahren fortführen möchte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 zu verurteilen, ihm ab dem 14.04.2008 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er weiterhin geltend, dass das vom Kläger betriebene Studium dem Grunde nach förderungsfähig und die Gewährung von SGB II-Leistungen aus diesem Grund ausgeschlossen sei. Hintergrund der Ausschlussregelung sei, dass durch die Gewährung von SGB II-Leistungen an Personen, die keinen Anspruch auf BAföG haben, keine verdeckte Ausbildungsförderung betrieben werden solle. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakte und den Inhalt der Gerichtsakte. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat, weil er sich in einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befindet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 14.04.2008 bis zum 21.01.2014, da der Beklagte die Gewährung dieser Leistungen mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2008 insgesamt versagt hat. In einem solchen Fall ist über die Ansprüche des Klägers bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R juris RdNr. 17; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R juris RdNr. 28; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R juris RdNr. 11).
Nach § 19 Abs. 1 Satz i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Arbeitslose Arbeitslosengeld II, wenn sie unter anderem hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sind. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, weil der Kläger im gesamten streitigen Zeitraum offensichtlich dazu in der Lage war, seinen Lebensunterhalt auch ohne die begehrten SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung der gezahlten Unfallrente von monatlich zuletzt 665,15 Euro zu bestreiten. Unter Berücksichtigung der aktuell nachgewiesenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 228,- Euro monatlich und eines aktuell geltenden Regelsatzes von 391,- Euro ist eine durch SGB II-Leistungen zu deckende Versorgungslücke nicht ersichtlich. Der Kontostand des Klägers wies dementsprechend ausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Kontoauszüge trotz der Nichtgewährung dieser Leistungen noch im Juni 2013 ein Guthaben von 53,08 Euro auf.
Die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers kann hier aber dahinstehen, weil sein Leistungsanspruch auch wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II gegeben wären, jedenfalls nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl I 2954) (a.F.) bzw. nach § 7 Abs. 5 SGB II (id ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BGBl I 453) (n.F.) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F., bzw. § 27 SGB II n.F. hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger betreibt seit 2006 eine Ergänzungsstudium Elektrotechnik und Informationstechnik an der S-Universität C, das nach § 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Gemäß § 2 Abs. 1, 5 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das akademische Förderungswerk der S-Universität C hat dementsprechend auch mit Schreiben vom 15.03.2010 bestätigt, dass der Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (Ergänzung) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dies ist für die Anwendung der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II ausreichend. Unerheblich ist, dass der Kläger aus persönlichen Gründen - wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze - ohnehin keine Ausbildungsförderung erhielte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt es diesbezüglich nicht darauf an, ob dem Auszubildenden konkret eine Förderung nach dem BAföG gewährt wird oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob die von ihm besuchte Ausbildung abstrakt förderungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R juris RdNr. 15; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R juris RdNr. 14; Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R juris RdNrn. 14 ff). Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Das BSG weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass ein Student, der ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, diese Entscheidung selbst verantworten muss und während des Studiums keine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erwarten kann, da er als Student nicht dem Gesamtsystem des SGB II unterliegt, weil er seinen Lebensunterhalt nicht durch eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Erwerbstätigkeit sichern kann (vgl. schon BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R juris RdNrn. 154 sowie BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R juris RdNrn. 14 und 23).
Unerheblich ist deshalb auch, ob die individuellen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt sind. Wird eine nach § 2 BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung nicht gefördert, weil keine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG vorliegt und auch die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1a bzw. des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG nicht erfüllt sind, führt dies nicht zum Ausschluss der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R, RdNr. 12 m.w.N.; Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 22 SGB XII RdNr. 30.1). Auch der Umstand, dass eine weitere Ausbildung in der Form eines Zweit- oder Ergänzungsstudiums betrieben wird, ist vielmehr ein im Rahmen des § 7 Abs. 5 SGB II unbeachtlicher individueller Versagensgrund (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R juris RdNr. 14). Auch in diesen Fällen bleibt es daher beim Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II, weil durch das SGB II keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene ermöglicht werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R juris RdNr. 14). Hierfür spricht schon folgende Kontrollüberlegung: Der Kläger könnte wegen des Überschreitens der Altersgrenze auch kein nach dem BAföG förderungsfähiges Erststudium zum Diplomingenieur mehr durchführen. Er wäre diesbezüglich aber auch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Warum ihm dann aber für einen Ergänzungsstudiengang diese Leistungen gewährt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Einen der in § 7 Abs. 6 SGB II geregelten Ausnahmefälle, bei denen die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II nicht anzuwenden ist, erfüllt der Kläger nicht.
Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB n.F. ist nicht ersichtlich. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (vgl. zuletzt BSG, BSG, Beschluss vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 B juris RdNrn. 23 ff m.w.N.; BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R juris RdNr. 16; BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R juris RdNr. 28) sind nicht einschlägig. Allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner Unfallrente nach Wegfall der Unterstützungsleistung durch die Eltern seinen Hilfebedarf nach eigenen Angaben nicht vollständig decken kann, stellt keinen solchen besonderen Härtefall dar. Hierzu wäre zusätzlich erforderlich, dass begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der Kläger deshalb die kurz vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beenden kann und deshalb das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Dies ist hier nicht ersichtlich. In Zeitpunkt der Erstantragsstellung stand der Kläger noch nicht unmittelbar vor dem Abschluss seiner Ausbildung. Dies folgt schon daraus, dass er das Studium bis heute, also mehr als fünf Jahre später, nicht beendet hat. Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger betriebene Studium seine einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und er ohne die begehrten SGB II-Leistungen seinen Lebensunterhalt während des Studiums nicht sicher stellen konnte, sind zudem nicht ersichtlich. Gegenüber dem Beklagten hat der Kläger vielmehr angegeben, dass er an einer Tätigkeit an der S-Universität C interessiert sei und hierfür den universitären Abschluss anstelle des bereits vorhandenen Abschlusses "Diplom-Ingenieur (FH)" benötige.
Dem Kläger stehen schließlich auch keine Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB II n.F. zu. Anhaltspunkte dafür, dass er die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II oder einen Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erfüllt, sind nicht ersichtlich. Ein solcher Mehrbedarf wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Da der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, hat ist auch ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 3 SGB II n.F. bzw. § 22 Abs. 7 SGB II a.F. nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2014 auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung sowie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden. Er hat den Rechtsstreit dennoch weiter fortgeführt. Mit diesem Verhalten handelte er objektiv missbräuchlich. Ein missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 juris RdNr. 3; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 juris RdNrn. 10 f.). Dies ist hier der Fall. Die Berufung des Klägers war aussichtlos. Dies ist dem Kläger mehrfach erläutert worden. Bereits im Rahmen der ablehnden PKH-Entscheidung wurde er darüber informiert, dass der von ihm begehrte Anspruch nicht besteht. Im Verhandlungstermin wurde er nochmals eingehend über die Rechtslage und die offensichtliche Aussichtlosigkeit der Berufung belehrt. Der Kläger hat die Rechtslage verstanden und konnte keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung des Senates erheben. Er hat dennoch ohne weitere Begründung an seinem Begehren festgehalten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des letztlich vom Steuerzahler zu tragenden Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage, § 192 RdNr. 1a und 12 mwN), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass dieser die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11 juris RdNr. 66). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage, § 192 RdNr. 14). Diese Kosten liegen bei mindestens 1000,- Euro (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11 juris RdNr. 36; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 juris RdNr. 22). Allein für das Absetzen des Urteils durch die Berichterstatterin sind mindestens vier Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der Vorsitzenden und des weiteren Berufsrichters verursachten mindestens zwei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 vorsichtig mit 350 - 450 DM (= 178,95 bis 230,08 Euro) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 juris RdNr. 22 mit Hinweis auf Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, 393 (394)). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Urteilsabsetzung erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von 1074,- bis 1380,- Euro entstanden. Die dem Kläger auferlegten Kosten in Höhe von 1000,- Euro liegen damit noch deutlich unter den Kosten, die für die Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich entstanden sind.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 14.04.2008.
Der 1962 geborene Kläger hat einen Abschluss als Diplomingenieur (FH). Er beantragte am 14.04.2008 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt war er Student an der S-Universität C im Ergänzungsstudiengang Elektro- und Informationstechnik, den er seit dem Wintersemester 2006/2007 bis heute besucht. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Antragstellung eine Unfallrente in Höhe von 596,61 Euro monatlich. Vor Antragstellung hatte er außerdem Unterstützungsleistungen von seinen Eltern, zuletzt im Zeitraum Januar bis März 2008 in Höhe von mindestens 500,- Euro monatlich, erhalten. Der Kläger gab hierzu an, dass seine Eltern ihm nicht zum Unterhalt verpflichtet seien, sondern er diese Unterhaltszahlungen freiwillig von ihnen erhalte. Er sei an einer Tätigkeit an der S-Universität C, Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, interessiert und benötige hierfür den universitären Abschluss.
