Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 2336/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3430/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.06.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Altersrente der Klägerin. Sie hat mit ihrer Berufung zunächst die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) für die Zeiten vom 01.01.1956 bis 31.01.1957 sowie die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) für die Zeiten vom 01.08.1972 bis 02.09.1973 und vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat sie ihren Antrag auf die Einstufung in Qualifikationsgruppe 3 für den Zeitraum 12.07.1978 bis 28.07.1983 beschränkt.
Die Klägerin wurde 1937 auf dem Gebiet der ehemaligen S. geboren und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
Die Klägerin hat keine Mittelschulbildung durchlaufen (Bl. 13 der Verwaltungsakte (VA)). Nach ihren eigenen Angaben im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) absolvierte sie keine Lehre oder Berufsausbildung mit besonderer Qualifikation (Ziff. 3.3, Bl. 1 VA). Zugleich gab sie an (zu "Aufstellung über Beschäftigungen", Bl. 3 VA), vom 05.05.1952 bis 11.08.1954 in einem Textilbetrieb in K. (heutiges R.) eine Lehre als Näherin absolviert zu haben. Die Beklagte befragte hierzu die von der Klägerin benannten Zeugen A. Sch. und F. Sch., die eine Anlernzeit im Zeitraum von 1952 bis 1954 bestätigten (Bl. 47 und 57 VA).
Ab 12.08.1954 wurde sie als "Meister 3. Lohngruppe der Maßschneiderei" eingestellt (Eintrag 1 des Arbeitsbuchs, Bl. 13 VA). Im Februar 1957 wurde sie in die "6. Leistungsklasse – Meister" und im März 1958 in die "Meister – 7. Leistungsgruppe" eingruppiert (Einträge 2 und 3 des Arbeitsbuchs, Bl. 13 VA). Im August 1967 wurde sie als "Lehrling – Zuschneiderin für Männeroberbekleidung" versetzt (Eintrag 7 des Arbeitsbuchs, Bl. 15 VA). Im Februar 1968 wurde ihr sodann die "Qualifikation Zuschneiderin für Männeroberbekleidung – 6. Leistungsklasse" verliehen (Eintrag 8 des Arbeitsbuchs, Bl. 15 VA). Im August 1972 wurde sie durch Versetzung eingestellt als "Meister im Produktionsunterricht der Filiale des Produktionskombinats der [ ] Maßschneidereifabrik" (Eintrag 15 des Arbeitsbuchs, Bl. 19 VA). Im September 1973 wurde sie wieder als "Zuschneiderin für Männeroberbekleidung – 6. Leistungsklasse" eingestellt. Am 12.07.1978 wurde der Klägerin der Titel "Meister der ersten Klasse" verliehen (Eintrag 21 des Arbeitsbuchs, Bl. 23 VA). Nach einer Entlassung wegen Wohnortwechsels am 29.07.1983 wurde sie am 23.08.1983 wieder als "Zuschneiderin für Männeroberbekleidung" eingestellt (Eintrag 23 des Arbeitsbuchs, Bl. 24 VA). Diese Tätigkeit verrichtete sie bis zuletzt (mit einer kurzen Unterbrechung in der Zeit vom 02.07.1986 bis 15.07.1986, in der sie als "Laborantin" arbeitete, Eintrag 29 des Arbeitsbuchs, Bl. 27 VA). Am 18.12.1991 zog sie in die Bundesrepublik Deutschland.
Am 23.07.1997 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 16.09.1997 wurde ihr ab dem 01.11.1997 eine Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 1.305,60 DM bewilligt. Bei der Berechnung wurde die Zeit vom 05.05.1952 bis 11.08.1954 als Ausbildungszeit anerkannt. Die Zeit vom 01.01.1956 bis 31.01.1957 wurde in die Qualifikationsgruppe 5, Bereich 08 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI eingeordnet. Für die FRG-Zeiten ab dem 01.02.1957 wurde die Qualifikationsgruppe 4 angesetzt (mit Ausnahme der Zeit vom 02.07.1986 bis 15.07.1986, für die die Qualifikationsgruppe 5 zum Ansatz kam).
Hiergegen legte die Klägerin am 13.10.1997 Widerspruch ein. Sie sei seit 1967 als Maßschneiderin verantwortliche Leiterin einer Abteilung mit 19 Mitarbeiterinnen gewesen. Aus dieser beruflichen Stellung müssten sich höhere Entgeltpunkte ergeben. Die Klägerin wurde sodann aufgefordert, sich von der Handwerkskammer eine Gleichwertigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Die Klägerin legte daraufhin das Schreiben der Handwerkskammer Karlsruhe vom 03.07.1997 vor, wonach eine Gleichstellung der Tätigkeit der Klägerin als Meisterin in der Bekleidungsindustrie mit der deutschen Meisterprüfung im Damenschneiderhandwerk nicht möglich sei. Die Funktion eines Meisters in der ehemaligen U. sei am ehesten mit der Funktion eines Werkmeisters in der Industrie zu vergleichen. Eine Gleichstellung durch die Industrie und Handelskammer sei aber wahrscheinlich ebenfalls nicht möglich, da es sich nicht um eine Ausbildung im eigentlichen Sinne handele, sondern um die Einsetzung in eine Funktion, mit der nicht das Recht verbunden sei, den Titel "Meister" zu führen. Die Klägerin wies ergänzend darauf hin, dass sie laut Arbeitsbuch seit 1954 die Funktion einer Meisterin ausgeführt habe. Eine formelle Meisterprüfung habe sie nicht ablegen können, weil dies von der damaligen Regierung für ehemalige W. nicht erlaubt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben.
Am 09.08.2010 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag in Bezug auf die Höhe ihrer Rente. Nach einer Zeit der Berufserfahrung sei die Qualifikationsgruppe 3 anzuerkennen. Da die Zeit vom 05.05.1952 bis 11.08.1954 als Berufsausbildung anerkannt werde, könne die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 nicht erst am 01.02.1957 beginnen. Mit Bescheid vom 18.08.2010 lehnte die Beklagte eine Änderung der Rentenbescheide ab. Voraussetzung für die Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 4 sei neben der Qualifikation auch, dass eine der Qualifikationsgruppe entsprechende Facharbeitertätigkeit vollwertig ausgeübt werde. Aufgrund der Eintragungen im Arbeitsbuch und den früheren Angaben der Klägerin und der Aussage einer Zeugin sei davon auszugehen, dass eine Facharbeitertätigkeit erst ab dem 01.02.1957 vollwertig ausgeübt worden sei. Bezüglich der Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 3 werde auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.1998 verwiesen.
