L 8 R 83/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 R 1103/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 83/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt unberührt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente ohne Begrenzung seiner Entgelte wegen einer Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers in der Zeit vom 22. Januar 1964 bis 31. März 1968.

Der 1929 geborene Kläger studierte nach Absolvierung einer kaufmännischen Lehre und kaufmännischer Tätigkeiten bis August 1952 in der Zeit von September 1952 bis August 1955 an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften in P und der Hochschule für Finanzwissenschaft Berlin. Anschließend war er als Parteisekretär der SED tätig und danach als Hauptbuchhalter, Abteilungsleiter und Werkdirektor des VEB M. In der Zeit vom 22. Januar 1964 bis 31. März 1968 war er Stellvertreter des Ministers im Ministerium der Finanzen, anschließend übte er weitere Tätigkeiten als politischer Mitarbeiter, Vorstandsmitglied der Deutschen Außenhandelsbank und Staatssekretär aus.

Mit Urkunde vom 02. März 1962 wurde ihm mit Wirkung vom 01. August 1960 Versorgung nach dem Zusatzversorgungssystem Zusätzliche Alters-versorgung der technischen Intelligenz (System Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) zugesagt.

Mit Wirkung vom 01. März 1971 bzw. 01. März 1974 (es gibt zwei Beitrittsbestätigungen) trat der Kläger der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates - FZA - (System Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) bei.

Mit Bescheid vom 28. Januar 1994 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. August 1960 bis 31. Juli 1968 als solche der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz und die Zeit vom 01. März 1974 bis 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zur FZA fest. Die Entgelte waren, bis auf die Zeit vom 01. April bis 31. Juli 1968 und 18. März bis 30. Juni 1990, laut dem Bescheid nach der Anlage 5 zum AAÜG auf eine besondere Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Bescheid vom 28. Juli 1994) schloss sich das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin (Az. S 6 An 4435/94, später S 7 RA 4435/94 W98 W99 W02) an. Dieses endete im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. November 2002 mit einem Vergleich dahingehend, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers als solches gegen den Rentenversicherungsträger ansah, sich eventuell späterer rechtsändernder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Gesetzgebers unterwarf und der Kläger die Klage zurücknahm insoweit, als die tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen Beitragsbemessungsgrenze streitig waren.

Im Laufe der Zeit erteilte die Beklagte als Zusatzversorgungsträger weitere Feststellungsbescheide, und zwar am 06. Januar 1995, am 29. Januar 1997, an 09. Oktober 2001, am 20. Dezember 2005 und am 19. September 2007. Zuletzt war nur noch die hier in Rede stehende Zeit vom 22. Januar 1964 bis 31. März 1968 als solche ausgewiesen, für die die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung vorlagen.

Auch die Partei des demokratischen Sozialismus (PDS) als (damals noch) Zusatzversorgungsträger hatte dem Kläger Feststellungsbescheide erteilt, und zwar am 21. November 1994 und am 18. August 1997. Mit Urteil vom 21. September 2007 hat das Sozialgericht die zwischenzeitlich erhobene Klage gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 in der Fassung des Bescheides vom 19. September 2007 (Az. S 17 R 186/07) als unzulässig abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 6 R 1520/07) wurde am 11. Juli 2008 ein Unterwerfungsvergleich geschlossen, wonach der Kläger bei einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 6 Abs. 2 AAÜG und/oder einer gesetzlichen Neuregelung dieser Vorschrift so gestellt werde, als ob der vorliegende Rechtsstreit noch anhängig sei.

Mit Rentenbescheid vom 31. Januar 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01. Juni 1994. Sie berücksichtigte damals die von der Beklagten und der PDS als Zusatzversorgungsträger übermittelten begrenzten Entgelte. Es ergaben sich 54,0176 persönliche Entgeltpunkte Ost (PEP Ost). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Februar 1995 Widerspruch ein.

Mit Rentenbescheiden vom 04. Juli 1996, 29. Mai 1997, 12. Februar 1998, 26. April 2002 und 09. Februar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente jeweils ab Beginn, also ab 01. Juni 1994, neu festgestellt. Dabei wurden die verschiedenen Rechtsänderungen nach Gesetzesänderungen bzw. Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zu der Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG berücksichtigt. Am Ende ergaben sich persönliche Entgeltpunkte (PEP) von 0,7032 und PEP (Ost) von 70,8497.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007, abgesandt am 31. Januar 2007, hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die noch verbliebene Begrenzung für die Zeit vom 22. Januar 1964 bis 31. März 1968 als Stellvertreter des Ministers und vom 01. Dezember 1983 bis 31. Mai 1986 als Staatssekretär zutreffend sei, der Zusatzversorgungsträger habe das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung der Arbeitsverdienste festgestellt. Daran sei der Rentenversicherungsträger gebunden.