Mit Bescheid vom 07.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II als Studierender von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Kläger legte hiergegen am 14.05.2008 Widerspruch ein. Sein Ergänzungsstudium sei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II sei daher auf ihn nicht anwendbar. Der Kläger legte diesbezüglich ein Schreiben des Akademischen Förderungswerkes der S-Universität vom 07.07.2008 vor, nach dem er keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, weil er die Altersgrenze überschreitet (§ 10 Abs. 3 BAföG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Ergänzungsstudiengang Elektrotechnik sei dem Grunde nach förderungsfähig. Dies sei für den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ausreichend. Unerheblich sei, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem BAföG erfülle. Auch ein besonderer Härtefall, bei dem Leistungen als Darlehen erbracht werden können, sei nicht ersichtlich. Der Kläger beziehe eine Unfallrente und werde zudem von seinen Eltern unterstützt.
Der Kläger hat am 26.02.2009 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass eine Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen seiner Eltern ausscheide, weil diese ihm nicht zum Unterhalt verpflichtet seien. Sein Vater sei zudem im März 2009 verstorben. Ob seine Mutter noch Unterstützungsleistungen erbringen könne, sei fraglich. Im Übrigen seien diese Leistungen nur deshalb erbracht worden, weil der Beklagte nicht leiste. Der Ergänzungsstudiengang sei eine sinnvolle und notwendige Maßnahme, die anders als die zuvor von der Bundesagentur für Arbeit vermittelten Qualifizierungsmaßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu einer Beschäftigung führen werde. Es liege daher ein Härtefall vor. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greife nicht ein, weil der Ergänzungsstudiengang nach § 7 BAföG nicht dem Grunde nach förderungsfähig sei, da dieser Studiengang keine Erstausbildung darstelle und die besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG, unter denen auch eine weitere Ausbildung förderungsfähig sei, nicht erfüllt seien. Es bestehe insbesondere keine Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, weil der Studiengang nicht "in sich selbständig" sei. Bei dem Studiengang handele sich vielmehr um ein Vertiefungs- bzw. Ergänzungsstudium mit dem Ziel der Promotion.
Der Kläger hat außerdem mitgeteilt, dass er sein Studium weiterhin betreibe und nunmehr eine Wohnung über das Studentenwerk erhalten habe, für die er monatlich 208,- Euro Miete zahle.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 14.04.2008 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der vom Kläger besuchte Studiengang sei nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Er vermittele den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" und sei schon deshalb als "in sich selbständig" anzusehen.
Das Akademische Förderungswerk der S-Universität C hat auf Anfrage des Sozialgerichts mit Schreiben vom 15.03.2010 mitgeteilt, dass der Ergänzungsstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss voraussetze und deshalb wegen § 7 Abs. 1 BAföG regelmäßig nicht gefördert werden könne, weil der Förderungsanspruch bereits ausgeschöpft sei. Eine Förderung für eine weitere Ausbildung sei allenfalls nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG möglich, wenn sie in sich selbständig sei und in derselben Richtung fachlich weiterführe. Dies könne für den Studiengang Elektrotechnik (Ergänzung) angenommen werden. Eine Förderung sei allerdings nur in der Form eines Bankdarlehens möglich.
Mit Urteil vom 14.05.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sei nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a.F.) ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, weil der Ergänzungsstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II seien nicht erfüllt und es liege auch kein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. vor. Der Kläger könne durch die gezahlte Unfallrente bereits den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes decken. Er habe darüber hinaus Zuwendungen von seinen Eltern erhalten und könne dennoch bestehende Lücken durch eine Nebentätigkeit schließen. Auch ein Anspruch nach § 27 SGB II n.F. bestehe nicht.
Gegen das am 21.05.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.05.2013 Berufung eingelegt und seinen Anspruch weiterverfolgt. Die Voraussetzungen für eine Förderungsfähigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG seien schon deshalb nicht erfüllt, weil der Ergänzungsstudiengang gerade keine "in sich selbständige" Ausbildung sei und auch keinen "berufsqualifizierenden Abschluss" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG vermittele, sondern lediglich die Voraussetzungen für eine Promotion biete.
Im Übrigen sei auch ein besonderer Härtefall anzunehmen. Es sei gerade nicht davon auszugehen, dass er mit seiner Unfallrente von aktuell 665,15 Euro den ganz überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts bestreiten könne. Zuwendungen seiner Eltern habe er seit April 2008 nicht mehr erhalten. Der Verweis auf eine Nebentätigkeit sei in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Die von ihm für das Zimmer im Studentenwohnheim zu zahlenden Mietkosten würden nunmehr 228,- Euro betragen. Nach April 2008 habe er keinen weiteren Antrag auf Leistungen bei dem Beklagten gestellt. Das Studium führe er weiterhin fort.