Hiergegen legte die Klägerin am 20.09.2010 Widerspruch ein und ließ zur Begründung vortragen, aus dem Umstand, dass sie ab dem 01.02.1957 die 6. Leistungsklasse als Meister und ab dem 01.03.1958 die 7. Leistungsklasse als Meister erworben habe, sei zu schließen, dass sie eine hohe Qualifikation erworben habe. Nach der Auffassung der Beklagten entspreche bereits die Lohngruppe 3 dem Niveau des Facharbeiters. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin erst ab dem 01.02.1957 ihren Beruf vollwertig ausgeübt habe. Soweit auf den Widerspruchsbescheid von 1998 verwiesen werde, könne dies ebenfalls nicht akzeptiert werden. Die dort vertretene Rechtsauffassung sei seit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 2003 (Az. B 4 RA 61/02 R) nicht mehr aktuell. Es komme nicht auf die Anerkennung in Deutschland an, sondern darauf, wie der Beruf im Herkunftsgebiet oder in der ehemaligen D. angesehen wurde. Aus der beigefügten Liste gehe hervor, dass es in der D. den Meisterberuf "Damenmaßschneidermeister" bzw. "Herrenmaßschneidermeister" gab. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe einen Ausbildungsabschluss nicht nachgewiesen und es sei nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Anlernzeit von 27 Monaten als vollwertige Facharbeiterin eingesetzt werden konnte. Bei der Berufsbezeichnung "Meister" handele es sich offensichtlich um eine sogenannte "Funktionsbezeichnung". Es sei weder ein urkundlicher Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation vorgelegt worden noch sei eine langjährige qualifizierte Berufserfahrung vor der Ernennung nachgewiesen.
Am 30.05.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und zur Begründung ihre Argumentation aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie angegeben, als Meisterin sei sie die Chefin einer kompletten "Brigade" (Abteilung) gewesen, zuständig für Auftragsannahme, Maßnehmen, Einteilung und Arbeitsvergabe an die Näherinnen, Überprüfung des Qualitätsstandards während der Produktion, Überwachung des Arbeitssolls, Erstellen und Führen von Arbeitszeit- und Vorkommnisbüchern (Krankheit, Verspätung, ungenügende Sorgfalt usw.). Bei Neueinstellungen von Näherinnen sei sie für die Überprüfung und Beurteilung der Qualifikation des Arbeiters zuständig gewesen.
Die Beklagte erwiderte, eine Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 3 stehe der Klägerin nicht zu. Dem Arbeitsbuch sei zu entnehmen, dass die Klägerin nach der Zusatzqualifikation immer als Zuschneiderin in der 6. Leistungsklasse eingesetzt worden sei. Eine Ausnahme bilde nur die Tätigkeit vom 01.08.1972 bis 03.09.1973 als "Meister im Produktionsunterricht". Die Verleihung des Titels "Meister der ersten Klasse" am 12.07.1978 rechtfertige die Qualifikationsgruppe 3 nicht. Eine Höhergruppierung komme nach der Regelvermutung regelmäßig nach 8 Jahren der Beschäftigung in der höherwertigen Tätigkeit in Betracht. Der Annahme, dass eine solche Beschäftigung vorgelegen habe, widersprächen die Einträge im Arbeitsbuch. Die Klägerin sei eher mit einem Vorarbeiter als mit einem Werk- oder Industriemeister zu vergleichen.
In der mündlichen Verhandlung am 13.06.2012 hat die Klägerin angegeben, ihre Ausbildung sei wohl deshalb im Arbeitsbuch nicht eingetragen, weil aus politischen Gründen Deutsche nichts lernen sollten. Nach der zweijährigen Ausbildung sei sie in die Leistungsstufe 3 eingestuft worden. Später, etwa in den 70er Jahren, habe sie eine Brigade geleitet. In ihrer Brigade seien vier Näherinnen für Hosen und acht bis zwölf Näherinnen für Oberbekleidung beschäftigt gewesen. Für die Planerfüllung seien die "Chefs der Verwaltung" zuständig gewesen. Damit habe sie nichts zu tun gehabt. Der Titel "Meister der 1. Klasse" sei ihr verliehen worden, weil sie bei einer Modenschau gewonnen habe. Dort sei auch eine Art Prüfung durchgeführt worden. Im Jahr 1972 habe sie zwölf bis dreizehn Schülerinnen unterrichtet.
Mit Urteil vom 13.06.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Rücknahme der Rentenbescheide und Neuberechnung der Altersrente der Klägerin verpflichtet. Das SG hat sich hierbei zunächst eingehend mit der Rechtmäßigkeit der getroffenen Einstufungen für die Zeiträume 01.01.1956 bis 31.01.1957 und 01.08.1972 bis 02.09.1973 auseinandergesetzt. Hinsichtlich der hier (noch) streitigen Einstufung in Qualifikationsgruppe 3 hat es ausgeführt, die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin durch langjährige Berufserfahrung die für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 3 erforderliche Qualifikati¬on eines Meisters erworben und in den streitgegenständlichen Zeiträumen in einer solchen Funktion tatsächlich tätig gewesen sei. Sie sei auch vom 12.07.1978 bis zum 28.07.1983 nicht mit einer höherwertigen (Meister-)Tätigkeit betraut gewesen. Wie die Klä¬gerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert habe, sei ihr der Titel "Meister der ers¬ten Klasse" nicht als Würdigung ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit, sondern als Aus¬zeichnung im Rahmen einer Modenschau verliehen worden. Für die Frage der beruflichen Qualifikation habe er daher keine Aussagekraft. Nichts anderes ergebe sich aus den von der Klägerin dargestellten Aufgaben als Verantwortliche einer Brigade. Sie habe hierzu klarge¬stellt, dass sie mit Fragen der Planerfüllung und der brigadeübergreifenden Arbeitsverteilung nicht betraut gewesen sei, sondern hierfür die "Chefetage" zuständig gewesen sei. Die Kammer gehe unter Würdigung aller Angaben der Klägerin davon aus, dass sie ihrem Gesamtgepräge nach letzt¬lich die Tätigkeit einer Brigadeleiterin ausgeübt habe. Brigadiere in der ehemaligen S. hätten jedoch nur Vorarbeiterfunktion erfüllt und könnten einem Meister nicht gleichge¬stellt werden (unter Verweis auf hierzu Müller, DAngVers 1995, S. 354, 364 m.w.N.). Die Zuordnung der Zeiten vom 12.07.1978 bis zum 28.07.1983 zu Qualifikationsgruppe 4 sei daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.08.2012 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung nochmals ihre Argumentation vortragen lassen. Ergänzend wurde auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2001 hingewiesen, wonach in einem sechsstufigen Entlohnungssystem der Facharbeiter in Stufe 3 und 4 entlohnt worden sei. Die Klägerin sei in Stufe 6 und 7 entlohnt worden, so dass keine Zweifel bestehen könnten, dass sie als Meisterin tätig gewesen sei. Soweit die Klägerin erklärt habe, dass sie den Titel "Meister der 1. Klasse" bei einer Modenschau nach einer Art Prüfung verliehen bekommen habe, könne hierin das Meisterstück gesehen werden, welches letzte Voraussetzung für die Anerkennung als Meister sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.06.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentenbescheide abzuändern und der Klägerin höhere Rente ab 01.01.2006 unter Ansatz der Qualifikationsgruppe 3 für die Zeiten vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 zu gewähren,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte auf ihren bisherigen Vortrag und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung der Rentenbescheide und höhere Altersrente auf der Grundlage höherer Qualifikationsgruppen.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die in der ehemaligen S. zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind als Beitragszeiten nach Maßgabe des FRG in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen. Der Personenkreis des § 1 FRG, zu dem die Klägerin gehört, hat nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihr zuerkannten Altersrente auch die von ihr in der früheren S. zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten berücksichtigt werden. Dabei sind nach § 22 Abs. 1 S. 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs.1, Satz 2 und 9 SGB VI zu ermitteln. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für die jeweiligen Jahre nach § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfolgt an Hand von Durchschnittsverdiensten in einem ersten Schritt nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und in einem zweiten Schritt nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche.
