L 1 KR 88/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 848/11 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 88/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das gesamte Verfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Hauptbeteiligten übereinstimmend den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Danach hat die Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Denn sie hat dem Rechtstreit durch die Rücknahme ihres und des Antrages der Beigeladenen 1) – als Bevollmächtigte - nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Grundlage entzogen und die Hauptsache für erledigt erklärt.

Im Übrigen hätte die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Erfolg gehabt:

Dem Beigeladenen zu 1) hatte bereits kein maßgeblicher Einfluss auf die interne Willensbildung der Innengesellschaft ("GmbH & Still") zu, der es ihm erlaubt hätte, Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern oder sonst die Geschäftstätigkeit der steuerlichen Beratungsstelle ganz oder teilweise zu bestimmen. Er war als Gesellschafter nicht in der Lage, durch Berufung auf sonstige rechtliche Verpflichtungen der Klägerin aus dem Gesellschaftsvertrag den Bindungen zu entgehen, die sich aus seiner Verpflichtung zur Erbringung der vollen Arbeitskraft ergeben, selbst wenn die Beratungsstelle in Eisenhüttenstadt eine normale Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen wäre. Dem Beigeladenen stand nämlich keine Sperrminorität zu, mit welcher er Beschlüsse der Innengesellschaft hätte verhindern können, mit Ausnahme derer, die nur einstimmig erfolgen durften: Nach dem Gesellschaftsvertrag bedürfen die Beschlüsse regelmäßig einer Mehrheit von 91 %. Der Beigeladene hatte jedoch nur 5 % der Stimmen.

Die Streitwertfestsetzung beruht aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung §§ 63, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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