Mit Beschluss vom 16.12.2013 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die vom Kläger eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a.F.), weil sein seit 2006 betriebenes Studium nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Ausreichend sei diesbezüglich, dass eine abstrakte Förderungsfähigkeit nach § 2 BAföG bestehe. Unerheblich sei demgegenüber, ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG erfüllt sind oder nicht, weil es sich hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um individuelle Fördervoraussetzungen handele, die im Rahmen von § 7 Abs. 5 SGB II unbeachtlich seien.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt. Der Senat hat ihn im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen. Die Vorsitzende hat ihm außerdem die Vorschrift und die Voraussetzungen des § 192 SGG erläutert und darauf hingewiesen, der Senat halte die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 1000,- Euro für gerechtfertigt, wenn der Kläger das Verfahren fortführt. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass er das Verfahren fortführen möchte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 zu verurteilen, ihm ab dem 14.04.2008 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er weiterhin geltend, dass das vom Kläger betriebene Studium dem Grunde nach förderungsfähig und die Gewährung von SGB II-Leistungen aus diesem Grund ausgeschlossen sei. Hintergrund der Ausschlussregelung sei, dass durch die Gewährung von SGB II-Leistungen an Personen, die keinen Anspruch auf BAföG haben, keine verdeckte Ausbildungsförderung betrieben werden solle. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakte und den Inhalt der Gerichtsakte. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat, weil er sich in einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befindet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 14.04.2008 bis zum 21.01.2014, da der Beklagte die Gewährung dieser Leistungen mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2008 insgesamt versagt hat. In einem solchen Fall ist über die Ansprüche des Klägers bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R juris RdNr. 17; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R juris RdNr. 28; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R juris RdNr. 11).
Nach § 19 Abs. 1 Satz i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Arbeitslose Arbeitslosengeld II, wenn sie unter anderem hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sind. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, weil der Kläger im gesamten streitigen Zeitraum offensichtlich dazu in der Lage war, seinen Lebensunterhalt auch ohne die begehrten SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung der gezahlten Unfallrente von monatlich zuletzt 665,15 Euro zu bestreiten. Unter Berücksichtigung der aktuell nachgewiesenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 228,- Euro monatlich und eines aktuell geltenden Regelsatzes von 391,- Euro ist eine durch SGB II-Leistungen zu deckende Versorgungslücke nicht ersichtlich. Der Kontostand des Klägers wies dementsprechend ausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Kontoauszüge trotz der Nichtgewährung dieser Leistungen noch im Juni 2013 ein Guthaben von 53,08 Euro auf.
Die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers kann hier aber dahinstehen, weil sein Leistungsanspruch auch wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II gegeben wären, jedenfalls nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl I 2954) (a.F.) bzw. nach § 7 Abs. 5 SGB II (id ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BGBl I 453) (n.F.) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F., bzw. § 27 SGB II n.F. hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger betreibt seit 2006 eine Ergänzungsstudium Elektrotechnik und Informationstechnik an der S-Universität C, das nach § 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Gemäß § 2 Abs. 1, 5 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das akademische Förderungswerk der S-Universität C hat dementsprechend auch mit Schreiben vom 15.03.2010 bestätigt, dass der Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (Ergänzung) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dies ist für die Anwendung der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II ausreichend. Unerheblich ist, dass der Kläger aus persönlichen Gründen - wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze - ohnehin keine Ausbildungsförderung erhielte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt es diesbezüglich nicht darauf an, ob dem Auszubildenden konkret eine Förderung nach dem BAföG gewährt wird oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob die von ihm besuchte Ausbildung abstrakt förderungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R juris RdNr. 15; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R juris RdNr. 14; Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R juris RdNrn. 14 ff). Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Das BSG weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass ein Student, der ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, diese Entscheidung selbst verantworten muss und während des Studiums keine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erwarten kann, da er als Student nicht dem Gesamtsystem des SGB II unterliegt, weil er seinen Lebensunterhalt nicht durch eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Erwerbstätigkeit sichern kann (vgl. schon BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R juris RdNrn. 154 sowie BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R juris RdNrn. 14 und 23).