Nach Satz 1 Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Zur Qualifikationsgruppe 5 gehören danach angelernte und ungelernte Tätigkeiten, d.h. Tätigkeiten von Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2), und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). In die Qualifikationsgruppe 4 sind Facharbeiter einzustufen, d.h. Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind, oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister, d.h. Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Die Qualifikationsgruppen spiegeln die Berufswelt der ehemaligen D. wider und orientieren sich an den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (vgl. BSG Urt. v. 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R unter Hinweis auf das Statistische Jahrbuch der D. 1989, S. 110 f.). Auch wenn § 22 Abs. 1 FRG von einer unmittelbaren Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welche Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der D. – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der D. dieser beruflichen Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es dienlich sein - weil z.T. die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe entsprechend formuliert sind - diese Merkmale in dem Sinn zu lesen, dass an Stelle der D. das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird (BSG Urt. v. 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R; vgl. auch BSG Urt. v. 14.05.2003 - B 8 KN 2/03 R). Da es in den Vertreibungsgebieten nicht immer identische Qualifizierungen wie in der D. gab, ist maßgebend für die Zuordnung der jeweiligen Qualifikationsgruppe letztendlich die erworbene fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in typisierender und pauschalierender Weise anknüpft. Maßgeblich ist mithin nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses im Sinne des D.-Rechts entspricht (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R, speziell für R.). Die einem Rentenbewerber in Deutschland erteilte Genehmigung zur Führung entsprechender deutscher Berufsbezeichnungen oder akademischer Titel ist (fremd-)rentenrechtlich nicht von Belang (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R; Urt. v. 30.07.2008 - B 5a/4 R 45/07 R).
Grundvoraussetzung für die Einordnung in eine Qualifikationsgruppe ist zunächst die Erfüllung der in Anlage 13 genannten formellen Qualifikationsmerkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe und die tatsächliche Ausübung einer entsprechend qualifizierten Tätigkeit (Satz 1 Anlage 13 zum SGB VI). Die Eingruppierung in eine Qualifikationsgruppe ist aber auch dann möglich, wenn das für die Qualifikationsgruppe vorgeschriebene formelle Qualifikationsmerkmal nicht erfüllt ist. Voraussetzung ist nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI, dass der Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hat, welche üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Die Absolvierung eines Ausbildungsgangs mit Ausbildungsabschluss wird durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten ersetzt, die üblicherweise den Fähigkeiten von Versicherten der höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sofern diese auf Grund langjähriger Berufserfahrung erworben worden sind. Notwendig ist die Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraums, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen (Kenntnisse und) Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln.
Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geregelt, was unter "langjähriger Berufserfahrung" i.S.d. Satzes 2 Anlage 13 zum SGB VI zu verstehen ist. Da die langjährige Berufserfahrung eine fehlende Berufsausbildung ersetzen soll, kann sie jedenfalls nicht früher zum Erwerb der für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten führen als die Berufsausbildung selbst. Deshalb ist zu fordern, dass eine qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein muss, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die für eine vollwertige Berufsausbildung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können (vgl. BSG Urt. v. 10.07.1985 - 5a RKn 15/84; BVerwG Urt. v. 27.04.2006 - 3 C 15/05). Für welche Zeit der Versicherte darüber hinaus im höherwertigen Beruf tätig gewesen sein muss, hängt von der jeweiligen Qualifikationsgruppe ab. Diese sind nämlich nach der Qualität der Berufsausbildung aufsteigend von Gruppe 5 (An- und Ungelernte) über Gruppe 4 (Facharbeiter), Gruppe 3 (Meister) und Gruppe 2 (Fachschulabsolventen) bis Gruppe 1 (Hochschulabsolventen) geordnet, weswegen auch eine die Ausbildung ersetzende Zeit einschlägiger Berufserfahrung unterschiedlich lang sein wird (BSG Urt. v. 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R; Urt. v. 24.07.2003 - B 4 RA 61/02 R; Urt. v. 23.09.2003 - B 4 RA 48/02 R). Die Rentenversicherungsträger gehen offenbar von einer rund fünf- bis sechsjährigen Berufstätigkeit als Regelwert und damit von einer Verdopplung der regulären Lehrzeit aus (vgl. VDR-Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44; Arbeitsanweisungen der BfA, § 22 FRG, Leistungsgruppe 4, 2.1). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nimmt als Regel die doppelte Regelausbildungszeit an (BVerwG Urt. v. 27.4.2006 - 3 C 15/05, juris). Eine schematische Gesetzesanwendung dieser Art dürfte indessen das Maß der nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Pauschalierung und Typisierung überschreiten, wenn der berufliche Werdegang des Versicherten dabei völlig unbeachtet bleibt (vgl. etwa LSG Hessen Urt. v. 23.5.2003 - L 13 RJ 1086/00). Auch das BVerwG will von der Regel (doppelte Ausbildungszeit) - offenbar auch im Hinblick auf die individuellen Möglichkeiten des Berufstätigen - jedenfalls dann abweichen, wenn gravierende Einzelfallumstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist insoweit – entsprechend der Zugangsvoraussetzung zur sog. Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (Hessisches LSG Urt. v. 05.11.2010 – L 5 R 395/09, juris, unter Verweis auf LSG Nordrhein- Westfalen Urt. v. 10.01.1986 - L 14 An 180/84 - und LSG Baden-Württemberg Urt. v. 11.08.1988 - L 10 An 550/87), wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss; ein automatisches Hineinwachsen in höhere Qualifikationsgruppe ist nicht möglich (Hessisches LSG Urt. v. 05.11.2010 – L 5 R 395/09, juris).
