Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 166/13) wird zurückgewiesen.
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4270/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 (Az.: S 6 AS 166/13) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höher Leistungen nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1964 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug des Beklagten und hat in der Vergangenheit vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und vor verschiedenen Senaten des Landessozialgerichts bereits eine Vielzahl an Verfahren gegen den Beklagten geführt.
Am 15. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von SGB II Leistungen (Bl. 1302 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach dortigen Informationen stehe der Kläger seit 1. November 2012 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Taxi Sch ... Der Kläger wurde zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert und es wurde mitgeteilt, dass Leistungen ab Dezember 2012 vorläufig eingestellt worden seien (Bl. 1314 der Verwaltungsakte).
Entgegen dieser Mitteilung bewilligte der Beklagte dem Kläger mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 2. November 2012 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2013 in Höhe von monatlich 727,17 Euro (Bl. 1308 der Verwaltungsakte). Hiergegen erhob der Kläger am gleichen Tag Widerspruch und begründete diesen - ohne auf den tatsächlichen Inhalt des Bescheides Bezug zu nehmen - damit, die Einstellung ab Dezember 2012 sei eine Unverschämtheit (Bl.1328 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 5. November 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 2. November 2012 ab und gewährte dem Kläger wegen einstweiliger Anrechnung von Einkommen für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 vorläufig nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,17 Euro monatlich (Bl. 1320 der Verwaltungsakte).
Ebenfalls am 5. November 2011 beantragte der Kläger beim SG Freiburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz, den das SG mit Beschluss vom 28. November 2011 (Az.: S 6 AS 5368/12 ER) ablehnte (Bl. 1332 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 24. November 2012 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 in Höhe von monatlich 355,17 Euro (2,00 Euro Regelbedarfsleistungen zzgl. 353,17 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung) gewährt und dabei die Erhöhung des Regelbedarfs auf 382,00 Euro ab dem 1. Januar 2013 umgesetzt (Bl. 1346 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 27. November 2012 wandte sich der Kläger erneut gegen den Bewilligungsbescheid vom 2. November 2012 und trug vor, dass eine Regelsatzhöhe von 1.030,00 Euro monatlich einschließlich Miete unabdingbar sei (B1. 1335 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. November 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. November 2012 zurück (Bl. 1336 der Verwaltungsakte).
Am 4. Dezember 2012 ging beim Beklagten ein Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 2012 ein, mit dem dieser Widerspruch ausdrücklich gegen den Bescheid vom 5. November 2012 erhob und wiederum ausführte, dass eine Regelsatzhöhe von 1.030,00 Euro monatlich einschließlich Miete unabdingbar sei (Bl. 1340 der Verwaltungsakte). Diesen Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 als unzulässig. Begründet wurde dies damit, dass der Bescheid vom 5. November 2012 bereits gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 2. November 2012 gewesen sei (Bl. 1342 ff Verwaltungsakte).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 hat der Kläger am 2. Januar 2013 Klage beim SG erhoben. Der Kläger gab an, er wolle eine Regelsatzhöhe von 1.030,00 Euro monatlich einschließlich Miete erreichen und außerdem sei der Bewilligungsabschnitt bis zum 30. April 2013 zu verlängern.
Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG Freiburg (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 sei rechtmäßig, weil er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. November 2012 zu Recht als unzulässig verwerfe. Denn der Bescheid vom 5. November 2011 sei gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 2. November 2012 geworden. Werde während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so werde nach § 86 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 2. November 2012 erlassen habe, habe der Kläger hiergegen ausdrücklich Widerspruch erhoben. Damit habe gemäß § 83 SGG das Vorverfahren begonnen, das die vorläufige Leistungsbewilligung im Bescheid vom 2. November 2012 für den Zeitraum 1. November 2012 bis 31. März 2013 zum Gegenstand gehabt habe. Während dieses Vorverfahrens habe der Beklagte den Bescheid vom 5. November 2012 erlassen, der die vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 regle und somit den Bescheid vom 2. November 2012 abändere. Der Bescheid vom 5. November 2012 sei deshalb zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 2. November 2012 geworden, das mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2012 geendet habe. Der vom Kläger am 4. Dezember 2012 ausdrücklich gegen den Bescheid vom 5. November 2012 erhobene Widerspruch sei folglich unzulässig gewesen und sei vom Beklagten zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 als unzulässig verworfen worden, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen sei. Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Diese begründete der Kläger damit, dass die Regelsatzhöhe zu niedrig sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.050 EUR für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". Zur vorliegenden Streitsache hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen. Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat der Kläger eine Vorabentscheidung über seinen Befangenheitsantrag beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 10. März 2014 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das diesbezügliche Gesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Tatsachen, die für eine Befangenheit sprechen könnten, vorgebracht, sondern als Reaktion auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte "auf Grund der bisherigen Sachlage, der Korrespondenz sowie der rechtswidrigen und unzulässigen Gleichstellung der Urteile obiger Verfahren", dass die Richter des 13. Senats "der Rechtsordnung nicht genügend Rechnung" tragen werden. Allein, dass der Kläger eine Entscheidung des Senats zu seinem Nachteil befürchtet, stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Grundlage für eine Befangenheit dar.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG), aber unbegründet. Das SG hat die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs. 4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.). Mit diesen hat sich der Kläger in seiner Berufung in keinster Weise auseinandergesetzt, so dass auf eine Wiederholung der zutreffenden Ausführungen des SG verzichtet werden kann. Der Kläger hat sich im Übrigen ebenso wie im Klageverfahren auch in der Berufung ausdrücklich und ausschließlich gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 gewandt. Eine der Auslegung zugängliche missverständliche Bezeichnung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid kann daher ausgeschlossen werden.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass dem Kläger auch in der Sache kein Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Regelleistung zusteht. Zur Überzeugung des Senats bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe des Regelbedarfs in § 20 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. Mai 2011. Der Senat teilt die - vom Kläger in Bezug genommene - Auffassung im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12 - juris), die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe seien in verfassungswidriger Weise festgelegt worden und dürften wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz nicht angewendet werden, nicht. Wie bereits der 12. Senat und 3. Senat des LSG Baden-Württemberg (Az.: L 12 AS 1077/11 und L 3 AS 4252/11 - juris) und die Entscheidung des 12. Senats bestätigend auch das BSG (Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - juris) entschieden haben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende für die Zeit ab 1. Januar 2011 vom Gesetzgeber nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Der Senat schließt sich den genannten Entscheidungen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höher Leistungen nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1964 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug des Beklagten und hat in der Vergangenheit vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und vor verschiedenen Senaten des Landessozialgerichts bereits eine Vielzahl an Verfahren gegen den Beklagten geführt.
Am 15. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von SGB II Leistungen (Bl. 1302 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach dortigen Informationen stehe der Kläger seit 1. November 2012 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Taxi Sch ... Der Kläger wurde zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert und es wurde mitgeteilt, dass Leistungen ab Dezember 2012 vorläufig eingestellt worden seien (Bl. 1314 der Verwaltungsakte).
Entgegen dieser Mitteilung bewilligte der Beklagte dem Kläger mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 2. November 2012 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2013 in Höhe von monatlich 727,17 Euro (Bl. 1308 der Verwaltungsakte). Hiergegen erhob der Kläger am gleichen Tag Widerspruch und begründete diesen - ohne auf den tatsächlichen Inhalt des Bescheides Bezug zu nehmen - damit, die Einstellung ab Dezember 2012 sei eine Unverschämtheit (Bl.1328 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 5. November 2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 2. November 2012 ab und gewährte dem Kläger wegen einstweiliger Anrechnung von Einkommen für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 vorläufig nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe von 347,17 Euro monatlich (Bl. 1320 der Verwaltungsakte).
Ebenfalls am 5. November 2011 beantragte der Kläger beim SG Freiburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz, den das SG mit Beschluss vom 28. November 2011 (Az.: S 6 AS 5368/12 ER) ablehnte (Bl. 1332 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 24. November 2012 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 in Höhe von monatlich 355,17 Euro (2,00 Euro Regelbedarfsleistungen zzgl. 353,17 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung) gewährt und dabei die Erhöhung des Regelbedarfs auf 382,00 Euro ab dem 1. Januar 2013 umgesetzt (Bl. 1346 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 27. November 2012 wandte sich der Kläger erneut gegen den Bewilligungsbescheid vom 2. November 2012 und trug vor, dass eine Regelsatzhöhe von 1.030,00 Euro monatlich einschließlich Miete unabdingbar sei (B1. 1335 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. November 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. November 2012 zurück (Bl. 1336 der Verwaltungsakte).
