Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 1555/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 2065/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. April 2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die 1981 geborene Klägerin war ab dem 01.03.2011 in einer von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund bezuschussten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben als Krankenschwester in einem Alten- und Pflegeheim in Karlsruhe beschäftigt. Die Arbeitgeberin, die Evangelische Stadtmission Karlsruhe, hatte das Arbeitsverhältnis am 12.05.2011 zum 31.05.2011 gekündigt. An ihrem letzten Arbeitstag, dem 27.05.2011, verließ die Klägerin nach Arbeitsende um 9.30 Uhr ihre Arbeitsstätte in der Dragonerstraße 4-6 in Karlsruhe, um zu ihrer Wohnung zu fahren, die sich in einem Gebäude auf der Ostseite der A.straße zwischen B. Allee und C.straße befindet. Sie benutzte ein Fahrrad. Nach ihren späteren Angaben bog sie zunächst in die D.straße ein, fuhr auf dieser parallel zu den Straßenbahngleisen über die E.straße hinweg in die F.-G.-Straße, bog von dieser nach rechts in die Grenadierstraße, sodann nach rechts in die G.-H.-Straße oder die I.straße und dann nach rechts in die B. Allee ein. Diese fuhr sie in Richtung Innenstadt bis zu dem damals dort noch geöffneten Penny-Markt in der B. Allee 6. Dort erledigte sie von 9.50 Uhr bis 9.55 Uhr Einkäufe. Sie setzte ihren Weg dann auf einem Fuß- und Radweg fort, der unmittelbar links neben dem Penny-Markt beginnt und zwischen den rückseitigen Gärten der Häuser an der A.straße und der J.-Schrempp-Straße nach Norden führt. Auf diesem Weg überquerte sie auch die östliche Verlängerung der Friedrich-Blos-Straße. Am Ende dieses Weges bog sie nach rechts in die Alfons-Fischer-Allee ein. Um 10.05 Uhr wurde sie auf der Kreuzung der Alfons-Fischer-Allee mit der A.straße von einer stadtauswärts fahrenden Straßenbahn erfasst. Sie stürzte vom Fahrrad. Ausweislich des Entlassbriefs des Städtischen Klinikums Karlsruhe vom 06.06.2011 erlitt sie eine distale Fraktur der Tibiaschaftes (Schienbein), eine Fraktur der Fibula proximal rechts (Wadenbein), Prellungen des Lumbosakral¬bereichs und weitere Hämatome. In dem Bericht ist auch vermerkt, dass die Klägerin im Jahre 2009 einen Apoplex (Schlaganfall) erlitten hatte und (noch) an einer Hypästhesie (Sensibilitätsstörung/Taubheitsgefühl der Haut) des rechten Arms und des rechten Beins litt. Die Beklagte ermittelte zunächst, um welche Art Maßnahme es sich gehandelt hatte. Die DRV Bund teilte am 27.07.2011 telefonisch mit, es habe sich ab dem 01.03.2011 um einen regulären Arbeitsvertrag gehandelt. Die Beklagte bejahte danach ihre Zuständigkeit. Nach dem Zwischenbericht von Dr. Wiesenberg vom 21.07.2011 waren die körperlichen Verletzungen nahezu ausgeheilt, jedoch zeigte die Klägerin nunmehr Zuckungen am rechten Bein und am rechten Arm. Der Arzt teilte mit, solche Zuckungen habe die Klägerin nach dem Apoplex 2009 gehabt, sie seien später wieder verschwunden, nun aber, wohl in Folge des Unfalls, wieder aufgetreten. Insoweit sei eine psychosomatische Behandlung in der Klinik Lindenhöhe veranlasst worden. Hier¬auf wies er auch in dem Zwischenbericht vom 04.08.2011 hin. Die bereits begonnene Therapie in der Klinik sei fortzusetzen. Die Beklagte forderte den Arzt daraufhin unter dem 10.08.2011 auf, die Behandlung zu ihren Lasten sofort abzubrechen, da keine Leistungspflicht bestehe. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 23.08.2011 ab, das Ereignis vom 27.05.2011 als Arbeits¬unfall anzuerkennen. Der Unfall habe sich auf einem Abweg ereignet. Die Klägerin habe nicht den üblichen und kürzesten Weg nach Hause genommen, sondern zunächst noch den Penny-Markt aufgesucht. Dazu sei sie vom üblichen Weg abgewichen. Nach dem Einkauf sei sie nicht auf dem üblichen Heimweg zurückgekehrt, sondern eine andere Strecke gefahren. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie leide noch an den Folgen des Schlaganfalls 2009, habe deswegen auch keinen Führerschein. Sie müsse aus Sicherheitsgründen mit dem Fahrrad wenig befahrene bzw. verkehrsberuhigte Strecken nehmen. Die direkte Verbindung zu ihrer Wohnung entlang der E.- und der A.straße sei daher ausgeschieden. Sie sei daher immer weit im Norden auf der Alfons-Fischer-Allee gefahren, habe die A.straße überquert, sei auf der C.straße weiter gefahren und dann nach rechts auf einen Fußweg hinter den Häusern östlich der A.straße, in denen auch sie wohne, eingebogen, um zu einem hinter dem Haus stehenden Fahrradschuppen bzw. - so die spätere Erläuterung - Fahrradkeller zu gelangen. Am Unfalltag haben sie diesen Weg für den Einkauf nur kurz unterbrochen. Sie sei dann den Radweg parallel zur J.-Schrempp-Str. gefahren, um zur Alfons-Fischer-Allee zu gelangen. Am Unfalltag sei auch die B. Allee für Tiefbauarbeiten aufgegraben und unpassierbar gewesen, sodass diese Strecke bereits aus diesem Grunde nicht habe benutzt werden können. Der Unfall habe sich erst nach Wiedereintritt in den üblichen Weg ereignet. Die Stadt Karlsruhe bestätigte der Beklagten unter dem 10.01.2012, dass die Fahrbahn der B. Allee am 27.05.2011 aufgrund von Kanalarbeiten teilweise gesperrt gewesen sei. Der Gehweg mit der Zusatzbeschilderung "Radfahrer frei" sei für Radfahrer jederzeit nutzbar gewesen. Hierzu gab die Klägerin noch an, sie habe dieses Zusatzschild nicht wahrgenommen, hätte den engen Gehweg aber ohnehin nicht benutzen können. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 04.04.2012. Die Klägerin sei am Unfalltag nicht den verkehrsgerechten Weg gefahren. Die Änderung sei aus privaten, nicht versicherten Gründen erfolgt. Ihre Angabe, sie habe aus gesundheitlichen Gründen stark frequentierte Verkehrswege nicht benutzen können, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe am Unfalltag eine stark befahrene Straße benutzt, um dort im Penny-Markt einzukaufen. Hiergegen hat die Klägerin am 24.04.