L 1 KR 47/14 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 211 KR 2492/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 47/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Frist des § 3 Abs 2 Satz 1 KSVG beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit, auch wenn diese im Ausland ausgeübt wird.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen Der Streitwert dieses Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, ihm vorläufig Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Er ist 1978 geboren und lettischer Staatsangehöriger. Das lettische Gesundheitswesen finanziert sich aus Steuern und Zuzahlungen. Begünstigter ist ein Bewohner Lettlands, der bei einem Hausarzt eingeschrieben ist. Dies war beim Antragsteller der Fall. Er war und ist -nach seinen Angaben- seit dem Jahr 2006 als Multimedia-Künstler selbstständig tätig. Seit November 2009 lebt er in Deutschland.

Mit einem Formular teilte er der Antragsgegnerin (erstmals) am 9. September 2011 mit, ab 6. September 2011 deren Mitglied werden zu wollen. Das JobCenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg bewilligt ihm seit September 2011 fortlaufend Arbeitslosengeld II. Die Antragsgegnerin teilte ihm mit Schreiben vom 9. November 2011 mit, eine Mitgliedschaft als Bezieher von Arbeitslosengeld II bestehe nicht, da er vor dem Bezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert gewesen sei und hauptberuflich selbstständig tätig sei. Die privaten Krankenversicherungen müssten ihm einen Basistarif anbieten. Die Beigeladene, ein privater Krankenversicherungsverein a. G., hat den Abschluss eines Vertrages bereits mit Schreiben vom 13. September 2013 abgelehnt.

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. November 2013 mit Beschluss vom 7. Januar 2014 zurückgewiesen. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, weil eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 4 oder 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ausscheide. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg unbegründet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen vom 10. Februar 2014: Der Antragsteller sei nach der Übersiedelung nach Deutschland zunächst jedenfalls als Künstler nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V versicherungspflichtig gewesen. Das SG sei zu Unrecht von Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ausgegangen, obwohl der Antragsteller hier zu keiner Zeit mehr als 3900 EUR jährlich verdient habe. Für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit sei nach § 3 Abs. 2 KSVG der § 3 Abs. 1 KSVG nämlich ausgeschlossen. Die Dreijahresfrist beginne erst mit dem Aufenthalt in Deutschland.

II. Die vom Antragsteller gegen die im genannten Beschluss des SG enthaltene Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde (Az. L 1 KR 25/14 BPKH) ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Sie kann sich darauf berufen, dass der angefochtene Beschluss sie beschwert, indem sie möglicherweise in ihrem Recht jedenfalls aus Art. 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt wird, entgegen ihrem Willen aufgrund § 193 Abs. 5 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit dem Antragsteller einen Krankversicherungsvertrag abschließen zu müssen. Nach allgemeiner Auffassung entfalten auch Beschlüsse Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 Sozialgerichtgesetz (SGG), auch solche in Eilverfahren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. A. 2012, § 141 Rdnr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Gebunden sind nicht nur die Hauptbeteiligten, sondern alle Beteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

§ 75 Abs. 4 SGG schränkt das Beschwerderecht nicht ein. Dabei kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beiladung hier vom SG zutreffend (unter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.05.2010 -L 9 KR 33/10 BER) als notwendige nach § 75 Abs. 2 SGG angesehen wurde. Hiergegen spricht, dass einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine endgültig verbindliche Bindungswirkung zukommen kann. Zwar kann ein einfach Beigeladener nach § 75 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 SGG keine von den Hauptbeteiligten abweichenden Sachanträge stellen. Rechtsmittel kann allerdings jeder Beteiligte einlegen. Hierfür ist allein sein Status als Beteiligter des Verfahrens (§ 69 Nr. 3 SGG) maßgebend. Die Rechtsmitteleinlegung stellt keine Disposition über den Streitgegenstand dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 9. Dezember 2009 juris-Rdnr. 70 mit Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 69, 256). Durch die Einlegung von Rechtsmitteln kann der einfach Beigeladene dem Prozess damit eine vom Willen der Hauptbeteiligten abweichende Richtung geben (so weitgehend wörtlich LSG, a. a. O. mit Bezugnahme auf Bundessozialgericht -BSG-, Urt. v. 27.11.1962, – 3 RK 37/60 –, BSGE 18, 13). Anderes wäre mit der Bindungswirkung der (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung auch dem einfach Beigeladenen gegenüber unvereinbar.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist aber unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor:

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).

