Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 6047/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1336/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Monate September bis Dezember 2011 und die Pflicht zur Rückzahlung von EUR 586,39.
Die am 1957 geborene bei der Beklagten rentenversicherte Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und seit 2001 als Fachassistentin in der Eingangszone bei der Agentur für Arbeit Göppingen beschäftigt. Mit Bescheid vom 19. September 2008 bewilligte ihr die Beklagte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2008. Für die Monate Februar und März 2008 ergab sich bei einer monatlichen Brutto-Rente von EUR 249,63 nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 225,04. Für die Zeit ab 1. April 2008 ergab sich kein Zahlbetrag, weil das laufende monatliche Einkommen der Klägerin die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte (EUR 2.165,89) überstieg. Der Bescheid enthielt in Anlage 19 Hinweise über die Höhe der damaligen Hinzuverdienstgrenzen (EUR 1.779,12 für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe und EUR 2.165,89 für eine solche in halber Höhe).
Ab Oktober 2008 reduzierte die Klägerin ihre Arbeitszeit und bezog ab diesem Zeitpunkt ein laufendes monatliches Einkommen von EUR 1.615,62, im November 2008 aufgrund einer Einmalzahlung hiervon abweichend EUR 2.237,40. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 1. Oktober 2008 neu. Für die Monate Oktober und Dezember 2008 ergab sich bei einer monatlichen Brutto-Rente von EUR 252,39 nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 226,90. Für November 2008 ergab sich auf Grund einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte kein Zahlbetrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 errechnete die Beklagte bei einer monatlichen Brutto-Rente von EUR 252,39 einen Zahlbetrag nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 226,78. Auch dieser Bescheid enthielt in Anlage 19 Hinweise zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Hinzuverdienstgrenzen (EUR 1.804,18 für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe und EUR 2.196,39 für eine solche in halber Höhe).
Mit weiteren Bescheiden vom 10. Mai 2010 und 17. Mai 2011 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. Januar 2009 und 1. Juli 2010 neu. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) ab dem 1. Januar von EUR 226,78, ab dem 1. Juli 2009 von EUR 233,02, ab 1. Januar 2011 von EUR 232,24 und ab 1. Juli 2011 von EUR 234,55. Beide Bescheide enthielten wiederum in Anlage 19 Hinweise zu den geltenden Hinzuverdienstgrenzen (ab 1. Januar 2011 EUR 1.820,24 für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe und EUR 2.226,90 für eine solche in halber Höhe).
Im Jahr 2011 hatte die Klägerin folgende Brutto-Einkünfte aus ihrer Beschäftigung:
Januar 2011: EUR 1.940,73 Februar bis Juli 2011: EUR 1.786,89 August bis Oktober 2011: EUR 1.975,63 November 2011: EUR 3.692,98 Dezember 2011: EUR 1.975,98
Das ab August 2011 erhöhte laufende Einkommen ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit von 25 auf 27,5 Stunden wöchentlich erhöhte. Der Monat November 2011 enthält eine Einmalzahlung von EUR 1.753,21.
Über das von der Klägerin im Jahr 2011 erzielte Einkommen erhielt die Beklagte im Mai 2012 Kenntnis. Mit Anhörungsschreiben vom 21. Mai 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie (die Klägerin) habe ab dem 1. September 2011 die Hinzuverdienstgrenzen, über die sie im Bescheid vom 19. September 2008 hingewiesen worden sei, überschritten. Sie (die Beklagte) beabsichtige daher, den Bescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der jeweiligen Folgebescheide für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011 (gemeint: teilweise) aufzuheben und die entstandene Überzahlung von EUR 586,39 zurückzufordern.
