Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 3591/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 121/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) ab dem 07.01.2009.
Der Kläger ist 1954 geboren. Er war zuletzt vom 29.03.2005 bis 30.09.2008 als Kraftfahrer bei der Firma R. & E., Internationale Transporte, A./A. beschäftigt. Vom 01.10. bis 12.10.2008 erhielt er von der Beklagten Krankengeld (Krg, Bl 21/22 Verwaltungsakte). Dr. F., L., hatte Arbeitsunfähigkeit bis zum 12.10.2008 wegen Bandscheibenschaden LWK5 links bescheinigt. Ab dem 13.10.2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Der Arbeitsvermittlung bei der BA stand er vollschichtig zur Verfügung. Am 26.11.2008 trat wegen akuter Gastritis Arbeitsunfähigkeit ein, die von Dr. F. bis zum 17.12.2008 bescheinigt wurde (Bl 117 Verwaltungsakte). Die BA zahlte in der Folge Alg im Krankheitsfall bis 06.01.2009.
Am 16.12.2008 bescheinigte Dr. F. dem Kläger weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Bandscheibenvorfall, Bandscheibenschaden LWK5/S1 links, Diabetes mellitus sowie Gastritis mit dem Hinweis, dass für die Behandlung letzterer Erkrankung noch ein Facharzt-Termin ausstehe. Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. F. bis zum 31.12.2008 bescheinigt. Nachdem Dr. H. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) unter dem 30.12.2008 darauf hingewiesen hatte, dass Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 in Anbetracht der akuten Erkrankungen nicht nachvollziehbar sei, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 30.12.2008 (Bl 107 Verwaltungsakte), dass Arbeitsunfähigkeit nur bis 31.12.2008 anerkannt werde.
Ebenfalls am 30.12.2008 bescheinigte Dr. F. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis 05.01.2009 wegen eines nicht primär insulinabhängigen und nicht entgleisten Diabetes mellitus ohne Komplikationen wie akuter Gastroenteritis durch Noro-Virus. Zusätzlich stützte Dr. F. die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sodann bis 18.01.2009 auf das Vorliegen eines peripheren Schwindels (Bl 105 Verwaltungsakte). In der Folge bescheinigte Dr. F. unter dem 19.01.2009 Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.02.2009, sodann unter dem 09.02.2009 Arbeitsunfähigkeit bis 14.03.2009.
Mit Schreiben vom 19.02.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.01.2009 nicht mehr anerkannt werde, wie mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 30.12.2008 verfügt.
Dr. W. vom MDK äußerte in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 11.03.2009, dass beim Kläger seit Jahren chronische Beschwerden des Bewegungsapparates, eine chronische Lungenerkrankung wegen Nikotinabusus, ein gut eingestellter Diabetes mellitus bestehen würde. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei durch akute Infekte verursacht gewesen. Der Kläger habe sich mit den chronischen Erkrankungen dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung gestellt, zuvor sei er ebenfalls mit den Erkrankungen als LKW-Fahrer tätig gewesen. Bezüglich der Infekte sei von Ausheilung auszugehen. Eine leichte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulen-Zwangshaltung, ohne Nässe und Kälte und ohne inhalative Belastung sei möglich.
Mit Bescheid vom 13.03.2009 wiederholte die Beklagte die Ablehnung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 01.01.2009 und lehnte die Zahlung von Krg ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.03.2009 Widerspruch. Einen Bescheid der Beklagten vom 30.12.2008 habe er nicht erhalten. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.04.2009 mit, dass sie dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgebe. Der Widerspruch vom 23.03.2009 werde auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.12.2008 gewertet.
Vom 27.04.2009 bis 30.04.2009 befand sich der Kläger wegen unklarer thorakaler Beschwerden in der H.-Klinik G. zur stationären Behandlung. Ein akuter Myokardinfarkt konnte ausgeschlossen werden.
Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 07.10.2009 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. F. Bezug genommen. Hieraus ergebe sich, dass er auch über den 01.01.2009 hinaus weiterhin arbeitsunfähig sei. Ihm stehe daher Krg ab dem 07.01.2009 zu, nachdem Alg von der BA bis 06.01.2009 gezahlt worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem Allgemeinmediziner Dr. F., L ... Dr. F. hat mit Schreiben vom 19.04.2011 mitgeteilt, dass er den Kläger ab 26.11.2008 wegen chronischer Rückenschmerzen, pseudoradikulärem Lumbalsyndrom links und weiterer akuter Diagnosen arbeitsunfähig geschrieben habe. Der Kläger leide seit 20 Jahren unter therapieresistenten Rückenschmerzen. Als LKW-Fahrer könne er nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Die von ihm, Dr. F., vorgenommene Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit habe sich auf die Tätigkeit als LKW-Fahrer bezogen. Wie lange er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich erwerbstätig sein könne, hat Dr. F. nicht beantworten können.
Die Beklagte hat ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. W. vom MDK vom 18.07.2011 vorgelegt. Dr. W. hat darauf hingewiesen, dass der Kläger mit den langjährig bestehenden chronischen Erkrankungen als LKW-Fahrer gearbeitet habe, größtenteils ohne AU-Zeiten. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen würden zwar das Vorliegen chronischer Leistungseinschränkungen bestätigen, es bestehe jedoch Leistungsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung, ohne Nässe und Kälte und ohne inhalative Belastung. Die Akuterkrankungen Gastritis und Bronchitis seien bis zum Jahresende ausgeheilt gewesen. Im späteren Verlauf habe sich die Leistungsfähigkeit dann wieder verschlechtert, mindestens ab April 2009 sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorübergehend von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen.
Unter dem 23.02.2010 (Bl 240 Verwaltungsakte) versandte die Beklagte ein Schreiben an den Kläger, in welchem es nach dem Betreff "Ende des Krankengeldes am 03.04.2010 Unser Gespräch vom 23.02.2010" heißt, dass sein Anspruch auf Krg am 03.04.2010 ende. Seine Mitgliedschaft bei der Beklagten ende spätestens zum 03.05.2010. Falls er hiermit nicht einverstanden sei, könne er Widerspruch einlegen.
Der Kläger legte am 19.03.2010 Widerspruch ein (Bl 239 Verwaltungsakte). Auf dem Schreiben ist eine handschriftliche Notiz des Sachbearbeiters der Beklagten enthalten: Dem Bevollmächtigten des Klägers sei mitgeteilt worden, dass der "AOK-Bescheid v. 23.02.2010" lediglich eine allgemeine Information gewesen sei, für wie lange der Kläger im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit maximal einen Krankengeldanspruch hätte.
Mit Urteil vom 28.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger sei vorliegend in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versichert gewesen. Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage sei, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt habe. Der Maßstab der Arbeitsunfähigkeit bemesse sich daher allein danach, ob er in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten oder nicht. Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.01.2009 sei nicht nachgewiesen. Es würden keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die den Kläger mit Blick auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zum Bezug von Krg berechtigen würden. Allein die Aufzählung verschiedener vorliegender Erkrankungen durch Dr. F. würde nicht zu einem Nachweis bestehender Arbeitsunfähigkeit führen. Dies gelte zumal dann, wenn bei leichteren Erkrankungen wie in den Bescheinigungen Dr. F.s geschehen, über einen längeren Behandlungszeitraum keine Veränderungen des Gesundheitszustands dokumentiert seien, ohne dass hierfür glaubhafte Gründe aufgeführt würden. Eine fachärztliche Mitbehandlung sei nicht erfolgt, was jedenfalls schwerwiegendere Erkrankungen ausschließe. Überdies habe Dr. F. die Arbeitsunfähigkeit unzulässigerweise mit Blick auf den zuletzt ausgeübten und als körperlich schwer zu beurteilenden Beruf des Klägers als LKW-Fahrer bewertet. Dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit Beginn der stationären Untersuchung Ende April 2009 auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, spiele für den Krg-Bezug ab 07.01.2009 keine Rolle mehr.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12.12.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 10.01.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Aus einer Übersicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. F. ergebe sich das lückenlose Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Die MDK-Gutachten seien teilweise widersprüchlich bzw würden eben auch das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit jedenfalls wieder ab April 2009 bestätigen. Auch die Tatsache, dass der Kläger ein Belastungs-EKG bei 50 Watt nach zwei Minuten habe abbrechen müssen, spreche für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das SG habe die vorliegenden Beweise unzureichend gewürdigt. Es sei insbesondere nicht richtig, dass Dr. F. die Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf den zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers als LKW-Fahrer beurteilt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.11.2011 und die Bescheide der Beklagten vom 30.12.2008 und 13.03.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung weiterer Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus Krankengeld vom 07.01.2009 bis 31.03.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.11.2011 sowie auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug. Aufgrund der multiplen Erkrankungen sei sorgfältig zu prüfen gewesen, welche davon chronisch und bekannt gewesen seien, auch hinsichtlich der Leistungseinschränkungen und bei welchen Beschwerden es sich um akute Ereignisse gehandelt habe.
