L 4 R 3167/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3065/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3167/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, die Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) von Januar bis Dezember 1974, Januar 1976 bis Dezember 1986, April 1988 bis Februar 1994, April bis Oktober 1994, Dezember 1994 bis Februar 1996 sowie April und August 1996 zu sechs Sechstel zu berücksichtigen und ihm höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2011 zu zahlen.

Der am 1951 im heutigen Russland geborene Kläger besuchte vom 20. November 1967 bis 30. Oktober 1968 die Schule und war nach den Eintragungen in seinem Arbeitsbuch vom 18. November 1968 bis 23. November 1969 sowie nach dem Wehrdienst vom 24. November 1969 bis 31. Dezember 1971, vom 4. Februar bis 21. Juni 1972, vom 1. August 1972 bis 4. April 1996 und vom 28. April 1996 bis 10. März 1999 im heutigen Russland beschäftigt. Er zog am 16. März 1999 in die Bundesrepublik Deutschland in das Beitrittsgebiet zu und ist als Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Mit Bescheid vom 2. November 2001 stellte die damalige Landesversicherungsanstalt Brandenburg die länger als sechs Jahre zurückliegenden Daten, Zeiten bis 31. Dezember 1994, als für die Beteiligten verbindlich fest. Dies waren u.a. Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG vom 18. November 1968 bis 31. Dezember 1971, 4. Februar bis 21. Juni 1972, 1. August 1972 bis 5. April 1996 und 28. April 1996 bis 10. März 1999. Die Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 25. November 1969 bis 31. Dezember 1971 (Wehrdienst) sah sie als nachgewiesen an, die übrigen Pflichtbeitragszeiten lediglich als glaubhaft gemacht mit einer Anrechnung zu fünf Sechstel. Mit (im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegtem) Bescheid vom 6. Juni 2005 stellte die damalige Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz die länger als sechs Jahre zurückliegenden Daten, Zeiten bis 31. Dezember 1998, als für die Beteiligten verbindlich fest. Dies waren u.a. erneut die Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG wie im Bescheid der damaligen Landesversicherungsanstalt Brandenburg vom 2. November 2001. In Anlage 10 dieses Bescheids, die dem vom Kläger vorgelegten Bescheid nicht beigefügt war, war angegeben, in welchem Umfang die rentenrechtlichen Zeiten anerkannt waren.

Auf seinen Antrag vom 19. September 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 11. Januar 2012). Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG vom 18. November 1968 bis 31. Dezember 1971, 4. Februar bis 21. Juni 1972, 1. August 1972 bis 5. April 1996 und 28. April 1996 bis 10. März 1999, mit Ausnahme der als nachgewiesen angenommenen Zeit vom 25. November 1969 bis 31. Dezember 1971 (Wehrdienst) zu fünf Sechstel, vervielfältigte die für die berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6, errechnete 19,3565 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG, insgesamt 19,3380 Entgeltpunkte (Ost) und unter Berücksichtigung des um 0,087 verminderten Zugangsfaktors von 0,913 17,6556 Entgeltpunkte (Ost). Den Widerspruch des Klägers, den dieser nicht begründete, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück, weil die Rente richtig berechnet sei (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012).

Der Kläger erhob gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 23. Juli 2012 zugegangenen Widerspruchsbescheid am 23. August 2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung sei in voller Höhe zu leisten. Dennoch würden in Anl. 6 zum Bescheid vom 11. Januar 2012 die Entgeltpunkte gekürzt. Ferner würden die Entgeltpunkte, welche aus der Zeit nach dem FRG berechnet worden seien, unrechtmäßig um ein Sechstel gekürzt. Die (eingereichten) Bescheinigungen aus dem Archiv der Russischen Föderation vom 12. und 16. August 2010 seien schlüssig. Soweit sie nicht nachvollziehbare Monate enthielten, solle die Kürzung auf fünf Sechstel bestehen bleiben. In diesen eingereichten Bescheinigungen sind für die Jahre 1974, 1976 bis 1986 sowie die Monate April 1988 bis Februar 1994, April bis Oktober 1994, Dezember 1994 bis Februar 1996 sowie April und August 1996 die gearbeiteten Tage und der gezahlte Arbeitslohn angegeben.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2013 ab. In der Anlage 6 zum Bescheid vom 11. Januar 2012 finde sich keine abschließende Festsetzung der Entgeltpunkte. Vielmehr handle es sich hierbei um einen bloßen Zwischenschritt bei der Berechnung. Die Beklagte habe die Beitragszeiten vom 18. November 1968 bis 24. November 1969, 4. Februar bis 21. Juni 1972, 1. August 1972 bis 5. April 1996 und 28. April 1996 bis 10. März 1999 zu Recht nur zu fünf Sechstel berücksichtigt. Es seien keine Unterlagen vorhanden, die zum Nachweis der Beitragszeiten im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG geeignet wären. Das Arbeitsbuch vom 18. November 1968 genüge nicht. Auch die vorgelegten Bescheinigungen vom 12. August 2010 seien nicht hinreichend aussagekräftig, weil sich aus ihnen nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen lasse, an wie viel Tagen pro Monat der Kläger gearbeitet habe, erkrankt gewesen sei, Urlaub gehabt oder unentschuldigt gefehlt habe.

Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Juli 2013 beim SG Berufung eingelegt. Er verbleibt bei seiner Auffassung, die Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel für die Zeiträume Januar bis Dezember 1974, Januar 1976 bis Dezember 1986, April 1988 bis Februar 1994, April bis Oktober 1994, Dezember 1994 bis Februar 1996 sowie April und August 1996 sei unrichtig. Er habe nicht nur das Arbeitsbuch, sondern aussagekräftige Bescheinigungen vorgelegt, in denen für die genannten Zeiten Angaben zu den Arbeitstagen oder Arbeitszeiten gemacht seien und aus welchen sich eindeutig ergebe, dass er keine unentschuldigten Fehlzeiten gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2013 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten von Januar bis Dezember 1974, Januar 1976 bis Dezember 1986, April 1988 bis Februar 1994, April bis Oktober 1994, Dezember 1994 bis Februar 1996 sowie April und August 1996 zu sechs Sechstel zu berücksichtigen und ihm höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Bescheinigung vom 12. August 2010 könne nicht entnommen werden, welche Arbeitstage pro Monat, Krankheitstage, Urlaubstage oder sonstige Fehlzeiten vorhanden seien. Ferner seien die bescheinigten "Tage" nicht schlüssig, da beispielsweise im Monat August 1978 39 Arbeitstage und im Monat September 1984 31 Arbeitstage bescheinigt worden seien.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) entschieden hat, ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Denn der Kläger begehrt höhere Rente für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht die Zeiten von Januar bis Dezember 1974, Januar 1976 bis Dezember 1986, April 1988 bis Februar 1994, April bis Oktober 1994, Dezember 1994 bis Februar 1996 sowie April und August 1996 zu fünf Sechstel berücksichtigt.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2012. Der Kläger wendet sich gegen diesen Bescheid nur insoweit, als die Berücksichtigung der genannten Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG zu fünf Sechstel statt in vollem Umfang erfolgte, nicht jedoch gegen andere Berechnungsfaktoren der bewilligten Rente. Denn im Berufungsverfahren macht er nur noch geltend, Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG für die genannten Zeiträume seien nicht nur glaubhaft gemacht, sondern nachgewiesen und deshalb in vollem Umfang bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen.

2. Die Höhe der Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Zu den zu berücksichtigenden Zeiten gehören die Beitragszeiten. Da der Kläger die streitigen Zeiten nicht im Bundesgebiet zurückgelegt hat, kommt eine Berücksichtigung als Beitragszeiten nur nach dem FRG in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 FRG ist das FRG auf den Kläger anwendbar, da er als Spätaussiedler im Sinne des BVFG anerkannt ist.

Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen bei Personen, die wie der Kläger zu dem nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis gehören, Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 22 Abs. 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, allerdings die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

Die streitigen Zeiten hat die Beklagte zu Recht nur zu fünf Sechstel berücksichtigt. Denn sie sind nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten daher sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. z.B. Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 -, in juris; so auch die Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 8. Oktober 2010 - L 4 R 1951/09 - und 19. April 2013 - L 4 R 4446/11 - , beide nicht veröffentlicht). Nachgewiesen im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann nicht, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Eine volle Anrechnung ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fielen oder diese nicht ein Sechstel der Zeiten erreichten. Wurden Beiträge für den gesamten streitigen Zeitraum entrichtet, ist es unerheblich, ob sich aus den vorgelegten Bescheinigungen glaubwürdige Angaben über tatsächliche Beschäftigungszeiten und davon zu trennende Zeiten der Arbeitsunterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen ergeben (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R -, in juris).

Sowohl das vorliegende Arbeitsbuch des Klägers als auch die von ihm eingereichten Bescheinigungen vom 12. und 16. August 2010 reichen nicht aus, um die Überzeugung des Senats davon zu begründen, der Kläger habe während seiner Beschäftigungszeit im heutigen Russland eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als zu fünf Sechstel erreicht. Beide Unterlagen enthalten keine Angaben zu Krankheitszeiten oder sonstigen Unterbrechungen der Beschäftigungen des Klägers. Das vorliegende Arbeitsbuch weist nur die Zeiträume und die Art der vom Kläger ausgeübten Beschäftigungen aus. Der Nachweis des Beginns und des Endes eines Arbeitsverhältnisses schließt jedoch den Nachweis der fehlenden Unterbrechung nicht ein, weshalb Arbeitsbücher aus der früheren Sowjetunion als Nachweise im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG nicht geeignet sind (BSG; Urteil vom 21. April 1982 - 4 RJ 33/81 -, in juris). Die vorgelegten Bescheinigungen geben nur die Anzahl der Tage an, an denen der Kläger in verschiedenen Monaten gearbeitet haben soll, sowie den gezahlten Arbeitslohn, allerdings auch nicht für alle Monate, deren Berücksichtigung zu sechs Sechstel der Kläger begehrt. Für die Monate Juli 1985 bis Dezember 1986, Februar 1990, Dezember 1991, März und Dezember 1993, Januar 1995 sowie Januar, Februar, April und August 1996 sind in den Bescheinigungen keine Arbeitstage vermerkt, sondern lediglich eine Lohnzahlung. Arbeitsunterbrechungen, etwa durch Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sind nicht konkret aufgeführt. Ferner ist die Anzahl der Arbeitstage in einzelnen Monaten nicht plausibel. Sie schwankt zwischen einem Arbeitstage im Januar 1991 sowie 39 Arbeitstagen im August 1978. Auch wenn überwiegend zwischen 20 und 24 Arbeitstage pro Monat angegeben sind, gibt es mehrere Monate mit deutlich weniger Arbeitstagen, teilweise Monate mit weniger als zehn Arbeitstagen (Januar 1991 ein Arbeitstag, Januar 1990, Februar 1995 und Dezember 1995 jeweils zwei Arbeitstage, März 1989 drei Arbeitstage, Januar 1980 und Dezember 1984 jeweils vier Arbeitstage, November 1993 sechs Arbeitstage, Februar 1993 und Juli 1984 sieben Arbeitstage, Februar 1978, Februar 1984 und April 1993 jeweils acht Arbeitstage, Januar 1981, Februar 1983 und Februar 1992 jeweils neun Arbeitstage). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübte, gibt es nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved