L 11 R 1306/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 2353/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1306/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger, gelernter Steinmetz, begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme "Meisterkurs Steinmetz" als selbstbeschaffte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1983 geborene Kläger legte 2002 das Abitur ab und nahm zunächst ein Studium der Philosophie und Geschichte auf. Ab 01.09.2004 begann er bei der A. H. GmbH die dreijährige Ausbildung zum Steinmetz/Steinbildhauer (Fachrichtung Steinmetz). Nach erfolgreichem Abschluss - als 1. Kammersieger der Handwerkskammer F. und 3. Landessieger in Baden-Württemberg - war er dort ab dem 01.09.2007 als Steinmetzgeselle beschäftigt. In dieser Tätigkeit war er vorwiegend mit der Restaurierung von Fassaden für den Denkmalschutz befasst.

Wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung ins das linke Bein war er ab dem 24.01.2011 arbeitsunfähig. Der Radiologe Dr. D. beschrieb unter dem 24.01.2011 einen Bandscheibenvorfall L4/5 mediolateral mit Kompression und Verlagerung der Wurzel; breitbasige Bandscheibenprotrusionen der Etagen L3/4 und L5/S1 und ventrale Spondylolisthese L5/S1 Grad I nach Meyerding mit rechts betonter Spondylolyse (Bl 25 Verwaltungsakte).

Auf seinen über die Barmer GEK der Beklagten am 04.03.2011 übersandten Antrag hin gewährte die Beklagte ihm Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die vom 22.03.2011 bis 11.04.2011 ganztägig ambulant in der R.-Reha Klinik in F. durchgefühlt wurden. Dort stellte man die Diagnosen eines lumbalen Nervenwurzelkompressionssyndroms bei Bandscheibenvorfall im Bereich L4/L5 und einer Spondylolisthese L5/S1 Grad I nach Meyerding mit rezidivierender Lumbago (Entlassungsbericht vom 11.04.2011, Bl 103 Verwaltungsakte). Der Beruf als Steinmetz sei dem Kläger nur noch unter 3h täglich zumutbar. Er könne hingegen noch mittelschwere Arbeiten verrichten, diese ständig im Sitzen, Gehen oder Stehen und in allen Schichtformen, wobei er aber häufige Zwangshaltungen und häufige Inklinations- und Reklinationsbewegungen vermeiden müsse. Der Kläger war mit dieser Einschätzung einverstanden.

Am 07.04.2011 beantragte er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten. Eine Weiterbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber sei nicht möglich. Ziel sei eine Umschulung, da seine bisherige Arbeit zu schwer sei.

Der Kläger absolvierte sodann vom 19.04.2011 bis 17.06.2011 ein ambulantes Stabilisierungsprogramm (ASP) in der R. Reha Klinik, wobei er bis auf Weiteres arbeitsunfähig war.

Mit Bescheid vom 02.05.2011 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach (Bl 149 Verwaltungsakte).

In einem ersten Beratungsgespräch bei Reha-Beratungsdienst der Beklagten äußerte der Kläger den Wunsch, ab dem Wintersemester 2011/2012 ein Studium aufzunehmen. Bei einem weiteren Beratungsgespräch am 17.10.2011 teilte er mit, dass er nunmehr eventuell eine Umschulung anstrebe, wobei er noch ohne konkrete Vorstellungen sei. Bei einem weiteren Beratungsgespräch am 03.11.2011 teilte er mit, dass er eine Umschulung machen wolle.

