Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 28/13) wird zurückgewiesen.
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4272/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 (Az.: S 6 AS 28/13) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung und macht zudem Schadensersatz geltend.
Der Kläger erhielt nach eigenem Vortrag am 24. Dezember 2012 eine Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 7. Dezember 2012, mit der er zur Zahlung von 294,00 Euro und 206,80 Euro aufgefordert wurde. Dabei handelte es sich um Erstattungsbeträge für vom Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald zu Unrecht erbrachte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Gegen die der Zahlungsaufforderung zu Grunde liegenden Bescheide hatte der Kläger zuvor zwei eigenständige Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) durchgeführt. Das SG hat die Klagen jeweils mit Urteil vom 5. Dezember 2011 abgewiesen (Aktenzeichen S 6 AS 4459/11 und S 6 AS 2908/11). Der Kläger erhob gegen beide Urteile Berufung. Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung gegen das Urteil im Verfahren Az.: S 6 AS 2908/11 mit Beschluss vom 12. Februar 2013 als unzulässig verworfen (AZ.: L 1 AS 5177/12) und die Berufung gegen das Urteil im Verfahren Az.: S 6 AS 4459/11 mit Beschluss vom 12. Februar 2013 zurückgewiesen (Az.: L 1 AS 5160/12).
Gegen die Zahlungsaufforderung selbst hat der Kläger am 28. Dezember 2012 wiederum Klage zum SG Klage erhoben und vorgetragen, dass der Forderungseinzug unberechtigt sei, weil die Urteile nicht rechtskräftig seien. Da die Beklagte auf eine unverschämte und rücksichtslose Art und Weise von ihm verlangt habe, am Heiligabend die unberechtigten Forderungen zu begleichen, beantrage er von der Beklagten einen Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 Euro. Ergänzend sei die Beklagte zu verurteilen, keine weiteren Zahlungsaufforderungen an ihn zu stellen sowie die Aufrechnung bzw. Pfändung seines ALG II unverzüglich einzustellen.
Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, soweit sich der Kläger gegen die Zahlungsaufforderung wende, sei die Klage unzulässig. Würde die Zahlungsaufforderung einen Verwaltungsakt darstellen, wäre die Klage insoweit als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 F. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig, weil das dann gemäß § 78 Abs. 1 SGG zwingend vorausgesetzte Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Da die Zahlungsaufforderung aber keine eigenständige Regelungswirkung entfalte, handle es sich bei ihr nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), so dass die Anfechtungsklage bereits unstatthaft sei. Da das Jobcenter Breisgau Hochschwarzwald im Rechtsstreit vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 6 AS 609/12 mitgeteilt habe, dass die zugrunde liegenden Forderungen erneut mit aufschiebender Wirkung gekennzeichnet worden seien, fehle es der Klage allerdings in jedem Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zahlungsaufforderung ohnehin gegenstandslos sei. An einem Rechtsschutzbedürfnis mangle es der Klage deshalb auch, soweit der Kläger fordere, die Beklagte zu verurteilen, die Aufrechnung bzw. Pfändung des ihm gewahrten ALG II einzustellen. Denn eine Pfändung oder Aufrechnung werde gar nicht durchgeführt. Soweit der Kläger beantrage, die Beklagte zu verurteilen, keine weiteren Zahlungsaufforderungen mehr an ihn zu stellen, begehre er vorbeugenden Rechtsschutz, was vorliegend schon deshalb unzulässig sei, weil der Kläger keinen Anspruch behaupten könne, aus dem ihm das Recht erwachsen könnte, nicht mehr zu Zahlungen aufgefordert zu werden. Für den begehrten Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 Euro existiere keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage, so dass die Klage auch insoweit keinen Erfolg habe. Sofern der Kläger einen Amtshaftungsanspruch zu haben meine, sei hierfür der ordentliche Rechtsweg gemäß Art. 34 S. 3 Grundgesetz (GG) nicht ausgeschlossen. Die Kammer habe von einer Verweisung abgesehen, weil der Kläger zum einen eine solche nicht beantragt habe und das Verfahren vor den Zivilgerichten zum anderen kostenpflichtig sei, so dass der Antrag des Klägers nach § 123 SGG sachdienlich dahin auszulegen sei, dass der Kläger trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit Schadensersatz nach sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen begehre. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. September 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Diese begründete der Kläger damit, dass die Zahlungsaufforderung unzulässig sei und nahm im Übrigen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Zahlungsaufforderung vom 7. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zu gewähren und keine weiteren Zahlungsaufforderungen mehr an ihn zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". Zur vorliegenden Streitsache hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen. Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat der Kläger eine Vorabentscheidung über seinen Befangenheitsantrag beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 10. März 2014 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das diesbezügliche Gesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Tatsachen, die für eine Befangenheit sprechen könnten, vorgebracht, sondern als Reaktion auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte "auf Grund der bisherigen Sachlage, der Korrespondenz sowie der rechtswidrigen und unzulässigen Gleichstellung der Urteile obiger Verfahren", dass die Richter des 13. Senats "der Rechtsordnung nicht genügend Rechnung" tragen werden. Allein, dass der Kläger eine Entscheidung des Senats zu seinem Nachteil befürchtet, stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Grundlage für eine Befangenheit dar.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG), da der Kläger zumindest sinngemäß eine Beschwer in Höhe des nicht zugesprochenen Schadensersatzes von 10.000 EUR geltend macht. Dass dies rechtlich ohne jede Grundlage ist, ist eine Frage der Begründetheit und führt nicht bereits zur Unzulässigkeit der Berufung.
Das SG hat die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, so dass die Berufung unbegründet ist. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.). Mit diesen hat sich der Kläger in seiner Berufung in keinster Weise auseinandergesetzt, so dass auf eine Wiederholung der zutreffenden Ausführungen des SG verzichtet werden kann.
Lediglich im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist folgendes ergänzend anzumerken: Soweit der Kläger sinngemäß einen Schadensersatzanspruch in Form der Amtshaftung geltend machen will, ist hierfür der Rechtsweg zu der Ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S 2 GVG). Nach Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, dürfen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit insoweit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B –, juris, m.w.N.). Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für die im Kern streitigen Ansprüche nach dem SGB II). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen (vgl BVerwG vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 - Juris; vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 353; vom 31.3.1993 - 7 B 5/93 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr 1; BGH vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung und macht zudem Schadensersatz geltend.
Der Kläger erhielt nach eigenem Vortrag am 24. Dezember 2012 eine Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 7. Dezember 2012, mit der er zur Zahlung von 294,00 Euro und 206,80 Euro aufgefordert wurde. Dabei handelte es sich um Erstattungsbeträge für vom Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald zu Unrecht erbrachte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Gegen die der Zahlungsaufforderung zu Grunde liegenden Bescheide hatte der Kläger zuvor zwei eigenständige Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) durchgeführt. Das SG hat die Klagen jeweils mit Urteil vom 5. Dezember 2011 abgewiesen (Aktenzeichen S 6 AS 4459/11 und S 6 AS 2908/11). Der Kläger erhob gegen beide Urteile Berufung. Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung gegen das Urteil im Verfahren Az.: S 6 AS 2908/11 mit Beschluss vom 12. Februar 2013 als unzulässig verworfen (AZ.: L 1 AS 5177/12) und die Berufung gegen das Urteil im Verfahren Az.: S 6 AS 4459/11 mit Beschluss vom 12. Februar 2013 zurückgewiesen (Az.: L 1 AS 5160/12).
Gegen die Zahlungsaufforderung selbst hat der Kläger am 28. Dezember 2012 wiederum Klage zum SG Klage erhoben und vorgetragen, dass der Forderungseinzug unberechtigt sei, weil die Urteile nicht rechtskräftig seien. Da die Beklagte auf eine unverschämte und rücksichtslose Art und Weise von ihm verlangt habe, am Heiligabend die unberechtigten Forderungen zu begleichen, beantrage er von der Beklagten einen Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 Euro. Ergänzend sei die Beklagte zu verurteilen, keine weiteren Zahlungsaufforderungen an ihn zu stellen sowie die Aufrechnung bzw. Pfändung seines ALG II unverzüglich einzustellen.
Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, soweit sich der Kläger gegen die Zahlungsaufforderung wende, sei die Klage unzulässig. Würde die Zahlungsaufforderung einen Verwaltungsakt darstellen, wäre die Klage insoweit als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 F. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig, weil das dann gemäß § 78 Abs. 1 SGG zwingend vorausgesetzte Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Da die Zahlungsaufforderung aber keine eigenständige Regelungswirkung entfalte, handle es sich bei ihr nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), so dass die Anfechtungsklage bereits unstatthaft sei. Da das Jobcenter Breisgau Hochschwarzwald im Rechtsstreit vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 6 AS 609/12 mitgeteilt habe, dass die zugrunde liegenden Forderungen erneut mit aufschiebender Wirkung gekennzeichnet worden seien, fehle es der Klage allerdings in jedem Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zahlungsaufforderung ohnehin gegenstandslos sei. An einem Rechtsschutzbedürfnis mangle es der Klage deshalb auch, soweit der Kläger fordere, die Beklagte zu verurteilen, die Aufrechnung bzw. Pfändung des ihm gewahrten ALG II einzustellen. Denn eine Pfändung oder Aufrechnung werde gar nicht durchgeführt. Soweit der Kläger beantrage, die Beklagte zu verurteilen, keine weiteren Zahlungsaufforderungen mehr an ihn zu stellen, begehre er vorbeugenden Rechtsschutz, was vorliegend schon deshalb unzulässig sei, weil der Kläger keinen Anspruch behaupten könne, aus dem ihm das Recht erwachsen könnte, nicht mehr zu Zahlungen aufgefordert zu werden. Für den begehrten Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 Euro existiere keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage, so dass die Klage auch insoweit keinen Erfolg habe. Sofern der Kläger einen Amtshaftungsanspruch zu haben meine, sei hierfür der ordentliche Rechtsweg gemäß Art. 34 S. 3 Grundgesetz (GG) nicht ausgeschlossen. Die Kammer habe von einer Verweisung abgesehen, weil der Kläger zum einen eine solche nicht beantragt habe und das Verfahren vor den Zivilgerichten zum anderen kostenpflichtig sei, so dass der Antrag des Klägers nach § 123 SGG sachdienlich dahin auszulegen sei, dass der Kläger trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit Schadensersatz nach sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen begehre. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. September 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Diese begründete der Kläger damit, dass die Zahlungsaufforderung unzulässig sei und nahm im Übrigen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Zahlungsaufforderung vom 7. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR zu gewähren und keine weiteren Zahlungsaufforderungen mehr an ihn zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". Zur vorliegenden Streitsache hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen. Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat der Kläger eine Vorabentscheidung über seinen Befangenheitsantrag beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 10. März 2014 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das diesbezügliche Gesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Tatsachen, die für eine Befangenheit sprechen könnten, vorgebracht, sondern als Reaktion auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte "auf Grund der bisherigen Sachlage, der Korrespondenz sowie der rechtswidrigen und unzulässigen Gleichstellung der Urteile obiger Verfahren", dass die Richter des 13. Senats "der Rechtsordnung nicht genügend Rechnung" tragen werden. Allein, dass der Kläger eine Entscheidung des Senats zu seinem Nachteil befürchtet, stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Grundlage für eine Befangenheit dar.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG), da der Kläger zumindest sinngemäß eine Beschwer in Höhe des nicht zugesprochenen Schadensersatzes von 10.000 EUR geltend macht. Dass dies rechtlich ohne jede Grundlage ist, ist eine Frage der Begründetheit und führt nicht bereits zur Unzulässigkeit der Berufung.
Das SG hat die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, so dass die Berufung unbegründet ist. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.). Mit diesen hat sich der Kläger in seiner Berufung in keinster Weise auseinandergesetzt, so dass auf eine Wiederholung der zutreffenden Ausführungen des SG verzichtet werden kann.
Lediglich im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist folgendes ergänzend anzumerken: Soweit der Kläger sinngemäß einen Schadensersatzanspruch in Form der Amtshaftung geltend machen will, ist hierfür der Rechtsweg zu der Ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S 2 GVG). Nach Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, dürfen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit insoweit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B –, juris, m.w.N.). Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für die im Kern streitigen Ansprüche nach dem SGB II). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen (vgl BVerwG vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 - Juris; vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 353; vom 31.3.1993 - 7 B 5/93 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr 1; BGH vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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