L 11 AS 864/13 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 1121/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 864/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die PKH Ablehnung, wenn Berufungsstreitwert nicht erreicht wird.
Die Beschwerde gegen Punkt III des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2013 - S 18 AS 1121/13 - wird verworfen.

Gründe:

I.

Streitig war die vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.08.2013.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2) und lebt mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 17.04.2013 bewilligte der Beklagte an die Klägerin zu 1) Alg II in Höhe von 678,54 EUR (davon 250,76 EUR für Unterkunft und Heizung) und an den Kläger zu 2) 355,76 EUR (davon 250,56 EUR für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013. Wegen einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit des Klägers zu 2) nach Ende seiner Schulausbildung zum 30.07.2013 stellte der Beklagte die Leistungen an den Kläger zu 2) vorläufig ab 01.08.2013 gemäß § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 40 SGB II ein. Den hierzu erlassenen Aufhebungsbescheid vom 19.09.2013 idF des Bescheides vom 23.09.2013 hob der Beklagte später mit Bescheid vom 05.11.2013 vollständig auf.

Wegen der vorläufigen Zahlungseinstellung gegenüber dem Kläger zu 2) zahlte der Beklagte an die Klägerin zu 1) für August und September 2013 lediglich 67,08 EUR von den an sie bewilligten Alg II in Höhe von 678,54 EUR aus, den Rest zahlte er an den Vermieter (voller Mietzins), den Energielieferanten und an die Zentralkasse.

Ab 01.10.2013 absolvierte der Kläger zu 2) den Bundesfreiwilligendienst bei einer Einrichtung in A-Stadt. Der Beklagte bewilligte daher mit Bescheid vom 09.12.2013 Alg II an beide Kläger unter Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2) aus dem Bundesfreiwilligendienst.

Am 17.09.2013 haben die Kläger beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und die Auszahlung von Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 17.04.2013 an sich über den 31.07.2013 hinaus begehrt. In der nicht öffentlichen Sitzung vom 18.12.2013 haben die Beteiligten einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte eine Auszahlungsübersicht über die Zahlungen von August bis Dezember 2013 übersenden werde.

Mit Beschluss vom 06.11.2013 hat das SG dem Kläger zu 2) Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Klägerin zu 1) hat das SG unter Punkt III dieses Beschlusses abgelehnt. Sie sei nicht beschwert, denn sie habe die ihr zustehenden Leistungen erhalten. Eine allgemeine Leistungsklage sei unzulässig.

Gegen die Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Punkt III hat die Klägerin zu 1) diese Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Streitig seien 4 Monatsmieten gewesen, wobei der nachträgliche Zufluss erst am 15.11.2013 erfolgt sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2b Sozialgerichtsgesetz in der ab 25.10.2013 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend der Fall.

Mit Erteilung des Bewilligungsbescheides vom 09.12.2013 für die Zeit ab 01.10.2013 waren den Klägern wieder die vollen Unterkunfts- und Heizkosten erstattet worden, wie sie sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 17.04.2013 ergeben haben. Bereits aber mit dem Aufhebungsbescheid vom 05.11.2013 hat der Beklagte die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 17.04.2013 wieder aufgehoben, sodass keine Zweifel daran bestanden, dass der Beklagte die Leistungen aus dem Bescheid vom 17.04.2013 auch über den 31.07.2013 hinaus erbringen wird. Die Auszahlung der Leistung erfolgte lt. Angabe der Kläger am 15.11.2013.

Damit war im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde wie auch bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG am 06.11.2013 der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr höher als 750,00 EUR.

Die Beschwerde war nach alledem zu verwerfen.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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