Die Klägerin machte geltend, sie habe sich im Jahr 2008 eine kleine Eigentumswohnung gekauft, ohne damit zu rechnen, dass sie jedes Jahr mehrere tausend Euro für Instandhaltungs- und Reparaturkosten aufwenden müsse. Um die Kosten für eine Tiefgaragen-Sanierung und Dachbodendämmung im Jahr 2011 aufbringen zu können, habe sie für die Zeit von August bis Dezember 2011 ihre Arbeitszeit auf 27,5 Stunden in der Woche angehoben, um hierdurch etwa EUR 100,00 mehr monatlich zu verdienen. Dies sei ihr nicht leicht gefallen und habe zusätzlich an ihren Kräften gezehrt, so dass sie ab Januar 2012 ihre Arbeitszeit wieder auf 25 Stunden in der Woche reduziert habe. Ihr sei nicht klar gewesen, wie die Hinzuverdienstgrenze berechnet werde und habe geglaubt, diese nicht zu überschreiten. Die Pflicht zur Rückzahlung des überzahlten Betrages zwinge sie, ihre Wohnung als einzige Altersvorsorge wieder aufzugeben. Jeden Monat habe sie auf ihrem Konto einen Fehlbetrag von etwa EUR 200,00. Außerdem habe sie wegen ihrer Wohnung noch Darlehensschulden in Höhe von etwa EUR 36.000,00. Eine Rückzahlungspflicht sei für sie daher eine außergewöhnliche Härte.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin ab dem 1. August 2011 neu. Für die Zeit ab 1. Juli 2012 errechnete sie einen monatlichen Zahlbetrag (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von EUR 239,67. Für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2012 (Zahlbetrag der Rente ab 1. August 2011 EUR 234,55) forderte sie die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von EUR 586,39. Ferner hob sie den Rentenbescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der Folgebescheide hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1. September 2011 auf (Anlage 10). Sie ermittelte für die Monate September, Oktober und Dezember 2011 ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Rente in voller Höhe und im November 2011 für die Rente in Höhe der Hälfte, so dass ihr für die Monate September, Oktober und Dezember 2011 die Rente nur in Höhe der Hälfte (EUR 117,27) zustehe und für den Monat November 2011 die Rente nicht zu zahlen sei. Für August 2011 stehe ihr die Rente in voller Höhe zu, da die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres zweimal um einen Betrag bis zur Höhe der für einen Monat maßgebenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden dürfe und sie diese Grenze nicht überschritten habe. Die von ihr vorgetragenen Gründe seien bei der Vertrauensschutzprüfung beachtet worden, jedoch nicht geeignet, von der Aufhebung und Erstattung abzusehen. Sie könne sich nicht auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides berufen, weil sie regelmäßig, zuletzt in Anlage 19 zum Bescheid vom 17. Mai 2011, auf die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen und die Mitteilungspflicht hingewiesen worden sei. Allein schlechte wirtschaftliche Verhältnisse würden ein Absehen von der Rückforderung des überzahlten Betrags nicht rechtfertigen, weil das überwiegende Interesse der Versichertengemeinschaft zu beachten sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, im Vorjahr seien die Lebenshaltungskosten unverhältnismäßig gestiegen. Die Hinzuverdienstgrenze sei entsprechend anzupassen. Außerdem seien ihre Fahrtkosten zur Arbeit bei der Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Hinzuverdienst sei das nicht um steuerliche Abzüge zu mindernde beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Am 6. November 2012 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie müsse ihren Lebensunterhalt mit EUR 1.440,00 bestreiten und habe Schulden. Dass sie wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ca. EUR 580,00, und damit mehr als sie zusätzlich verdient habe, zurückzahlen müsse, empfinde sie als himmelschreiende Ungerechtigkeit und stelle eine unbillige Härte dar.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin habe nichts neues Rechtserhebliches vorgetreten.