Hier hat das SG zu Recht dahingestellt gelassen, ob es an einem Anordnungsgrund fehlt. Gegen ein Bedürfnis nach einer dringlichen Regelung spricht, dass der Eilantrag erst nach rund zwei Jahren ohne Krankenversicherungsschutz gestellt wurde. Für schwere, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen ist hier nichts vorgetragen und ersichtlich. Der Antragsteller steht nicht ohne jede Möglichkeit da, sich gegen Krankheit zu versichern, wie sogleich ausgeführt wird.

Der Antragsteller und die Beigeladene haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Tatbestand einer Pflichtversicherung des Antragstellers verneint.

Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V als Bezieher von Arbeitslosengeld II scheitert an § 5 Abs. 5a SGB V. Hiernach ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 des § 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Unmittelbarkeit setzt dabei einen direkten zeitlichen Zusammenhang zwischen dem (Noch-)Bestehen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrages und dem SGB-II-Bezug voraus (Urteil des Senats vom 11. März 2011 – Az.: L 1 KR 326/10 –), der jedenfalls dann nicht mehr besteht, wenn die letzte Versicherung spätestens einen Monat vor dem Leistungsbeginn bestand (so das BSG im bestätigenden Urt. v. 3. Juli 2013 -B 12 KR 11/11 R-).

Der Antragsteller war unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ab dem 1. September 2011 weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Er war zuletzt in das lettische Gesundheitssystem eingebunden, da er (nach seinen Angaben) bei seinem Hausarzt in Lettland eingeschrieben war. Der damit verbundene Anspruch auf Versorgung im Krankheitsfall endete jedoch mit der Übersiedelung nach Deutschland im November 2009, weil der Aufenthalt in Lettland Voraussetzung ist (vgl. den Internetauftritt des lettisches Ministeriums für Gesundheit http://www.vm.gov.lv/en/health care/health care in latvia/www.vm.gov.lv "Health care system in Latvia is based von the residence principle”).

Zutreffend hat das SG bereits ferner entscheiden, dass der Antragsteller zu den in § 5 Abs. 5a S. 1, Abs. 5 SGB V genannten Personen gehörte, da er nach eigenen Angaben seit mehreren Jahren als selbständiger Multimedia-Künstler tätig ist. Es hat zur Überprüfung dieser Angabe die Leistungsakte des Jobcenters herangezogen.

Entgegen der Annahme der Beigeladenen scheidet § 5 Abs. 5a SGB V nicht aus, weil eine Versicherungspflicht als Künstler nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 5GB V i. V. m. §§ 1, 8,11 KSVG bestanden hat. Abgesehen von dem Umstand, dass die für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung notwendige Feststellung durch die Künstlersozialkasse nicht vorliegt (vgl. § 186 Abs. 3 SGB V), ist derjenige versicherungsfrei nach § 3 Abs. 1 S. 1 KSVG, dessen Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit voraussichtlich 3900 EUR jährlich nicht übersteigt. Diese Mindesteinnahmengrenze hat der Antragsteller zu keiner Zeit überschritten, wie zwischen den Beteiligten außer Streit steht, worauf das SG bereits richtig abgestellt hat.

Dabei kommt dem Antragsteller auch das Berufsanfängerprivileg nach § 3 Abs. 2 KSVG nicht zu Hilfe. Danach gilt § 3 Abs. 1 KSVG zwar nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist verlängert sich um Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KSVG (aufgrund Studium) besteht.

Die Frist nach § 3 Abs. 2 S. 1 KSVG beginnt aber nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift mit der erstmaligen Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit unabhängig davon, ob sie erstmals innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches des KSVG ausgeübt wurde (ebenso: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 6. April 2005 -L 4 RA 137/03- juris für den Fall der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in der DDR; Finke in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. A. 2009 § 3 Rdnr. 19). Eine besondere Schutzwürdigkeit besteht für Berufsanfänger nur für die ersten Berufsjahre, auch wenn der Künstler erst danach nach Deutschland verzieht. Dieses Ergebnis wird auch durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 S. 2 KSVG gestützt: Die Frist wird -abgesehen von (vereinfacht) Zeiten eines Kunststudiums- nur um Zeiten verlängert, in denen keine Versicherungspflicht "nach diesem Gesetz" besteht. Eine Fristverlängerung für Zeiten, in denen das KSVG nicht anwendbar ist, kann im Umkehrschluss also nicht erfolgen. Nach § 36a S. 1 KSVG i. V. m. § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gilt das KSVG nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben.