Mit der am 12. Februar 2007 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Mit Bescheid vom 06. Dezember 2007 hat die Beklagte die Rente des Klägers ab 01. Juni 1994 neu festgestellt wegen der durch Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 19. September 2007 mitgeteilten Änderung, dass für die Zeit vom 01. Dezember 1983 bis 31. Mai 1986 nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung der Arbeitsverdienste vorlägen. Es ergaben sich PEP von 0,7037 und PEP Ost von 73,0886.

Das Verfahren ruhte zwischenzeitlich wegen anhängiger Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG.

Zwischenzeitlich erteilte die Beklagte als Zusatzversorgungsträger am 09. November 2010 einen Überprüfungsbescheid gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Die Überprüfung war vom Kläger beantragt worden. Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger führte aus, dass der Kläger für den Zeitraum 22. Januar 1964 bis 31. März 1968 zu dem von den Begrenzungsregelungen des AAÜG erfassten Personenkreis gehöre, und zwar wegen der Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers. § 6 Abs. 2 AAÜG differenziere nicht nach verschiedenen Versorgungssystemen. Gegen den am 10. November 2011 erteilten Widerspruchsbescheid hat der Kläger keine Klage erhoben.

Mit Urteil vom 25. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Tatsache, dass der Kläger vom 22. Januar 1964 bis 31. März 1968 Stellvertreter des Ministers gewesen sei, führe gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes zur Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 5 zum AAÜG. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Regelung in seinem Beschluss vom 06. Juli 2010 (Az. 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08) als verfassungskonform angesehen. Eine andere Sicht der Rechtslage ergebe sich auch nicht durch das abschließende obiter dictum am Ende der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Die dort enthaltenen Ausführungen, wonach für die Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz § 6 AAÜG zu keinem Zeitpunkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen habe, enthielten keinen Tenor in dem Sinne, dass stellvertretende Minister und andere Personen nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes 2005 bei erfolgter Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht der Kürzung ihrer Entgelte nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der eben genannten Fassung unterliegen sollten. Anderenfalls hätte der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eine entsprechende Relativierung enthalten. Die Weiterführung einer vorherigen Einbeziehung in ein derartiges Zusatzversorgungssystem wie im Falle des Klägers, die eindeutig den Definitionen des Versorgungsberechtigten nach der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz in § 1 der 2. Durchführungsbestimmung zu diesem System widerspreche, werde ganz offensichtlich vom Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht gezogen. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei eindeutig schon die ausgeübte Funktion nach den Definitionen in § 6 Abs. 2 AAÜG für die Anwendung der Anlage 5 mit den Entgeltbegrenzungen entscheidend.

Gegen das am 22. Januar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Januar 2011 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er hat insbesondere auf die Randnummer (Rdnr.) 92 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 06. Juli 2010 verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nur verfassungskonform sei, wenn Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz von der Begrenzung ausgenommen würden. Das Bundesverfassungsgericht habe auch in Rdnr. 67 eindeutig festgestellt, dass der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes nunmehr " sowohl an die Zugehörigkeit zu einem zusätzlichen Versorgungssystem als auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen in Partei- und Staatsapparat " anknüpfe. Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts seien die Zusatzversorgungssysteme nach ihrer Systemnähe zu unterscheiden. Deshalb erfolge dann unter Rdnr. 92 eine Darstellung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich des Altersversorgungssystems der technischen Intelligenz im Vergleich zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates. Das Bundesverfassungsgericht stelle ausdrücklich fest, dass die Angehörigen des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz den noch zu DDR-Zeiten durch § 23 Abs. 2 Rentenangleichungsgesetz eingeführten Zahlbetragsbegrenzungen nicht unterworfen gewesen seien. Den späteren Versuch des Gesetzgebers der Bundesrepublik, durch § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG auch für das Versorgungssystem der technischen Intelligenz eine Zahlbetragsbegrenzung zu erreichen, habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 für mit Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Deshalb schlussfolgere das Bundesverfassungsgericht, dass für " die Angehörigen der technischen Intelligenz § 6 AAÜG zu keinem Zeitpunkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens auf die Werte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze " vorgesehen gewesen seien. Angesichts dessen habe für den Gesetzgeber des Jahres 2005 bei der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG durch das 1. Änderungsgesetz zum AAÜG kein Anlass bestanden, erstmals die Verdienste dieser Berufsgruppen zu begrenzen.

Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Angehöriger des Versorgungssystems der technischen Intelligenz gewesen, das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 6 Abs. 2 AAÜG nicht unterfalle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2010 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2007 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm höhere Regelaltersrente zu gewähren unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte ggf. begrenzt auf die Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, für den Zeitraum vom 22. Januar 1964 bis 31. März 1968.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten als Rentenversicherungsträger und als Zusatzversorgungsträger haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2010 und der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2007, der vorhergehende Bescheide ersetzt hat und allein noch zu berücksichtigen ist, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung höherer Entgelte für den Zeitraum vom 22. Januar 1964 bis 31. März 1968. Die Beklagte hat der Rentenberechnung für diesen Zeitraum zu Recht gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005, BGBl. I S. 1672, die auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG begrenzten Entgelte zu Grunde gelegt. Die genannte Vorschrift lautet:

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,

2. Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,

3. Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,

4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,

5. Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,

6. Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,

7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,

8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,

9. Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,

ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

Die Werte der Anlage 5 bewirken eine Kürzung der maßgeblichen Entgelte auf den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR in diesem Zeitraum. Diese Kürzung, die die Beklagte auch bei dem Kläger vorgenommen hat, und die darauf beruht, dass die Beklagte als Zusatzversorgungsträger das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festgestellt hat, ist rechtlich nicht zu bestanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Kürzung bei ihm auf Grund der Tatsache, dass er in dem in Rede stehenden Zeitraum die Funktion des Stellvertreters des Ministers ausübte, vorzunehmen, ungeachtet der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 AAÜG, der lediglich auf die Zugehörigkeit zu "einem" Versorgungssystem abstellt und nicht danach differenziert, welchem Versorgungssystem derjenige, der eine der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionen ausübte, angehörte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010, Az. 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08, dokumentiert in juris und in BVerfGE 126, 233 und in SozR 4-8570 § 6 Nr. 5. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass dieser Beschluss Ausführungen enthält, die man, für sich genommen, so verstehen könnte, dass eine Begrenzung nur vorgenommen werden darf, wenn keine Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der technischen (oder der wissenschaftlichen) Intelligenz gegeben war. Insbesondere Randnummer 92 und 93 des Beschlusses könnten auf eine entsprechende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schließen lassen, wenn es ausführt: "Die Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren wie auch die "besonders hervorragenden Spezialisten" waren nicht in das Versorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates, sondern in das Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen. Während für das Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates noch zu DDR-Zeiten durch § 23 Abs. 2 RAnglG eine Zahlbetragsbegrenzung auf 1.500 DM eingeführt wurde, galt dies für die Zusatzversorgungssysteme der technischen Intelligenz wie auch der wissenschaftlichen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG ) nicht. Die Renten der Angehörigen dieser Systeme waren nach dem Willen des demokratisch gewählten Gesetzgebers der DDR keinen Zahlungsbegrenzungen unterworfen. Den späteren Versuch des Gesetzgebers der Bundesrepublik, durch § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG auch für diese Versorgungssysteme eine Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010 DM bzw. später auf 2.700 DM zu erreichen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 für mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (vgl. BVerfGE 100, 1 (47 ff.)). Für die Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz sah § 6 AAÜG zu keinem Zeitpunkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze vor. Angesichts dessen bestand, wie die Bundesregierung nachvollziehbar ausführt, für den Gesetzgeber des Jahres 2005 bei der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG durch das 1. Änderungsgesetz zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz kein Anlass, erstmals die Verdienste dieser Berufsgruppen zu begrenzen. In Bezug auf die "besonders hervorragenden Spezialisten", welche