Mit Urteil vom 22. Februar 2013 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 29. September 2008 in der Fassung der Bescheide vom 29. Januar 2009, 10. Mai 2010 und 17. Mai 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und den überzahlten Betrag in Höhe von EUR 586,39 zurückzufordern. Die Klägerin habe Einkommen erzielt, dass zur Minderung ihres Anspruches geführt habe, weil sie die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in den Monaten Januar und August bis Dezember 2011 überschritten habe. Unter Beachtung des zulässigen zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze habe daher die Rente in den Monaten September, Oktober und Dezember 2011 nur in Höhe der Hälfte und im November 2011 gar nicht gewährt werden dürfen. Auch der Einwand der Klägerin, die Rückforderung der Beklagten übersteige ihren Mehrverdienst, dringe nicht durch. Es liege auch kein atypischer Fall vor, auf Grund dessen die Beklagte habe Ermessen ausüben müssen. Das Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Gegen das ihr am 7. März 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. März 2013 Berufung eingelegt. Es sei ihr unmöglich, den von der Beklagten geforderten Betrag zurückzuzahlen, da sie jeden Monat schon für zwei Darlehen Raten zahlen müsse und sie eine weitere Belastung nicht tragen könne. Sie habe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Anhebung ihrer Hinzuverdienstgrenze für 2011 gestellt. Außerdem habe sie eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtet. Ihre laufenden Ausgaben seien höher als ihre Einnahmen. Weil ihr das Geld fehle, um mit ihren Freunden mitzuhalten, lebe sie fast schon isoliert, habe keine Lebensfreude mehr und frage sich, weshalb sie sich überhaupt noch anstrenge, um als rechtschaffener Mensch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bereits im Jahr 2010 habe sie sich bei der Beklagten erkundigt, ob sie mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten dürfe. Man habe ihr erklärt, dass sie im Jahr 2009 EUR 25.258,52 und im Jahr 2010 EUR 25.509,36 habe hinzuverdienen dürfen. Sie hat eine Kopie einer Kontoübersicht vom 21. Dezember 2009 mit entsprechenden handschriftlichen Vermerken vorgelegt und behauptet, diese stammten von einem Mitarbeiter der Beklagten. Sie sei davon ausgegangen, dass diese Angaben zutreffend gewesen seien. Auch der Bescheid vom 8. August 2013 (hierzu nachstehend) sei Gegenstand des Verfahrens geworden, da es sich um den gleichen Sachverhalt handle. Auf ihren Widerspruch vom 28. August 2013 habe sie von der Beklagten keine Antwort erhalten, da auch sie davon ausgehe, dass der Bescheid Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Mit den Äußerungen des Leiters der Außenstelle Göppingen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Müller vom 11. November 2013 (hierzu nachstehend) sei sie nicht einverstanden. Im Übrigen habe sie seit dem 1. Februar 2008 eine zu geringe Rente erhalten, weil die Beklagte den Zugangsfaktor unrechtmäßig gemindert habe (Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 26. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R -, in juris). Außerdem seien nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung der Berechnungszeitraum auf fünf Jahre vor Rentenbeginn zu erweitern und Zeiten des Krankengeldbezugs herauszurechnen, weshalb sie eine Neuberechnung der Rente beantrage.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 und den Bescheid vom 8. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. September 2008 zu verurteilen, ihr ab dem 1. Februar 2008 eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und das angefochtene Urteil. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen würden individuell berechnet und ließen sich nicht anheben. Auf die Rückforderung der Überzahlung könne im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht verzichtet werden. Bei Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse komme allenfalls eine Stundung mit monatlicher Ratenzahlung in Betracht. Ihr Bescheid vom 8. August 2013 sei Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden. Sie hat die Antwort des Leiters der Außenstelle Göppingen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Müller vom 11. November 2013 auf ihre Anfrage zu den durchgeführten Beratungen der Klägerin vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, wie sich aus den Beratungsprotokollen ergebe, sei die Klägerin am 15. Oktober 2008, am 21. Dezember 2009 und am 5. August 2013 zur Beratung in der Außenstelle in Göppingen gewesen. Am 15. Oktober 2008 und am 21. Dezember 2008 habe die Klägerin Erläuterungen zum Rentenbescheid erhalten. Am 5. August 2013 sei als Beratungsgrund "Hinzuverdienst/Teilrente" vermerkt worden. Genauere Vermerke zu den Beratungsgesprächen seien nicht dokumentiert. Der Mitarbeiter Herr B., der die Klägerin am 21. Dezember 2009 beraten habe und sich an Einzelheiten des Gesprächs nicht erinnern könne, habe nach seinen Angaben den handschriftlichen Vermerk auf der von der Klägerin vorgelegten Kopie nicht angebracht. Entsprechendes gelte für die Beraterinnen, welche die Beratungen am 15. Oktober 2008 und 5. August 2013 durchgeführt hätten. Nach den Angaben von Frau K., die das Beratungsgespräch mit der Klägerin am 5. August 2013 geführt habe, habe sich die Klägerin sehr uneinsichtig gezeigt und immer wissen wollen, wie man die aus ihrer (der Klägerin) Sicht ungerechten Hinzuverdienstgrenzen umgehen könne. Generell würden die Berater nie auf eine jährliche Hinzuverdienstgrenze hinweisen und schon gar nicht den monatlichen Wert mit 14 multiplizieren.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 hat die Beklagte die Rente der Klägerin ab dem 1. Juli 2013 neu berechnet und den Rentenbescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der jeweiligen Folgebescheide hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Juli 2013 aufgehoben (Anlage 10). Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze seit Juli 2013 (laufendes monatliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.931,45 bei einer Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte von EUR 1.929,47) stehe der Klägerin die Rente vom 1. Juli bis 31. August 2013 in voller Höhe (monatlicher Zahlbetrag EUR 239,99), ab 1. September 2013 in Höhe der Hälfte zu, woraus sich ab 1. September 2013 ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 120,00 ergebe. Im Übrigen sei auch in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen eine Überzahlung in Höhe von EUR 1.791,52 eingetreten. Sie beabsichtige, den Rentenbescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der jeweiligen Folgebescheide mit Wirkung ab 1. Mai 2012 aufzuheben und diesen Betrag zurückzufordern. Mit Bescheid vom 8. August 2013 hat die Beklagte die Rente der Klägerin ab dem 1. Januar 2012 neu berechnet, den Rentenbescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der jeweiligen Folgebescheide hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 aufgehoben, verfügt, die Klägerin habe die entstandene Überzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2013 in Höhe von EUR 1.671,83 zu erstatten sowie mit der Überzahlung gegen die monatlichen Rentenzahlungen von einmalig EUR 31,83 und anschließend für 41 Monate in Höhe von EUR 40,00 aufgerechnet (Anlage 10). Für die Zeit ab 1. September 2013 ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von EUR 239,99. Auf Grund der Hinzuverdienste der Klägerin (EUR 1.837,05 im Januar und Februar 2012, EUR 1.903,81 in den Monaten März bis Oktober 2012, EUR 3.608,69 im November 2012, EUR 1.908,69 im Dezember 2012 und EUR 1.931,45 in den Monaten Januar bis Mai 2013) habe der Klägerin ihre Rente für die Monate Mai bis Oktober 2012 und Dezember 2012 bis Mai 2013 in Höhe der Hälfte zugestanden (Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von EUR 1.879,35 im Jahr 2012 und von EUR 1.929,47 im Jahr 2013). Für November 2012 sei die Rente nicht zu zahlen gewesen, da alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien (Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte von EUR 2.287,91). Beide Bescheide enthalten den Hinweis, sie würden nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Gegen den Bescheid vom 8. August 2013 hat die Klägerin Widerspruch erhoben.
Mit Verfügungen vom 9. und 31. Januar 2014 hat der Berichterstatter die Beteiligten auf die Unzulässigkeit der Berufung, die Auffassung, die Bescheide vom 16. Mai und 8. August 2013 seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, und die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss nach § 158 SGG zu verwerfen, hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 158 SGG zurück, weil sie bereits unstatthaft ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012, soweit die Beklagte die der Klägerin mit Bescheid vom 19. September 2008 bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit von September bis Dezember 2011 teilweise aufgehoben und von der Klägerin die in diesem Zeitraum eingetretene Überzahlung in Höhe von EUR 586,39 zurückgefordert hat. Die Regelung des allein streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 betrifft einen Zeitraum von weniger als einem Jahr und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Der Beschwerdewert liegt mit dem zurückgeforderten Betrag von EUR 586,39 unter EUR 750,00.
Insbesondere ist der Bescheid vom 8. August 2013 entgegen der Ansicht beider Beteiligter nicht nach § 96 Abs. 1 SGG, der im Berufungsverfahren entsprechend gilt (§ 153 Abs. 1 SGG), Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Da der Bescheid vom 8. August 2013 die teilweise Aufhebung und Rückforderung der Rente für die Zeit von Mai 2012 bis Mai 2013 betrifft, ändert dieser den Bescheid vom 25. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 weder ab noch ersetzt er ihn. Es mag zwar um dieselbe Sach- und Rechtsfragen gehen, nämlich die (teilweise) Aufhebung der Rente wegen Überschreitens des Hinzuverdienstes. Dies rechtfertigt aber seit der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 96 SGG durch Art. 1 Nr. 16 Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) keine Einbeziehung mehr, weil die Vorschrift nunmehr ausdrücklich die Abänderung oder Ersetzung des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsaktes verlangt.
Soweit die Klägerin eine höhere Rente ab Februar 2008 geltend macht, handelt es sich um einen erstmals im Berufungsverfahren nach Einlegen der Berufung geltend gemachten Überprüfungsantrag hinsichtlich des Rentenbewilligungsbescheides vom 19. September 2008, über den die Beklagte, soweit für den Senat ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Sollte hierüber bereits ein Bescheid der Beklagten vorliegen, wäre dieser mangels desselben Streitgegenstandes ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieses Begehren der Klägerin führt auch nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. Zwar läge ein Berufungsausschlussgrund insoweit nicht vor, weil die Klägerin höhere Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Jedoch führt die Erweiterung eines bei Einlegung der Berufung nicht berufungsfähigen Streitgegenstandes im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht zur Zulässigkeit der Berufung (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 -, in juris).
Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 22. Februar 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zulässig ist, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Weder das SG noch der Senat haben die Berufung gegen die angegriffene Entscheidung zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Monate September bis Dezember 2011 und die Pflicht zur Rückzahlung von EUR 586,39.
Die am 1957 geborene bei der Beklagten rentenversicherte Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und seit 2001 als Fachassistentin in der Eingangszone bei der Agentur für Arbeit Göppingen beschäftigt. Mit Bescheid vom 19. September 2008 bewilligte ihr die Beklagte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2008. Für die Monate Februar und März 2008 ergab sich bei einer monatlichen Brutto-Rente von EUR 249,63 nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 225,04. Für die Zeit ab 1. April 2008 ergab sich kein Zahlbetrag, weil das laufende monatliche Einkommen der Klägerin die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte (EUR 2.165,89) überstieg. Der Bescheid enthielt in Anlage 19 Hinweise über die Höhe der damaligen Hinzuverdienstgrenzen (EUR 1.779,12 für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe und EUR 2.165,89 für eine solche in halber Höhe).
Ab Oktober 2008 reduzierte die Klägerin ihre Arbeitszeit und bezog ab diesem Zeitpunkt ein laufendes monatliches Einkommen von EUR 1.615,62, im November 2008 aufgrund einer Einmalzahlung hiervon abweichend EUR 2.237,40. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 1. Oktober 2008 neu. Für die Monate Oktober und Dezember 2008 ergab sich bei einer monatlichen Brutto-Rente von EUR 252,39 nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 226,90. Für November 2008 ergab sich auf Grund einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte kein Zahlbetrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 errechnete die Beklagte bei einer monatlichen Brutto-Rente von EUR 252,39 einen Zahlbetrag nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 226,78. Auch dieser Bescheid enthielt in Anlage 19 Hinweise zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Hinzuverdienstgrenzen (EUR 1.804,18 für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe und EUR 2.196,39 für eine solche in halber Höhe).
Mit weiteren Bescheiden vom 10. Mai 2010 und 17. Mai 2011 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. Januar 2009 und 1. Juli 2010 neu. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) ab dem 1. Januar von EUR 226,78, ab dem 1. Juli 2009 von EUR 233,02, ab 1. Januar 2011 von EUR 232,24 und ab 1. Juli 2011 von EUR 234,55. Beide Bescheide enthielten wiederum in Anlage 19 Hinweise zu den geltenden Hinzuverdienstgrenzen (ab 1. Januar 2011 EUR 1.820,24 für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe und EUR 2.226,90 für eine solche in halber Höhe).
Im Jahr 2011 hatte die Klägerin folgende Brutto-Einkünfte aus ihrer Beschäftigung:
Januar 2011: EUR 1.940,73 Februar bis Juli 2011: EUR 1.786,89 August bis Oktober 2011: EUR 1.975,63 November 2011: EUR 3.692,98 Dezember 2011: EUR 1.975,98
Das ab August 2011 erhöhte laufende Einkommen ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit von 25 auf 27,5 Stunden wöchentlich erhöhte. Der Monat November 2011 enthält eine Einmalzahlung von EUR 1.753,21.
Über das von der Klägerin im Jahr 2011 erzielte Einkommen erhielt die Beklagte im Mai 2012 Kenntnis. Mit Anhörungsschreiben vom 21. Mai 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie (die Klägerin) habe ab dem 1. September 2011 die Hinzuverdienstgrenzen, über die sie im Bescheid vom 19. September 2008 hingewiesen worden sei, überschritten. Sie (die Beklagte) beabsichtige daher, den Bescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der jeweiligen Folgebescheide für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011 (gemeint: teilweise) aufzuheben und die entstandene Überzahlung von EUR 586,39 zurückzufordern.