Mit Bescheid vom 16.11.2011 bewilligte die Beklagte zunächst eine Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk S ... In dem Bericht über diese vom 12.12.2011 bis 23.12.2011 durchgeführte Maßnahme (Bl 201 Verwaltungsakte) wurde das Leistungsbild des Klägers so beschrieben, dass körperlich leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten möglich seien, diese überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen, auch im Freien und in allen Schichtformen. Auszuschließen sei ständiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Überkopfarbeit, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, hohe körperliche Arbeitsintensität, Arbeiten in Vorneigung und mit Erschütterungen und Vibrationen. Eine erneute bzw. weitere Tätigkeit als Steinmetz sei nicht mehr leidensgerecht. Auch längeres Sitzen sei problematisch. Denkbar seien Tätigkeiten im kaufmännischen bzw. verwaltenden Bereich, im Bereich Qualitätswesen oder als Technischer Zeichner sowie im Bereich der Elektrotechnik oder im Bereich der Informations- oder Telekommunikationstechnik. Der Kläger habe allerdings darauf hingewiesen, dass er nicht den ganzen Tag am PC sitzen könne und gerne weiterhin handwerklich tätig sein wolle (Bl 213 f Verwaltungsakte). Unter Beachtung dieser Wünsche komme eine Tätigkeit als Bühnenbildner unter Einhaltung des medizinischen Leistungsbildes, etwa im Puppentheater in Betracht.

Bei einem weiteren Beratungsgespräch am 30.1.2012 teilte der Kläger mit, dass ihm die Maßnahme nichts gebracht habe. Er wolle die Meisterschule besuchen, sich zum Steinmetz-Meister weiterbilden und sich dann mit zwei Freunden selbständig machen. Er werde dann nicht mehr hauptsächlich körperlich arbeiten, zwar teilweise noch Steinmetzarbeiten ausführen, aber ohne schweres Heben und Tragen. Schwerpunkt würden die Fertigung von Entwürfen und die Verwaltung sein. Sofern das nicht über den Beklagten gefördert werden könne, werde er versuchen, Bafög zu beantragen.

Er legte sodann Unterlagen über die einjährige Meisterschule für Steinmetze und Steinbildhauer an der F. W.-Gewerbeschule in F. vor. Er legte ferner am 02.02.2012 die aus seiner Sicht für die Förderung des Besuchs der Meisterschule sprechenden Gründe dar. Er führte darin ua aus, dass er sein Talent im Beruf des Steinmetzes entdeckt habe. Sie seien ein Team von jungen Steinmetzen. Dadurch sei jeder flexibel einsetzbar. Durch die Position des Meisters könne er seinen Schwerpunkt auf planerische, gestalterische und administrative Aufgaben legen. Die Selbständigkeit sei der einzig denkbare Weg, seinen Berufswunsch als Steinmetz mit seinen körperlichen Einschränkungen zu vereinbaren.

In einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 03.02.2012 vertrat der Umwelt-/Betriebs-mediziner Dr. G. die Auffassung, dass eine Tätigkeit als Steinmetz nicht leidensgerecht sei. Die vom BFW S. genannten Tätigkeiten im kaufmännischen bzw. verwaltenden Bereich, im Bereich Qualitätswesen oder als Technischer Zeichner sowie im Bereich der Elektrotechnik oder im Bereich der Informations- oder Telekommunikationstechnik seien leidensgerecht.

Mit Bescheid vom 23.02.2012 (Bl 269 Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte die Förderung des Meisterkurses ab. Zur Begründung führte sie aus, dass letztlich nicht auszuschließen sei, dass im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, vor allem auf lange Sicht, nicht doch körperliche Arbeitsanteile anfielen, die seinem Leistungsbild nicht entsprächen. Von einer gesundheitlich geeigneten Tätigkeit könne daher nicht ausgegangen werden. Daher bestehe keine Aussicht auf eine dauerhafte Integration in diesem Bereich. Als gesundheitlich geeignete Alternative komme eine Umschulung zu technischen Produktdesigner oder als Qualitätsfachmann in Betracht.