nach der "Verordnung über die Erhöhung des Arbeitslohnes für qualifizierte Arbeiter in den wichtigsten Industriezweigen vom 28. Juni 1952" (GBl DDR vom 2. Juli 1952, S. 501) Gehälter bis zu 15.000 Mark erreichen konnten, liegt es nahe, dass ihnen derart hohe Gehälter nur gezahlt wurden, weil ihre Arbeitsleistung für die Volkswirtschaft der DDR unentbehrlich war. Nicht ihre Nichterfassung in § 6 Abs. 2 AAÜG ist insofern problematisch, vielmehr wäre es ihre Einbeziehung." Die übrigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und ihr Zusammenhang mit den Ausführungen in den genannten Randnummern zeigen jedoch, dass auch das Bundesverfassungsgericht, wie auch der Gesetzgeber, allein an die ausgeübte Funktion anknüpft und nicht zusätzlich, als weiteres Tatbestandsmerkmal, an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem, etwa der FZA. Dies wird an mehreren Stellen des Beschlusses deutlich, etwa wenn das Bundesverfassungsgericht (in Rdnr. 70) ausführt: "Die Rechtfertigung der Entgeltkürzungen durch § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Anliegen, ein rentenrechtliches Fortwirken des Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern, hält dagegen verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des Einigungsvertrages zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen." Weiter spricht das Bundesverfassungsgericht mehrfach die Funktion als Begrenzungskriterium an, etwa in Rdnr. 71, wenn es auf Personen hinweist, die im Partei- und Staatsapparat der DDR an wichtigen Schaltstellen tätig waren, in Randnummer 73, wenn es ausführt, dass die an die "Ausübung einer Funktion nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter) anknüpfende Entgeltbegrenzung geeignet ist, den Gemeinwohl-zweck zu erreichen", wenn es in Rdnr. 75 ausführt, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG "Funktionen auf höchster Staatsebene" betrifft, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben diese honorierte, wenn es in Rdnr. 77 darauf hinweist, dass mit der Berufung in diese Position die Teilhabe an einem System vielfältiger Vergünstigungen verbunden gewesen war, von dem der Durchschnittsbürger ausgeschlossen war und dass die Funktion eines Ministers oder stellvertretenden Ministers mit einer Selbstbegünstigung verbunden war, die sich nicht allein in der Entgelthöhe spiegelt. All dies zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht auf die Funktion als (stellvertretender) Minister abstellt, und nicht (zusätzlich) auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem. Möglicherweise hat es – bzgl. der Ausführungen in den Rdnrn. 92 und 93 seines Beschlusses - nicht berücksichtigt, dass eine Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz bestehen konnte, wenn jemand Minister oder stellvertretender Minister war. Es handelte sich bei der Tätigkeit des Stellvertreters des Ministers der Finanzen tatsächlich um eine Tätigkeit im Staatsapparat. Ein Beitritt zur FZA war dem Kläger damals jedoch nicht möglich, da dieses Versorgungssystem erst mit Wirkung zum 1. März 1971 eingeführt wurde. Der Kläger verblieb wohl nur aus dem Grund in dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz, weil er für dieses eine Versorgungszusage erhalten hatte. Der Kläger hätte der FZA gar nicht beitreten können, obwohl er eindeutig eine Tätigkeit im Staatsapparat ausübte. Es gibt weder im Gesetz noch in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts irgendeinen Hinweis darauf, dass die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erst für Zeiten nach dem 1. März 1971, dem Zeitpunkt der Einführung der FZA, gelten sollte. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen er gegenüber einem Minister oder stellvertretenden Minister, der der FZA beigetreten war, besser gestellt sein sollte. Es ist nicht dargetan, dass er – bezüglich der erhaltenen Vergünstigungen - anders behandelt wurde als ein Minister, der der FZA oder einem anderen - systemnäheren – Versorgungsystem angehörte. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen in den Rdnrn. 92 und 93 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich der Kläger beruft, darauf, dass das Bundesverfassungsgericht eine Begründung dafür geben wollte, weshalb andere Personen, die ebenfalls in der DDR hohe Einkommen hatten, nicht begrenzt wurden, insbesondere "besonders hervorragende Spezialisten", die in der Regel dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz angehörten. Die Abgrenzung bezieht sich daher nicht auf das Versorgungsystem, sondern auf andere "Funktionsinhaber". Gegen die Auffassung des Klägers spricht auch, dass einer der Kläger, auf den sich der Beschluss des BVerfG bezieht, ebenfalls während seiner Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz einer Begrenzung als stellvertretender Minister unterworfen war (und zwar für die Monate Januar und Februar 1971), wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Februar 2008, Az. L 6 R 885/05, dokumentiert in juris, ergibt. Das Bundesverfassungsgericht erwähnt dies auch bei der Darlegung der Sachverhalte in dem Randnummern 46 bis 48.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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