Die Klägerin machte geltend, sie habe sich im Jahr 2008 eine kleine Eigentumswohnung gekauft, ohne damit zu rechnen, dass sie jedes Jahr mehrere tausend Euro für Instandhaltungs- und Reparaturkosten aufwenden müsse. Um die Kosten für eine Tiefgaragen-Sanierung und Dachbodendämmung im Jahr 2011 aufbringen zu können, habe sie für die Zeit von August bis Dezember 2011 ihre Arbeitszeit auf 27,5 Stunden in der Woche angehoben, um hierdurch etwa EUR 100,00 mehr monatlich zu verdienen. Dies sei ihr nicht leicht gefallen und habe zusätzlich an ihren Kräften gezehrt, so dass sie ab Januar 2012 ihre Arbeitszeit wieder auf 25 Stunden in der Woche reduziert habe. Ihr sei nicht klar gewesen, wie die Hinzuverdienstgrenze berechnet werde und habe geglaubt, diese nicht zu überschreiten. Die Pflicht zur Rückzahlung des überzahlten Betrages zwinge sie, ihre Wohnung als einzige Altersvorsorge wieder aufzugeben. Jeden Monat habe sie auf ihrem Konto einen Fehlbetrag von etwa EUR 200,00. Außerdem habe sie wegen ihrer Wohnung noch Darlehensschulden in Höhe von etwa EUR 36.000,00. Eine Rückzahlungspflicht sei für sie daher eine außergewöhnliche Härte.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin ab dem 1. August 2011 neu. Für die Zeit ab 1. Juli 2012 errechnete sie einen monatlichen Zahlbetrag (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von EUR 239,67. Für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2012 (Zahlbetrag der Rente ab 1. August 2011 EUR 234,55) forderte sie die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von EUR 586,39. Ferner hob sie den Rentenbescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der Folgebescheide hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1. September 2011 auf (Anlage 10). Sie ermittelte für die Monate September, Oktober und Dezember 2011 ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Rente in voller Höhe und im November 2011 für die Rente in Höhe der Hälfte, so dass ihr für die Monate September, Oktober und Dezember 2011 die Rente nur in Höhe der Hälfte (EUR 117,27) zustehe und für den Monat November 2011 die Rente nicht zu zahlen sei. Für August 2011 stehe ihr die Rente in voller Höhe zu, da die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres zweimal um einen Betrag bis zur Höhe der für einen Monat maßgebenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden dürfe und sie diese Grenze nicht überschritten habe. Die von ihr vorgetragenen Gründe seien bei der Vertrauensschutzprüfung beachtet worden, jedoch nicht geeignet, von der Aufhebung und Erstattung abzusehen. Sie könne sich nicht auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides berufen, weil sie regelmäßig, zuletzt in Anlage 19 zum Bescheid vom 17. Mai 2011, auf die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen und die Mitteilungspflicht hingewiesen worden sei. Allein schlechte wirtschaftliche Verhältnisse würden ein Absehen von der Rückforderung des überzahlten Betrags nicht rechtfertigen, weil das überwiegende Interesse der Versichertengemeinschaft zu beachten sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, im Vorjahr seien die Lebenshaltungskosten unverhältnismäßig gestiegen. Die Hinzuverdienstgrenze sei entsprechend anzupassen. Außerdem seien ihre Fahrtkosten zur Arbeit bei der Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Hinzuverdienst sei das nicht um steuerliche Abzüge zu mindernde beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Am 6. November 2012 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie müsse ihren Lebensunterhalt mit EUR 1.440,00 bestreiten und habe Schulden. Dass sie wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ca. EUR 580,00, und damit mehr als sie zusätzlich verdient habe, zurückzahlen müsse, empfinde sie als himmelschreiende Ungerechtigkeit und stelle eine unbillige Härte dar.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin habe nichts neues Rechtserhebliches vorgetreten.
