Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1627/12) wird verworfen.
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4271/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 (Az.: S 6 AS 1627/12) wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die rechtliche Prüfung einer Mahngebühr in Höhe von 9,15 EUR.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 mahnte die Beklagte beim Kläger eine Zahlung von 1.780,80 EUR an und setzte eine Mahngebühr von 9,15 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2012 Widerspruch ein und erhob am 10. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Az.: S 19 AS 199/12). Vom SG Frankfurt wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. März 2012 an das SG Freiburg (SG) verwiesen.
Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG Freiburg die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass sie die Mahnung als gegenstandslos betrachte und die Mahngebühr storniert worden sei, so dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. September 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Der Kläger macht geltend, es sei nicht richtig, dass die Beklagte die Mahngebühr in Höhe von 9,15 EUR zurückgenommen habe und als gegenstandslos betrachte, er werde bis heute genötigt, diese unzulässige und rechtswidrige Mahngebühr zu entrichten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und die Mahngebühr in Höhe von 9,15 EUR in der Mahnung vom 12. Januar 2012 für unzulässig zu befinden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 158 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". Zur vorliegenden Sache hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen. Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat der Kläger eine Vorabentscheidung über seinen Befangenheitsantrag beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung verwerfen (§ 158 SGG), da die Berufung nicht statthaft ist.
Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 10. März 2014 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das diesbezügliche Gesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Tatsachen, die für eine Befangenheit sprechen könnten, vorgebracht, sondern als Reaktion auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte "auf Grund der bisherigen Sachlage, der Korrespondenz sowie der rechtswidrigen und unzulässigen Gleichstellung der Urteile obiger Verfahren", dass die Richter des 13. Senats "der Rechtsordnung nicht genügend Rechnung" tragen werden. Allein, dass der Kläger eine Entscheidung des Senats zu seinem Nachteil befürchtet, stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Grundlage für eine Befangenheit dar.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 158 S. 2 SGG gegeben. Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 S. 1 SGG). Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind erfüllt. Die Berufung ist nicht statthaft. Denn der Wert der Beschwer übersteigt nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I 2008 Teil I Nr. 11 S. 444 ff.). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie dem Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b 9/09). Der Kläger wendet sich in seiner Berufungsbegründung explizit nur gegen die Mahngebühr in Höhe von 9,15 EUR. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als EUR 750,00 wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - gemäß der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Berufung - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die rechtliche Prüfung einer Mahngebühr in Höhe von 9,15 EUR.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 mahnte die Beklagte beim Kläger eine Zahlung von 1.780,80 EUR an und setzte eine Mahngebühr von 9,15 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2012 Widerspruch ein und erhob am 10. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Az.: S 19 AS 199/12). Vom SG Frankfurt wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. März 2012 an das SG Freiburg (SG) verwiesen.
Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG Freiburg die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass sie die Mahnung als gegenstandslos betrachte und die Mahngebühr storniert worden sei, so dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. September 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Der Kläger macht geltend, es sei nicht richtig, dass die Beklagte die Mahngebühr in Höhe von 9,15 EUR zurückgenommen habe und als gegenstandslos betrachte, er werde bis heute genötigt, diese unzulässige und rechtswidrige Mahngebühr zu entrichten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und die Mahngebühr in Höhe von 9,15 EUR in der Mahnung vom 12. Januar 2012 für unzulässig zu befinden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 158 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". Zur vorliegenden Sache hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen. Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat der Kläger eine Vorabentscheidung über seinen Befangenheitsantrag beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung verwerfen (§ 158 SGG), da die Berufung nicht statthaft ist.
Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 10. März 2014 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das diesbezügliche Gesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Tatsachen, die für eine Befangenheit sprechen könnten, vorgebracht, sondern als Reaktion auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte "auf Grund der bisherigen Sachlage, der Korrespondenz sowie der rechtswidrigen und unzulässigen Gleichstellung der Urteile obiger Verfahren", dass die Richter des 13. Senats "der Rechtsordnung nicht genügend Rechnung" tragen werden. Allein, dass der Kläger eine Entscheidung des Senats zu seinem Nachteil befürchtet, stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Grundlage für eine Befangenheit dar.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 158 S. 2 SGG gegeben. Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 S. 1 SGG). Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind erfüllt. Die Berufung ist nicht statthaft. Denn der Wert der Beschwer übersteigt nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I 2008 Teil I Nr. 11 S. 444 ff.). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie dem Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b 9/09). Der Kläger wendet sich in seiner Berufungsbegründung explizit nur gegen die Mahngebühr in Höhe von 9,15 EUR. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als EUR 750,00 wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - gemäß der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Berufung - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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