In einem Erörterungstermin am 20.04.2012 ist die Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Rechtsgrundlage des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4 SGG) verfolgten Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff SGB V. Nach § 44 Abs 1 Halbs 1 SGB V haben Versicherte ua Anspruch auf Krg, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ab dem 13.10.2008 ist der Kläger nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungspflichtig gewesen (Personen, die Alg nach dem SGB III beziehen). Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange der Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs 1 Nr 2 SGB V).
Der Anspruch auf Krankengeld hat nach dem 06.01.2009 (Ende des Bezugs von Alg) nicht (mehr) bestanden, da zur Überzeugung des Senats ab diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen hat. Eine spätere Arbeitsunfähigkeit hat mangels entsprechendem Versicherungsverhältnis keinen Anspruch auf Krankengeld mehr ausgelöst.
Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssen bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden. Ist vor Ablauf einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits nicht erneut eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden und hat zwischenzeitlich das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten geendet, so ist bei erneut bescheinigter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten dessen Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (vgl BSG 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, BSGE 111, 18, SozR 4-2500 § 46 Nr 4).
Der Begriff "arbeitsunfähig" ist ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde von den Krankenkassen und im Rechtsstreit von den Gerichten festzustellen sind. Maßgeblich ist grundsätzlich der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Ein nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist in diesem Sinne arbeitsunfähig, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Das Krg stellt sich für die nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V Versicherten nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts dar, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit (vgl Senatsbeschluss vom 19.09.2013, L 11 KR 2872/13 ER-B).
Maßstab für die Beurteilung der AU Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Hat die Arbeitsverwaltung dem Arbeitslosen ein konkretes Arbeitsangebot nicht unterbreitet, liegt krankheitsbedingte AU vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (zB vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Alg-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat (Bundessozialgericht [BSG], 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 4). Die Beklagte darf im Regelfall davon ausgehen, dass sich der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung auch für leichte Arbeiten zur Verfügung gestellt hat (BSG 04.04.2006, B 1 KR 21/05 R, SozR 4-2500, § 44 Nr 9).
Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der AU voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der AU kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die AU, sondern auch die ärztliche Feststellung der AU, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die AU und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krg nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Der Kläger war aufgrund des Bezuges von Alg nach dem SGB III bis zum 06.01.2009 bei der Beklagten gesetzlich pflichtversichert. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der AU ist somit, ob der Kläger noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat.
Zur Überzeugung des Senats war der Kläger über den 06.01.2009 hinaus nicht arbeitsunfähig, da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten konnte. Der Senat teilt die Einschätzung des SG. Bei der Beurteilung der AU ist der Senat weder an die ärztlichen Bescheinigungen gebunden noch an die Aussagen des MDK. Vielmehr hat der Senat aufgrund einer Beweiswürdigung festzustellen, ob der Kläger arbeitsunfähig war. Der Senat folgt diesbezüglich nach eigener Prüfung und Bewertung dem schlüssigen sozialmedizinischen Gutachten von Dr. W. vom MDK vom 18.07.2011. Dr. W. hat auf den maßgeblichen Punkt hingewiesen, nämlich, dass der Kläger mit den langjährig bestehenden chronischen Rücken-Erkrankungen als LKW-Fahrer gearbeitet hat, größtenteils ohne AU-Zeiten. Dr. W. hat für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ab dem 01.01.2009 vollschichtige Leistungsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung, ohne Nässe und Kälte und ohne inhalative Belastung bestanden hat. Die Akuterkrankungen Gastritis und Bronchitis sind nach den plausiblen Darlegungen Dr. W.s bis zum Jahresende ausgeheilt gewesen. Allein die Aufzählung verschiedener vorliegender Erkrankungen durch Dr. F. führt nicht zu einem Nachweis bestehender Arbeitsunfähigkeit. Eine fachärztliche Mitbehandlung ist nicht erfolgt, was schwerwiegendere Erkrankungen ausschließt. Überdies hat Dr. F. ausdrücklich mitgeteilt, die Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf den zuletzt ausgeübten und als körperlich schwer zu beurteilenden Beruf des Klägers als LKW-Fahrer bewertet zu haben, worauf es hier gerade nicht ankommt.
Aus dem Schreiben der Beklagten vom 23.02.2010 folgt nichts anderes. Dieses Schreiben enthält weder eine Bewilligung von Krg noch eine hierauf gerichtete Zusage.
Maßgebend bei der Auslegung eines Schreibens oder Bescheids der Verwaltung ist, wie der Empfänger ihn verstehen durfte (§ 133 BGB, vgl BSG 1.3.1979, 6 RKa 3/78, BSGE 48, 56, 58 f, SozR 2200 § 368a Nr 5). Auszugehen ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG 28.06.1990, 4 RA 57/89, BSGE 67, 104, 110 f, SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSG 16.11.1995, 4 RLw 4/94, SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12). Der Empfänger kann sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv - unter Berücksichtigung aller Umstände - nicht so verstanden werden konnte (BSG 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R, BSGE 108, 86, SozR 4-1500 § 54 Nr 21 mwN). Eine behördliche Auskunft ist keine Regelung iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Sie erschöpft sich in der Mitteilung von Wissen und unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch den fehlenden Regelungswillen (BSG 08.12.1993, 10 RKg 19/92, SozR 3-1300 § 34 Nr 2, NVwZ 1994, 830).
Das Schreiben der Beklagten ist im laufenden Rechtsstreit ergangen und war ersichtlich nicht darauf gerichtet, eine Leistung zu bewilligen, sondern eine Auskunft darüber zu erteilen, wie die Rechtslage wäre, wenn der Kläger obsiegen würde, wie lange dann der Anspruch auf Krg bestehen würde. Wenn der Kläger sich in der Berufungsbegründung darauf beruft, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten ergebe, dass er Anspruch auf Krankengeld bis 03.04.2010 habe, ist nicht erklärbar, weshalb er gegen diese Mitteilung Widerspruch eingelegt hat, wäre sie doch nach seinem Vorbringen als Anerkenntnis im laufenden Klageverfahren auszulegen gewesen. Auf diesen Gedanken ist der Kläger aber bei Erhalt des Schreibens gerade nicht gekommen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der objektive und subjektive Empfängerhorizont bei Erhalt des Schreibens übereingestimmt haben und der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 23.02.2010 nicht als Gewährung von Krg oder hierauf gerichtete Zusicherung verstehen konnte und auch nicht so verstanden hat.
Mit dem Ende der AU und damit dem Anspruch auf Krg gilt auch die bisherige Mitgliedschaft nicht mehr nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V als fortbestehend. Als nicht abhängig beschäftigter Versicherter nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (zum Vorrang der Auffangversicherung vor einem nachgehenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs 2 SGB V vgl BSG 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5) hat der Kläger gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V keinen Krg-Anspruch, auch wenn möglicherweise ab April 2009 vorübergehend von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) ab dem 07.01.2009.
Der Kläger ist 1954 geboren. Er war zuletzt vom 29.03.2005 bis 30.09.2008 als Kraftfahrer bei der Firma R. & E., Internationale Transporte, A./A. beschäftigt. Vom 01.10. bis 12.10.2008 erhielt er von der Beklagten Krankengeld (Krg, Bl 21/22 Verwaltungsakte). Dr. F., L., hatte Arbeitsunfähigkeit bis zum 12.10.2008 wegen Bandscheibenschaden LWK5 links bescheinigt. Ab dem 13.10.2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Der Arbeitsvermittlung bei der BA stand er vollschichtig zur Verfügung. Am 26.11.2008 trat wegen akuter Gastritis Arbeitsunfähigkeit ein, die von Dr. F. bis zum 17.12.2008 bescheinigt wurde (Bl 117 Verwaltungsakte). Die BA zahlte in der Folge Alg im Krankheitsfall bis 06.01.2009.
Am 16.12.2008 bescheinigte Dr. F. dem Kläger weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Bandscheibenvorfall, Bandscheibenschaden LWK5/S1 links, Diabetes mellitus sowie Gastritis mit dem Hinweis, dass für die Behandlung letzterer Erkrankung noch ein Facharzt-Termin ausstehe. Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. F. bis zum 31.12.2008 bescheinigt. Nachdem Dr. H. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) unter dem 30.12.2008 darauf hingewiesen hatte, dass Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 in Anbetracht der akuten Erkrankungen nicht nachvollziehbar sei, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 30.12.2008 (Bl 107 Verwaltungsakte), dass Arbeitsunfähigkeit nur bis 31.12.2008 anerkannt werde.
Ebenfalls am 30.12.2008 bescheinigte Dr. F. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis 05.01.2009 wegen eines nicht primär insulinabhängigen und nicht entgleisten Diabetes mellitus ohne Komplikationen wie akuter Gastroenteritis durch Noro-Virus. Zusätzlich stützte Dr. F. die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sodann bis 18.01.2009 auf das Vorliegen eines peripheren Schwindels (Bl 105 Verwaltungsakte). In der Folge bescheinigte Dr. F. unter dem 19.01.2009 Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.02.2009, sodann unter dem 09.02.2009 Arbeitsunfähigkeit bis 14.03.2009.
Mit Schreiben vom 19.02.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.01.2009 nicht mehr anerkannt werde, wie mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 30.12.2008 verfügt.
Dr. W. vom MDK äußerte in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 11.03.2009, dass beim Kläger seit Jahren chronische Beschwerden des Bewegungsapparates, eine chronische Lungenerkrankung wegen Nikotinabusus, ein gut eingestellter Diabetes mellitus bestehen würde. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei durch akute Infekte verursacht gewesen. Der Kläger habe sich mit den chronischen Erkrankungen dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung gestellt, zuvor sei er ebenfalls mit den Erkrankungen als LKW-Fahrer tätig gewesen. Bezüglich der Infekte sei von Ausheilung auszugehen. Eine leichte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulen-Zwangshaltung, ohne Nässe und Kälte und ohne inhalative Belastung sei möglich.
Mit Bescheid vom 13.03.2009 wiederholte die Beklagte die Ablehnung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 01.01.2009 und lehnte die Zahlung von Krg ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 23.03.2009 Widerspruch. Einen Bescheid der Beklagten vom 30.12.2008 habe er nicht erhalten. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.04.2009 mit, dass sie dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgebe. Der Widerspruch vom 23.03.2009 werde auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.12.2008 gewertet.
Vom 27.04.2009 bis 30.04.2009 befand sich der Kläger wegen unklarer thorakaler Beschwerden in der H.-Klinik G. zur stationären Behandlung. Ein akuter Myokardinfarkt konnte ausgeschlossen werden.
Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 07.10.2009 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. F. Bezug genommen. Hieraus ergebe sich, dass er auch über den 01.01.2009 hinaus weiterhin arbeitsunfähig sei. Ihm stehe daher Krg ab dem 07.01.2009 zu, nachdem Alg von der BA bis 06.01.2009 gezahlt worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem Allgemeinmediziner Dr. F., L ... Dr. F. hat mit Schreiben vom 19.04.2011 mitgeteilt, dass er den Kläger ab 26.11.2008 wegen chronischer Rückenschmerzen, pseudoradikulärem Lumbalsyndrom links und weiterer akuter Diagnosen arbeitsunfähig geschrieben habe. Der Kläger leide seit 20 Jahren unter therapieresistenten Rückenschmerzen. Als LKW-Fahrer könne er nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Die von ihm, Dr. F., vorgenommene Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit habe sich auf die Tätigkeit als LKW-Fahrer bezogen. Wie lange er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich erwerbstätig sein könne, hat Dr. F. nicht beantworten können.
Die Beklagte hat ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. W. vom MDK vom 18.07.2011 vorgelegt. Dr. W. hat darauf hingewiesen, dass der Kläger mit den langjährig bestehenden chronischen Erkrankungen als LKW-Fahrer gearbeitet habe, größtenteils ohne AU-Zeiten. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen würden zwar das Vorliegen chronischer Leistungseinschränkungen bestätigen, es bestehe jedoch Leistungsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung, ohne Nässe und Kälte und ohne inhalative Belastung. Die Akuterkrankungen Gastritis und Bronchitis seien bis zum Jahresende ausgeheilt gewesen. Im späteren Verlauf habe sich die Leistungsfähigkeit dann wieder verschlechtert, mindestens ab April 2009 sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorübergehend von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen.
Unter dem 23.02.2010 (Bl 240 Verwaltungsakte) versandte die Beklagte ein Schreiben an den Kläger, in welchem es nach dem Betreff "Ende des Krankengeldes am 03.04.2010 Unser Gespräch vom 23.02.2010" heißt, dass sein Anspruch auf Krg am 03.04.2010 ende. Seine Mitgliedschaft bei der Beklagten ende spätestens zum 03.05.2010. Falls er hiermit nicht einverstanden sei, könne er Widerspruch einlegen.
Der Kläger legte am 19.03.2010 Widerspruch ein (Bl 239 Verwaltungsakte). Auf dem Schreiben ist eine handschriftliche Notiz des Sachbearbeiters der Beklagten enthalten: Dem Bevollmächtigten des Klägers sei mitgeteilt worden, dass der "AOK-Bescheid v. 23.02.2010" lediglich eine allgemeine Information gewesen sei, für wie lange der Kläger im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit maximal einen Krankengeldanspruch hätte.
Mit Urteil vom 28.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger sei vorliegend in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versichert gewesen. Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage sei, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt habe. Der Maßstab der Arbeitsunfähigkeit bemesse sich daher allein danach, ob er in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten oder nicht. Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.01.2009 sei nicht nachgewiesen. Es würden keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die den Kläger mit Blick auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zum Bezug von Krg berechtigen würden. Allein die Aufzählung verschiedener vorliegender Erkrankungen durch Dr. F. würde nicht zu einem Nachweis bestehender Arbeitsunfähigkeit führen. Dies gelte zumal dann, wenn bei leichteren Erkrankungen wie in den Bescheinigungen Dr. F.s geschehen, über einen längeren Behandlungszeitraum keine Veränderungen des Gesundheitszustands dokumentiert seien, ohne dass hierfür glaubhafte Gründe aufgeführt würden. Eine fachärztliche Mitbehandlung sei nicht erfolgt, was jedenfalls schwerwiegendere Erkrankungen ausschließe. Überdies habe Dr. F. die Arbeitsunfähigkeit unzulässigerweise mit Blick auf den zuletzt ausgeübten und als körperlich schwer zu beurteilenden Beruf des Klägers als LKW-Fahrer bewertet. Dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit Beginn der stationären Untersuchung Ende April 2009 auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, spiele für den Krg-Bezug ab 07.01.2009 keine Rolle mehr.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12.12.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 10.01.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Aus einer Übersicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. F. ergebe sich das lückenlose Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Die MDK-Gutachten seien teilweise widersprüchlich bzw würden eben auch das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit jedenfalls wieder ab April 2009 bestätigen. Auch die Tatsache, dass der Kläger ein Belastungs-EKG bei 50 Watt nach zwei Minuten habe abbrechen müssen, spreche für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das SG habe die vorliegenden Beweise unzureichend gewürdigt. Es sei insbesondere nicht richtig, dass Dr. F. die Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf den zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers als LKW-Fahrer beurteilt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.11.2011 und die Bescheide der Beklagten vom 30.12.2008 und 13.03.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung weiterer Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus Krankengeld vom 07.01.2009 bis 31.03.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 28.11.2011 sowie auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug. Aufgrund der multiplen Erkrankungen sei sorgfältig zu prüfen gewesen, welche davon chronisch und bekannt gewesen seien, auch hinsichtlich der Leistungseinschränkungen und bei welchen Beschwerden es sich um akute Ereignisse gehandelt habe.
In einem Erörterungstermin am 20.04.2012 ist die Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
Rechtsgrundlage des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4 SGG) verfolgten Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff SGB V. Nach § 44 Abs 1 Halbs 1 SGB V haben Versicherte ua Anspruch auf Krg, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ab dem 13.10.2008 ist der Kläger nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungspflichtig gewesen (Personen, die Alg nach dem SGB III beziehen). Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange der Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs 1 Nr 2 SGB V).
Der Anspruch auf Krankengeld hat nach dem 06.01.2009 (Ende des Bezugs von Alg) nicht (mehr) bestanden, da zur Überzeugung des Senats ab diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen hat. Eine spätere Arbeitsunfähigkeit hat mangels entsprechendem Versicherungsverhältnis keinen Anspruch auf Krankengeld mehr ausgelöst.
Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssen bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden. Ist vor Ablauf einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits nicht erneut eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden und hat zwischenzeitlich das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten geendet, so ist bei erneut bescheinigter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten dessen Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (vgl BSG 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, BSGE 111, 18, SozR 4-2500 § 46 Nr 4).
Der Begriff "arbeitsunfähig" ist ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde von den Krankenkassen und im Rechtsstreit von den Gerichten festzustellen sind. Maßgeblich ist grundsätzlich der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Ein nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist in diesem Sinne arbeitsunfähig, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Das Krg stellt sich für die nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V Versicherten nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts dar, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit (vgl Senatsbeschluss vom 19.09.2013, L 11 KR 2872/13 ER-B).
Maßstab für die Beurteilung der AU Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Hat die Arbeitsverwaltung dem Arbeitslosen ein konkretes Arbeitsangebot nicht unterbreitet, liegt krankheitsbedingte AU vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (zB vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Alg-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat (Bundessozialgericht [BSG], 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 4). Die Beklagte darf im Regelfall davon ausgehen, dass sich der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung auch für leichte Arbeiten zur Verfügung gestellt hat (BSG 04.04.2006, B 1 KR 21/05 R, SozR 4-2500, § 44 Nr 9).
Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der AU voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der AU kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die AU, sondern auch die ärztliche Feststellung der AU, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die AU und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krg nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Der Kläger war aufgrund des Bezuges von Alg nach dem SGB III bis zum 06.01.2009 bei der Beklagten gesetzlich pflichtversichert. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der AU ist somit, ob der Kläger noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat.