Da der Antragsteller nach seinen Angaben bereits seit 2006 als Medien-Künstler selbstständig ist, hätte die für die Versicherungspflicht erforderliche Meldung bei der Künstlersozialkasse nach § 8 Abs. 1 KSVG bis spätestens Ende 2009 erfolgen müssen. Einen Kontakt mit Sozialbehörden hatte der Antragsteller aber erst im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld II im September 2011.

Auch eine Auffang-Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Nr. 13 SGB V besteht nicht.

Der Antragsteller war nicht zuletzt gesetzlich krankenversichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V. Das SG hat hierzu richtig ausgeführt, dass der gesetzliche Krankenversicherungsschutz in Lettland keine gesetzliche Krankenversicherung darstellt. Das Bestehen eines (steuerfinanzierten) Gesundheitssystems eines anderen Staates ist etwas anderes als eine Versicherung, bei der den Leistungen im Leistungsfalle Beitragspflichten des Versicherten gegenüberstehen (Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2010 -L 1 KR 368/10 B ER/L 1 KR 370/10 B PKH- juris-Rdnr. 19). Der Senat folgt dem SG auch in dessen Auffassung dass aus Art. 5 lit. b der EU-Verordnung 883/2004 ("Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen") nur folgt, dass zu prüfen war, ob für den Antragsteller in Lettland gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden hat.

Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 b) SGB V liegen nicht vor, da der Antragsteller nach dem Sachstand dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund seiner Angaben seit der Einreise nach Deutschland hauptberuflich selbstständig war und ist. Es bestand und besteht für ihn die Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, § 193 Abs. 3 VVG. Die privaten Versicherer müssen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 193 Abs. 5 VVG gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt für das Beschwerdeverfahren aus entsprechender Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.05.2010 -L 9 KR 33/10 B ER-juris). Nach § 197a Abs. 1 SGG ist bereits nach dem Wortlaut auf die Parteirolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen (vgl. BSG Urt. v. 29.05.2006 -B 2 U 391/05 B- juris-Rdnr.17f). Nach dieser Norm sind die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) und die VwGO anzuwenden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehört. Hier stehen sich die Beigeladene als Beschwerdeführerin und die Antragsgegnerin als Beschwerdegegner gegenüber und entsprechen dem "Kläger" bzw. "Beklagten" in § 197a Abs. 1 SGG. Der nach § 183 SGG kostenprivilegierte Antragsteller ist weder Beschwerdeführer, noch steht er aus Sicht der Beschwerdeführerin im gegnerischen Lager (vgl. ebenso für ein Hauptsacheverfahren: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19. November 2013 -L 13 R 1662/12. juris-Rdnr. 79f).

Nach § 154 Abs. 2 VwGO fallen die Kosten demjenigen zur Last, der erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt hat, also hier der Beigeladenen.

Zu den Kosten gehören hier nach § 162 Abs. 1 VwGO auch die außergerichtlichen des Antragstellers in diesem Beschwerdeverfahren, auch wenn dieser im Verhältnis zur Beigeladenen nicht obsiegt hat. Zwar setzt die Kostengrundnorm des § 154 Abs. 1 VwGO einen unterliegenden Teil voraus und begründet damit das Grundprinzip, dass der Verlierer dem Sieger die Kosten zu erstatten hat. § 154 Abs. 2 VwGO als speziellere Vorschrift für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens stellt aber nicht auf Unterliegen ab, sondern knüpft die Kostenverpflichtung bereits auf den fehlenden Erfolg. Auch ist hier § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht einschlägig, da der Antragsteller nicht Beigeladener geworden ist.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Regelstreitwert).

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG; § 68 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, GKG).
Rechtskraft
Aus
Saved