Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 15 U 89/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 208/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass das Ereignis am 23. November 2005 ein Arbeitsunfall war.
Der 1987 geborene Kläger war zur Zeit des angeschuldigten Ereignisses seit Oktober 2005 Auszubildender bei der Bundesanstalt und befand sich in einer sog. Verbundausbildung bei der Wirtschafts- und Sprachenschule (W-Schule). Er war am 23. November 2005 bis zum Unterrichtsschluss um 14.45 Uhr in der W-Schule. Gegen 15.30 Uhr benutzte er im Warenhaus G in der A-Straße 2 in Cdie vom Erdgeschoss ins erste Obergeschoss führende Rolltreppe. Kurz vor Erreichen des ersten Obergeschosses fiel der Kläger aus dem Stand rückwärts die Rolltreppe hinunter und zog sich hierbei einen Halswirbelbruch mit der Folge einer halsabwärts verlaufenden Querschnittslähmung zu. Seitdem ist er mit einem Elektrorollstuhl mobilisiert.
Nach Eingang der Unfallanzeige der Bundesanstalt vom 12. Mai 2006, wonach sich der Kläger in der Gauf dem Rückweg von der W-Schule nach Hause ein Hausaufgabenheft und Sportschuhe habe kaufen wollen, veranlasste die Beklagte weitergehende Ermittlungen. Ein Telefonat mit der Mutter des Klägers am 18. September 2006 ergab, dass er mit der Rolltreppe nach oben gefahren sei, um sich dort ein Paar neue Sportschuhe zu kaufen. Außerdem habe er vorgehabt, sich ein Hausaufgabenheft für den Unterricht in der W-Schule zu besorgen. Dieses Heft habe es im Erdgeschoss gegeben. Im Unfallzeitpunkt habe es der Kläger noch nicht gekauft gehabt.
Die Beklagte zog vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte bei, wonach der ermittelnde Polizeibeamte fernmündlichen Kontakt mit dem den Kläger behandelnden Stationsarzt aufnahm, dessen Angaben zufolge der Kläger bereits in der Vergangenheit an epileptischen Anfällen gelitten und sich in ärztlicher Behandlung befunden haben soll. Nach dem Ergebnis der weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen lag keine Videoaufzeichnung vom Unfall vor. Die als Verkäuferin in der G arbeitende Zeugin S gab gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten an, den Kläger rückwärts die Rolltreppe herunterstürzen gesehen und dann die Rolltreppe ausgeschaltet zu haben, bevor von einer ebenfalls auf der Rolltreppe befindlichen Frau, möglicherweise einer Krankenschwester, erste Hilfe geleistet worden sei. Der ebenfalls in der G an einem Verkaufsstand tätig gewesene Zeuge G gab an, den Kläger auf der Rolltreppe zunächst "steif wie ein Stock" stehen, dann nach hinten kippen und mit der Schulter auf der Rolltreppe aufschlagen gesehen zu haben.
Die Beklagte führte bei den Eltern im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04. Oktober 2006 einen sog. Vor-Ort-Besuch durch. Die Mutter gab hierbei laut Gesprächsvermerk der Beklagten vom 11. Oktober 2006 an, dass der Kläger sich an den Tag des Unfalls nicht erinnern könne. Deshalb könne er auch nicht sagen, welche Dinge er zum Unfallzeitpunkt habe verrichten wollen. Die Angaben, dass er sich ein neues Hausaufgabenheft und ein Paar Turnschuhe habe kaufen wollen, basierten auf einem zwischen ihr und dem Kläger am Vormittag geführten Gespräch, in welchem sie ihn darauf hingewiesen habe, dass er sich ein neues Hausaufgabenheft zulegen solle, weil das benutzte nicht mehr ansehnlich sei. Auch habe sie ihn zum Kauf neuer Turnschuhe gedrängt. Ob er diese Bitte am Nachmittag habe sogleich umsetzen wollen, könne sie nicht mit Bestimmtheit sagen. Bei ihm seien nach dem Unfall keine Einkaufsbelege oder gekauften Waren gefunden worden.
Eine – ebenfalls im vorstehend beschriebenen Gesprächsvermerk festgehaltene – Inaugenscheinnahme der Beklagten in der G am 04. Oktober 2006 ergab, dass sich die Schreibwarenabteilung im Erdgeschoss des Kaufhauses befand.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. November 2006 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie führte zur Begründung aus, dass zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) auch das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Beschaffen von Arbeitsgerät, z.B. eines Hausaufgabenhefts, dem Unfallversicherungsschutz unterliegen könne, eine solche Verrichtung jedoch bewiesen sein müsse, was hier nicht der Fall sei. Vielmehr spreche gegen einen im vorliegenden Fall anzunehmenden Versicherungsschutz, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt auf dem Weg ins erste Obergeschoss des Kaufhauses gewesen sei, wo es keine Hausaufgabenhefte gegeben habe. Soweit der Kläger sich im ersten Obergeschoss Sportschuhe habe kaufen wollen, seien diese keine Arbeitsgeräte, sondern als Gegenstände des täglichen Lebens zu werten, deren Beschaffung mithin von vornherein nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Die zwischenzeitlich bevollmächtigte Mutter erhob für den Kläger am 12. Dezember 2006 Widerspruch mit dem Vorbringen, dass es dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass sich die Schreibwarenabteilung im Erdgeschoss befunden habe. Er sei davon überzeugt gewesen, dass diese Abteilung in der ersten Etage gewesen sei. Der Antrag sei damals ohne Absprache mit dem Kläger gestellt worden; er habe noch nicht gut reden und sich nur schlecht verständigen können. Zum jetzigen Zeitpunkt könne er deutlich reden und sich erinnern, dass er gedacht habe, diese Abteilung sei im ersten Obergeschoss.
Die Beklagte holte sodann die Auskunft der Bundesanstalt vom 16. April 2007 ein, wonach seitens des Arbeitgebers den Auszubildenden kein Arbeitsmaterial bzw. Hausaufgabenheft zur Verfügung gestellt werde. Ob der Auszubildende ein Hausaufgabenheft führe, liege in seinem persönlichen Ermessen. Die Beklagte holte zudem die Auskunft der W-Schule vom 26. April 2007 ein.
Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. Juni 2007 wie folgt vortragen: Er sei am Unfalltag mit dem Pkw von der Schule zurück nach P gefahren. Er habe das Kaufhaus auch schon vor dem Unfalltag gelegentlich besucht. Nach der Schule habe er sich mit keinem Mitschüler über den beabsichtigten Kaufhausbesuch unterhalten. Es sei angemerkt, dass es auch in der ersten Etage des Kaufhauses Büromaterialien zu kaufen gebe. Insbesondere in der Computerabteilung würden auch Papier und Schreibgeräte angeboten. Nach Kenntnis des Prozessbevollmächtigten habe sich früher die komplette Schreibwarenabteilung im ersten Obergeschoss befunden. In keinem Fall könne das Betreten der Rolltreppe als Zäsur betrachtet werden, welche den inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit getrennt habe. Der Kläger habe sich innerhalb des Kaufhauses schlichtweg auf der Suche nach dem zu beschaffenden Arbeitsgerät befunden. Davon abgesehen habe er sich noch auf dem versicherten Rückweg nach Hause befunden.
Die Beklagte holte bei der G am 14. Juni 2007 die telefonische Auskunft ein, dass sich die Schreibwarenabteilung auch schon 2005 seit Jahren im Erdgeschoss befunden habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 25. Juli 2007 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat zunächst behauptet, die G und die ins erste Obergeschoss führende Rolltreppe betreten zu haben, um sich dort ein Hausaufgabenheft zu kaufen. Später - mit Schriftsatz vom 24. April 2012 - hat er behauptet, dass er nach seiner nunmehr zurückkehrenden Erinnerung im Obergeschoss der G die Toilette habe benutzen und sich danach ein Hausaufgabenheft habe kaufen wollen. Er hat die Auffassung vertreten, das Gericht könne sich allein schon durch den klägerischen Vortrag die Überzeugung von den anspruchsbegründenden Tatsachen verschaffen, weil der Kläger glaubwürdig und sein Vortrag widerspruchsfrei seien und dieser Vortrag auch ansonsten mit den Fakten im Einklang stehe.