Zur Überzeugung des Senats war der Kläger über den 06.01.2009 hinaus nicht arbeitsunfähig, da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten konnte. Der Senat teilt die Einschätzung des SG. Bei der Beurteilung der AU ist der Senat weder an die ärztlichen Bescheinigungen gebunden noch an die Aussagen des MDK. Vielmehr hat der Senat aufgrund einer Beweiswürdigung festzustellen, ob der Kläger arbeitsunfähig war. Der Senat folgt diesbezüglich nach eigener Prüfung und Bewertung dem schlüssigen sozialmedizinischen Gutachten von Dr. W. vom MDK vom 18.07.2011. Dr. W. hat auf den maßgeblichen Punkt hingewiesen, nämlich, dass der Kläger mit den langjährig bestehenden chronischen Rücken-Erkrankungen als LKW-Fahrer gearbeitet hat, größtenteils ohne AU-Zeiten. Dr. W. hat für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ab dem 01.01.2009 vollschichtige Leistungsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung, ohne Nässe und Kälte und ohne inhalative Belastung bestanden hat. Die Akuterkrankungen Gastritis und Bronchitis sind nach den plausiblen Darlegungen Dr. W.s bis zum Jahresende ausgeheilt gewesen. Allein die Aufzählung verschiedener vorliegender Erkrankungen durch Dr. F. führt nicht zu einem Nachweis bestehender Arbeitsunfähigkeit. Eine fachärztliche Mitbehandlung ist nicht erfolgt, was schwerwiegendere Erkrankungen ausschließt. Überdies hat Dr. F. ausdrücklich mitgeteilt, die Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf den zuletzt ausgeübten und als körperlich schwer zu beurteilenden Beruf des Klägers als LKW-Fahrer bewertet zu haben, worauf es hier gerade nicht ankommt.
Aus dem Schreiben der Beklagten vom 23.02.2010 folgt nichts anderes. Dieses Schreiben enthält weder eine Bewilligung von Krg noch eine hierauf gerichtete Zusage.
Maßgebend bei der Auslegung eines Schreibens oder Bescheids der Verwaltung ist, wie der Empfänger ihn verstehen durfte (§ 133 BGB, vgl BSG 1.3.1979, 6 RKa 3/78, BSGE 48, 56, 58 f, SozR 2200 § 368a Nr 5). Auszugehen ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG 28.06.1990, 4 RA 57/89, BSGE 67, 104, 110 f, SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSG 16.11.1995, 4 RLw 4/94, SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12). Der Empfänger kann sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv - unter Berücksichtigung aller Umstände - nicht so verstanden werden konnte (BSG 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R, BSGE 108, 86, SozR 4-1500 § 54 Nr 21 mwN). Eine behördliche Auskunft ist keine Regelung iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Sie erschöpft sich in der Mitteilung von Wissen und unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch den fehlenden Regelungswillen (BSG 08.12.1993, 10 RKg 19/92, SozR 3-1300 § 34 Nr 2, NVwZ 1994, 830).
Das Schreiben der Beklagten ist im laufenden Rechtsstreit ergangen und war ersichtlich nicht darauf gerichtet, eine Leistung zu bewilligen, sondern eine Auskunft darüber zu erteilen, wie die Rechtslage wäre, wenn der Kläger obsiegen würde, wie lange dann der Anspruch auf Krg bestehen würde. Wenn der Kläger sich in der Berufungsbegründung darauf beruft, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten ergebe, dass er Anspruch auf Krankengeld bis 03.04.2010 habe, ist nicht erklärbar, weshalb er gegen diese Mitteilung Widerspruch eingelegt hat, wäre sie doch nach seinem Vorbringen als Anerkenntnis im laufenden Klageverfahren auszulegen gewesen. Auf diesen Gedanken ist der Kläger aber bei Erhalt des Schreibens gerade nicht gekommen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der objektive und subjektive Empfängerhorizont bei Erhalt des Schreibens übereingestimmt haben und der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 23.02.2010 nicht als Gewährung von Krg oder hierauf gerichtete Zusicherung verstehen konnte und auch nicht so verstanden hat.
Mit dem Ende der AU und damit dem Anspruch auf Krg gilt auch die bisherige Mitgliedschaft nicht mehr nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V als fortbestehend. Als nicht abhängig beschäftigter Versicherter nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (zum Vorrang der Auffangversicherung vor einem nachgehenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs 2 SGB V vgl BSG 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5) hat der Kläger gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V keinen Krg-Anspruch, auch wenn möglicherweise ab April 2009 vorübergehend von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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