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, bei dem Einkauf am Unfalltag im Penny-Markt habe es sich um eine private Ver¬richtung ganz nebenher gehandelt, die den Versicherungsschutz nicht unterbrochen habe. Der Unfall habe sich in einem Bereich ereignet, den sie ohnehin täglich von und zur Arbeitsstätte gefahren sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 03.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Bereits der übliche und auch am Unfalltag gewählte Heimweg sei nicht der unmittelbare Weg gewesen. Er sei um ca. 500 m länger als der kürzeste Weg. Es handle sich daher nicht um einen ganz kleinen Umweg. Gründe für diesen Umweg seien nicht erkennbar. Der Vortrag der Klägerin, sie habe wegen der Schlaganfallfolgen stärker befahrene Wege nicht nutzen können, sei – unabhängig davon, ob er überhaupt zutreffe - unschlüssig, weil die Klägerin auch am Unfalltag stärker befahrene Wege wie die D.straße und die B. Allee genutzt habe. Es könne gleichwohl offen bleiben, ob der Umweg noch unter Versicherungsschutz gestanden habe. Jedenfalls habe der Einkauf im Penny-Markt den Versicherungsschutz unterbrochen, denn da die Klägerin dazu den öffentlichen Verkehrsraum habe verlassen müssen, habe es sich nicht um eine geringfügige Verrichtung gehandelt. Nach dieser Unterbrechung sei der Versicherungsschutz auch nicht wieder aufgelebt, weil sich die Klägerin bereits zuvor nicht auf dem versicherten Heimweg befunden habe. Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.04.2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 14.05.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor, um die Benutzung der D.straße sei sie nicht herumgekommen. Die Auskunft der Stadt Karlsruhe, die B. Allee sei mit einer Berechtigung für Radfahrer ausgeschildert, sei falsch. Jedenfalls sei die B. Allee zwischen dem Penny-Markt und der A.straße am Unfalltag (auch für Radfahrer) nicht befahrbar gewesen. Der Gehweg auf der Südseite sei durch einen seitwärts verlaufenden Schacht in den Waldring unterbrochen gewesen; dort hätten zwei Dielen mit einem wackligen Geländer gelegen. Dort habe man nicht mit dem Fahrrad fahren können. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April zu verurteilen, das Ereignis vom 27. Mai 2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet nunmehr, die B. Allee sei eine sehr verkehrsarme Zone. Zu ihr gehöre (auf ganzer Länger) ein abgegrenzter, gut ausgebauter und durch Verkehrsschilder ausgewiesener Rad- und Fußweg. Die A.straße könne an der Kreuzung mit der B. Allee auf einem Zebrastreifen gut überquert werden. Während der Bauarbeiten in der B. Allee vom 16.05.2011 bis zum 27.04.2012 sei nur die Fahrbahn gesperrt gewesen, der vorhandene Fuß- und Radweg sei davon nicht betroffen gewesen. Die Beklagte trägt ferner vor, die Kreuzung A.straße/Alfons-Fischer-Allee habe eine große Gefahrenquelle dargestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin nach dem Besuch des Penny-Marktes nicht direkt zu der in Sichtweite gelegenen A.straße gefahren sei. Sie müsse vielmehr aus privaten Gründen einen längeren und gefährlicheren Weg eingeschlagen haben. Die Beklagte hat zu ihrem Vortrag mehrere Fotografien der Straßen im Umfeld des Penny-Marktes an der B. Allee 6 in Karlsruhe sowie in Kopie die Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe aus dem gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr vorgelegt. Ferner hat sie vom Straßenbauamt der Stadt Karlsruhe zwei Fotografien der Baustelle, aufgenommen am 09.06.2011 und am 30.06.2011, beigezogen und zur Akte gereicht. Der Berichterstatter des Senats hat die Unfallstelle, die umliegenden Straßen und den Abschnitt der B. Allee zwischen dem ehemaligen Penny-Markt und der A.straße in Augenschein genommen. Ferner hat er die Klägerin angehört und auf Antrag der Klägerin ihre Eltern, den Zeugen G. Wi. und die Zeugin D. Wi., sowie von Amts wegen den Bauleiter der damals ausführenden Bauunternehmens, den Zeugen Wa., vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahmen und der Anhörung wird auf das Protokoll des Erörterungstermins in Karlsruhe am 25.10.2013 verwiesen. Im Anschluss hat der Senat die amtliche Auskunft der Stadt Karlsruhe vom 19.11.2013 eingeholt. Auch darauf wird Bezug genommen. Im Anschluss hieran hat die Klägerin noch schriftsätzlich darauf hingewiesen, dass am Unfalltag nur (allenfalls) der südliche Gehweg der B. Allee auch für Radfahrer freigegeben gewesen sei, dorthin habe sie von dem auf der Nordseite liegenden Penny-Markt jedoch nicht gelangen können. Allenfalls hätte sie weit nach Westen zurück fahren müssen, um (hinter der Baustelle) an einer Bäckerei die B. Allee zu überqueren, um dann auf der Südseite wieder zurück zu fahren. Sie – die Klägerin – halte ferner daran fest, dass am Unfalltag unmittelbar vor dem Penny-Markt auch auf dem Gehweg eine Baugrube ausgehoben gewesen sei.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 12.04.2013 ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist zulässig. Insbesondere besteht eine Klagebefugnis für eine Klage auf Verurteilung zu einer behördlichen Feststellung des Arbeitsunfalls. Zwar könnte die Klägerin auch eine gerichtliche Feststellung verlangen (§ 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 SGG). Diese beiden Möglichkeiten schließen einander jedoch nicht aus. Vielmehr kann ein Versicherter wählen, welche Art Feststellung er verlangt (vgl. das auch vom SG zitierte Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] v. 27.04.2012, B 2 U 23/09 R, Juris Rn. 9). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls am 27.05.2011 als Arbeitsunfall. a) Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ([SGB IV], vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2013, L 8 U 1324/13, Juris Rn. 53). Die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige behördliche Anerkennung eines Unfalls als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und damit als versicherten Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) hat das SG in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die Rechtsprechung des BSG über den Versicherungsschutz trotz eines Umwegs von dem kürzesten bzw. dem weniger zeitaufwändigen, sichereren, übersichtlicheren, besser ausgebauten oder kostengünstigeren Weg sowie zu den Anforderungen an eine unschädliche geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs wegen einer privaten Verrichtung. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Versicherungsschutz auch nach einer mehr als geringfügigen Unterbrechung durch eine eigenwirtschaftliche Versicherung wieder auflebt, wenn der Versicherte nach einer solchen Verrichtung in den öffentlichen Verkehrsraum zurückgekehrt ist und den versicherten Weg in Richtung des ursprünglichen Ziels erneut aufnimmt, es sei denn, aus der Dauer und der Art der Unterbrechung muss auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden (BSG, Urt. v. 02.12.2008, B 2 U 17/07 R, Juris Rn. 21). b) Zwar befand sich die Klägerin nach diesen Grundsätzen grundsätzlich auf dem versicherten Heimweg, als sie die B. Allee stadteinwärts fuhr und bei dem Penny-Markt anhielt. Dem SG mag darin zu folgen sein, dass der übliche Heimweg der Klägerin, so wie sie ihn beschrieben hatte, unter normalen Umständen nicht mehr versichert war. Es handelte sich um den Weg weiter im Norden, also die Strecke über das nördliche Ende der I.straße und die Alfons-Fischer-Allee über die A.straße in die C.straße. Dieser Weg lag weit entfernt und mit knapp über 2000 m war er auch erheblich länger als der zumutbare, aber auch zuzubilligende Heimweg der Klägerin, wie er im Folgenden beschrieben wird. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn am Unfalltag fuhr die Klägerin eben nicht diesen üblichen Weg. Auf jenem Weg wäre sie gar nicht an dem Penny-Markt vorbeigekommen. Der versicherte Weg lief in jedem Falle an dem Penny-Markt vorbei über die B. Allee. Der kürzeste und am besten geeignete Weg lief entgegen den Annahmen der Beklagten nicht über die E.straße zur A.straße. Dieser Weg, den die Beklagte nach Aktenlage offensichtlich mit einem Routenplaner für Autos - und nicht für Fahrräder - ermittelt hat, wäre 1560 m lang gewesen. Außerdem ist die E.straße, zumindest zwischen Innenstadt und der Kreuzung mit D.- und F.-G.-Straße, eine stark befahrene innerörtliche Hauptstraße. Auf beiden Seiten befinden sich, allerdings auf dem Gehweg, mit Farbstreifen abgesetzte Radwege. Diese sind aber so schmal, dass sie nicht benutzungspflichtig sind. Auf ihnen sind oftmals Fußgänger unterwegs. Der Bodenbelag ist schadhaft. An der Kreuzung A.straße muss mehrfach angehalten werden, da zunächst die beiden Fahrbahnen neben den Gleisen der neuen Straßenbahnlinie nach Heide und sodann die E.straße überquert werden müssen. Der kürzeste und damit ohne Weiteres versicherte Weg für einen Radfahrer war die Strecke Dragonerstraße - D.straße - Hildapromenade – Haydnplatz – Weberstraße – Roggenbachstraße (an der Einmündung in die E.straße befindet sich ein Zebrastreifen) – B. Allee – A.straße. Dieser Weg ist nur 1460 m lang. Für einen Radfahrer ebenfalls noch versichert war der Weg Dragonerstraße – D.straße (hier kann die E.straße an einer Ampel überquert werden) – F.-G.-Straße – Grenadierstraße – Gustav-H.- oder I.straße – B. Allee – A.straße. Dieser Weg ist mit 1560 m genau so lang wie der Weg über die E.straße, auf den die Beklagte die Klägerin verweisen möchte. Er ist aber besser geeignet. Diese Strecke führt ebenfalls durch ruhige Straßen. Auf diesen beiden Wegen wäre die Klägerin am Penny-Markt vorbeigekommen, entweder aus der Roggenbachstraße genau gegenüber dem Markt oder aber die B. Allee stadteinwärts, wie sie am Unfalltag auch gefahren ist. c) Allerdings hat die Klägerin dann ihren versicherten Heimweg verlassen. Der Einkauf bei Penny war eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich nicht um eine geringfügige Verrichtung, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbei¬gehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden konnte (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 02.12.2008, B 2 U 15/07 R, Juris), schon allein deswegen nicht, weil die Klägerin hierzu den öffentlichen Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße verlassen musste. Ein Zusammenhang mit der (an jenem Tage beendeten) Berufstätigkeit der Klägerin bestand nicht. d) Der Senat ist der Ansicht, dass die Klägerin trotz der Baustelle vor dem Penny-Markt nach ihrem Einkauf auf den versicherten Weg hätte zurückkehren können. Sie hätte von dort das restliche kurze Stück der B. Allee bis zur A.straße fahren können (75 m), dort die Straßenbahngleise überqueren und danach nach links in die östliche Richtungsfahrbahn der A.straße abbiegen und die weiteren 85 m zu ihrem Haus fahren können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Klägerin zwar von dem Penny-Markt nicht auf der Fahrbahn das restliche Stück zur A.allee fahren. Die Zeugen Wa. und G. Wi. haben übereinstimmend bekundet, dass die Fahrbahn vor dem Penny-Markt aufgerissen war. Die Baugrube reichte nach Osten bis zur Roggenbachstraße, wobei allerdings nach den Angaben des Zeugen Wa. Autos aus der