Es muss weiter berücksichtigt werden, dass die Bewertung der in Vertreibungsgebieten zurückgelegten Zeiten einem Eingliederungsmodell (bzw. Integrationsprinzip) folgt, wonach den jeweiligen Zeiten fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigter in Deutschland zugeordnet werden, und der Gesetzgeber dieses Modell, wie dargelegt, nach der Wiedervereinigung insoweit modifiziert hat, als künftig nicht mehr an die Einkommensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, sondern an diejenigen der D. und an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen angeknüpft wird. Nicht zuletzt deswegen, weil mit der ausdrücklichen Aufgabe der Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer und der Maßgeblichkeit der Verhältnisse der D. (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz, BR-Drs. 197/91, S. 114, 115) u.a. Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets vermieden werden sollen (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R; Urt. v. 30.07.2008 - B 5a/4 R 45/07 R), ist nach Auffassung des Senats auch bei der Auslegung und Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI einschlägiges D.-Recht heranzuziehen. Dies hält auch das LSG Berlin für sachgerecht (Urt. v. 02.11.2001 - L 1 RA 26/01; ebenso: Diel, in Hauck/Noftz, SGB VI § 256b Rn. 31: a.A. LSG Hessen Urt. v. 23.05.2003 - L 13 RJ 1086/00). Ergeben sich aus dem D.-Recht Festlegungen zur Ersetzung einer an sich notwendigen Berufsausbildung durch praktische Berufsausübung, können diese namentlich zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der langjährigen Berufsausübung in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI von Bedeutung sein. Dem steht nicht entgegen, dass auch in den Einzelbestimmungen zu den Qualifikationsgruppen 3 und 4 Personen angesprochen sind, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister bzw. Facharbeiter zuerkannt worden ist. Der Rückgriff auf D.-Recht zur Auslegung des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI ist dadurch nicht gesperrt.
Damit kann etwa § 10 Abs. 2 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung in der sozialistischen Berufsbildung - Facharbeiterprüfungsordnung - vom 07.08.1973 (GBl. D., S. 409) und vom 24.02.1978 (GBl. D., S. 117) bzw. § 24 Abs. 3 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung vom 15.05.1986 (GBl. D., S. 309) herangezogen werden, wonach Frauen über 40 Jahren und Männern über 45 Jahren, die sich um die Entwicklung des Betriebes und die Erfüllung der Produktionspläne hohe Verdienste erworben hatten, die Facharbeiterqualifikation erhalten können, wenn sie 10 Jahre und länger Facharbeitertätigkeiten dieses Ausbildungsberufs ausgeübt hatten. Dies hat zur Folge, dass für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ab 01.09.1973 von einer zehnjährigen Berufserfahrung auszugehen ist (LSG Berlin, a. a. O.; Diel, a. a. O.; eher ablehnend wohl BSG, Urt. v. 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R). Mit diesem längeren Zeitraum wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an einen Facharbeiterabschluss im Laufe der Zeit ständig gestiegen sind. Damit ist aber auch für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 eine Dauer der Ausübung des höherwertigen Berufs von jedenfalls nicht weniger als 10 Jahren notwendig, sofern nicht besondere Einzelfallumstände, etwa besondere Vorbildungen, vorliegen, die eine andere Bewertung rechtfertigen (in diesem Sinne auch Diel, in Hauck/Noftz, SGB VI § 256b Rn. 31). Zuvor (bis 31.08.1973) galt für langjährig Werktätige mit hervorragenden Leistungen die Sonderbestimmung des § 15 Abs. 3 der Anordnung über die Prüfungsordnung für die sozialistische Berufsbildung vom 26.11.1965 (GBl. der D., Teil 1, 1965, S. 827) sowie des § 12 der entsprechenden Anordnung vom 31.07.1970 (GBl. der D., Teil 1, 1970, S. 515). Unter der Voraussetzung, dass die Berufspraxis mindestens der Dauer der Berufsausbildung in dem zu prüfenden Beruf entsprach, die Betreffenden sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausbildungsberuf bewährt und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen beendet hatten, konnte die Facharbeiterqualifikation ohne Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten erworben werden. In einem Prüfungsgespräch mussten die Betreffenden nachweisen, dass sie die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse besaßen.
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien hat die Beklagte die hier allein noch streitigen Zeiten vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 in die zutreffende Qualifikationsgruppe eingeordnet. Nur über diesen Zeitraum war noch zu entscheiden, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag hierauf beschränkt hat.
Die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 ist zutreffend eingeordnet. Die Qualifikationsgruppe 3 kann nicht zum Ansatz kommen. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister, d.h. Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Einen solchen urkundlichen Nachweis besitzt die Klägerin nicht. Der im Arbeitsbuch dokumentierte, am 12.07.1978 verliehene Titel "Meister der ersten Klasse" lässt nicht erkennen, dass es sich um eine entsprechende Qualifizierung handelt. Vielmehr könnte es sich auch lediglich um eine Funktionsbeschreibung handeln. Zur Qualifikationsgruppe 3 zählen jedoch nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). Für die Annahme, dass es sich um eine bloße Funktionsbezeichnung handelte, spricht insbesondere, dass die Klägerin schon bei ihrer erstmaligen Einstellung im August 1954 als "Meister" bezeichnet wurde (Eintrag 1 des Arbeitsbuchs). Hinzu kommt, dass es in der ehemaligen U. keine Handwerksmeister als Qualifikation gab (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der U., Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 153). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in der Zeit vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 eine Tätigkeit ausgeübt hat, die einer Meisterin auf dem Niveau der ehemaligen D. vergleichbar war. Dem Arbeitsbuch kann kein Unterschied in der Tätigkeit und/oder Entlohnung vor 1978 und danach entnommen werden. Die Klägerin wird im Arbeitsbuch vielmehr schon zu Beginn ihres Berufslebens als "Meister" bezeichnet. Eine entsprechend höher qualifizierte Tätigkeit ist auch auf sonstige Art weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 1978 schon seit über 20 Jahren in die Lohngruppe 6 eingestuft war, rechtfertigt keine höhere Qualifikationsgruppe. Auch bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Klägerin, sie sei Leiterin einer Brigade gewesen, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Gleichstellung mit einer Meisterin, da Brigadiere in der ehemaligen S. eher mit einem Vorarbeiter zu vergleichen waren (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der U., Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 154; Müller, DAngVers 1995, S. 354, 364 m.w.N.).