Am 4. Dezember 2012 ging beim Beklagten ein Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 2012 ein, mit dem dieser Widerspruch ausdrücklich gegen den Bescheid vom 5. November 2012 erhob und wiederum ausführte, dass eine Regelsatzhöhe von 1.030,00 Euro monatlich einschließlich Miete unabdingbar sei (Bl. 1340 der Verwaltungsakte). Diesen Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 als unzulässig. Begründet wurde dies damit, dass der Bescheid vom 5. November 2012 bereits gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 2. November 2012 gewesen sei (Bl. 1342 ff Verwaltungsakte).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 hat der Kläger am 2. Januar 2013 Klage beim SG erhoben. Der Kläger gab an, er wolle eine Regelsatzhöhe von 1.030,00 Euro monatlich einschließlich Miete erreichen und außerdem sei der Bewilligungsabschnitt bis zum 30. April 2013 zu verlängern.
Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG Freiburg (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 sei rechtmäßig, weil er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. November 2012 zu Recht als unzulässig verwerfe. Denn der Bescheid vom 5. November 2011 sei gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 2. November 2012 geworden. Werde während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so werde nach § 86 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 2. November 2012 erlassen habe, habe der Kläger hiergegen ausdrücklich Widerspruch erhoben. Damit habe gemäß § 83 SGG das Vorverfahren begonnen, das die vorläufige Leistungsbewilligung im Bescheid vom 2. November 2012 für den Zeitraum 1. November 2012 bis 31. März 2013 zum Gegenstand gehabt habe. Während dieses Vorverfahrens habe der Beklagte den Bescheid vom 5. November 2012 erlassen, der die vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 regle und somit den Bescheid vom 2. November 2012 abändere. Der Bescheid vom 5. November 2012 sei deshalb zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 2. November 2012 geworden, das mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2012 geendet habe. Der vom Kläger am 4. Dezember 2012 ausdrücklich gegen den Bescheid vom 5. November 2012 erhobene Widerspruch sei folglich unzulässig gewesen und sei vom Beklagten zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 als unzulässig verworfen worden, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen sei. Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Diese begründete der Kläger damit, dass die Regelsatzhöhe zu niedrig sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.050 EUR für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". Zur vorliegenden Streitsache hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen. Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat der Kläger eine Vorabentscheidung über seinen Befangenheitsantrag beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 10. März 2014 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das diesbezügliche Gesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Tatsachen, die für eine Befangenheit sprechen könnten, vorgebracht, sondern als Reaktion auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte "auf Grund der bisherigen Sachlage, der Korrespondenz sowie der rechtswidrigen und unzulässigen Gleichstellung der Urteile obiger Verfahren", dass die Richter des 13. Senats "der Rechtsordnung nicht genügend Rechnung" tragen werden. Allein, dass der Kläger eine Entscheidung des Senats zu seinem Nachteil befürchtet, stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Grundlage für eine Befangenheit dar.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG), aber unbegründet. Das SG hat die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs. 4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.). Mit diesen hat sich der Kläger in seiner Berufung in keinster Weise auseinandergesetzt, so dass auf eine Wiederholung der zutreffenden Ausführungen des SG verzichtet werden kann. Der Kläger hat sich im Übrigen ebenso wie im Klageverfahren auch in der Berufung ausdrücklich und ausschließlich gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 gewandt. Eine der Auslegung zugängliche missverständliche Bezeichnung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid kann daher ausgeschlossen werden.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass dem Kläger auch in der Sache kein Anspruch auf die von ihm begehrte höhere Regelleistung zusteht. Zur Überzeugung des Senats bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe des Regelbedarfs in § 20 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. Mai 2011. Der Senat teilt die - vom Kläger in Bezug genommene - Auffassung im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12 - juris), die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe seien in verfassungswidriger Weise festgelegt worden und dürften wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz nicht angewendet werden, nicht. Wie bereits der 12. Senat und 3. Senat des LSG Baden-Württemberg (Az.: L 12 AS 1077/11 und L 3 AS 4252/11 - juris) und die Entscheidung des 12. Senats bestätigend auch das BSG (Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - juris) entschieden haben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende für die Zeit ab 1. Januar 2011 vom Gesetzgeber nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Der Senat schließt sich den genannten Entscheidungen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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