Roggenbachstraße noch nach rechts zur A.straße abbiegen konnten. Zwischen Roggenbachstraße und A.straße war - nur - die Nordseite der Fahrbahn abgetrennt und mit Baumaterialien oder Baumaschinen verstellt. Dies hat insbesondere der Zeuge G. Wi. bestätigt, der am Unfalltag mit dem Auto nicht von der A.straße nach rechts in die B. Allee habe einbiegen können. Auf der anderen Seite, nach Westen, reichte die Baugrube bis zur Einmündung Waldring. Dies ergibt sich vor allem aus den ebenfalls übereinstimmenden Aussagen der beiden genannten Zeugen, dass auch der Waldring ein Stück weit aufgerissen war und dort auf dem südlichen Gehweg an der B. Allee deshalb der genannte Holzsteg für die Fußgänger nötig war. Auch hier war allerdings die nördliche Fahrbahnhälfte der B. Allee noch ein Stück frei, nämlich bis zum Penny-Markt. Dies hat vor allem der Zeuge Wa. angegeben, der glaubhaft und spontan bekunden konnte, sein Unternehmen habe während jener Bauzeit den Lieferverkehr für den Penny-Markt freihalten müssen. Dass dieses Stück Fahrbahnhälfte frei gewesen sein muss, ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin ansonsten gar nicht zu dem Penny-Markt hätte gelangen können, ohne ein längeres Stück auf dem in diese Richtung nicht für Radler freigegebenen Gehweg auf den Nordseite der B. Allee zu fahren. Insgesamt also konnte die Klägerin direkt vor dem Penny-Markt die Fahrbahn nicht queren und daher nicht auf die für sie rechte (südliche) Fahrbahnhälfte der B. Allee gelangen, um dort zur A.straße zu gelangen. Ferner musste die Klägerin den Gehweg auf der Nordseite der B. Allee nicht benutzen. Es war zwar mit Abstand der kürzeste Weg - die A.straße liegt, wenn man aus dem Penny-Markt tritt und sich nach links wendet, unmittelbar in Sichtweite. Dieser Weg war teilweise nur geschottert. Aber vor allem war er nicht für Fahrräder freigegeben, schon gar nicht in Richtung Innenstadt: In diese Richtung - es wäre für einen Radfahrer der linke Radweg - war weder das Gebotszeichen Nr. 237, 240 oder 241 noch ein "allein stehendes Zusatzzeichen ‚Radverkehr frei‘" vorhanden, was aber nötig gewesen wäre (§ 2 Abs. 4 Satz 4 Straßenverkehrsordnung [StVO]), damit ein Radler diesen Weg hätte benutzen müssen oder zumindest können. Da die Klägerin diesen Weg nicht benutzen musste, kann es offen bleiben, ob auch hier - auf dem Gehweg direkt vor dem Penny-Markt - eine Baugrube vorhanden war. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin hatte sich nach der amtlichen Auskunft der Stadt Karlsruhe vom 19.11.2013 nicht bestätigt. Es war jedoch möglich und der Klägerin auch zumutbar, ein kurzes Stück der B. Allee nach Westen zu fahren, diese auf Höhe Waldring zu queren und von dort auf dem südlichen Gehweg der B. Allee wieder nach Osten zur Kreuzung mit der A.straße zu gelangen. Dieser Gehweg war mit dem Verkehrszeichen Nr. 239 "Gehweg" (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Abschnitt 5 Ziffer 18) und dem mit Zusatzschild Nr. 1022-10 "Radfahrer frei" (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) ausgeschildert. Dies hat nicht nur der richterliche Augenschein ergeben, sondern das fragliche Verkehrsschild an der Einmündung Waldring ist auch auf einem der Fotos zu sehen, die die Beklagte zur Akte gereicht hat. Die Klägerin hat danach auch ihre anfängliche Behauptung aufgegeben, es habe keine Berechtigung für Radfahrer gegeben. Dieser Gehweg war für Radfahrer wie die Klägerin zwar nicht benutzungspflichtig (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO), aber benutzungsfähig (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Die Regelungen, die für einen Radfahrer auf einem solchen Weg - der ja an sich Gehweg ist - gelten, hält der Senat für zumutbar: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren" (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Abschnitt 5 Ziffer 18 Nr. 2). Der Senat meint ferner, dass selbst dann, wenn dieser Gehweg entsprechend dem Vortrag der Klägerin durch einen Holzsteg unterbrochen war, die Benutzung zugemutet werden kann. Ob tatsächlich auch ein Seitenschacht von der B. Allee in den Waldring hinein verlief und daher der Gehweg auf der Südseite unterbrochen war, konnte in diesem Verfahren nicht festgestellt werden. Der Zeuge Wa. hat dies der Sache nach bestritten. Er hat nicht nur nicht von einem Holzsteg berichtet, sondern daran festgehalten, die Baugrube auf der B. Allee habe überhaupt nur bis zum Waldring gereicht. Aber der Zeuge G. Wi. hat von sich aus und durchaus detailreich von dieser Unterbrechung berichtet: Er hat bekundet, es hätten dort zwei "wacklige" Dielen gelegen, diese habe er nicht für ordnungsgemäß gehalten, es seien aber Fußgänger darüber gegangen, und zwar zu der dort liegenden Bäckerei (mit Café). Diese Aussagen waren nicht unglaubwürdig. Auch wenn sie zutreffen, war der Weg für die Klägerin aber passierbar: Sie hätte vor der - möglicherweise - seitlich in den Waldring laufenden Baugrube absteigen, das Rad über den Steg schieben und danach weiterradeln können. Wenn - wie auch der Zeuge G. Wi. bekundet hat, dort Fußgänger liefen, geht der Senat davon aus, dass es ein ordnungsgemäß eingerichteter Notsteg - mit Geländern - war, der auch breit genug war, um z. B. entgegenkommende Fußgänger aneinander vorbei gelangen zu lassen. Es war daher möglich, ein Rad über ihn zu schieben. e) Vor diesem Hintergrund war der Weg, den die Klägerin nach dem Einkaufen tatsächlich genommen hat - der Fußweg zwischen den Gärten nach Norden zur Alfons-Fischer-Allee, auf dieser über die A.straße in die C.straße, von dort nach rechts hinter den Häusern an der A.straße - auch nicht wegen besonderer Umstände am Unfalltag ausnahmsweise versichert. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. 3. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls. Die 1981 geborene Klägerin war ab dem 01.03.2011 in einer von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund bezuschussten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben als Krankenschwester in einem Alten- und Pflegeheim in Karlsruhe beschäftigt. Die Arbeitgeberin, die Evangelische Stadtmission Karlsruhe, hatte das Arbeitsverhältnis am 12.05.2011 zum 31.05.2011 gekündigt. An ihrem letzten Arbeitstag, dem 27.05.2011, verließ die Klägerin nach Arbeitsende um 9.30 Uhr ihre Arbeitsstätte in der Dragonerstraße 4-6 in Karlsruhe, um zu ihrer Wohnung zu fahren, die sich in einem Gebäude auf der Ostseite der A.straße zwischen B. Allee und C.straße befindet. Sie benutzte ein Fahrrad. Nach ihren späteren Angaben bog sie zunächst in die D.straße ein, fuhr auf dieser parallel zu den Straßenbahngleisen über die E.straße hinweg in die F.-G.-Straße, bog von dieser nach rechts in die Grenadierstraße, sodann nach rechts in die G.-H.-Straße oder die I.straße und dann nach rechts in die B. Allee ein. Diese fuhr sie in Richtung Innenstadt bis zu dem damals dort noch geöffneten Penny-Markt in der B. Allee 6. Dort erledigte sie von 9.50 Uhr bis 9.55 Uhr Einkäufe. Sie setzte ihren Weg dann auf einem Fuß- und Radweg fort, der unmittelbar links neben dem Penny-Markt beginnt und zwischen den rückseitigen Gärten der Häuser an der A.straße und der J.-Schrempp-Straße nach Norden führt. Auf diesem Weg überquerte sie auch die östliche Verlängerung der Friedrich-Blos-Straße. Am Ende dieses Weges bog sie nach rechts in die Alfons-Fischer-Allee ein. Um 10.05 Uhr wurde sie auf der Kreuzung der Alfons-Fischer-Allee mit der A.straße von einer stadtauswärts fahrenden Straßenbahn erfasst. Sie stürzte vom Fahrrad. Ausweislich des Entlassbriefs des Städtischen Klinikums Karlsruhe vom 06.06.2011 erlitt sie eine distale Fraktur der Tibiaschaftes (Schienbein), eine Fraktur der Fibula proximal rechts (Wadenbein), Prellungen des Lumbosakral¬bereichs und weitere Hämatome. In dem Bericht ist auch vermerkt, dass die Klägerin im Jahre 2009 einen Apoplex (Schlaganfall) erlitten hatte und (noch) an einer Hypästhesie (Sensibilitätsstörung/Taubheitsgefühl der Haut) des rechten Arms und des rechten Beins litt. Die Beklagte ermittelte zunächst, um welche Art Maßnahme es sich gehandelt hatte. Die DRV Bund teilte am 27.07.2011 telefonisch mit, es habe sich ab dem 01.03.2011 um einen regulären Arbeitsvertrag gehandelt. Die Beklagte bejahte danach ihre Zuständigkeit. Nach dem Zwischenbericht von Dr. Wiesenberg vom 21.07.2011 waren die körperlichen Verletzungen nahezu ausgeheilt, jedoch zeigte die Klägerin nunmehr Zuckungen am rechten Bein und am rechten Arm. Der Arzt teilte mit, solche Zuckungen habe die Klägerin nach dem Apoplex 2009 gehabt, sie seien später wieder verschwunden, nun aber, wohl in Folge des Unfalls, wieder aufgetreten. Insoweit sei eine psychosomatische Behandlung in der Klinik Lindenhöhe veranlasst worden. Hier¬auf wies er auch in dem Zwischenbericht vom 04.08.2011 hin. Die bereits begonnene Therapie in der Klinik sei fortzusetzen. Die Beklagte forderte den Arzt daraufhin unter dem 10.08.2011 auf, die Behandlung zu ihren Lasten sofort abzubrechen, da keine Leistungspflicht bestehe. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 23.08.2011 ab, das Ereignis vom 27.05.2011 als Arbeits¬unfall anzuerkennen. Der Unfall habe sich auf einem Abweg ereignet. Die Klägerin habe nicht den üblichen und kürzesten Weg nach Hause genommen, sondern zunächst noch den Penny-Markt aufgesucht. Dazu sei sie vom üblichen Weg abgewichen. Nach dem Einkauf sei sie nicht auf dem üblichen Heimweg zurückgekehrt, sondern eine andere Strecke gefahren. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie leide noch an den Folgen des Schlaganfalls 2009, habe deswegen auch keinen Führerschein. Sie müsse aus Sicherheitsgründen mit dem Fahrrad wenig befahrene bzw. verkehrsberuhigte Strecken nehmen. Die direkte Verbindung zu ihrer Wohnung entlang der E.- und der A.straße sei daher ausgeschieden. Sie sei daher immer weit im Norden auf der Alfons-Fischer-Allee gefahren, habe die A.straße überquert, sei auf der C.straße weiter gefahren und dann nach rechts auf einen Fußweg hinter den Häusern östlich der A.straße, in denen auch sie wohne, eingebogen, um zu einem hinter dem Haus stehenden Fahrradschuppen bzw. - so die spätere Erläuterung - Fahrradkeller zu gelangen. Am Unfalltag haben sie diesen Weg für den Einkauf nur kurz unterbrochen. Sie sei dann den Radweg parallel zur J.-Schrempp-Str. gefahren, um zur Alfons-Fischer-Allee zu gelangen. Am Unfalltag sei auch die B. Allee für Tiefbauarbeiten aufgegraben und unpassierbar gewesen, sodass diese Strecke bereits aus diesem Grunde nicht habe benutzt werden können. Der Unfall habe sich erst nach Wiedereintritt in den üblichen Weg ereignet. Die Stadt Karlsruhe bestätigte der Beklagten unter dem 10.01.2012, dass die Fahrbahn der B. Allee am 27.05.2011 aufgrund von Kanalarbeiten teilweise gesperrt gewesen sei. Der Gehweg mit der Zusatzbeschilderung "Radfahrer frei" sei für Radfahrer jederzeit nutzbar gewesen. Hierzu gab die Klägerin noch an, sie habe dieses Zusatzschild nicht wahrgenommen, hätte den engen Gehweg aber ohnehin nicht benutzen können. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 04.04.2012. Die Klägerin sei am Unfalltag nicht den verkehrsgerechten Weg gefahren. Die Änderung sei aus privaten, nicht versicherten Gründen erfolgt. Ihre Angabe, sie habe aus gesundheitlichen Gründen stark frequentierte Verkehrswege nicht benutzen können, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe am Unfalltag eine stark befahrene Straße benutzt, um dort im Penny-Markt einzukaufen. Hiergegen hat die Klägerin am 24.04.