Die streitigen Versicherungszeiten wurden somit von der Beklagten in die zutreffenden Qualifikationsgruppen eingeordnet. Weitere Fehler in der Berechnung der Rente der Klägerin wurden zuletzt nicht mehr geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung haben sich nicht gestellt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Altersrente der Klägerin. Sie hat mit ihrer Berufung zunächst die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) für die Zeiten vom 01.01.1956 bis 31.01.1957 sowie die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) für die Zeiten vom 01.08.1972 bis 02.09.1973 und vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat sie ihren Antrag auf die Einstufung in Qualifikationsgruppe 3 für den Zeitraum 12.07.1978 bis 28.07.1983 beschränkt.
Die Klägerin wurde 1937 auf dem Gebiet der ehemaligen S. geboren und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
Die Klägerin hat keine Mittelschulbildung durchlaufen (Bl. 13 der Verwaltungsakte (VA)). Nach ihren eigenen Angaben im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) absolvierte sie keine Lehre oder Berufsausbildung mit besonderer Qualifikation (Ziff. 3.3, Bl. 1 VA). Zugleich gab sie an (zu "Aufstellung über Beschäftigungen", Bl. 3 VA), vom 05.05.1952 bis 11.08.1954 in einem Textilbetrieb in K. (heutiges R.) eine Lehre als Näherin absolviert zu haben. Die Beklagte befragte hierzu die von der Klägerin benannten Zeugen A. Sch. und F. Sch., die eine Anlernzeit im Zeitraum von 1952 bis 1954 bestätigten (Bl. 47 und 57 VA).
Ab 12.08.1954 wurde sie als "Meister 3. Lohngruppe der Maßschneiderei" eingestellt (Eintrag 1 des Arbeitsbuchs, Bl. 13 VA). Im Februar 1957 wurde sie in die "6. Leistungsklasse – Meister" und im März 1958 in die "Meister – 7. Leistungsgruppe" eingruppiert (Einträge 2 und 3 des Arbeitsbuchs, Bl. 13 VA). Im August 1967 wurde sie als "Lehrling – Zuschneiderin für Männeroberbekleidung" versetzt (Eintrag 7 des Arbeitsbuchs, Bl. 15 VA). Im Februar 1968 wurde ihr sodann die "Qualifikation Zuschneiderin für Männeroberbekleidung – 6. Leistungsklasse" verliehen (Eintrag 8 des Arbeitsbuchs, Bl. 15 VA). Im August 1972 wurde sie durch Versetzung eingestellt als "Meister im Produktionsunterricht der Filiale des Produktionskombinats der [ ] Maßschneidereifabrik" (Eintrag 15 des Arbeitsbuchs, Bl. 19 VA). Im September 1973 wurde sie wieder als "Zuschneiderin für Männeroberbekleidung – 6. Leistungsklasse" eingestellt. Am 12.07.1978 wurde der Klägerin der Titel "Meister der ersten Klasse" verliehen (Eintrag 21 des Arbeitsbuchs, Bl. 23 VA). Nach einer Entlassung wegen Wohnortwechsels am 29.07.1983 wurde sie am 23.08.1983 wieder als "Zuschneiderin für Männeroberbekleidung" eingestellt (Eintrag 23 des Arbeitsbuchs, Bl. 24 VA). Diese Tätigkeit verrichtete sie bis zuletzt (mit einer kurzen Unterbrechung in der Zeit vom 02.07.1986 bis 15.07.1986, in der sie als "Laborantin" arbeitete, Eintrag 29 des Arbeitsbuchs, Bl. 27 VA). Am 18.12.1991 zog sie in die Bundesrepublik Deutschland.
Am 23.07.1997 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 16.09.1997 wurde ihr ab dem 01.11.1997 eine Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 1.305,60 DM bewilligt. Bei der Berechnung wurde die Zeit vom 05.05.1952 bis 11.08.1954 als Ausbildungszeit anerkannt. Die Zeit vom 01.01.1956 bis 31.01.1957 wurde in die Qualifikationsgruppe 5, Bereich 08 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI eingeordnet. Für die FRG-Zeiten ab dem 01.02.1957 wurde die Qualifikationsgruppe 4 angesetzt (mit Ausnahme der Zeit vom 02.07.1986 bis 15.07.1986, für die die Qualifikationsgruppe 5 zum Ansatz kam).
Hiergegen legte die Klägerin am 13.10.1997 Widerspruch ein. Sie sei seit 1967 als Maßschneiderin verantwortliche Leiterin einer Abteilung mit 19 Mitarbeiterinnen gewesen. Aus dieser beruflichen Stellung müssten sich höhere Entgeltpunkte ergeben. Die Klägerin wurde sodann aufgefordert, sich von der Handwerkskammer eine Gleichwertigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Die Klägerin legte daraufhin das Schreiben der Handwerkskammer Karlsruhe vom 03.07.1997 vor, wonach eine Gleichstellung der Tätigkeit der Klägerin als Meisterin in der Bekleidungsindustrie mit der deutschen Meisterprüfung im Damenschneiderhandwerk nicht möglich sei. Die Funktion eines Meisters in der ehemaligen U. sei am ehesten mit der Funktion eines Werkmeisters in der Industrie zu vergleichen. Eine Gleichstellung durch die Industrie und Handelskammer sei aber wahrscheinlich ebenfalls nicht möglich, da es sich nicht um eine Ausbildung im eigentlichen Sinne handele, sondern um die Einsetzung in eine Funktion, mit der nicht das Recht verbunden sei, den Titel "Meister" zu führen. Die Klägerin wies ergänzend darauf hin, dass sie laut Arbeitsbuch seit 1954 die Funktion einer Meisterin ausgeführt habe. Eine formelle Meisterprüfung habe sie nicht ablegen können, weil dies von der damaligen Regierung für ehemalige W. nicht erlaubt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben.
Am 09.08.2010 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag in Bezug auf die Höhe ihrer Rente. Nach einer Zeit der Berufserfahrung sei die Qualifikationsgruppe 3 anzuerkennen. Da die Zeit vom 05.05.1952 bis 11.08.1954 als Berufsausbildung anerkannt werde, könne die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 nicht erst am 01.02.1957 beginnen. Mit Bescheid vom 18.08.2010 lehnte die Beklagte eine Änderung der Rentenbescheide ab. Voraussetzung für die Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 4 sei neben der Qualifikation auch, dass eine der Qualifikationsgruppe entsprechende Facharbeitertätigkeit vollwertig ausgeübt werde. Aufgrund der Eintragungen im Arbeitsbuch und den früheren Angaben der Klägerin und der Aussage einer Zeugin sei davon auszugehen, dass eine Facharbeitertätigkeit erst ab dem 01.02.1957 vollwertig ausgeübt worden sei. Bezüglich der Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 3 werde auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.1998 verwiesen.
