Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 26 SB 25/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 263/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2013 aufgehoben. &8195; Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab dem 26. Februar 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts gewährt. Es sind Monatsraten in Höhe von 17,00 Euro zu zahlen. Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ). Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da das Sozialgericht die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich auf die Verneinung deren persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen gestützt, sondern damit begründet hat, dass die Klägerin innerhalb der ihr von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet habe (§§ 73 a SGG, 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO angenommen.
Die nach dieser Vorschrift erforderliche Fristsetzung war unvollständig, so dass die Frist nicht zu laufen begann. In der richterlichen Verfügung vom "23. Januar 2012" (gemeint ist offensichtlich der 23. Januar 2013) hieß es:
"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kl. zum Antrag auf PKH nebst Belegen anfordern. Frist: 1 Monat unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO".
Hierbei war für die Klägerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu erkennen, ob die Frist vom Tage der richterlichen Verfügung, der Fertigung des Schreibens oder dessen Zugangs an zu laufen beginnen sollte.
Im Übrigen wurde der ablehnende Beschluss bereits am 15. April 2013 diktiert, aber erst Anfang November 2013 geschrieben und dem zuständigen Richter zur Unterschrift vorgelegt. Der Schlussvermerk der Geschäftsstelle datiert auf den 5. November 2013. In der Zwischenzeit, nämlich am 6. Juni 2013, hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allerdings unter dem Hinweis, dass ihm die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse am 28. Februar 2013 ausgeführt vorgelegt und seiner Akte zufolge auch an das Gericht geschickt worden sei, um Mitteilung gebeten, ob Unterlagen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch fehlten. Dieses Schreiben, das ausweislich des PKH-Hefts der Gerichtsakte dem Richter am 1. November 2013 vorgelegt wurde, hätte das Sozialgericht berücksichtigen müssen, indem es beispielsweise der Klägerin unter entsprechendem Hinweis eine Nachfrist zur Einreichung der – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Akte gelangten Erklärung über die persönlichen Verhältnisse setzte.
Auf den anliegenden Berechnungsbogen zur Höhe der PKH-Rate wird hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ). Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da das Sozialgericht die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich auf die Verneinung deren persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen gestützt, sondern damit begründet hat, dass die Klägerin innerhalb der ihr von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet habe (§§ 73 a SGG, 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO angenommen.
Die nach dieser Vorschrift erforderliche Fristsetzung war unvollständig, so dass die Frist nicht zu laufen begann. In der richterlichen Verfügung vom "23. Januar 2012" (gemeint ist offensichtlich der 23. Januar 2013) hieß es:
"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kl. zum Antrag auf PKH nebst Belegen anfordern. Frist: 1 Monat unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO".
Hierbei war für die Klägerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu erkennen, ob die Frist vom Tage der richterlichen Verfügung, der Fertigung des Schreibens oder dessen Zugangs an zu laufen beginnen sollte.
Im Übrigen wurde der ablehnende Beschluss bereits am 15. April 2013 diktiert, aber erst Anfang November 2013 geschrieben und dem zuständigen Richter zur Unterschrift vorgelegt. Der Schlussvermerk der Geschäftsstelle datiert auf den 5. November 2013. In der Zwischenzeit, nämlich am 6. Juni 2013, hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allerdings unter dem Hinweis, dass ihm die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse am 28. Februar 2013 ausgeführt vorgelegt und seiner Akte zufolge auch an das Gericht geschickt worden sei, um Mitteilung gebeten, ob Unterlagen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch fehlten. Dieses Schreiben, das ausweislich des PKH-Hefts der Gerichtsakte dem Richter am 1. November 2013 vorgelegt wurde, hätte das Sozialgericht berücksichtigen müssen, indem es beispielsweise der Klägerin unter entsprechendem Hinweis eine Nachfrist zur Einreichung der – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Akte gelangten Erklärung über die persönlichen Verhältnisse setzte.
Auf den anliegenden Berechnungsbogen zur Höhe der PKH-Rate wird hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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