Unerheblich ist deshalb auch, ob die individuellen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt sind. Wird eine nach § 2 BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung nicht gefördert, weil keine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG vorliegt und auch die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1a bzw. des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG nicht erfüllt sind, führt dies nicht zum Ausschluss der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R, RdNr. 12 m.w.N.; Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 22 SGB XII RdNr. 30.1). Auch der Umstand, dass eine weitere Ausbildung in der Form eines Zweit- oder Ergänzungsstudiums betrieben wird, ist vielmehr ein im Rahmen des § 7 Abs. 5 SGB II unbeachtlicher individueller Versagensgrund (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R juris RdNr. 14). Auch in diesen Fällen bleibt es daher beim Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II, weil durch das SGB II keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene ermöglicht werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R juris RdNr. 14). Hierfür spricht schon folgende Kontrollüberlegung: Der Kläger könnte wegen des Überschreitens der Altersgrenze auch kein nach dem BAföG förderungsfähiges Erststudium zum Diplomingenieur mehr durchführen. Er wäre diesbezüglich aber auch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Warum ihm dann aber für einen Ergänzungsstudiengang diese Leistungen gewährt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Einen der in § 7 Abs. 6 SGB II geregelten Ausnahmefälle, bei denen die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II nicht anzuwenden ist, erfüllt der Kläger nicht.
Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB n.F. ist nicht ersichtlich. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (vgl. zuletzt BSG, BSG, Beschluss vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 B juris RdNrn. 23 ff m.w.N.; BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R juris RdNr. 16; BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R juris RdNr. 28) sind nicht einschlägig. Allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner Unfallrente nach Wegfall der Unterstützungsleistung durch die Eltern seinen Hilfebedarf nach eigenen Angaben nicht vollständig decken kann, stellt keinen solchen besonderen Härtefall dar. Hierzu wäre zusätzlich erforderlich, dass begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der Kläger deshalb die kurz vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beenden kann und deshalb das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Dies ist hier nicht ersichtlich. In Zeitpunkt der Erstantragsstellung stand der Kläger noch nicht unmittelbar vor dem Abschluss seiner Ausbildung. Dies folgt schon daraus, dass er das Studium bis heute, also mehr als fünf Jahre später, nicht beendet hat. Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger betriebene Studium seine einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und er ohne die begehrten SGB II-Leistungen seinen Lebensunterhalt während des Studiums nicht sicher stellen konnte, sind zudem nicht ersichtlich. Gegenüber dem Beklagten hat der Kläger vielmehr angegeben, dass er an einer Tätigkeit an der S-Universität C interessiert sei und hierfür den universitären Abschluss anstelle des bereits vorhandenen Abschlusses "Diplom-Ingenieur (FH)" benötige.
Dem Kläger stehen schließlich auch keine Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB II n.F. zu. Anhaltspunkte dafür, dass er die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II oder einen Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erfüllt, sind nicht ersichtlich. Ein solcher Mehrbedarf wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Da der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, hat ist auch ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 3 SGB II n.F. bzw. § 22 Abs. 7 SGB II a.F. nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2014 auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung sowie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden. Er hat den Rechtsstreit dennoch weiter fortgeführt. Mit diesem Verhalten handelte er objektiv missbräuchlich. Ein missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 juris RdNr. 3; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 juris RdNrn. 10 f.). Dies ist hier der Fall. Die Berufung des Klägers war aussichtlos. Dies ist dem Kläger mehrfach erläutert worden. Bereits im Rahmen der ablehnden PKH-Entscheidung wurde er darüber informiert, dass der von ihm begehrte Anspruch nicht besteht. Im Verhandlungstermin wurde er nochmals eingehend über die Rechtslage und die offensichtliche Aussichtlosigkeit der Berufung belehrt. Der Kläger hat die Rechtslage verstanden und konnte keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung des Senates erheben. Er hat dennoch ohne weitere Begründung an seinem Begehren festgehalten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des letztlich vom Steuerzahler zu tragenden Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage, § 192 RdNr. 1a und 12 mwN), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass dieser die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11 juris RdNr. 66). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage, § 192 RdNr. 14). Diese Kosten liegen bei mindestens 1000,- Euro (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11 juris RdNr. 36; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 juris RdNr. 22). Allein für das Absetzen des Urteils durch die Berichterstatterin sind mindestens vier Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der Vorsitzenden und des weiteren Berufsrichters verursachten mindestens zwei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 vorsichtig mit 350 - 450 DM (= 178,95 bis 230,08 Euro) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 juris RdNr. 22 mit Hinweis auf Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, 393 (394)). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Urteilsabsetzung erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von 1074,- bis 1380,- Euro entstanden. Die dem Kläger auferlegten Kosten in Höhe von 1000,- Euro liegen damit noch deutlich unter den Kosten, die für die Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich entstanden sind.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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