Eine Anfrage des SG, das alte Hausaufgabenheft im Original vorzulegen, hat der Kläger dahingehend beantwortet, dass es unauffindbar sei. Es sei dies das Hausaufgabenheft gewesen, welches er bereits beim Fachabitur verwendet habe und welches bereits weitgehend vollgeschrieben gewesen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. September 2012 abgewiesen. Es fehle an der richterlichen Überzeugung, dass der Kläger das schicksalhafte Ereignis vom 23. November 2005 während einer versicherten Tätigkeit erlitten habe. Es sei der Beweis nicht erbracht, dass der Kläger sich tatsächlich ein Hausaufgabenheft für seine Ausbildung habe beschaffen wollen. Das Vorbringen des Klägers reiche zur Überzeugungsbildung schon wegen der langen Erinnerungslücken und des sich ändernden Tatsachenvortrags nicht aus.
Der Kläger hat gegen das ihm am 24. September 2012 zugestellte Urteil am 24. Oktober 2012 Berufung eingelegt und mit dem Schriftsatz vom 05. Dezember 2012 begründet. Tatsächlich habe er sich am Unfalltag ins Kaufhaus begeben, um sich ein Hausaufgabenheft bzw. einen Terminplaner zu kaufen, weil der bislang benutzte vollgeschrieben gewesen sei. Die Rolltreppe habe er benutzt, da er im Obergeschoss zunächst dringend die Toilette habe aufsuchen müssen. Der Weg zur Verrichtung der Notdurft sei versichert, weil der Kläger durch seine Tätigkeit gezwungen gewesen sei, seine Notdurft an einem anderen Orte zu verrichten, als dies in einem häuslichen Bereich üblich gewesen wäre. Er habe den Heimweg so u.a. wegen seines dringenden Bedürfnisses unerheblich unterbrechen müssen. Nach seiner aktuellen Erinnerung habe sich das Geschehen im Kaufhaus am 23. November 2005 wie folgt zugetragen: " Da Gsich in der Nähe der Wschule befindet, beschloss ich dort hinzufahren um mir ein neues Hausaufgabenheft zu besorgen. Bei G angekommen, musste ich dringend auf Toilette, weshalb ich auch nur schnell nach meinem Portemonnaie griff und mein Auto direkt verließ Als ich G betrat, suchte ich zuerst die Toilette auf. Da sich diese im ersten Obergeschoss befindet, fuhr ich mit der Rolltreppe nach oben Als meine Eltern mein Auto auf dem Parkplatz von G abgeholt haben, lagen meine Jacke und mein Rucksack noch auf dem Beifahrersitz. Dies ist auch ein Zeichen dafür, dass ich das Auto mit Eile verlassen habe. Unter normalen Umständen habe ich meine Wertsachen vor Verlassen des Autos immer noch unter dem Sitz oder im Kofferraum verstaut " Der Kläger ließ zudem vortragen, auch wenn seine Erinnerung zu dem direkten Unfall auf der Treppe noch nicht zurückgekehrt sei, seien die Eile und die Dringlichkeit der Notdurft sowie die wohl überhastet hinaufgestiegene Rolltreppe eine plausible Deutung für den tragischen Sturz.
Mit Verfügung vom 05. Februar 2013 hat der Berichterstatter dem Kläger zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung einen rechtlichen Hinweis erteilt, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 2013 eine weitere Unfallschilderung vorgelegt hat, in der es u.a. heißt: "Als ich mein Auto geparkt hatte, merkte ich wie ich dringend zur Toilette musste. Aus diesem Grund griff ich nur noch schnell nach meinem Portemonnaie und verließ das Auto direkt Ich lief vom Auto zum hinteren Eingang. Als ich G betrat suchte ich zuerst die Rolltreppe auf, da dort die Etagenpläne sind. Ich sah das sich die Toiletten im ersten Obergeschoss befinden und fuhr deshalb mit der Rolltreppe nach oben. Ich stellte mich auf die Rolltreppe. Meine Hände hatte ich an meinem Körper. Meine linke Hand war an meinen Bauch gelegt. Meine rechte Hand hatte ich leicht in meine Hose gesteckt. Mein linkes Bein stand normal und ruhig auf der Stufe während mein rechtes Bein angestellt war und die Fußspitze an der Kante der Stufe stand. Kurz bevor ich oben ankam spürte ich ein Ruckeln (kleine Erschütterung) der Treppe wodurch mein rechter Fuß von der Kante der Stufe rutschte. Ich merkte in diesem Moment noch wie ich mich erschrak und nach hinten fiel. Ab diesem Moment fehlt mir dann jede Erinnerung bis zu dem Moment in dem ich im Cottbuser K-Klinikum zu mir kam."
Laut einer mit o.g. Schriftsatz vorgelegten Erklärung der Mutter des Klägers hatte er am 01. Oktober 2005 die Lehre begonnen. Damals seien von ihm seine Unterlagen gesichtet worden. Da sei zum ersten Mal der Terminplaner (Hausaufgabenheft) zur Sprache gekommen. Er habe einen neuen benötigt, weil der alte fast vollgeschrieben gewesen sei. Sie hätten sich dann im November mehrmals darüber unterhalten, und er habe sich jetzt so schnell wie möglich einen neuen holen wollen, weil im alten kaum noch Platz gewesen sei. Am 22. November hätten sie sich darüber unterhalten, und sie habe ihm gesagt, es sei doch kein Problem, schnell nach der Schule sich so ein Heft zu kaufen. Am 23. November, als der Kläger am Tisch gesessen und sein Frühstück eingenommen habe, hätten sie sich wegen des Heftes verständigt und habe der Kläger nur gemeint, er hole ein neues. Da die Wohnung nach dem Unfall behindertengerecht habe umgebaut werden müssen, habe sie alles, was nicht mehr gebraucht worden sei, weggeworfen; so auch das alte Hausaufgabenheft, und zwar ohne zu wissen, dass dieses Heft für sie einmal so wichtig werden könne.
Der Kläger hat sich im vom Berichterstatter am 16. Mai 2013 durchgeführten Erörterungstermin dahingehend eingelassen, dass er, um die Toilette aufzusuchen, die Rolltreppe benutzt habe und zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe bzw. sich darüber keine Gedanken gemacht habe, wo die Schreibwarenabteilung gewesen sei.
Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Kläger vorgetragen, dass zu berücksichtigen sei, dass die Erinnerung in mehreren Etappen zurückgekehrt sei. Aufgrund der schweren Verletzungen habe es aufgrund der starken Traumatisierung zunächst sehr lückenhafte Erinnerungsfetzen gegeben. Die psychische Aufarbeitung des Unfallgeschehens könne durch die Zeuginnen K und K beschrieben werden. Eine in Etappen zurückkehrende Erinnerung, durch die im Laufe eines sozialgerichtlichen Prozesses fortwährend der Vortrag ergänzt werde und wie ein Puzzle mit einzelnen Stücken immer weiter zur Vervollständigung gelange, könne die gleiche, wenn nicht gar eine höhere Glaubhaftigkeit eines Unfallhergangs als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung sein wie ein von Anfang an vollständiger und im Laufe des Prozesses nicht veränderter Vortrag zum Unfallgeschehen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 23. November 2005 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die aktuellen Erinnerungsfragmente des Klägers klärten die genauen Umstände der unfallbringenden Tätigkeit auch nicht mehr weiter auf bzw. hätten keinerlei hohen Beweiswert.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 16. Mai 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat darf im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Entgegen der wörtlichen Fassung des Klage- und Berufungsantrags ist das Begehren des Klägers nach der gemäß § 123 SGG gebotenen sachdienlichen Auslegung unter Würdigung seines Gesamtvorbringens dahin zu verstehen, unter Änderung des Bescheids der Beklagten vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007 festzustellen, dass das Ereignis vom 23. November 2005 ein Arbeitsunfall ist. Nur eine eben so verstandene Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 SGG statthaft. Allein hierüber traf die Beklagte im verfahrensgegenständlichen Bescheid eine anfechtbare – verwaltungsaktmäßige – Regelung i.S.v. § 31 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Demgegenüber ist die Klage verständigerweise nicht auch auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung konkreter Entschädigungsleistungen zu verstehen. Eine auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen i.S.v. § 26 Abs. 1 SGB VII wie etwa einer Verletztenrente gerichtete Klage ist unzulässig, solange nicht in einem Verwaltungsverfahren darüber vor Klageerhebung befunden worden ist (etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R -, zitiert nach juris Rn. 10 f.). Eben so verhielte es sich hier. Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid geht eine Regelung ab, mit welcher die Gewährung einer konkreten Entschädigungsleistung abgelehnt werden sollte. Im Verfügungssatz wird lediglich pauschal – und damit als rechtlich unbeachtliche Leerformel – die Gewährung von Entschädigung abgelehnt und damit der Sache nach – unter Einbeziehung der Bescheidbegründung - lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Grundvoraussetzung für sämtliche Entschädigungen verneint. Da auch der Widerspruchsbescheid sich nicht zu konkreten Entschädigungsleistungen verhält, fehlt es bezüglich konkreter Entschädigungsleistungen auch an der Durchführung des nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens.
Die so verstandene Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung des angeschuldigten Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit; Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa BSG, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt nur für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O., Rn. 16); ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 18 und 20).
Hiervon ausgehend lässt sich ein Arbeitsunfall vorliegend nicht annehmen, weil es am zu fordernden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit fehlt.
Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handels mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (etwa BSG, Urteil vom 07. September 2004 – B 2 U 35/03 R –, zitiert nach Juris Rn. 14).
Hiervon ausgehend lässt sich bereits eine versicherte Tätigkeit, zu welcher das Ereignis in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang stehen könnte, nicht mit der nötigen Sicherheit annehmen. Geschützt ist im Falle des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dessen Tätigkeit als Lernender während der beruflichen Aus-/ Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Grundsätzlich kann hiervon ausgehend auch das Erneuern oder Erstbeschaffen eines Arbeitsgeräts eine versicherte Tätigkeit sein, § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII.
Der Begriff des Arbeitsgerätes ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen. Dementsprechend ist nicht jeder Gegenstand, nur weil er zur Verrichtung einer betrieblichen Arbeit gebraucht werden kann, ein Arbeitsgerät im vorstehenden Sinne. Wird er aber von einem Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet, so sind im Allgemeinen die Begriffsmerkmale des Arbeitsgerätes gegeben. Es trifft nicht nur auf Gerätschaften zu, die ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern auch auf solche, welche auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach Arbeitsgeräte sind. Wie bei jedem Werkzeug oder sonstigem Hilfsmittel, dessen man sich zur Verrichtung von Arbeit bedient, ist aber auch bei ihm in erster Linie erforderlich, dass er zur Verrichtung versicherter Tätigkeiten gebraucht wird. Dabei genügt es nicht, dass im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf die betriebliche Benutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, dass er seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (so zur Vorgängervorschrift § 549 der Reichsversicherungsordnung (RVO) BSG, Urteil vom 17. Dezember 1975 – 2 RU 77/75 –, zitiert nach juris Rn. 14). Außer "klassischen" Werkzeugen können etwa auch Geschäftsunterlagen "Arbeitsgerät" im vorgenannten Sinn sein, sofern es seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeiten im Unternehmen gebraucht wird (BSG, Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 17/97 R –, zitiert nach juris Rn. 28). Hiervon ausgehend liegt ein Arbeitsgerät jedenfalls dann vor, wenn ein Gegenstand von einem Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet wird. Erst wenn es sich um Gegenstände handelt, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind, ist es erforderlich, dass das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (Krasney, in: Becker/ Burchhardt/ Krasney/ Kruschinski, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Kommentar, Stand Januar 2011, § 8 Rn. 288 f.).
Dies zugrunde gelegt mögen zwar ein Hausaufgabenheft oder ein Terminplaner Arbeitsgeräte i.S.d. Vorschrift sein, welche der Kläger für seine Verbundausbildung bei der W-Schule arbeitsdienlich einsetzen konnte. Jedoch lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger gerade zur Erneuerung oder Erstbeschaffung eines solchen Arbeitsgeräts die G aufsuchte. Dies steht im insofern zu fordernden Vollbeweis nicht zu richterlicher Überzeugung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG fest. Unmittelbare Unfallzeugen, welche bestätigen können, dass er am Unfalltag gegen 15.30 Uhr die G bzw. die zum ersten Obergeschoss führende Rolltreppe mit der konkreten Handlungstendenz betreten hatte, sich für den Berufsschulunterricht ein neues Hausaufgabenheft zu kaufen, sind nicht benannt oder sonst ersichtlich. Beschafft hatte es der Kläger sich definitiv nicht.
Selbst die Mutter des Klägers, welche als unmittelbare Unfallzeugin von vornherein ausscheidet, hat gegenüber der Beklagten nicht einmal bekundet, genau zu wissen, dass sich der Kläger gerade am Unfalltag in der G ein Hausaufgabenheft kaufen wollte. Laut des von der Beklagten mit Vermerk vom 11. Oktober 2006 festgehaltenen persönlichen Gesprächs am 04. Oktober 2006 gab die Mutter lediglich an, dass der Kläger sich an den Tag des Unfalls nicht erinnern kann, weshalb er auch nicht sagen kann, welche Dinge er zum Unfallzeitpunkt verrichten wollte. Die Angaben, dass er sich ein neues Hausaufgabenheft und ein Paar Turnschuhe kaufen wollte, basierten laut den weiteren Angaben der Mutter auf einem zwischen ihr und dem Kläger am Vormittag geführten Gespräch, in welchem sie ihn darauf hingewiesen hatte, dass er sich ein neues Hausaufgabenheft zulegen sollte, weil das benutzte nicht mehr ansehnlich war. Auch hatte sie ihn eigenen Angaben zufolge zum Kauf neuer Turnschuhe gedrängt. Ob er diese Bitte am Nachmittag sogleich umsetzen wollte, konnte sie der Beklagten gerade nicht mit Bestimmtheit sagen. Nach dem Unfall fand sie jedenfalls keine Einkaufsbelege oder gekaufte Waren beim Kläger. Zwar mag in dieser Schilderung ein Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung liegen, welches jedoch noch nicht den zu einer Beweislastumkehr führenden ersten Anschein in sich trägt, dass der Kläger die G nur zum Zwecke betreten haben konnte, sich dort ein Hausaufgabenheft zu kaufen. Hierfür kommt zum Tragen, dass es in der Natur der Sache eines Warenhauses liegt, ein umfassendes Warenangebot bereit zu halten, und nach den Angaben der Mutter eben auch der Kauf neuer Turnschuhe im Raum stand, welcher von vornherein keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit gehabt hätte. Auch die mit dem klägerischen Schriftsatz vom 16. April 2013 vorgelegte Erklärung der Mutter bringt keinen weiteren Aufschluss, wonach der Kläger am 01. Oktober 2005 die Lehre begann und bereits damals seine vorhandenen Schulunterlagen sichtete, wobei bereits damals zum ersten Mal der Terminplaner (Hausaufgabenheft) zur Sprache kam. Der Mutter zufolge war der alte fast vollgeschrieben, so dass sie und der Kläger sich dann im November mehrmals darüber unterhielten, und zwar am 22. November und schließlich auch am Morgen des 23. November 2005, als der Kläger am Tisch saß und sein Frühstück einnahm. Diese, im Grunde mit den bisherigen Angaben der Mutter übereinstimmende Erklärung erbringt ebenfalls nicht den Beweis, dass der Kläger nun ausgerechnet am Unfalltag die G betrat, um sich (endlich) das besagte Hausaufgabenheft zu kaufen. Vielmehr wirft diese Erklärung die Frage auf, warum der Kläger nun sich ausgerechnet am 23. November 2005 das Hausaufgabenheft kaufen wollte, wo er doch schon seit mehreren Wochen sich hierzu nicht veranlasst gesehen hatte, obwohl das alte voll geschrieben gewesen sein soll. Selbst wenn sich das alte Hausaufgabenheft auffinden und sich so beweisen ließe, dass es voll geschrieben war, wäre hierdurch auch im Zusammenspiel mit den Angaben der Mutter und des Klägers nicht der Beweis erbracht, dass er am Unfalltag die Gaufsuchte, um sich ein neues Hausaufgabenheft zu kaufen.
Das Vorbringen des Klägers selbst ist - über die Dauer des Verfahrens betrachtet - in sich nicht derart schlüssig und widerspruchsfrei, dass auf unmittelbare Unfallzeugen zur richterlichen Überzeugungsbildung verzichtet werden könnte. Vielmehr nimmt der Kläger – auch eingedenk der nach dem schweren Unfall nachvollziehbaren Erinnerungsschwierigkeiten – unterschiedliche Schilderungen zum Unfallhergang vor. Zunächst konnte er sich eigenen Angaben zufolge nicht an die Einzelheiten des angeschuldigten Ereignisses erinnern. Bereits dieser Umstand beraubt den klägerischen Vortrag seiner nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlichen Überzeugungskraft. Erstmals mit dem Widerspruchsschreiben vom 10. Dezember 2006 ließ er durch seine bevollmächtigte Mutter vortragen, dass er die Schreibwarenabteilung im ersten Obergeschoss aufsuchen wollte. Nach seiner dem Schriftsatz vom 24. April 2012 beigefügten Erklärung wollte er am 23. November 2005 hingegen zur Toilette hochfahren, um sich danach sein Hausaufgabenheft zu holen. Im Kern bleibt er bei dieser Unfallschilderung auch mit seiner dem Schriftsatz vom 16. April 2013 beigefügten Erklärung. Mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2012 hat er zwischenzeitlich vortragen lassen, die Rolltreppe überhastet ins erste Obergeschoss hinaufgestiegen zu sein, um dort dringlich auf die Toilette zu gehen. So zeigt sich allein schon im klägerischen Vorbringen kein einheitliches unfallbringendes Geschehen. Hinzukommt, dass sich gerade das zwischenzeitliche Vorbringen des Klägers teilweise nicht mit den durch Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren verobjektivierten Tatsachen in Einklang bringen lässt. Nach Lage der von der Beklagten beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bekundete keiner der dort vernommenen Zeugen, welche den Sturz beobachten konnten, dass der Kläger die Rolltreppe eilig hinaufgestiegen sei. Vielmehr werden die Angaben etwa des Zeugen Gdahingehend festgehalten, dass er den Kläger auf der Rolltreppe "steif wie ein Stock" stehen sah, bevor er unvermittelt nach hinten kippte. So bleibt letztlich spekulativ, aus welchem Grund der Kläger die Rolltreppe benutzte. Anhaltspunkte, welche den Senat auch eingedenk der ihm aus § 103 SGG obliegenden Untersuchungsmaxime zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlassen könnten, sind so nicht ersichtlich. Insbesondere sieht sich der Senat nicht veranlasst, der Beweisanregung des Klägers zu folgen und die mit der psychischen Aufarbeitung befassten Zeugen zu vernehmen, nur weil sie bekunden könnten, dass das Erinnerungsvermögen des Klägers erst langsam nach dem Unfall wiederkehrte. Entsprechende Bekundungen sind von vornherein nicht geeignet, die Zweifel am Hergang bzw. der Handlungstendenz des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls aufzuklären. Da mithin nicht gesichert ist, dass der Kläger die G aufsuchte, um sich Arbeitsgerät zu kaufen, wäre auch ein bei dieser Gelegenheit unternommener Toilettengang von vornherein nicht versichert gewesen, sondern eine rein eigenwirtschaftliche Verrichtung.
Ferner stand der Unfall auch unter dem Aspekt eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von vornherein nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für das Verrichten der Notdurft auf der Arbeitsstätte hat die Rechtsprechung von jeher Versicherungsschutz angenommen. Die Rechtfertigung für diese Rechtsprechung ist darin zu sehen, dass die Ausübung der versicherten Tätigkeit den Beschäftigten in die Zwangslage gebracht hat, einem persönlichen Bedürfnis an der Arbeitsstätte oder in ihrer Nähe – anstatt in seinem häuslichen Bereich – nachgehen zu müssen, und ihn somit einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt hat; diese Notwendigkeit, eine – wenn auch persönliche – Verrichtung wegen des Gebundenseins an die Arbeitsstätte in deren Gefahrenbereich zu erledigen, begründet den zur Annahme eines Arbeitsunfalls erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Aber auch für Unfälle beim Verrichten der Notdurft auf einem Betriebswege besteht Versicherungsschutz, weil das betriebsbedingte Unterwegssein als eine versicherte Tätigkeit den Beschäftigten notgedrungenermaßen in einen besonderen, ihm fremden Gefahrenbereich geführt und somit einen inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Benutzung der Anlage oder dem Begehen des zu ihr führenden Weges begründet hatte. Was für das Verrichten der Notdurft auf der Betriebsstätte und auf einem Betriebsweg gilt, muss auch für das Verrichten der Notdurft auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte gelten. In solchen Fällen wird der Gefahrenbereich, in den sich der Beschäftigte aus Anlass des Verrichtens der Notdurft unabwendbar begibt, zwar nicht unmittelbar durch die versicherte Tätigkeit begründet, sondern nur mittelbar insofern, als der Weg, den der Beschäftigte beim Auftreten eines Bedürfnisses nicht ohne Unterbrechung fortsetzen kann, der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. der Rückkehr von der Arbeitsstätte dient. Nach § 543 Abs. 1 RVO a.F. ist aber die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte jener Tätigkeit versicherungsrechtlich gleich zu erachten. Deshalb ist der Versicherungsschutz auch dann gegeben, wenn das Bedürfnis zum Verrichten der Notdurft nicht während der versicherten Tätigkeit selbst, sondern auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte auftritt und der Beschäftigte aus diesem Grunde gezwungen ist, den Weg zu unterbrechen, um sich an einem geeigneten Ort seines Bedürfnisses zu entledigen. Gestatten es die Umstände – z.B. das Begehen eines nicht gleichzeitig von anderen Verkehrsteilnehmern benutzten und uneinsehbaren Weges –, dass die Notdurft unmittelbar am Wegrand verrichtet werden kann, so ist Versicherungsschutz schon deshalb gegeben, weil der Weg nach oder von der Arbeitsstätte gar nicht erst unterbrochen wird. Die Rechtslage kann aber im Ergebnis nicht anders sein, wenn ein Versicherter, dessen Weg über eine verkehrsreiche oder bewohnte Straße führt, in Beachtung des allgemeinen Anstandsgefühls zum Verrichten seiner Notdurft eine nahegelegene uneingesehene Örtlichkeit, insbesondere eine neben der Straße befindliche Bedürfnisanstalt, aufsucht (BSG, Urteil vom 30. August 1963 – 2 RU 112/62 –, zitiert nach juris Rn. 20 f.).
Hieran gemessen mag zwar das Aufsuchen einer Toilette in der G grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz gestanden haben, wenn hierdurch der unmittelbare Heimweg zum Zwecke des Toilettenbesuchs unterbrochen worden wäre. Jedoch bestand die Handlungstendenz des Klägers bereits seinen eigenen Angaben zufolge primär darin, die G wegen eines Einkaufs und nicht bei Gelegenheit der Heimfahrt aufzusuchen. Selbst wenn man das Zurücklegen des vom Kläger geschilderten Wegs vom Parkplatz des Spreewaldbahnhofs (Standort des Pkw während des Unterrichts) zumindest bis zur Kreuzung Karl-Liebknecht-Straße/ Bahnhofstraße (d.h. vor Einbiegen in die August-Bebel-Straße/ Stadtpromenade, wo sich das Kaufhaus befindet) noch als Teil des Heimweges ansehen würde, wurde dieser spätestens mit dem Einbiegen auf den Parkplatz des Kaufhauses unterbrochen. Die Toilette wollte er seinem Vortrag nach lediglich bei Gelegenheit des Kaufhausbesuchs benutzen. Dies ergibt sich zuletzt etwa deutlich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 16. April 2013, mit welchem er nochmals aus seiner Sicht bzw. zurückgekehrten Erinnerung den Unfall schilderte. Demnach merkte er erst, als er sein Auto geparkt hatte, wie dringend er zur Toilette musste, und griff eben deshalb nur noch schnell nach seinem Portemonnaie, um dann sofort das Auto zu verlassen. Als er dann seinem weiteren Vorbringen zufolge die G betrat, suchte er zuerst die Rolltreppe auf, da dort die Etagenpläne sind, und stellte fest, dass sich die Toiletten im ersten Obergeschoss befanden.
Aber selbst wenn man das Vorbringen des Klägers dahin deuten sollte, dass in der konkreten Situation der Toilettengang insgesamt die Handlungstendenz (auch schon für das Betreten des Kaufhauses) bestimmte, wäre dies angesichts des unterschiedlichen Vorbringens des Klägers und mangels eines ergiebigen Zeugenbeweises nicht bewiesen.
Nach alldem muss nicht mehr der tatsächlichen Frage nachgegangen werden, aus welchen, ggf. inneren Ursachen der Kläger überhaupt auf der Rolltreppe zu Fall kam bzw. ob er schon vor dem Unfall – einer fernmündlichen Auskunft eines behandelnden Arztes im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gemäß – an epileptischen Anfällen gelitten hatte.
Da mithin kein Arbeitsunfall festzustellen ist, kommen auch – hier die Zulässigkeit einer eben auch hierauf gerichteten Klage und Berufung unterstellt – Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 23. November 2005 von vornherein nicht in Betracht. Mithin hätten Klage und Berufung auch dann keinen Erfolg, wenn sie u.a. auch auf die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung von Entschädigungsleistungen gerichtet gewesen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass das Ereignis am 23. November 2005 ein Arbeitsunfall war.
Der 1987 geborene Kläger war zur Zeit des angeschuldigten Ereignisses seit Oktober 2005 Auszubildender bei der Bundesanstalt und befand sich in einer sog. Verbundausbildung bei der Wirtschafts- und Sprachenschule (W-Schule). Er war am 23. November 2005 bis zum Unterrichtsschluss um 14.45 Uhr in der W-Schule. Gegen 15.30 Uhr benutzte er im Warenhaus G in der A-Straße 2 in Cdie vom Erdgeschoss ins erste Obergeschoss führende Rolltreppe. Kurz vor Erreichen des ersten Obergeschosses fiel der Kläger aus dem Stand rückwärts die Rolltreppe hinunter und zog sich hierbei einen Halswirbelbruch mit der Folge einer halsabwärts verlaufenden Querschnittslähmung zu. Seitdem ist er mit einem Elektrorollstuhl mobilisiert.
Nach Eingang der Unfallanzeige der Bundesanstalt vom 12. Mai 2006, wonach sich der Kläger in der Gauf dem Rückweg von der W-Schule nach Hause ein Hausaufgabenheft und Sportschuhe habe kaufen wollen, veranlasste die Beklagte weitergehende Ermittlungen. Ein Telefonat mit der Mutter des Klägers am 18. September 2006 ergab, dass er mit der Rolltreppe nach oben gefahren sei, um sich dort ein Paar neue Sportschuhe zu kaufen. Außerdem habe er vorgehabt, sich ein Hausaufgabenheft für den Unterricht in der W-Schule zu besorgen. Dieses Heft habe es im Erdgeschoss gegeben. Im Unfallzeitpunkt habe es der Kläger noch nicht gekauft gehabt.
Die Beklagte zog vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte bei, wonach der ermittelnde Polizeibeamte fernmündlichen Kontakt mit dem den Kläger behandelnden Stationsarzt aufnahm, dessen Angaben zufolge der Kläger bereits in der Vergangenheit an epileptischen Anfällen gelitten und sich in ärztlicher Behandlung befunden haben soll. Nach dem Ergebnis der weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen lag keine Videoaufzeichnung vom Unfall vor. Die als Verkäuferin in der G arbeitende Zeugin S gab gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten an, den Kläger rückwärts die Rolltreppe herunterstürzen gesehen und dann die Rolltreppe ausgeschaltet zu haben, bevor von einer ebenfalls auf der Rolltreppe befindlichen Frau, möglicherweise einer Krankenschwester, erste Hilfe geleistet worden sei. Der ebenfalls in der G an einem Verkaufsstand tätig gewesene Zeuge G gab an, den Kläger auf der Rolltreppe zunächst "steif wie ein Stock" stehen, dann nach hinten kippen und mit der Schulter auf der Rolltreppe aufschlagen gesehen zu haben.
Die Beklagte führte bei den Eltern im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04. Oktober 2006 einen sog. Vor-Ort-Besuch durch. Die Mutter gab hierbei laut Gesprächsvermerk der Beklagten vom 11. Oktober 2006 an, dass der Kläger sich an den Tag des Unfalls nicht erinnern könne. Deshalb könne er auch nicht sagen, welche Dinge er zum Unfallzeitpunkt habe verrichten wollen. Die Angaben, dass er sich ein neues Hausaufgabenheft und ein Paar Turnschuhe habe kaufen wollen, basierten auf einem zwischen ihr und dem Kläger am Vormittag geführten Gespräch, in welchem sie ihn darauf hingewiesen habe, dass er sich ein neues Hausaufgabenheft zulegen solle, weil das benutzte nicht mehr ansehnlich sei. Auch habe sie ihn zum Kauf neuer Turnschuhe gedrängt. Ob er diese Bitte am Nachmittag habe sogleich umsetzen wollen, könne sie nicht mit Bestimmtheit sagen. Bei ihm seien nach dem Unfall keine Einkaufsbelege oder gekauften Waren gefunden worden.
Eine – ebenfalls im vorstehend beschriebenen Gesprächsvermerk festgehaltene – Inaugenscheinnahme der Beklagten in der G am 04. Oktober 2006 ergab, dass sich die Schreibwarenabteilung im Erdgeschoss des Kaufhauses befand.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. November 2006 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie führte zur Begründung aus, dass zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) auch das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Beschaffen von Arbeitsgerät, z.B. eines Hausaufgabenhefts, dem Unfallversicherungsschutz unterliegen könne, eine solche Verrichtung jedoch bewiesen sein müsse, was hier nicht der Fall sei. Vielmehr spreche gegen einen im vorliegenden Fall anzunehmenden Versicherungsschutz, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt auf dem Weg ins erste Obergeschoss des Kaufhauses gewesen sei, wo es keine Hausaufgabenhefte gegeben habe. Soweit der Kläger sich im ersten Obergeschoss Sportschuhe habe kaufen wollen, seien diese keine Arbeitsgeräte, sondern als Gegenstände des täglichen Lebens zu werten, deren Beschaffung mithin von vornherein nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Die zwischenzeitlich bevollmächtigte Mutter erhob für den Kläger am 12. Dezember 2006 Widerspruch mit dem Vorbringen, dass es dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass sich die Schreibwarenabteilung im Erdgeschoss befunden habe. Er sei davon überzeugt gewesen, dass diese Abteilung in der ersten Etage gewesen sei. Der Antrag sei damals ohne Absprache mit dem Kläger gestellt worden; er habe noch nicht gut reden und sich nur schlecht verständigen können. Zum jetzigen Zeitpunkt könne er deutlich reden und sich erinnern, dass er gedacht habe, diese Abteilung sei im ersten Obergeschoss.
Die Beklagte holte sodann die Auskunft der Bundesanstalt vom 16. April 2007 ein, wonach seitens des Arbeitgebers den Auszubildenden kein Arbeitsmaterial bzw. Hausaufgabenheft zur Verfügung gestellt werde. Ob der Auszubildende ein Hausaufgabenheft führe, liege in seinem persönlichen Ermessen. Die Beklagte holte zudem die Auskunft der W-Schule vom 26. April 2007 ein.
Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. Juni 2007 wie folgt vortragen: Er sei am Unfalltag mit dem Pkw von der Schule zurück nach P gefahren. Er habe das Kaufhaus auch schon vor dem Unfalltag gelegentlich besucht. Nach der Schule habe er sich mit keinem Mitschüler über den beabsichtigten Kaufhausbesuch unterhalten. Es sei angemerkt, dass es auch in der ersten Etage des Kaufhauses Büromaterialien zu kaufen gebe. Insbesondere in der Computerabteilung würden auch Papier und Schreibgeräte angeboten. Nach Kenntnis des Prozessbevollmächtigten habe sich früher die komplette Schreibwarenabteilung im ersten Obergeschoss befunden. In keinem Fall könne das Betreten der Rolltreppe als Zäsur betrachtet werden, welche den inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit getrennt habe. Der Kläger habe sich innerhalb des Kaufhauses schlichtweg auf der Suche nach dem zu beschaffenden Arbeitsgerät befunden. Davon abgesehen habe er sich noch auf dem versicherten Rückweg nach Hause befunden.
Die Beklagte holte bei der G am 14. Juni 2007 die telefonische Auskunft ein, dass sich die Schreibwarenabteilung auch schon 2005 seit Jahren im Erdgeschoss befunden habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 25. Juli 2007 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat zunächst behauptet, die G und die ins erste Obergeschoss führende Rolltreppe betreten zu haben, um sich dort ein Hausaufgabenheft zu kaufen. Später - mit Schriftsatz vom 24. April 2012 - hat er behauptet, dass er nach seiner nunmehr zurückkehrenden Erinnerung im Obergeschoss der G die Toilette habe benutzen und sich danach ein Hausaufgabenheft habe kaufen wollen. Er hat die Auffassung vertreten, das Gericht könne sich allein schon durch den klägerischen Vortrag die Überzeugung von den anspruchsbegründenden Tatsachen verschaffen, weil der Kläger glaubwürdig und sein Vortrag widerspruchsfrei seien und dieser Vortrag auch ansonsten mit den Fakten im Einklang stehe.
Eine Anfrage des SG, das alte Hausaufgabenheft im Original vorzulegen, hat der Kläger dahingehend beantwortet, dass es unauffindbar sei. Es sei dies das Hausaufgabenheft gewesen, welches er bereits beim Fachabitur verwendet habe und welches bereits weitgehend vollgeschrieben gewesen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. September 2012 abgewiesen. Es fehle an der richterlichen Überzeugung, dass der Kläger das schicksalhafte Ereignis vom 23. November 2005 während einer versicherten Tätigkeit erlitten habe. Es sei der Beweis nicht erbracht, dass der Kläger sich tatsächlich ein Hausaufgabenheft für seine Ausbildung habe beschaffen wollen. Das Vorbringen des Klägers reiche zur Überzeugungsbildung schon wegen der langen Erinnerungslücken und des sich ändernden Tatsachenvortrags nicht aus.
Der Kläger hat gegen das ihm am 24. September 2012 zugestellte Urteil am 24. Oktober 2012 Berufung eingelegt und mit dem Schriftsatz vom 05. Dezember 2012 begründet. Tatsächlich habe er sich am Unfalltag ins Kaufhaus begeben, um sich ein Hausaufgabenheft bzw. einen Terminplaner zu kaufen, weil der bislang benutzte vollgeschrieben gewesen sei. Die Rolltreppe habe er benutzt, da er im Obergeschoss zunächst dringend die Toilette habe aufsuchen müssen. Der Weg zur Verrichtung der Notdurft sei versichert, weil der Kläger durch seine Tätigkeit gezwungen gewesen sei, seine Notdurft an einem anderen Orte zu verrichten, als dies in einem häuslichen Bereich üblich gewesen wäre. Er habe den Heimweg so u.a. wegen seines dringenden Bedürfnisses unerheblich unterbrechen müssen. Nach seiner aktuellen Erinnerung habe sich das Geschehen im Kaufhaus am 23. November 2005 wie folgt zugetragen: " Da Gsich in der Nähe der Wschule befindet, beschloss ich dort hinzufahren um mir ein neues Hausaufgabenheft zu besorgen. Bei G angekommen, musste ich dringend auf Toilette, weshalb ich auch nur schnell nach meinem Portemonnaie griff und mein Auto direkt verließ Als ich G betrat, suchte ich zuerst die Toilette auf. Da sich diese im ersten Obergeschoss befindet, fuhr ich mit der Rolltreppe nach oben Als meine Eltern mein Auto auf dem Parkplatz von G abgeholt haben, lagen meine Jacke und mein Rucksack noch auf dem Beifahrersitz. Dies ist auch ein Zeichen dafür, dass ich das Auto mit Eile verlassen habe. Unter normalen Umständen habe ich meine Wertsachen vor Verlassen des Autos immer noch unter dem Sitz oder im Kofferraum verstaut " Der Kläger ließ zudem vortragen, auch wenn seine Erinnerung zu dem direkten Unfall auf der Treppe noch nicht zurückgekehrt sei, seien die Eile und die Dringlichkeit der Notdurft sowie die wohl überhastet hinaufgestiegene Rolltreppe eine plausible Deutung für den tragischen Sturz.
Mit Verfügung vom 05. Februar 2013 hat der Berichterstatter dem Kläger zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung einen rechtlichen Hinweis erteilt, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 2013 eine weitere Unfallschilderung vorgelegt hat, in der es u.a. heißt: "Als ich mein Auto geparkt hatte, merkte ich wie ich dringend zur Toilette musste. Aus diesem Grund griff ich nur noch schnell nach meinem Portemonnaie und verließ das Auto direkt Ich lief vom Auto zum hinteren Eingang. Als ich G betrat suchte ich zuerst die Rolltreppe auf, da dort die Etagenpläne sind. Ich sah das sich die Toiletten im ersten Obergeschoss befinden und fuhr deshalb mit der Rolltreppe nach oben. Ich stellte mich auf die Rolltreppe. Meine Hände hatte ich an meinem Körper. Meine linke Hand war an meinen Bauch gelegt. Meine rechte Hand hatte ich leicht in meine Hose gesteckt. Mein linkes Bein stand normal und ruhig auf der Stufe während mein rechtes Bein angestellt war und die Fußspitze an der Kante der Stufe stand. Kurz bevor ich oben ankam spürte ich ein Ruckeln (kleine Erschütterung) der Treppe wodurch mein rechter Fuß von der Kante der Stufe rutschte. Ich merkte in diesem Moment noch wie ich mich erschrak und nach hinten fiel. Ab diesem Moment fehlt mir dann jede Erinnerung bis zu dem Moment in dem ich im Cottbuser K-Klinikum zu mir kam."
Laut einer mit o.g. Schriftsatz vorgelegten Erklärung der Mutter des Klägers hatte er am 01. Oktober 2005 die Lehre begonnen. Damals seien von ihm seine Unterlagen gesichtet worden. Da sei zum ersten Mal der Terminplaner (Hausaufgabenheft) zur Sprache gekommen. Er habe einen neuen benötigt, weil der alte fast vollgeschrieben gewesen sei. Sie hätten sich dann im November mehrmals darüber unterhalten, und er habe sich jetzt so schnell wie möglich einen neuen holen wollen, weil im alten kaum noch Platz gewesen sei. Am 22. November hätten sie sich darüber unterhalten, und sie habe ihm gesagt, es sei doch kein Problem, schnell nach der Schule sich so ein Heft zu kaufen. Am 23. November, als der Kläger am Tisch gesessen und sein Frühstück eingenommen habe, hätten sie sich wegen des Heftes verständigt und habe der Kläger nur gemeint, er hole ein neues. Da die Wohnung nach dem Unfall behindertengerecht habe umgebaut werden müssen, habe sie alles, was nicht mehr gebraucht worden sei, weggeworfen; so auch das alte Hausaufgabenheft, und zwar ohne zu wissen, dass dieses Heft für sie einmal so wichtig werden könne.
Der Kläger hat sich im vom Berichterstatter am 16. Mai 2013 durchgeführten Erörterungstermin dahingehend eingelassen, dass er, um die Toilette aufzusuchen, die Rolltreppe benutzt habe und zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe bzw. sich darüber keine Gedanken gemacht habe, wo die Schreibwarenabteilung gewesen sei.
Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Kläger vorgetragen, dass zu berücksichtigen sei, dass die Erinnerung in mehreren Etappen zurückgekehrt sei. Aufgrund der schweren Verletzungen habe es aufgrund der starken Traumatisierung zunächst sehr lückenhafte Erinnerungsfetzen gegeben. Die psychische Aufarbeitung des Unfallgeschehens könne durch die Zeuginnen K und K beschrieben werden. Eine in Etappen zurückkehrende Erinnerung, durch die im Laufe eines sozialgerichtlichen Prozesses fortwährend der Vortrag ergänzt werde und wie ein Puzzle mit einzelnen Stücken immer weiter zur Vervollständigung gelange, könne die gleiche, wenn nicht gar eine höhere Glaubhaftigkeit eines Unfallhergangs als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung sein wie ein von Anfang an vollständiger und im Laufe des Prozesses nicht veränderter Vortrag zum Unfallgeschehen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 23. November 2005 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die aktuellen Erinnerungsfragmente des Klägers klärten die genauen Umstände der unfallbringenden Tätigkeit auch nicht mehr weiter auf bzw. hätten keinerlei hohen Beweiswert.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 16. Mai 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat darf im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Entgegen der wörtlichen Fassung des Klage- und Berufungsantrags ist das Begehren des Klägers nach der gemäß § 123 SGG gebotenen sachdienlichen Auslegung unter Würdigung seines Gesamtvorbringens dahin zu verstehen, unter Änderung des Bescheids der Beklagten vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2007 festzustellen, dass das Ereignis vom 23. November 2005 ein Arbeitsunfall ist. Nur eine eben so verstandene Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 SGG statthaft. Allein hierüber traf die Beklagte im verfahrensgegenständlichen Bescheid eine anfechtbare – verwaltungsaktmäßige – Regelung i.S.v. § 31 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Demgegenüber ist die Klage verständigerweise nicht auch auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung konkreter Entschädigungsleistungen zu verstehen. Eine auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen i.S.v. § 26 Abs. 1 SGB VII wie etwa einer Verletztenrente gerichtete Klage ist unzulässig, solange nicht in einem Verwaltungsverfahren darüber vor Klageerhebung befunden worden ist (etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R -, zitiert nach juris Rn. 10 f.). Eben so verhielte es sich hier. Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid geht eine Regelung ab, mit welcher die Gewährung einer konkreten Entschädigungsleistung abgelehnt werden sollte. Im Verfügungssatz wird lediglich pauschal – und damit als rechtlich unbeachtliche Leerformel – die Gewährung von Entschädigung abgelehnt und damit der Sache nach – unter Einbeziehung der Bescheidbegründung - lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Grundvoraussetzung für sämtliche Entschädigungen verneint. Da auch der Widerspruchsbescheid sich nicht zu konkreten Entschädigungsleistungen verhält, fehlt es bezüglich konkreter Entschädigungsleistungen auch an der Durchführung des nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens.
Die so verstandene Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung des angeschuldigten Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit; Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa BSG, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt nur für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O., Rn. 16); ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 18 und 20).
Hiervon ausgehend lässt sich ein Arbeitsunfall vorliegend nicht annehmen, weil es am zu fordernden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit fehlt.
Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handels mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (etwa BSG, Urteil vom 07. September 2004 – B 2 U 35/03 R –, zitiert nach Juris Rn. 14).
Hiervon ausgehend lässt sich bereits eine versicherte Tätigkeit, zu welcher das Ereignis in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang stehen könnte, nicht mit der nötigen Sicherheit annehmen. Geschützt ist im Falle des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dessen Tätigkeit als Lernender während der beruflichen Aus-/ Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Grundsätzlich kann hiervon ausgehend auch das Erneuern oder Erstbeschaffen eines Arbeitsgeräts eine versicherte Tätigkeit sein, § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII.
Der Begriff des Arbeitsgerätes ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen. Dementsprechend ist nicht jeder Gegenstand, nur weil er zur Verrichtung einer betrieblichen Arbeit gebraucht werden kann, ein Arbeitsgerät im vorstehenden Sinne. Wird er aber von einem Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet, so sind im Allgemeinen die Begriffsmerkmale des Arbeitsgerätes gegeben. Es trifft nicht nur auf Gerätschaften zu, die ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern auch auf solche, welche auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach Arbeitsgeräte sind. Wie bei jedem Werkzeug oder sonstigem Hilfsmittel, dessen man sich zur Verrichtung von Arbeit bedient, ist aber auch bei ihm in erster Linie erforderlich, dass er zur Verrichtung versicherter Tätigkeiten gebraucht wird. Dabei genügt es nicht, dass im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf die betriebliche Benutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, dass er seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (so zur Vorgängervorschrift § 549 der Reichsversicherungsordnung (RVO) BSG, Urteil vom 17. Dezember 1975 – 2 RU 77/75 –, zitiert nach juris Rn. 14). Außer "klassischen" Werkzeugen können etwa auch Geschäftsunterlagen "Arbeitsgerät" im vorgenannten Sinn sein, sofern es seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeiten im Unternehmen gebraucht wird (BSG, Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 17/97 R –, zitiert nach juris Rn. 28). Hiervon ausgehend liegt ein Arbeitsgerät jedenfalls dann vor, wenn ein Gegenstand von einem Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet wird. Erst wenn es sich um Gegenstände handelt, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind, ist es erforderlich, dass das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (Krasney, in: Becker/ Burchhardt/ Krasney/ Kruschinski, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Kommentar, Stand Januar 2011, § 8 Rn. 288 f.).
Dies zugrunde gelegt mögen zwar ein Hausaufgabenheft oder ein Terminplaner Arbeitsgeräte i.S.d. Vorschrift sein, welche der Kläger für seine Verbundausbildung bei der W-Schule arbeitsdienlich einsetzen konnte. Jedoch lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger gerade zur Erneuerung oder Erstbeschaffung eines solchen Arbeitsgeräts die G aufsuchte. Dies steht im insofern zu fordernden Vollbeweis nicht zu richterlicher Überzeugung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG fest. Unmittelbare Unfallzeugen, welche bestätigen können, dass er am Unfalltag gegen 15.30 Uhr die G bzw. die zum ersten Obergeschoss führende Rolltreppe mit der konkreten Handlungstendenz betreten hatte, sich für den Berufsschulunterricht ein neues Hausaufgabenheft zu kaufen, sind nicht benannt oder sonst ersichtlich. Beschafft hatte es der Kläger sich definitiv nicht.
Selbst die Mutter des Klägers, welche als unmittelbare Unfallzeugin von vornherein ausscheidet, hat gegenüber der Beklagten nicht einmal bekundet, genau zu wissen, dass sich der Kläger gerade am Unfalltag in der G ein Hausaufgabenheft kaufen wollte. Laut des von der Beklagten mit Vermerk vom 11. Oktober 2006 festgehaltenen persönlichen Gesprächs am 04. Oktober 2006 gab die Mutter lediglich an, dass der Kläger sich an den Tag des Unfalls nicht erinnern kann, weshalb er auch nicht sagen kann, welche Dinge er zum Unfallzeitpunkt verrichten wollte. Die Angaben, dass er sich ein neues Hausaufgabenheft und ein Paar Turnschuhe kaufen wollte, basierten laut den weiteren Angaben der Mutter auf einem zwischen ihr und dem Kläger am Vormittag geführten Gespräch, in welchem sie ihn darauf hingewiesen hatte, dass er sich ein neues Hausaufgabenheft zulegen sollte, weil das benutzte nicht mehr ansehnlich war. Auch hatte sie ihn eigenen Angaben zufolge zum Kauf neuer Turnschuhe gedrängt. Ob er diese Bitte am Nachmittag sogleich umsetzen wollte, konnte sie der Beklagten gerade nicht mit Bestimmtheit sagen. Nach dem Unfall fand sie jedenfalls keine Einkaufsbelege oder gekaufte Waren beim Kläger. Zwar mag in dieser Schilderung ein Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung liegen, welches jedoch noch nicht den zu einer Beweislastumkehr führenden ersten Anschein in sich trägt, dass der Kläger die G nur zum Zwecke betreten haben konnte, sich dort ein Hausaufgabenheft zu kaufen. Hierfür kommt zum Tragen, dass es in der Natur der Sache eines Warenhauses liegt, ein umfassendes Warenangebot bereit zu halten, und nach den Angaben der Mutter eben auch der Kauf neuer Turnschuhe im Raum stand, welcher von vornherein keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit gehabt hätte. Auch die mit dem klägerischen Schriftsatz vom 16. April 2013 vorgelegte Erklärung der Mutter bringt keinen weiteren Aufschluss, wonach der Kläger am 01. Oktober 2005 die Lehre begann und bereits damals seine vorhandenen Schulunterlagen sichtete, wobei bereits damals zum ersten Mal der Terminplaner (Hausaufgabenheft) zur Sprache kam. Der Mutter zufolge war der alte fast vollgeschrieben, so dass sie und der Kläger sich dann im November mehrmals darüber unterhielten, und zwar am 22. November und schließlich auch am Morgen des 23. November 2005, als der Kläger am Tisch saß und sein Frühstück einnahm. Diese, im Grunde mit den bisherigen Angaben der Mutter übereinstimmende Erklärung erbringt ebenfalls nicht den Beweis, dass der Kläger nun ausgerechnet am Unfalltag die G betrat, um sich (endlich) das besagte Hausaufgabenheft zu kaufen. Vielmehr wirft diese Erklärung die Frage auf, warum der Kläger nun sich ausgerechnet am 23. November 2005 das Hausaufgabenheft kaufen wollte, wo er doch schon seit mehreren Wochen sich hierzu nicht veranlasst gesehen hatte, obwohl das alte voll geschrieben gewesen sein soll. Selbst wenn sich das alte Hausaufgabenheft auffinden und sich so beweisen ließe, dass es voll geschrieben war, wäre hierdurch auch im Zusammenspiel mit den Angaben der Mutter und des Klägers nicht der Beweis erbracht, dass er am Unfalltag die Gaufsuchte, um sich ein neues Hausaufgabenheft zu kaufen.
Das Vorbringen des Klägers selbst ist - über die Dauer des Verfahrens betrachtet - in sich nicht derart schlüssig und widerspruchsfrei, dass auf unmittelbare Unfallzeugen zur richterlichen Überzeugungsbildung verzichtet werden könnte. Vielmehr nimmt der Kläger – auch eingedenk der nach dem schweren Unfall nachvollziehbaren Erinnerungsschwierigkeiten – unterschiedliche Schilderungen zum Unfallhergang vor. Zunächst konnte er sich eigenen Angaben zufolge nicht an die Einzelheiten des angeschuldigten Ereignisses erinnern. Bereits dieser Umstand beraubt den klägerischen Vortrag seiner nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlichen Überzeugungskraft. Erstmals mit dem Widerspruchsschreiben vom 10. Dezember 2006 ließ er durch seine bevollmächtigte Mutter vortragen, dass er die Schreibwarenabteilung im ersten Obergeschoss aufsuchen wollte. Nach seiner dem Schriftsatz vom 24. April 2012 beigefügten Erklärung wollte er am 23. November 2005 hingegen zur Toilette hochfahren, um sich danach sein Hausaufgabenheft zu holen. Im Kern bleibt er bei dieser Unfallschilderung auch mit seiner dem Schriftsatz vom 16. April 2013 beigefügten Erklärung. Mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2012 hat er zwischenzeitlich vortragen lassen, die Rolltreppe überhastet ins erste Obergeschoss hinaufgestiegen zu sein, um dort dringlich auf die Toilette zu gehen. So zeigt sich allein schon im klägerischen Vorbringen kein einheitliches unfallbringendes Geschehen. Hinzukommt, dass sich gerade das zwischenzeitliche Vorbringen des Klägers teilweise nicht mit den durch Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren verobjektivierten Tatsachen in Einklang bringen lässt. Nach Lage der von der Beklagten beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bekundete keiner der dort vernommenen Zeugen, welche den Sturz beobachten konnten, dass der Kläger die Rolltreppe eilig hinaufgestiegen sei. Vielmehr werden die Angaben etwa des Zeugen Gdahingehend festgehalten, dass er den Kläger auf der Rolltreppe "steif wie ein Stock" stehen sah, bevor er unvermittelt nach hinten kippte. So bleibt letztlich spekulativ, aus welchem Grund der Kläger die Rolltreppe benutzte. Anhaltspunkte, welche den Senat auch eingedenk der ihm aus § 103 SGG obliegenden Untersuchungsmaxime zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlassen könnten, sind so nicht ersichtlich. Insbesondere sieht sich der Senat nicht veranlasst, der Beweisanregung des Klägers zu folgen und die mit der psychischen Aufarbeitung befassten Zeugen zu vernehmen, nur weil sie bekunden könnten, dass das Erinnerungsvermögen des Klägers erst langsam nach dem Unfall wiederkehrte. Entsprechende Bekundungen sind von vornherein nicht geeignet, die Zweifel am Hergang bzw. der Handlungstendenz des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls aufzuklären. Da mithin nicht gesichert ist, dass der Kläger die G aufsuchte, um sich Arbeitsgerät zu kaufen, wäre auch ein bei dieser Gelegenheit unternommener Toilettengang von vornherein nicht versichert gewesen, sondern eine rein eigenwirtschaftliche Verrichtung.
Ferner stand der Unfall auch unter dem Aspekt eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von vornherein nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für das Verrichten der Notdurft auf der Arbeitsstätte hat die Rechtsprechung von jeher Versicherungsschutz angenommen. Die Rechtfertigung für diese Rechtsprechung ist darin zu sehen, dass die Ausübung der versicherten Tätigkeit den Beschäftigten in die Zwangslage gebracht hat, einem persönlichen Bedürfnis an der Arbeitsstätte oder in ihrer Nähe – anstatt in seinem häuslichen Bereich – nachgehen zu müssen, und ihn somit einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt hat; diese Notwendigkeit, eine – wenn auch persönliche – Verrichtung wegen des Gebundenseins an die Arbeitsstätte in deren Gefahrenbereich zu erledigen, begründet den zur Annahme eines Arbeitsunfalls erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Aber auch für Unfälle beim Verrichten der Notdurft auf einem Betriebswege besteht Versicherungsschutz, weil das betriebsbedingte Unterwegssein als eine versicherte Tätigkeit den Beschäftigten notgedrungenermaßen in einen besonderen, ihm fremden Gefahrenbereich geführt und somit einen inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Benutzung der Anlage oder dem Begehen des zu ihr führenden Weges begründet hatte. Was für das Verrichten der Notdurft auf der Betriebsstätte und auf einem Betriebsweg gilt, muss auch für das Verrichten der Notdurft auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte gelten. In solchen Fällen wird der Gefahrenbereich, in den sich der Beschäftigte aus Anlass des Verrichtens der Notdurft unabwendbar begibt, zwar nicht unmittelbar durch die versicherte Tätigkeit begründet, sondern nur mittelbar insofern, als der Weg, den der Beschäftigte beim Auftreten eines Bedürfnisses nicht ohne Unterbrechung fortsetzen kann, der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. der Rückkehr von der Arbeitsstätte dient. Nach § 543 Abs. 1 RVO a.F. ist aber die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte jener Tätigkeit versicherungsrechtlich gleich zu erachten. Deshalb ist der Versicherungsschutz auch dann gegeben, wenn das Bedürfnis zum Verrichten der Notdurft nicht während der versicherten Tätigkeit selbst, sondern auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte auftritt und der Beschäftigte aus diesem Grunde gezwungen ist, den Weg zu unterbrechen, um sich an einem geeigneten Ort seines Bedürfnisses zu entledigen. Gestatten es die Umstände – z.B. das Begehen eines nicht gleichzeitig von anderen Verkehrsteilnehmern benutzten und uneinsehbaren Weges –, dass die Notdurft unmittelbar am Wegrand verrichtet werden kann, so ist Versicherungsschutz schon deshalb gegeben, weil der Weg nach oder von der Arbeitsstätte gar nicht erst unterbrochen wird. Die Rechtslage kann aber im Ergebnis nicht anders sein, wenn ein Versicherter, dessen Weg über eine verkehrsreiche oder bewohnte Straße führt, in Beachtung des allgemeinen Anstandsgefühls zum Verrichten seiner Notdurft eine nahegelegene uneingesehene Örtlichkeit, insbesondere eine neben der Straße befindliche Bedürfnisanstalt, aufsucht (BSG, Urteil vom 30. August 1963 – 2 RU 112/62 –, zitiert nach juris Rn. 20 f.).
Hieran gemessen mag zwar das Aufsuchen einer Toilette in der G grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz gestanden haben, wenn hierdurch der unmittelbare Heimweg zum Zwecke des Toilettenbesuchs unterbrochen worden wäre. Jedoch bestand die Handlungstendenz des Klägers bereits seinen eigenen Angaben zufolge primär darin, die G wegen eines Einkaufs und nicht bei Gelegenheit der Heimfahrt aufzusuchen. Selbst wenn man das Zurücklegen des vom Kläger geschilderten Wegs vom Parkplatz des Spreewaldbahnhofs (Standort des Pkw während des Unterrichts) zumindest bis zur Kreuzung Karl-Liebknecht-Straße/ Bahnhofstraße (d.h. vor Einbiegen in die August-Bebel-Straße/ Stadtpromenade, wo sich das Kaufhaus befindet) noch als Teil des Heimweges ansehen würde, wurde dieser spätestens mit dem Einbiegen auf den Parkplatz des Kaufhauses unterbrochen. Die Toilette wollte er seinem Vortrag nach lediglich bei Gelegenheit des Kaufhausbesuchs benutzen. Dies ergibt sich zuletzt etwa deutlich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 16. April 2013, mit welchem er nochmals aus seiner Sicht bzw. zurückgekehrten Erinnerung den Unfall schilderte. Demnach merkte er erst, als er sein Auto geparkt hatte, wie dringend er zur Toilette musste, und griff eben deshalb nur noch schnell nach seinem Portemonnaie, um dann sofort das Auto zu verlassen. Als er dann seinem weiteren Vorbringen zufolge die G betrat, suchte er zuerst die Rolltreppe auf, da dort die Etagenpläne sind, und stellte fest, dass sich die Toiletten im ersten Obergeschoss befanden.
Aber selbst wenn man das Vorbringen des Klägers dahin deuten sollte, dass in der konkreten Situation der Toilettengang insgesamt die Handlungstendenz (auch schon für das Betreten des Kaufhauses) bestimmte, wäre dies angesichts des unterschiedlichen Vorbringens des Klägers und mangels eines ergiebigen Zeugenbeweises nicht bewiesen.
Nach alldem muss nicht mehr der tatsächlichen Frage nachgegangen werden, aus welchen, ggf. inneren Ursachen der Kläger überhaupt auf der Rolltreppe zu Fall kam bzw. ob er schon vor dem Unfall – einer fernmündlichen Auskunft eines behandelnden Arztes im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gemäß – an epileptischen Anfällen gelitten hatte.
Da mithin kein Arbeitsunfall festzustellen ist, kommen auch – hier die Zulässigkeit einer eben auch hierauf gerichteten Klage und Berufung unterstellt – Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 23. November 2005 von vornherein nicht in Betracht. Mithin hätten Klage und Berufung auch dann keinen Erfolg, wenn sie u.a. auch auf die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung von Entschädigungsleistungen gerichtet gewesen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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