Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 208 KR 66/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 46/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Januar 2014, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, macht er geltend, dass die elektronische Gesundheitskarte eine völlig nutzlose Erfindung sei. Es drohe eine Gefährdung seiner persönlichen Daten und ein enormer Eingriff in seine persönlichen Rechte. In einem anderen Fall hätte die Antragsgegnerin bereits eine Gesundheitskarte ohne Foto versandt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Das setzt voraus das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend über die durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der gegenwärtigen Form aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden. Dagegen spricht schon, dass mit dem geltend gemachten Anordnungsanspruch schwierige verfassungsrechtliche Fragen wie die Reichweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aufgeworfen werden, die nicht in einem Eilverfahren ausgelotet werden können. Insoweit kann über die begehrte einstweilige Anordnung nur im Wege einer Folgenabwägung entschieden werden.
Gegen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung spricht dann, dass der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, dass der Antragsteller auch ohne Gesundheitskarte weiter Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann, indem er jeweils vorher einen Antrag bei der Krankenkasse stellt oder als freiwillig Versicherter generell den Weg über die Kostenerstattung wählt. Beide Möglichkeiten bedingen zwar eine gewisse Belastung des Antragstellers durch die Formalitäten der Leistungsabwicklung. Dies erscheint aber vertretbar. Da der Antragsteller selbst betont, welch hohen Rang er dem Schutz seiner Gesundheitsdaten einräumt, ist nicht unzumutbar, dass ihm ein gewisser Mehraufwand auferlegt wird um ihm zu ermöglichen, seine Privatsphäre zu wahren.
Das Argument des Antragstellers, ohne Gesundheitskarte im Notfall schutzlos zu sein, verfängt jedenfalls nicht. Die Pflicht zur Hilfe im Notfall ist strafbewehrt, so dass im Regelfall von ihrer Befolgung ausgegangen werden kann. Im Übrigen sind auch andere, etwa die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten, ohne Karte unterwegs, ohne dass sich daraus in der Vergangenheit regelmäßig Gefahren für Leib und Leben ergeben hätten.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Januar 2014, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, macht er geltend, dass die elektronische Gesundheitskarte eine völlig nutzlose Erfindung sei. Es drohe eine Gefährdung seiner persönlichen Daten und ein enormer Eingriff in seine persönlichen Rechte. In einem anderen Fall hätte die Antragsgegnerin bereits eine Gesundheitskarte ohne Foto versandt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Das setzt voraus das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend über die durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der gegenwärtigen Form aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden. Dagegen spricht schon, dass mit dem geltend gemachten Anordnungsanspruch schwierige verfassungsrechtliche Fragen wie die Reichweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aufgeworfen werden, die nicht in einem Eilverfahren ausgelotet werden können. Insoweit kann über die begehrte einstweilige Anordnung nur im Wege einer Folgenabwägung entschieden werden.
Gegen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung spricht dann, dass der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, dass der Antragsteller auch ohne Gesundheitskarte weiter Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann, indem er jeweils vorher einen Antrag bei der Krankenkasse stellt oder als freiwillig Versicherter generell den Weg über die Kostenerstattung wählt. Beide Möglichkeiten bedingen zwar eine gewisse Belastung des Antragstellers durch die Formalitäten der Leistungsabwicklung. Dies erscheint aber vertretbar. Da der Antragsteller selbst betont, welch hohen Rang er dem Schutz seiner Gesundheitsdaten einräumt, ist nicht unzumutbar, dass ihm ein gewisser Mehraufwand auferlegt wird um ihm zu ermöglichen, seine Privatsphäre zu wahren.
Das Argument des Antragstellers, ohne Gesundheitskarte im Notfall schutzlos zu sein, verfängt jedenfalls nicht. Die Pflicht zur Hilfe im Notfall ist strafbewehrt, so dass im Regelfall von ihrer Befolgung ausgegangen werden kann. Im Übrigen sind auch andere, etwa die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten, ohne Karte unterwegs, ohne dass sich daraus in der Vergangenheit regelmäßig Gefahren für Leib und Leben ergeben hätten.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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