L 8 SB 3741/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3741/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. B. vom 18.11.2010 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. B. vom 18.11.2010 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten einen maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat.

Prof. Dr. B. hat aufgrund seiner Befunde den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt. Er hat eine Verschlimmerung von Depression und Schmerzsyndrom beim Kläger beschrieben, was den Beklagten veranlasst hat, dem Kläger nach entsprechender fachärztlicher Behandlung einen höheren GdB (50 statt 40) anzubieten. Dies rechtfertigt die Übernahme der Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. B. auf die Staatskasse.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved