L 11 KR 3839/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1692/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3839/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Streit steht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Der 1946 geborene Kläger ist bei den Beklagten seit 01.03.2006 als Rentenbezieher in der KV und PV pflichtversichert.

Zum 02.05.2011 erhielt der Kläger einen Betrag iHv 26.828,02 EUR aus einem Direktversicherungsvertrag, den sein früherer Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Kläger als versicherte Person bei der A. Lebensversicherungs-AG abgeschlossen hatte.

Mit Bescheid vom 19.10.2011 stellte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - fest, dass die Kapitalleistungen der Beitragspflicht in der KV und PV unterliegt. 1/120stel des Gesamtbetrags gelte für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der umgelegte Anteil betrage monatlich 223,57 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlicher Betrag zur KV iHv 34,65 EUR und zur PV iHv 4,36 EUR.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verschiedene Verfahren zur Klärung der Frage der Rechtsmäßigkeit der Beitragserhebung aus Kapitalleistung einer Direktversicherung anhängig seien. Darüber hinaus habe er während seines Erwerbslebens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient und somit bereits die Höchstbeträge zur KV und PV entrichtet. Der Abschluss der Direktversicherung sei ohne Einfluss auf die Beitragshöhe gewesen. Eine nunmehrige Verbeitragung der Kapitalleistungen sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2012 wies die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - den Widerspruch zurück. Seit dem 01.01.2004 unterlägen nicht mehr nur laufende Zahlungen, sondern auch einmalige Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung der Beitragspflicht in der KV und PV. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handle es sich bei einer Kapitalleistung um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Vertrag vom Arbeitgeber geschlossen worden sei. Dies gelte jedenfalls solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei (auch dann, wenn die Beiträge ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer getragen worden seien). Scheide der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und komme es zu einer Übertragung des Vertrags auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer, gelte dieser Teil nicht als Rente der betrieblichen Altersversorgung. Vorliegend stehe die gesamte Kapitalleistung im Bezug zu einer früheren Erwerbstätigkeit, sei damit der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen und entsprechend zu verbeitragen.

Hiergegen hat der Kläger am 08.05.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Beträge, die ausschließlich aus dem Nettoverdienst durch den Arbeitgeber in die Direktversicherung abgeführt wurden, seien sozialversicherungsfrei gewesen. Hätte er seinerzeit gewusst, dass durch die Einzahlung dieser Beiträge in eine Direktversicherung im Leistungsfall Beiträge zur KV und PV bezahlt werden müssen, hätte er die Beträge in eine private Lebensversicherung einbezahlt, da Leistungen aus einer solchen nicht der Beitragspflicht in der KV und PV unterliegen würden. Daher würden die Ausführungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen für den vorliegenden Fall nicht überzeugen.

Mit Urteil vom 13.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus Kapitalzahlungen, die aus Direktversicherungen zufließen, würde sich aus dem Gesetz ergeben. Diese gesetzlichen Regelungen hätten auch höchstrichterlicher Überprüfung standgehalten. Auch eine Beitragserhebung auf Kapitalbezüge, die mit Arbeitseinkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze finanziert wurden, sei zulässig. Das BVerfG habe entschieden, dass die Beitragserhebung nicht gegen Grundrechte verstoße, selbst wenn die Versicherungsbeiträge aus Einkommen geleistet würden, das bereits der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen habe. Dem Beitrag stehe der umfassende Versicherungsschutz der gesetzlichen KV gegenüber. Dieser Versicherungsschutz werde auch im Ruhestand zur Verfügung gestellt und durch Beiträge finanziert, die wiederum auf Einkommen bzw. Versorgungsbezügen beruhen würden. Das BVerfG habe bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beitragserhebung auf die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Gewährung des Versicherungsschutzes abgestellt. Auch im Ruhestand könnten mithin bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge aus Einkommen, zu dem auch Versorgungsbezüge zählen, erhoben werden.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 01.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.09.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung nochmals vorgetragen, dass die Direktversicherung ausschließlich aus Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze über den Arbeitgeber bezahlt worden seien. Soweit das BVerfG ausgeführt habe, dass es verhältnismäßig und verfassungsgemäß sei, in das nach Artikel 14 Grundgesetz (GG) geschützte Recht einzugreifen, müsse beachtet werden, dass inzwischen die Finanzierung der KV und PV stabil sei. Die KV würde sogar Gewinne erzielen, so dass die Verhältnismäßigkeit erneut zu prüfen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2012 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 12.02.2014 (dem Prozessbevollmächtigen am 14.02.2014 zugestellt) hat das LSG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigen Verfahrensweise gehört worden.

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu 1) zudem zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versicherungsstatus zu dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Seit dem 01.03.2006 bezieht der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; er war auch mindestens 9/10 der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder nach § 10 SGB V versichert, sodass er ab dem 01.03.2006 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und nach § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 11 SGB XI pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 2) ist.

Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt; § 225 SGB V befreit den Kläger nicht von der Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V).

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrundegelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V geltend entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Dadurch, dass § 237 Satz 2 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente im Sinne des § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden.

Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).

Zu den Renten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitsnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungsweg kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; jedoch ist die Laufzeit kein alleinentscheidendes Kriterium. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils veröffentlicht in juris). Dies wurde auch vom BVerfG bestätigt, als es die ausschließliche Anknüpfung der Beitragspflichtigkeit an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherung bzw der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG selbst dann für verfassungsrechtlich zulässig gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer selbst in vollem Umfang die Beiträge gezahlt hat (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11).

Um eine solche Direktversicherung handelt es sich bei der vom Arbeitgeber des Klägers für diesen abgeschlossenen Versicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG. Unerheblich ist, wofür der Kläger die Versicherungsleistung einsetzen wollte. Unerheblich ist auch, dass der Kläger für die Versicherungsprämien während seines Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze (im Wege der Entgeltumwandlung) aufgewendet hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist (hier) allein die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherung (§ 1b Abs 2 BetrAVG) also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr 11; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08 SozR 4-2500 § 229 Nr 10; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13). Für den institutionellen Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der bei der Kapitalzahlung aus der Direktversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG ohne Weiteres vorliegt (§ 1b Abs 2 BetrAVG), ist es unerheblich, ob das vom Versicherten für die betriebliche Altersversorgung aufgewandte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat und ob aus einer Entgeltumwandlung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge daher Vorteile gezogen werden können oder nicht (LSG 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, juris; LSG 20.02.2013, L 5 KR 3744/12, juris). Die (ursprüngliche) Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht (späteren) Beitragserhebungen aus daraus finanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (vgl LSG aaO; Thüringer LSG 24.07.2012, L 6 KR 715/08, juris; LSG Berlin-Brandenburg 13.07.2012, L 1 KR 265/10, juris). Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchs überhaupt gesetzlich krankenversichert (und damit beitragspflichtig) war oder nicht (BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15, juris).

Nachdem die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge daher allein an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung anknüpft, nicht daran, wer die Beiträge bezahlt, kann auch in der Beitragspflichtigkeit der vorliegend vom Kläger erzielten Kapitalfindung - jedenfalls in Höhe des auf die Direktversicherung entfallenden Anteils - keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden.

Artikel 14 GG führt nicht dazu, dass aus nicht beitragspflichtigem Einkommen ein gespartes Vermögen bei einer Auszahlung nie einer Beitragspflicht unterfällt. Auch ist Artikel 3 GG nicht verletzt (vgl Thüringer LSG aaO). Das BVerfG hatte entschieden, dass es vor dem Hintergrund des Artikel 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden sei, wenn das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziere und hieran die volle Beitragspflicht in der GKV knüpfe. Voraussetzung sei, dass die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers erfasst und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen sei, dieser anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt sei. In diesem Rahmen hat es das BVerfG nicht beanstandet, wenn sogar noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge ebenfalls als noch betrieblich veranlasst eingestuft würden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt worden war (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rdnr 12; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris Rdnr 16). Dieses formal einfach zu handhabende Kriterium stellt ein geeignetes Merkmal dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Wenn es aber schon bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, für die Wahrung des Berufsbezuges ausreicht, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt, so kann es keine Rolle spielen, ob der Kläger mit der Entgeltumwandlung die gleichen Vorteile wie andere Arbeitnehmer gezogen hat oder ob ihm ein Teil dieser Vorteile aufgrund dessen, dass sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze bereits damals überstieg, verwehrt wurde (Thüringer LSG aaO). Ausschlaggebend ist allein, dass der Vertrag damals als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt wurde.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung bestehen auch nicht deshalb, weil der Direktversicherungsvertrag bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Auch dies hat das BSG im Urteil vom 12.11.2008 (B 12 KR 10/08 R) bereits entschieden. Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01.01.2004 nach einer über 20-jährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrenden Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsqualitäten schaffe. Damit habe der Gesetzgeber im Wege einer sogenannten unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründeten Rechtsverhältnisse anknüpfen dürfen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (so bereits LSG 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, juris).

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Höhe der Beiträge aus dem ausgezahlten Kapitalbetrag unzutreffend berechnet hat, bestehen nicht. Ab 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz der KV 15,5 vH, was vorliegend - wie von der Beklagten zu 1) festgesetzt - einen monatlichen Betrag von 34,65 EUR entspricht.

Die Beitragspflicht in der PV folgt nach § 55 SGB XI dem Recht des SGB V, weshalb auch hier die Kapitalabfindung des Klägers ab dem 01.01.2011 iHv 1/120 beitragspflichtig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflegeversicherungsbeiträge aus dem ausbezahlten Kapitalbetrag unzutreffend berechnet sind, besteht nicht. Ab 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz der PV 1,95 vH, was vorliegend - wie von der Beklagten zu 1) festgesetzt - einen monatlichen Betrag iHv 4,36 EUR entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor ( § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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