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 07.03.2012 Widerspruch ein (Bl 271 Verwaltungsakte). Die weitere Beschäftigung in dem von ihm erlernten und vor allem geliebten Beruf müsse ermöglicht werden. Er wies darin darauf hin, dass er dargelegt habe, dass die von ihm zu meidenden Tätigkeiten auch nicht mehr ausgeführt würden. Er habe angeboten, die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder des Steinmetzes darzustellen; dies sei jedoch nicht angenommen worden. Die von ihm dargestellten Aufgaben seien Meister-Aufgaben, die sich ohne die für einen Steinmetz typische Belastung umsetzen ließen. Die Maßnahme zur Berufsfindung sei trotz seines Hinweises auf Mängel der Tests nicht abschließend besprochen worden. Dennoch seien die Tests der Empfehlung zu Grunde gelegt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 (Bl 293 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Ermessen des Rentenversicherungsträgers stehe. Die Leistungen seien darauf auszurichten, dass der Versicherte dadurch möglichst auf Dauer wieder eingegliedert werde, wobei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sei. Um ihn dauerhaft ins Erwerbsleben wiedereinzugliedern, sei eine Umschulung zum Steinmetzmeister nicht geeignet. Der Beruf sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht leidensgerecht. Es erscheine auch lebensfremd anzunehmen, dass der Meister in seinem Betrieb nicht mehr körperlich mitarbeite. Eventuell gebe es vereinzelt solche Arbeitsplätze, jedoch sei dies nicht allgemein anzunehmen. Sie halte weiterhin den Vorschlag des Produktdesigners für möglich. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bleibe jedoch bestehen.

Hiergegen hat der Kläger am 10.05.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Weiterqualifizierung zum Meister entgegen der Annahme der Beklagten geeignet sei, ihn ins Arbeitsleben zu integrieren. Seine gesundheitlichen Einschränkungen verhinderten eine Tätigkeit als Meister im Steinmetzhandwerk nicht. Das Tragen von Lasten über 15 kg sei dort nicht erforderlich. Er hat hierzu auf die Steinmetz- und Steinbildhauer-Meister-Verordnung Bezug genommen. Gegebenenfalls könne eine Auskunft des Bundesinnungsverbandes für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk eingeholt werden. Nach der Verordnung komme es wesentlich darauf an, ob er in der Lage sei, einen Betrieb selbständig zu führen. Zudem seien nach den Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 715 der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung Schädigungen der Wirbelsäule durch Verwendung geeigneter Hilfsmittel zu verhindern. Die Beklagte habe die tatsächlichen Anforderungen an die Meisterausbildung und die Berufsausübung verkannt und damit das ihr zustehende Ermessen falsch ausgeübt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung einer berufskundlichen Auskunft bei dem Bundesverband Deutscher Steinmetze zum Berufsbild des Steinmetzmeisters. Mit Schreiben vom 19.09.2012 teilte diese ua mit, dass der Steinmetzmeister in kleineren Betrieben häufig selbst mitarbeite; dies sei immer auch eine unternehmerische Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene SG-Akte Bezug genommen (Bl. 21 SG-Akte).

Der Kläger hat im September 2012 die Meisterausbildung an der Gewerbeschule begonnen.

Mit Urteil vom 29.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Beklagte habe die begehrte Förderung des Meisterkurses ermessensfehlerfrei zu Recht abgelehnt. Es sei nicht erwiesen und auch nicht zu erwarten, dass durch die von dem Kläger angestrebte und bereits begonnene Ausbildung zum Steinmetzmeister auch seine Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Der Prognose sei dabei das typische Berufsbild des Steinmetzmeisters zu Grunde zu legen. Das Berufsbild des Steinmetzmeisters könne nicht losgelöst von körperlich mindestens mittelschwerer Arbeit gesehen werden. Diese Arbeiten werde der Kläger bei prognostischer Betrachtung zu verrichten haben und mit den gesundheitlichen Einschränkungen sei dies nicht vereinbar. Auch die vom Kläger vorgelegte Prüfungsordnung fordere von dem angehenden Meister körperliche Arbeiten.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27.02.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 22.03.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte habe ihr Ermessen falsch ausgeübt und die Anforderungen an die Aufgaben eines Steinmetzmeisters falsch eingeschätzt. Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 12 des Grundgesetzes verletzt, die Berufsausübung eines zukünftigen Steinmetzmeisters und die Führung eines selbständigen Handwerksbetriebs anzustreben. Es sei letztlich seine unternehmerische Entscheidung, wie er die Tätigkeit gestalte. Der überwiegende Teil der angestrebten Tätigkeit werde im Entwurfs-, Planungs- und kaufmännischen Bereich liegen. Die Beklagte habe seine Vorstellungen von Anfang an nicht akzeptiert, sondern habe auf andere Berufe abgezielt. Es sei unerträglich und unzumutbar, "ausmanövriert" zu werden, nur weil er seinen erfolgreichen Berufsweg fortsetzen wolle. Ihm stehe ein Persönliches Budget zu und sein Wunsch- und Wahlrecht müsse beachtet werden. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung müsse sich zu seinen Gunsten ermessensreduzierend auswirken. Die Beklagte habe nach Abschluss der Maßnahme nicht nur die Kosten der Maßnahme selbst (ca 16.800 Euro), sondern auch Kosten begleitender schulischer Veranstaltungen, fachbezogener Bildungsausgaben und Studienfahrten zu tragen. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte ihn mit dem Reha-Versprechen aus dem Krankengeldbezug "herausgelöst" habe und er ansonsten die vollen 78 Wochen Krankengeld hätte beziehen können. Hiervon seien in Abzug zu bringen Sozialleistungen, die er von anderen Trägern erhalten habe (vgl Bl 241 ff). In der Summe errechne sich eine Erstattungsforderung in Höhe von 20.979, 82 Euro.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.01.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten des Meisterkurses für die Ausbildung zum Steinmetzmeister nebst weiterer in diesem Zusammenhang angefallener Ausgaben in Höhe von 20.979, 82 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, die arbeitsmedizinische Stellungnahme Dr. G. vom 03.02.2012 und die Ausführungen des SG Bezug. Eine Leistungsausführung als Persönliches Budget scheide aus, da die vorgesehene Weiterbildung nicht leidensgerecht sei. Eine Kostenerstattung scheide schon deshalb aus, da die Maßnahme ohne ihre vorherige Zustimmung begonnen worden sei.

Der Senat hat aus dem Berufenet der BA berufskundliche Informationen zu den Berufsbildern Steinmetz und Steinmetzmeister zur Senatsakte genommen (Bl 182, 193 Senatsakte) und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.

Der Kläger hat am 19.07.2013 die Meisterprüfung im Steinmetz und Steinbildhauerhandwerk bestanden.

In einem Erörterungstermin am 15.01.2014 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden, insb ist wegen der Beendigung der Weiterbildung die Umstellung der Klage auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) besprochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die dem Kläger durch die Weiterbildung zum Steinmetzmeister von September 2012 bis Juli 2013 entstandenen Kosten zu erstatten.

Da die Maßnahme zwischenzeitlich beendet ist, ist der zunächst auf Verurteilung der Beklagten zur Förderung der Maßnahme, hilfsweise Neubescheidung, gerichtete Antrag wie in der mündlichen Verhandlung erfolgt, auf die Verurteilung zur Kostenerstattung umzustellen (vgl BSG 24.02.2000, B 2 U 12/99 R, SozR 3-2200 § 567 Nr 3; LSG Baden-Württemberg 19.03.2009, L 10 R 2684/07).

Rechtsgrundlage der begehrten Kostenerstattung ist § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX (BSG 20.10.2009, B 5 R 5/07 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 8). Diese Norm bestimmt: Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Da eine unaufschiebbare Leistung nicht vorgelegen hat, kommt nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn dem Kläger Kosten wegen einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung entstanden sind.

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX iVm § 33 SGB IX für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus. Bei im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen erfordert dies eine Ermessensreduzierung auf Null. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Auffassung der Beklagten, eine Kostenerstattung scheide schon deshalb aus, da die Maßnahme ohne ihre vorherige Zustimmung begonnen worden sei, ist im Rahmen des § 15 SGB IX allerdings unzutreffend. Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach rechtswidriger Ablehnung der Leistung durch den Reha-Träger ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der ablehnenden Entscheidung der Verwaltung und der Selbstbeschaffung. An einem solchen Zusammenhang fehlt es, wenn der Reha-Träger vor Beginn der Maßnahme mit dem Leistungsbegehren überhaupt nicht befasst wurde oder der Antragsteller die Entscheidung des Reha-Trägers in einem angemessenen Zeitraum nicht abgewartet hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Vorliegend hat der Kläger die Maßnahme erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens begonnen, so dass § 15 SGB IX grundsätzlich anwendbar ist.

Zuständiger Reha-Träger ist die Beklagte gewesen.

Die Beklagte war zum einen nach § 14 Abs 1 und 2 SGB IX im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller zuständig, nachdem sie innerhalb von 2 Wochen, nachdem das Reha-Begehren deutlich wurde, den Antrag erhalten hat und zum anderen war sie auch der materiell-rechtlich endgültig zustände Rehabilitationsträger (§ 6 Abs 1 Nr 3 iVm § 5 Nr 2 SGB IX) für die hier in Rede stehende Weiterbildung zum Steinmetzmeister als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] iVm § 33 Abs 1 und Abs 3 Nr 3 SGB IX), da die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 10 ff SGB VI vorgelegen haben, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Eine Leistungspflicht anderer Träger der beruflichen Rehabilitation kommt nicht in Betracht, insb ist die Bundesagentur für Arbeit nach § 22 Abs 2 Satz 1 SGB III gegenüber der Beklagten nachrangig zuständig, soweit die Eingangsvoraussetzungen der §§ 10 ff SGB VI, insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Senat konnte daher auf die Beiladung anderer Reha-Träger verzichten (vgl BSG 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283, SozR 4-3250 § 14 Nr 1).

Die Beklagte erbringt gem § 16 SGB VI die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 ff SGB IX. Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs 1 SGB IX). Die Leistungen umfassen auch berufliche Weiterbildung (§ 33 Abs 3 Nr 3 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX). Ziel ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen und die Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer (§ 33 Abs. 1 SGB IX, §§ 4 Abs 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Zu Recht hat die Beklagte dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt. Nach § 10 Abs 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe ua die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, (Nr 1) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und (Nr 2b) bei denen voraussichtlich bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, bezogen auf seine letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Steinmetz gemindert. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die geminderte Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt werden kann. Entsprechende Vorschläge hat die Beklagte gemacht.

Ein Anspruch auf die begehrte Weiterbildung zum Steinmetzmeister hat nicht bestanden, da es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine geeignete und erforderliche Leistung gehandelt hat, für die der Kläger uneingeschränkt gesundheitlich geeignet ist und die seine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben sicher stellt. Daher war auch das Auswahlermessen der Beklagten nicht auf diese Leistung reduziert, daher hat auch das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers nicht durchgegriffen, da nur berechtigten Wünschen entsprochen wird (§ 9 Abs 1 Satz 1 SGB IX).

Kommen nach den Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Reha-Träger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (vgl BSG 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr 2; 20.03.2007, B 2 U 18/05 R, SozR 4-2700 § 35 Nr 1). Dieses Auswahlermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden (§ 39 Abs 1 SGB I), also insb am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung ausgerichtet werden. Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen (§ 9 Abs 1 Satz 1 SGB IX). Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (BSG 28.03.1990, 9b/7 RAr 92/88, BSGE 66, 275; BSG 18.5.2000, B 11 AL 107/99, DBlR 4613, AFG/ § 56). Hieran fehlt es vorliegend zur Überzeugung des Senats.

Eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 SGB IX liegt beim Kläger vor. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 11.04.2011 leidet er an einem lumbalen Nervenwurzelkompressionssyndrom bei Bandscheibenvorfall im Bereich L4/L5 und einer Spondylolisthese L5/S1 Grad I nach Meyerding mit rezidivierender Lumbago. Aufgrund dessen ist seine Teilhabe am Arbeitsleben im erlernten Beruf als Steinmetz nicht mehr möglich.

Zwischen der Behinderung und dem Erfordernis einer bestimmten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – hier der Weiterbildung zum Steinmetzmeister - muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bei der Feststellung der Erforderlichkeit hat der zuständige Rehabilitationsträger die geeignetste Rehabilitationsleistung zu wählen. Erforderlich ist eine Leistung nur dann, wenn sie geeignet ist, die möglichst dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen, dh wenn mehrere Leistungen in Frage kommen, ist diejenige zu wählen, die den größten Erfolg verspricht. Das BSG, dem der Senat sich anschließt, misst der Eignung des behinderten Menschen eine besondere Bedeutung bei der Auswahl der Leistung bei (vgl BSG 26.08.1992, 9b RAr 3/91, SozR 3-2200 § 556 Nr 2; 28.09.1999, B 2 U 36/98 R, SozR 3-5670 § 3 Nr 4; 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, DBlR 4613, AFG/ § 56). Es muss ein Beruf angestrebt werden, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird (BSG 26.08.1992, 9b RAr 3/91, SozR 3-2200 § 556 Nr 2). Ob die objektive, persönliche Eignung des behinderten Menschen für eine Leistung zur Teilhabe vorliegt, ist eine prognostische Einzelbeurteilung, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG 29.07.1993, 11/9b RAr 5/92, = SozR 3-1100 Art 19 Nr 8 mwN).

Der Senat teilt die Zweifel des SG, ob der Kläger für den gewählten Beruf des Steinmetzmeisters mit den bestehenden Rückenbeschwerden, aufgrund derer er nicht mehr als Steinmetz arbeiten kann, uneingeschränkt gesundheitlich geeignet ist. Die von der Beklagten nach dem Aufenthalt im Berufsförderungswerk gemachten Vorschläge sind zur Überzeugung des Senats rückenschonender und daher eher dem Gesundheitsbild entsprechend, weshalb eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist.

Der Prognose ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, das typische Berufsbild des Steinmetzmeisters zu Grunde zu legen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits für die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit iS des § 10 SGB VI nicht auf die Besonderheiten eines einzelnen Arbeitsplatzes abgestellt werden darf. Unerheblich sind deshalb Beeinträchtigungen solcher Teile des beruflichen Tätigkeitsspektrums, die von vornherein atypisch für den ausgeübten Beruf sind (Luthe in: jurisPK-SGB VI, § 10 SGB VI Rn. 41). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.09.1980, 1 RA 47/79, SozR 2200 § 1237a Nr 16, juris Rn. 29) reicht hierfür eine gesundheitliche Beeinträchtigung aus, wenn sie nicht lediglich bei der Verrichtung von Tätigkeiten auftritt, die von vornherein atypisch für den ausgeübten Beruf sind. Im Umkehrschluss muss sich hieraus auch für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ergeben, dass der durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angestrebte Beruf nach seinem typischen Berufsbild verrichtet werden kann, ohne dass auf atypische Arbeitsplätze in jenem Beruf abgestellt werden kann.

Nach Auffassung des Senats kann das Berufsbild des Steinmetzmeisters nicht losgelöst von rückenbelastender Arbeit gesehen werden. Die Argumentation des Klägers, wonach ein Steinmetzmeister - anders als ein Geselle - nicht zwangsläufig körperliche Arbeiten verrichten müsse, ist zwar nachvollziehbar. Ausweislich der Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze vom 19.09.2012 ist es theoretisch möglich, mit der Qualifizierung als Steinmetzmeister einen Arbeitsplatz zu erlangen oder im eigenen Betrieb so zu gestalten, dass die Arbeiten im körperlichen Bereich stark reduziert sind. Die Stellungnahme des Bundesverbandes vom 19.09.2012 weist aber eben auch darauf hin, dass der Meister in kleineren Betrieben oftmals selbst mitarbeite. Der Hinweis, dass dies eine unternehmerische Entscheidung sei, vermag hieran nichts zu ändern. Denn im Falle der unternehmerischen Notwendigkeit, selbst mitzuarbeiten, wird dies auch der Meister tun müssen.

Der Senat schöpft seine Überzeugung, dass der gewählte Beruf gesundheitlich nicht uneingeschränkt zum Krankheitsbild des Klägers passt, aus der Verordnung über das Meisterprüfungsbild v 11.07.2008 (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung, BGBl I, 1281, Bl 7 SG-Akte) und aus den von der BA zusammengestellten Informationen über das Berufsbild und typische Anforderungen an den Beruf im Berufenet sowie aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 11.04.2011 und der arbeitsmedizinischen Stellungnahme Dr. G. vom 03.02.2011.

Ausweislich der genannten Verordnung muss der Steinmetzmeister ua über die Befähigung zum Herstellen, Verlegen, Ansetzen und Versetzen von Werksteinen und Bekleidungen sowie Belägen aus natürlichen und künstlichen Steinen für den Innen und Außenbereich verfügen (§ 2 Abs 2 Nr 7). Er muss ua manuelle Be- und Verarbeitungsverfahren beherrschen, Werkstücke und Bauteile herstellen, aufstellen und versetzen können (§ 2 Nr 8, 10), Bildhauerarbeiten ausführen, Modelle herstellen, Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten ausführen (§ 2 Nr 11, 12). Ein Teil der Arbeit spielt sich ausweislich der im Berufenet sachkundig gesammelten Informationen zwar im Büro ab, der Meister muss aber auch in Werkstätten bzw auf Baustellen präsent sein, wenn dazu Anlass besteht. Er hält sich oft auf Leitern und Gerüsten auf und muss befähigt sein, Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen in angestrengter Körperhaltung auszuführen (vgl Bl 195 Senatsakte). Aufgrund des beim Kläger vorliegenden lumbalen Nervenwurzelkompressionssyndroms bei Bandscheibenvorfall im Bereich L4/L5 und einer Spondylolisthese L5/S1 Grad I nach Meyerding mit rezidivierender Lumbago (Reha-Entlassungsbericht vom 11.04.2011, Bl 103 Verwaltungsakte) und des dort beschriebenen Leistungsvermögens führt auch die Ausübung des Berufs des Steinmetzmeisters zu gesundheitlichen Gefährdungen. Es handelt sich angesichts des Krankheitsbilds des Klägers nicht um einen Beruf, bei dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird (BSG 26.08.1992, 9b RAr 3/91, SozR 3-2200 § 556 Nr 2).

Die von der Beklagten angebotenen Tätigkeiten als Produktdesigner, oder Tätigkeiten im kaufmännischen bzw verwaltenden Bereich, im Bereich Qualitätswesen oder als Technischer Zeichner sowie im Bereich der Elektrotechnik oder im Bereich der Informations- oder Telekommunikationstechnik sind, wie Dr. G. in seiner arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 03.02.2012 für den Senat überzeugend dargelegt hat, leidensgerechter und damit geeigneter um die Reha-Ziele der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen, weshalb eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist.

Die von dem Kläger vorgelegten berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) Nr. 715 vermögen hieran nichts zu ändern. Denn diese betreffen die Tätigkeit in der Steinbearbeitung, die dem Kläger nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen medizinischen Sachverhalt aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht mehr dauerhaft zumutbar ist. Den Informationen lässt sich im Übrigen auch entnehmen, dass sich die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden lässt.

Mangels Primärleistungsanspruch kommt auch eine Leistungserbringung als Persönliches Budget nicht in Betracht und erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Kostenerstattung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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