Hiergegen legte die Klägerin am 20.09.2010 Widerspruch ein und ließ zur Begründung vortragen, aus dem Umstand, dass sie ab dem 01.02.1957 die 6. Leistungsklasse als Meister und ab dem 01.03.1958 die 7. Leistungsklasse als Meister erworben habe, sei zu schließen, dass sie eine hohe Qualifikation erworben habe. Nach der Auffassung der Beklagten entspreche bereits die Lohngruppe 3 dem Niveau des Facharbeiters. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin erst ab dem 01.02.1957 ihren Beruf vollwertig ausgeübt habe. Soweit auf den Widerspruchsbescheid von 1998 verwiesen werde, könne dies ebenfalls nicht akzeptiert werden. Die dort vertretene Rechtsauffassung sei seit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 2003 (Az. B 4 RA 61/02 R) nicht mehr aktuell. Es komme nicht auf die Anerkennung in Deutschland an, sondern darauf, wie der Beruf im Herkunftsgebiet oder in der ehemaligen D. angesehen wurde. Aus der beigefügten Liste gehe hervor, dass es in der D. den Meisterberuf "Damenmaßschneidermeister" bzw. "Herrenmaßschneidermeister" gab. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe einen Ausbildungsabschluss nicht nachgewiesen und es sei nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Anlernzeit von 27 Monaten als vollwertige Facharbeiterin eingesetzt werden konnte. Bei der Berufsbezeichnung "Meister" handele es sich offensichtlich um eine sogenannte "Funktionsbezeichnung". Es sei weder ein urkundlicher Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation vorgelegt worden noch sei eine langjährige qualifizierte Berufserfahrung vor der Ernennung nachgewiesen.
Am 30.05.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und zur Begründung ihre Argumentation aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie angegeben, als Meisterin sei sie die Chefin einer kompletten "Brigade" (Abteilung) gewesen, zuständig für Auftragsannahme, Maßnehmen, Einteilung und Arbeitsvergabe an die Näherinnen, Überprüfung des Qualitätsstandards während der Produktion, Überwachung des Arbeitssolls, Erstellen und Führen von Arbeitszeit- und Vorkommnisbüchern (Krankheit, Verspätung, ungenügende Sorgfalt usw.). Bei Neueinstellungen von Näherinnen sei sie für die Überprüfung und Beurteilung der Qualifikation des Arbeiters zuständig gewesen.
Die Beklagte erwiderte, eine Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 3 stehe der Klägerin nicht zu. Dem Arbeitsbuch sei zu entnehmen, dass die Klägerin nach der Zusatzqualifikation immer als Zuschneiderin in der 6. Leistungsklasse eingesetzt worden sei. Eine Ausnahme bilde nur die Tätigkeit vom 01.08.1972 bis 03.09.1973 als "Meister im Produktionsunterricht". Die Verleihung des Titels "Meister der ersten Klasse" am 12.07.1978 rechtfertige die Qualifikationsgruppe 3 nicht. Eine Höhergruppierung komme nach der Regelvermutung regelmäßig nach 8 Jahren der Beschäftigung in der höherwertigen Tätigkeit in Betracht. Der Annahme, dass eine solche Beschäftigung vorgelegen habe, widersprächen die Einträge im Arbeitsbuch. Die Klägerin sei eher mit einem Vorarbeiter als mit einem Werk- oder Industriemeister zu vergleichen.
In der mündlichen Verhandlung am 13.06.2012 hat die Klägerin angegeben, ihre Ausbildung sei wohl deshalb im Arbeitsbuch nicht eingetragen, weil aus politischen Gründen Deutsche nichts lernen sollten. Nach der zweijährigen Ausbildung sei sie in die Leistungsstufe 3 eingestuft worden. Später, etwa in den 70er Jahren, habe sie eine Brigade geleitet. In ihrer Brigade seien vier Näherinnen für Hosen und acht bis zwölf Näherinnen für Oberbekleidung beschäftigt gewesen. Für die Planerfüllung seien die "Chefs der Verwaltung" zuständig gewesen. Damit habe sie nichts zu tun gehabt. Der Titel "Meister der 1. Klasse" sei ihr verliehen worden, weil sie bei einer Modenschau gewonnen habe. Dort sei auch eine Art Prüfung durchgeführt worden. Im Jahr 1972 habe sie zwölf bis dreizehn Schülerinnen unterrichtet.
Mit Urteil vom 13.06.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Rücknahme der Rentenbescheide und Neuberechnung der Altersrente der Klägerin verpflichtet. Das SG hat sich hierbei zunächst eingehend mit der Rechtmäßigkeit der getroffenen Einstufungen für die Zeiträume 01.01.1956 bis 31.01.1957 und 01.08.1972 bis 02.09.1973 auseinandergesetzt. Hinsichtlich der hier (noch) streitigen Einstufung in Qualifikationsgruppe 3 hat es ausgeführt, die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin durch langjährige Berufserfahrung die für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 3 erforderliche Qualifikati¬on eines Meisters erworben und in den streitgegenständlichen Zeiträumen in einer solchen Funktion tatsächlich tätig gewesen sei. Sie sei auch vom 12.07.1978 bis zum 28.07.1983 nicht mit einer höherwertigen (Meister-)Tätigkeit betraut gewesen. Wie die Klä¬gerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert habe, sei ihr der Titel "Meister der ers¬ten Klasse" nicht als Würdigung ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit, sondern als Aus¬zeichnung im Rahmen einer Modenschau verliehen worden. Für die Frage der beruflichen Qualifikation habe er daher keine Aussagekraft. Nichts anderes ergebe sich aus den von der Klägerin dargestellten Aufgaben als Verantwortliche einer Brigade. Sie habe hierzu klarge¬stellt, dass sie mit Fragen der Planerfüllung und der brigadeübergreifenden Arbeitsverteilung nicht betraut gewesen sei, sondern hierfür die "Chefetage" zuständig gewesen sei. Die Kammer gehe unter Würdigung aller Angaben der Klägerin davon aus, dass sie ihrem Gesamtgepräge nach letzt¬lich die Tätigkeit einer Brigadeleiterin ausgeübt habe. Brigadiere in der ehemaligen S. hätten jedoch nur Vorarbeiterfunktion erfüllt und könnten einem Meister nicht gleichge¬stellt werden (unter Verweis auf hierzu Müller, DAngVers 1995, S. 354, 364 m.w.N.). Die Zuordnung der Zeiten vom 12.07.1978 bis zum 28.07.1983 zu Qualifikationsgruppe 4 sei daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.08.2012 beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung nochmals ihre Argumentation vortragen lassen. Ergänzend wurde auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2001 hingewiesen, wonach in einem sechsstufigen Entlohnungssystem der Facharbeiter in Stufe 3 und 4 entlohnt worden sei. Die Klägerin sei in Stufe 6 und 7 entlohnt worden, so dass keine Zweifel bestehen könnten, dass sie als Meisterin tätig gewesen sei. Soweit die Klägerin erklärt habe, dass sie den Titel "Meister der 1. Klasse" bei einer Modenschau nach einer Art Prüfung verliehen bekommen habe, könne hierin das Meisterstück gesehen werden, welches letzte Voraussetzung für die Anerkennung als Meister sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.06.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentenbescheide abzuändern und der Klägerin höhere Rente ab 01.01.2006 unter Ansatz der Qualifikationsgruppe 3 für die Zeiten vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 zu gewähren,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte auf ihren bisherigen Vortrag und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung der Rentenbescheide und höhere Altersrente auf der Grundlage höherer Qualifikationsgruppen.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die in der ehemaligen S. zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind als Beitragszeiten nach Maßgabe des FRG in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen. Der Personenkreis des § 1 FRG, zu dem die Klägerin gehört, hat nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihr zuerkannten Altersrente auch die von ihr in der früheren S. zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten berücksichtigt werden. Dabei sind nach § 22 Abs. 1 S. 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs.1, Satz 2 und 9 SGB VI zu ermitteln. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für die jeweiligen Jahre nach § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfolgt an Hand von Durchschnittsverdiensten in einem ersten Schritt nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und in einem zweiten Schritt nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche.
Nach Satz 1 Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Zur Qualifikationsgruppe 5 gehören danach angelernte und ungelernte Tätigkeiten, d.h. Tätigkeiten von Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr. 2), und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). In die Qualifikationsgruppe 4 sind Facharbeiter einzustufen, d.h. Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind, oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister, d.h. Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Die Qualifikationsgruppen spiegeln die Berufswelt der ehemaligen D. wider und orientieren sich an den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (vgl. BSG Urt. v. 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R unter Hinweis auf das Statistische Jahrbuch der D. 1989, S. 110 f.). Auch wenn § 22 Abs. 1 FRG von einer unmittelbaren Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welche Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der D. – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der D. dieser beruflichen Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es dienlich sein - weil z.T. die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe entsprechend formuliert sind - diese Merkmale in dem Sinn zu lesen, dass an Stelle der D. das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird (BSG Urt. v. 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R; vgl. auch BSG Urt. v. 14.05.2003 - B 8 KN 2/03 R). Da es in den Vertreibungsgebieten nicht immer identische Qualifizierungen wie in der D. gab, ist maßgebend für die Zuordnung der jeweiligen Qualifikationsgruppe letztendlich die erworbene fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in typisierender und pauschalierender Weise anknüpft. Maßgeblich ist mithin nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses im Sinne des D.-Rechts entspricht (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R, speziell für R.). Die einem Rentenbewerber in Deutschland erteilte Genehmigung zur Führung entsprechender deutscher Berufsbezeichnungen oder akademischer Titel ist (fremd-)rentenrechtlich nicht von Belang (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R; Urt. v. 30.07.2008 - B 5a/4 R 45/07 R).
Grundvoraussetzung für die Einordnung in eine Qualifikationsgruppe ist zunächst die Erfüllung der in Anlage 13 genannten formellen Qualifikationsmerkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe und die tatsächliche Ausübung einer entsprechend qualifizierten Tätigkeit (Satz 1 Anlage 13 zum SGB VI). Die Eingruppierung in eine Qualifikationsgruppe ist aber auch dann möglich, wenn das für die Qualifikationsgruppe vorgeschriebene formelle Qualifikationsmerkmal nicht erfüllt ist. Voraussetzung ist nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI, dass der Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hat, welche üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Die Absolvierung eines Ausbildungsgangs mit Ausbildungsabschluss wird durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten ersetzt, die üblicherweise den Fähigkeiten von Versicherten der höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sofern diese auf Grund langjähriger Berufserfahrung erworben worden sind. Notwendig ist die Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraums, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen (Kenntnisse und) Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln.
Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geregelt, was unter "langjähriger Berufserfahrung" i.S.d. Satzes 2 Anlage 13 zum SGB VI zu verstehen ist. Da die langjährige Berufserfahrung eine fehlende Berufsausbildung ersetzen soll, kann sie jedenfalls nicht früher zum Erwerb der für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten führen als die Berufsausbildung selbst. Deshalb ist zu fordern, dass eine qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein muss, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die für eine vollwertige Berufsausbildung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können (vgl. BSG Urt. v. 10.07.1985 - 5a RKn 15/84; BVerwG Urt. v. 27.04.2006 - 3 C 15/05). Für welche Zeit der Versicherte darüber hinaus im höherwertigen Beruf tätig gewesen sein muss, hängt von der jeweiligen Qualifikationsgruppe ab. Diese sind nämlich nach der Qualität der Berufsausbildung aufsteigend von Gruppe 5 (An- und Ungelernte) über Gruppe 4 (Facharbeiter), Gruppe 3 (Meister) und Gruppe 2 (Fachschulabsolventen) bis Gruppe 1 (Hochschulabsolventen) geordnet, weswegen auch eine die Ausbildung ersetzende Zeit einschlägiger Berufserfahrung unterschiedlich lang sein wird (BSG Urt. v. 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R; Urt. v. 24.07.2003 - B 4 RA 61/02 R; Urt. v. 23.09.2003 - B 4 RA 48/02 R). Die Rentenversicherungsträger gehen offenbar von einer rund fünf- bis sechsjährigen Berufstätigkeit als Regelwert und damit von einer Verdopplung der regulären Lehrzeit aus (vgl. VDR-Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44; Arbeitsanweisungen der BfA, § 22 FRG, Leistungsgruppe 4, 2.1). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nimmt als Regel die doppelte Regelausbildungszeit an (BVerwG Urt. v. 27.4.2006 - 3 C 15/05, juris). Eine schematische Gesetzesanwendung dieser Art dürfte indessen das Maß der nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Pauschalierung und Typisierung überschreiten, wenn der berufliche Werdegang des Versicherten dabei völlig unbeachtet bleibt (vgl. etwa LSG Hessen Urt. v. 23.5.2003 - L 13 RJ 1086/00). Auch das BVerwG will von der Regel (doppelte Ausbildungszeit) - offenbar auch im Hinblick auf die individuellen Möglichkeiten des Berufstätigen - jedenfalls dann abweichen, wenn gravierende Einzelfallumstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist insoweit – entsprechend der Zugangsvoraussetzung zur sog. Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (Hessisches LSG Urt. v. 05.11.2010 – L 5 R 395/09, juris, unter Verweis auf LSG Nordrhein- Westfalen Urt. v. 10.01.1986 - L 14 An 180/84 - und LSG Baden-Württemberg Urt. v. 11.08.1988 - L 10 An 550/87), wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss; ein automatisches Hineinwachsen in höhere Qualifikationsgruppe ist nicht möglich (Hessisches LSG Urt. v. 05.11.2010 – L 5 R 395/09, juris).