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, bei dem Einkauf am Unfalltag im Penny-Markt habe es sich um eine private Ver¬richtung ganz nebenher gehandelt, die den Versicherungsschutz nicht unterbrochen habe. Der Unfall habe sich in einem Bereich ereignet, den sie ohnehin täglich von und zur Arbeitsstätte gefahren sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 03.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Bereits der übliche und auch am Unfalltag gewählte Heimweg sei nicht der unmittelbare Weg gewesen. Er sei um ca. 500 m länger als der kürzeste Weg. Es handle sich daher nicht um einen ganz kleinen Umweg. Gründe für diesen Umweg seien nicht erkennbar. Der Vortrag der Klägerin, sie habe wegen der Schlaganfallfolgen stärker befahrene Wege nicht nutzen können, sei – unabhängig davon, ob er überhaupt zutreffe - unschlüssig, weil die Klägerin auch am Unfalltag stärker befahrene Wege wie die D.straße und die B. Allee genutzt habe. Es könne gleichwohl offen bleiben, ob der Umweg noch unter Versicherungsschutz gestanden habe. Jedenfalls habe der Einkauf im Penny-Markt den Versicherungsschutz unterbrochen, denn da die Klägerin dazu den öffentlichen Verkehrsraum habe verlassen müssen, habe es sich nicht um eine geringfügige Verrichtung gehandelt. Nach dieser Unterbrechung sei der Versicherungsschutz auch nicht wieder aufgelebt, weil sich die Klägerin bereits zuvor nicht auf dem versicherten Heimweg befunden habe. Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.04.2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 14.05.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor, um die Benutzung der D.straße sei sie nicht herumgekommen. Die Auskunft der Stadt Karlsruhe, die B. Allee sei mit einer Berechtigung für Radfahrer ausgeschildert, sei falsch. Jedenfalls sei die B. Allee zwischen dem Penny-Markt und der A.straße am Unfalltag (auch für Radfahrer) nicht befahrbar gewesen. Der Gehweg auf der Südseite sei durch einen seitwärts verlaufenden Schacht in den Waldring unterbrochen gewesen; dort hätten zwei Dielen mit einem wackligen Geländer gelegen. Dort habe man nicht mit dem Fahrrad fahren können. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April zu verurteilen, das Ereignis vom 27. Mai 2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet nunmehr, die B. Allee sei eine sehr verkehrsarme Zone. Zu ihr gehöre (auf ganzer Länger) ein abgegrenzter, gut ausgebauter und durch Verkehrsschilder ausgewiesener Rad- und Fußweg. Die A.straße könne an der Kreuzung mit der B. Allee auf einem Zebrastreifen gut überquert werden. Während der Bauarbeiten in der B. Allee vom 16.05.2011 bis zum 27.04.2012 sei nur die Fahrbahn gesperrt gewesen, der vorhandene Fuß- und Radweg sei davon nicht betroffen gewesen. Die Beklagte trägt ferner vor, die Kreuzung A.straße/Alfons-Fischer-Allee habe eine große Gefahrenquelle dargestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin nach dem Besuch des Penny-Marktes nicht direkt zu der in Sichtweite gelegenen A.straße gefahren sei. Sie müsse vielmehr aus privaten Gründen einen längeren und gefährlicheren Weg eingeschlagen haben. Die Beklagte hat zu ihrem Vortrag mehrere Fotografien der Straßen im Umfeld des Penny-Marktes an der B. Allee 6 in Karlsruhe sowie in Kopie die Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe aus dem gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr vorgelegt. Ferner hat sie vom Straßenbauamt der Stadt Karlsruhe zwei Fotografien der Baustelle, aufgenommen am 09.06.2011 und am 30.06.2011, beigezogen und zur Akte gereicht. Der Berichterstatter des Senats hat die Unfallstelle, die umliegenden Straßen und den Abschnitt der B. Allee zwischen dem ehemaligen Penny-Markt und der A.straße in Augenschein genommen. Ferner hat er die Klägerin angehört und auf Antrag der Klägerin ihre Eltern, den Zeugen G. Wi. und die Zeugin D. Wi., sowie von Amts wegen den Bauleiter der damals ausführenden Bauunternehmens, den Zeugen Wa., vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahmen und der Anhörung wird auf das Protokoll des Erörterungstermins in Karlsruhe am 25.10.2013 verwiesen. Im Anschluss hat der Senat die amtliche Auskunft der Stadt Karlsruhe vom 19.11.2013 eingeholt. Auch darauf wird Bezug genommen. Im Anschluss hieran hat die Klägerin noch schriftsätzlich darauf hingewiesen, dass am Unfalltag nur (allenfalls) der südliche Gehweg der B. Allee auch für Radfahrer freigegeben gewesen sei, dorthin habe sie von dem auf der Nordseite liegenden Penny-Markt jedoch nicht gelangen können. Allenfalls hätte sie weit nach Westen zurück fahren müssen, um (hinter der Baustelle) an einer Bäckerei die B. Allee zu überqueren, um dann auf der Südseite wieder zurück zu fahren. Sie – die Klägerin – halte ferner daran fest, dass am Unfalltag unmittelbar vor dem Penny-Markt auch auf dem Gehweg eine Baugrube ausgehoben gewesen sei.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 12.04.2013 ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist zulässig. Insbesondere besteht eine Klagebefugnis für eine Klage auf Verurteilung zu einer behördlichen Feststellung des Arbeitsunfalls. Zwar könnte die Klägerin auch eine gerichtliche Feststellung verlangen (§ 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 SGG). Diese beiden Möglichkeiten schließen einander jedoch nicht aus. Vielmehr kann ein Versicherter wählen, welche Art Feststellung er verlangt (vgl. das auch vom SG zitierte Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] v. 27.04.2012, B 2 U 23/09 R, Juris Rn. 9). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls am 27.05.2011 als Arbeitsunfall. a) Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ([SGB IV], vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2013, L 8 U 1324/13, Juris Rn. 53). Die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige behördliche Anerkennung eines Unfalls als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und damit als versicherten Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) hat das SG in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die Rechtsprechung des BSG über den Versicherungsschutz trotz eines Umwegs von dem kürzesten bzw. dem weniger zeitaufwändigen, sichereren, übersichtlicheren, besser ausgebauten oder kostengünstigeren Weg sowie zu den Anforderungen an eine unschädliche geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs wegen einer privaten Verrichtung. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Versicherungsschutz auch nach einer mehr als geringfügigen Unterbrechung durch eine eigenwirtschaftliche Versicherung wieder auflebt, wenn der Versicherte nach einer solchen Verrichtung in den öffentlichen Verkehrsraum zurückgekehrt ist und den versicherten Weg in Richtung des ursprünglichen Ziels erneut aufnimmt, es sei denn, aus der Dauer und der Art der Unterbrechung muss auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden (BSG, Urt. v. 02.12.2008, B 2 U 17/07 R, Juris Rn. 21). b) Zwar befand sich die Klägerin nach diesen Grundsätzen grundsätzlich auf dem versicherten Heimweg, als sie die B. Allee stadteinwärts fuhr und bei dem Penny-Markt anhielt. Dem SG mag darin zu folgen sein, dass der übliche Heimweg der Klägerin, so wie sie ihn beschrieben hatte, unter normalen Umständen nicht mehr versichert war. Es handelte sich um den Weg weiter im Norden, also die Strecke über das nördliche Ende der I.straße und die Alfons-Fischer-Allee über die A.straße in die C.straße. Dieser Weg lag weit entfernt und mit knapp über 2000 m war er auch erheblich länger als der zumutbare, aber auch zuzubilligende Heimweg der Klägerin, wie er im Folgenden beschrieben wird. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn am Unfalltag fuhr die Klägerin eben nicht diesen üblichen Weg. Auf jenem Weg wäre sie gar nicht an dem Penny-Markt vorbeigekommen. Der versicherte Weg lief in jedem Falle an dem Penny-Markt vorbei über die B. Allee. Der kürzeste und am besten geeignete Weg lief entgegen den Annahmen der Beklagten nicht über die E.straße zur A.straße. Dieser Weg, den die Beklagte nach Aktenlage offensichtlich mit einem Routenplaner für Autos - und nicht für Fahrräder - ermittelt hat, wäre 1560 m lang gewesen. Außerdem ist die E.straße, zumindest zwischen Innenstadt und der Kreuzung mit D.- und F.-G.-Straße, eine stark befahrene innerörtliche Hauptstraße. Auf beiden Seiten befinden sich, allerdings auf dem Gehweg, mit Farbstreifen abgesetzte Radwege. Diese sind aber so schmal, dass sie nicht benutzungspflichtig sind. Auf ihnen sind oftmals Fußgänger unterwegs. Der Bodenbelag ist schadhaft. An der Kreuzung A.straße muss mehrfach angehalten werden, da zunächst die beiden Fahrbahnen neben den Gleisen der neuen Straßenbahnlinie nach Heide und sodann die E.straße überquert werden müssen. Der kürzeste und damit ohne Weiteres versicherte Weg für einen Radfahrer war die Strecke Dragonerstraße - D.straße - Hildapromenade – Haydnplatz – Weberstraße – Roggenbachstraße (an der Einmündung in die E.straße befindet sich ein Zebrastreifen) – B. Allee – A.straße. Dieser Weg ist nur 1460 m lang. Für einen Radfahrer ebenfalls noch versichert war der Weg Dragonerstraße – D.straße (hier kann die E.straße an einer Ampel überquert werden) – F.-G.-Straße – Grenadierstraße – Gustav-H.- oder I.straße – B. Allee – A.straße. Dieser Weg ist mit 1560 m genau so lang wie der Weg über die E.straße, auf den die Beklagte die Klägerin verweisen möchte. Er ist aber besser geeignet. Diese Strecke führt ebenfalls durch ruhige Straßen. Auf diesen beiden Wegen wäre die Klägerin am Penny-Markt vorbeigekommen, entweder aus der Roggenbachstraße genau gegenüber dem Markt oder aber die B. Allee stadteinwärts, wie sie am Unfalltag auch gefahren ist. c) Allerdings hat die Klägerin dann ihren versicherten Heimweg verlassen. Der Einkauf bei Penny war eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich nicht um eine geringfügige Verrichtung, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbei¬gehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden konnte (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 02.12.2008, B 2 U 15/07 R, Juris), schon allein deswegen nicht, weil die Klägerin hierzu den öffentlichen Verkehrsraum der zur Arbeitsstätte führenden Straße verlassen musste. Ein Zusammenhang mit der (an jenem Tage beendeten) Berufstätigkeit der Klägerin bestand nicht. d) Der Senat ist der Ansicht, dass die Klägerin trotz der Baustelle vor dem Penny-Markt nach ihrem Einkauf auf den versicherten Weg hätte zurückkehren können. Sie hätte von dort das restliche kurze Stück der B. Allee bis zur A.straße fahren können (75 m), dort die Straßenbahngleise überqueren und danach nach links in die östliche Richtungsfahrbahn der A.straße abbiegen und die weiteren 85 m zu ihrem Haus fahren können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Klägerin zwar von dem Penny-Markt nicht auf der Fahrbahn das restliche Stück zur A.allee fahren. Die Zeugen Wa. und G. Wi. haben übereinstimmend bekundet, dass die Fahrbahn vor dem Penny-Markt aufgerissen war. Die Baugrube reichte nach Osten bis zur Roggenbachstraße, wobei allerdings nach den Angaben des Zeugen Wa. Autos aus der Roggenbachstraße noch nach rechts zur A.straße abbiegen konnten. Zwischen Roggenbachstraße und A.straße war - nur - die Nordseite der Fahrbahn abgetrennt und mit Baumaterialien oder Baumaschinen verstellt. Dies hat insbesondere der Zeuge G. Wi. bestätigt, der am Unfalltag mit dem Auto nicht von der A.straße nach rechts in die B. Allee habe einbiegen können. Auf der anderen Seite, nach Westen, reichte die Baugrube bis zur Einmündung Waldring. Dies ergibt sich vor allem aus den ebenfalls übereinstimmenden Aussagen der beiden genannten Zeugen, dass auch der Waldring ein Stück weit aufgerissen war und dort auf dem südlichen Gehweg an der B. Allee deshalb der genannte Holzsteg für die Fußgänger nötig war. Auch hier war allerdings die nördliche Fahrbahnhälfte der B. Allee noch ein Stück frei, nämlich bis zum Penny-Markt. Dies hat vor allem der Zeuge Wa. angegeben, der glaubhaft und spontan bekunden konnte, sein Unternehmen habe während jener Bauzeit den Lieferverkehr für den Penny-Markt freihalten müssen. Dass dieses Stück Fahrbahnhälfte frei gewesen sein muss, ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin ansonsten gar nicht zu dem Penny-Markt hätte gelangen können, ohne ein längeres Stück auf dem in diese Richtung nicht für Radler freigegebenen Gehweg auf den Nordseite der B. Allee zu fahren. Insgesamt also konnte die Klägerin direkt vor dem Penny-Markt die Fahrbahn nicht queren und daher nicht auf die für sie rechte (südliche) Fahrbahnhälfte der B. Allee gelangen, um dort zur A.straße zu gelangen. Ferner musste die Klägerin den Gehweg auf der Nordseite der B. Allee nicht benutzen. Es war zwar mit Abstand der kürzeste Weg - die A.straße liegt, wenn man aus dem Penny-Markt tritt und sich nach links wendet, unmittelbar in Sichtweite. Dieser Weg war teilweise nur geschottert. Aber vor allem war er nicht für Fahrräder freigegeben, schon gar nicht in Richtung Innenstadt: In diese Richtung - es wäre für einen Radfahrer der linke Radweg - war weder das Gebotszeichen Nr. 237, 240 oder 241 noch ein "allein stehendes Zusatzzeichen ‚Radverkehr frei‘" vorhanden, was aber nötig gewesen wäre (§ 2 Abs. 4 Satz 4 Straßenverkehrsordnung [StVO]), damit ein Radler diesen Weg hätte benutzen müssen oder zumindest können. Da die Klägerin diesen Weg nicht benutzen musste, kann es offen bleiben, ob auch hier - auf dem Gehweg direkt vor dem Penny-Markt - eine Baugrube vorhanden war. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin hatte sich nach der amtlichen Auskunft der Stadt Karlsruhe vom 19.11.2013 nicht bestätigt. Es war jedoch möglich und der Klägerin auch zumutbar, ein kurzes Stück der B. Allee nach Westen zu fahren, diese auf Höhe Waldring zu queren und von dort auf dem südlichen Gehweg der B. Allee wieder nach Osten zur Kreuzung mit der A.straße zu gelangen. Dieser Gehweg war mit dem Verkehrszeichen Nr. 239 "Gehweg" (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Abschnitt 5 Ziffer 18) und dem mit Zusatzschild Nr. 1022-10 "Radfahrer frei" (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) ausgeschildert. Dies hat nicht nur der richterliche Augenschein ergeben, sondern das fragliche Verkehrsschild an der Einmündung Waldring ist auch auf einem der Fotos zu sehen, die die Beklagte zur Akte gereicht hat. Die Klägerin hat danach auch ihre anfängliche Behauptung aufgegeben, es habe keine Berechtigung für Radfahrer gegeben. Dieser Gehweg war für Radfahrer wie die Klägerin zwar nicht benutzungspflichtig (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO), aber benutzungsfähig (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Die Regelungen, die für einen Radfahrer auf einem solchen Weg - der ja an sich Gehweg ist - gelten, hält der Senat für zumutbar: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren" (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Abschnitt 5 Ziffer 18 Nr. 2). Der Senat meint ferner, dass selbst dann, wenn dieser Gehweg entsprechend dem Vortrag der Klägerin durch einen Holzsteg unterbrochen war, die Benutzung zugemutet werden kann. Ob tatsächlich auch ein Seitenschacht von der B. Allee in den Waldring hinein verlief und daher der Gehweg auf der Südseite unterbrochen war, konnte in diesem Verfahren nicht festgestellt werden. Der Zeuge Wa. hat dies der Sache nach bestritten. Er hat nicht nur nicht von einem Holzsteg berichtet, sondern daran festgehalten, die Baugrube auf der B. Allee habe überhaupt nur bis zum Waldring gereicht. Aber der Zeuge G. Wi. hat von sich aus und durchaus detailreich von dieser Unterbrechung berichtet: Er hat bekundet, es hätten dort zwei "wacklige" Dielen gelegen, diese habe er nicht für ordnungsgemäß gehalten, es seien aber Fußgänger darüber gegangen, und zwar zu der dort liegenden Bäckerei (mit Café). Diese Aussagen waren nicht unglaubwürdig. Auch wenn sie zutreffen, war der Weg für die Klägerin aber passierbar: Sie hätte vor der - möglicherweise - seitlich in den Waldring laufenden Baugrube absteigen, das Rad über den Steg schieben und danach weiterradeln können. Wenn - wie auch der Zeuge G. Wi. bekundet hat, dort Fußgänger liefen, geht der Senat davon aus, dass es ein ordnungsgemäß eingerichteter Notsteg - mit Geländern - war, der auch breit genug war, um z. B. entgegenkommende Fußgänger aneinander vorbei gelangen zu lassen. Es war daher möglich, ein Rad über ihn zu schieben. e) Vor diesem Hintergrund war der Weg, den die Klägerin nach dem Einkaufen tatsächlich genommen hat - der Fußweg zwischen den Gärten nach Norden zur Alfons-Fischer-Allee, auf dieser über die A.straße in die C.straße, von dort nach rechts hinter den Häusern an der A.straße - auch nicht wegen besonderer Umstände am Unfalltag ausnahmsweise versichert. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. 3. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
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