Es muss weiter berücksichtigt werden, dass die Bewertung der in Vertreibungsgebieten zurückgelegten Zeiten einem Eingliederungsmodell (bzw. Integrationsprinzip) folgt, wonach den jeweiligen Zeiten fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigter in Deutschland zugeordnet werden, und der Gesetzgeber dieses Modell, wie dargelegt, nach der Wiedervereinigung insoweit modifiziert hat, als künftig nicht mehr an die Einkommensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, sondern an diejenigen der D. und an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen angeknüpft wird. Nicht zuletzt deswegen, weil mit der ausdrücklichen Aufgabe der Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer und der Maßgeblichkeit der Verhältnisse der D. (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz, BR-Drs. 197/91, S. 114, 115) u.a. Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets vermieden werden sollen (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R; Urt. v. 30.07.2008 - B 5a/4 R 45/07 R), ist nach Auffassung des Senats auch bei der Auslegung und Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI einschlägiges D.-Recht heranzuziehen. Dies hält auch das LSG Berlin für sachgerecht (Urt. v. 02.11.2001 - L 1 RA 26/01; ebenso: Diel, in Hauck/Noftz, SGB VI § 256b Rn. 31: a.A. LSG Hessen Urt. v. 23.05.2003 - L 13 RJ 1086/00). Ergeben sich aus dem D.-Recht Festlegungen zur Ersetzung einer an sich notwendigen Berufsausbildung durch praktische Berufsausübung, können diese namentlich zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der langjährigen Berufsausübung in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI von Bedeutung sein. Dem steht nicht entgegen, dass auch in den Einzelbestimmungen zu den Qualifikationsgruppen 3 und 4 Personen angesprochen sind, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister bzw. Facharbeiter zuerkannt worden ist. Der Rückgriff auf D.-Recht zur Auslegung des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI ist dadurch nicht gesperrt.
Damit kann etwa § 10 Abs. 2 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung in der sozialistischen Berufsbildung - Facharbeiterprüfungsordnung - vom 07.08.1973 (GBl. D., S. 409) und vom 24.02.1978 (GBl. D., S. 117) bzw. § 24 Abs. 3 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung vom 15.05.1986 (GBl. D., S. 309) herangezogen werden, wonach Frauen über 40 Jahren und Männern über 45 Jahren, die sich um die Entwicklung des Betriebes und die Erfüllung der Produktionspläne hohe Verdienste erworben hatten, die Facharbeiterqualifikation erhalten können, wenn sie 10 Jahre und länger Facharbeitertätigkeiten dieses Ausbildungsberufs ausgeübt hatten. Dies hat zur Folge, dass für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ab 01.09.1973 von einer zehnjährigen Berufserfahrung auszugehen ist (LSG Berlin, a. a. O.; Diel, a. a. O.; eher ablehnend wohl BSG, Urt. v. 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R). Mit diesem längeren Zeitraum wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an einen Facharbeiterabschluss im Laufe der Zeit ständig gestiegen sind. Damit ist aber auch für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 eine Dauer der Ausübung des höherwertigen Berufs von jedenfalls nicht weniger als 10 Jahren notwendig, sofern nicht besondere Einzelfallumstände, etwa besondere Vorbildungen, vorliegen, die eine andere Bewertung rechtfertigen (in diesem Sinne auch Diel, in Hauck/Noftz, SGB VI § 256b Rn. 31). Zuvor (bis 31.08.1973) galt für langjährig Werktätige mit hervorragenden Leistungen die Sonderbestimmung des § 15 Abs. 3 der Anordnung über die Prüfungsordnung für die sozialistische Berufsbildung vom 26.11.1965 (GBl. der D., Teil 1, 1965, S. 827) sowie des § 12 der entsprechenden Anordnung vom 31.07.1970 (GBl. der D., Teil 1, 1970, S. 515). Unter der Voraussetzung, dass die Berufspraxis mindestens der Dauer der Berufsausbildung in dem zu prüfenden Beruf entsprach, die Betreffenden sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausbildungsberuf bewährt und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen beendet hatten, konnte die Facharbeiterqualifikation ohne Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten erworben werden. In einem Prüfungsgespräch mussten die Betreffenden nachweisen, dass sie die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse besaßen.
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien hat die Beklagte die hier allein noch streitigen Zeiten vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 in die zutreffende Qualifikationsgruppe eingeordnet. Nur über diesen Zeitraum war noch zu entscheiden, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag hierauf beschränkt hat.
Die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 ist zutreffend eingeordnet. Die Qualifikationsgruppe 3 kann nicht zum Ansatz kommen. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister, d.h. Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Einen solchen urkundlichen Nachweis besitzt die Klägerin nicht. Der im Arbeitsbuch dokumentierte, am 12.07.1978 verliehene Titel "Meister der ersten Klasse" lässt nicht erkennen, dass es sich um eine entsprechende Qualifizierung handelt. Vielmehr könnte es sich auch lediglich um eine Funktionsbeschreibung handeln. Zur Qualifikationsgruppe 3 zählen jedoch nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). Für die Annahme, dass es sich um eine bloße Funktionsbezeichnung handelte, spricht insbesondere, dass die Klägerin schon bei ihrer erstmaligen Einstellung im August 1954 als "Meister" bezeichnet wurde (Eintrag 1 des Arbeitsbuchs). Hinzu kommt, dass es in der ehemaligen U. keine Handwerksmeister als Qualifikation gab (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der U., Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 153). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in der Zeit vom 12.07.1978 bis 28.07.1983 eine Tätigkeit ausgeübt hat, die einer Meisterin auf dem Niveau der ehemaligen D. vergleichbar war. Dem Arbeitsbuch kann kein Unterschied in der Tätigkeit und/oder Entlohnung vor 1978 und danach entnommen werden. Die Klägerin wird im Arbeitsbuch vielmehr schon zu Beginn ihres Berufslebens als "Meister" bezeichnet. Eine entsprechend höher qualifizierte Tätigkeit ist auch auf sonstige Art weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 1978 schon seit über 20 Jahren in die Lohngruppe 6 eingestuft war, rechtfertigt keine höhere Qualifikationsgruppe. Auch bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Klägerin, sie sei Leiterin einer Brigade gewesen, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Gleichstellung mit einer Meisterin, da Brigadiere in der ehemaligen S. eher mit einem Vorarbeiter zu vergleichen waren (Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen – Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in der U., Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 154; Müller, DAngVers 1995, S. 354, 364 m.w.N.).
Die streitigen Versicherungszeiten wurden somit von der Beklagten in die zutreffenden Qualifikationsgruppen eingeordnet. Weitere Fehler in der Berechnung der Rente der Klägerin wurden zuletzt nicht mehr geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung haben sich nicht gestellt.
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