Mit Urteil vom 22. Februar 2013 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 29. September 2008 in der Fassung der Bescheide vom 29. Januar 2009, 10. Mai 2010 und 17. Mai 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und den überzahlten Betrag in Höhe von EUR 586,39 zurückzufordern. Die Klägerin habe Einkommen erzielt, dass zur Minderung ihres Anspruches geführt habe, weil sie die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in den Monaten Januar und August bis Dezember 2011 überschritten habe. Unter Beachtung des zulässigen zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze habe daher die Rente in den Monaten September, Oktober und Dezember 2011 nur in Höhe der Hälfte und im November 2011 gar nicht gewährt werden dürfen. Auch der Einwand der Klägerin, die Rückforderung der Beklagten übersteige ihren Mehrverdienst, dringe nicht durch. Es liege auch kein atypischer Fall vor, auf Grund dessen die Beklagte habe Ermessen ausüben müssen. Das Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Gegen das ihr am 7. März 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. März 2013 Berufung eingelegt. Es sei ihr unmöglich, den von der Beklagten geforderten Betrag zurückzuzahlen, da sie jeden Monat schon für zwei Darlehen Raten zahlen müsse und sie eine weitere Belastung nicht tragen könne. Sie habe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Anhebung ihrer Hinzuverdienstgrenze für 2011 gestellt. Außerdem habe sie eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtet. Ihre laufenden Ausgaben seien höher als ihre Einnahmen. Weil ihr das Geld fehle, um mit ihren Freunden mitzuhalten, lebe sie fast schon isoliert, habe keine Lebensfreude mehr und frage sich, weshalb sie sich überhaupt noch anstrenge, um als rechtschaffener Mensch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bereits im Jahr 2010 habe sie sich bei der Beklagten erkundigt, ob sie mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten dürfe. Man habe ihr erklärt, dass sie im Jahr 2009 EUR 25.258,52 und im Jahr 2010 EUR 25.509,36 habe hinzuverdienen dürfen. Sie hat eine Kopie einer Kontoübersicht vom 21. Dezember 2009 mit entsprechenden handschriftlichen Vermerken vorgelegt und behauptet, diese stammten von einem Mitarbeiter der Beklagten. Sie sei davon ausgegangen, dass diese Angaben zutreffend gewesen seien. Auch der Bescheid vom 8. August 2013 (hierzu nachstehend) sei Gegenstand des Verfahrens geworden, da es sich um den gleichen Sachverhalt handle. Auf ihren Widerspruch vom 28. August 2013 habe sie von der Beklagten keine Antwort erhalten, da auch sie davon ausgehe, dass der Bescheid Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Mit den Äußerungen des Leiters der Außenstelle Göppingen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Müller vom 11. November 2013 (hierzu nachstehend) sei sie nicht einverstanden. Im Übrigen habe sie seit dem 1. Februar 2008 eine zu geringe Rente erhalten, weil die Beklagte den Zugangsfaktor unrechtmäßig gemindert habe (Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 26. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R -, in juris). Außerdem seien nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung der Berechnungszeitraum auf fünf Jahre vor Rentenbeginn zu erweitern und Zeiten des Krankengeldbezugs herauszurechnen, weshalb sie eine Neuberechnung der Rente beantrage.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 und den Bescheid vom 8. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. September 2008 zu verurteilen, ihr ab dem 1. Februar 2008 eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und das angefochtene Urteil. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen würden individuell berechnet und ließen sich nicht anheben. Auf die Rückforderung der Überzahlung könne im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht verzichtet werden. Bei Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse komme allenfalls eine Stundung mit monatlicher Ratenzahlung in Betracht. Ihr Bescheid vom 8. August 2013 sei Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden. Sie hat die Antwort des Leiters der Außenstelle Göppingen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Müller vom 11. November 2013 auf ihre Anfrage zu den durchgeführten Beratungen der Klägerin vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, wie sich aus den Beratungsprotokollen ergebe, sei die Klägerin am 15. Oktober 2008, am 21. Dezember 2009 und am 5. August 2013 zur Beratung in der Außenstelle in Göppingen gewesen. Am 15. Oktober 2008 und am 21. Dezember 2008 habe die Klägerin Erläuterungen zum Rentenbescheid erhalten. Am 5. August 2013 sei als Beratungsgrund "Hinzuverdienst/Teilrente" vermerkt worden. Genauere Vermerke zu den Beratungsgesprächen seien nicht dokumentiert. Der Mitarbeiter Herr B., der die Klägerin am 21. Dezember 2009 beraten habe und sich an Einzelheiten des Gesprächs nicht erinnern könne, habe nach seinen Angaben den handschriftlichen Vermerk auf der von der Klägerin vorgelegten Kopie nicht angebracht. Entsprechendes gelte für die Beraterinnen, welche die Beratungen am 15. Oktober 2008 und 5. August 2013 durchgeführt hätten. Nach den Angaben von Frau K., die das Beratungsgespräch mit der Klägerin am 5. August 2013 geführt habe, habe sich die Klägerin sehr uneinsichtig gezeigt und immer wissen wollen, wie man die aus ihrer (der Klägerin) Sicht ungerechten Hinzuverdienstgrenzen umgehen könne. Generell würden die Berater nie auf eine jährliche Hinzuverdienstgrenze hinweisen und schon gar nicht den monatlichen Wert mit 14 multiplizieren.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 hat die Beklagte die Rente der Klägerin ab dem 1. Juli 2013 neu berechnet und den Rentenbescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der jeweiligen Folgebescheide hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Juli 2013 aufgehoben (Anlage 10). Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze seit Juli 2013 (laufendes monatliches Einkommen der Klägerin von EUR 1.931,45 bei einer Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte von EUR 1.929,47) stehe der Klägerin die Rente vom 1. Juli bis 31. August 2013 in voller Höhe (monatlicher Zahlbetrag EUR 239,99), ab 1. September 2013 in Höhe der Hälfte zu, woraus sich ab 1. September 2013 ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 120,00 ergebe. Im Übrigen sei auch in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen eine Überzahlung in Höhe von EUR 1.791,52 eingetreten. Sie beabsichtige, den Rentenbescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der jeweiligen Folgebescheide mit Wirkung ab 1. Mai 2012 aufzuheben und diesen Betrag zurückzufordern. Mit Bescheid vom 8. August 2013 hat die Beklagte die Rente der Klägerin ab dem 1. Januar 2012 neu berechnet, den Rentenbescheid vom 19. September 2008 in der Fassung der jeweiligen Folgebescheide hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 aufgehoben, verfügt, die Klägerin habe die entstandene Überzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2013 in Höhe von EUR 1.671,83 zu erstatten sowie mit der Überzahlung gegen die monatlichen Rentenzahlungen von einmalig EUR 31,83 und anschließend für 41 Monate in Höhe von EUR 40,00 aufgerechnet (Anlage 10). Für die Zeit ab 1. September 2013 ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag (nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von EUR 239,99. Auf Grund der Hinzuverdienste der Klägerin (EUR 1.837,05 im Januar und Februar 2012, EUR 1.903,81 in den Monaten März bis Oktober 2012, EUR 3.608,69 im November 2012, EUR 1.908,69 im Dezember 2012 und EUR 1.931,45 in den Monaten Januar bis Mai 2013) habe der Klägerin ihre Rente für die Monate Mai bis Oktober 2012 und Dezember 2012 bis Mai 2013 in Höhe der Hälfte zugestanden (Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von EUR 1.879,35 im Jahr 2012 und von EUR 1.929,47 im Jahr 2013). Für November 2012 sei die Rente nicht zu zahlen gewesen, da alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien (Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte von EUR 2.287,91). Beide Bescheide enthalten den Hinweis, sie würden nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Gegen den Bescheid vom 8. August 2013 hat die Klägerin Widerspruch erhoben.
Mit Verfügungen vom 9. und 31. Januar 2014 hat der Berichterstatter die Beteiligten auf die Unzulässigkeit der Berufung, die Auffassung, die Bescheide vom 16. Mai und 8. August 2013 seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, und die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss nach § 158 SGG zu verwerfen, hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 158 SGG zurück, weil sie bereits unstatthaft ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012, soweit die Beklagte die der Klägerin mit Bescheid vom 19. September 2008 bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit von September bis Dezember 2011 teilweise aufgehoben und von der Klägerin die in diesem Zeitraum eingetretene Überzahlung in Höhe von EUR 586,39 zurückgefordert hat. Die Regelung des allein streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 betrifft einen Zeitraum von weniger als einem Jahr und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Der Beschwerdewert liegt mit dem zurückgeforderten Betrag von EUR 586,39 unter EUR 750,00.
Insbesondere ist der Bescheid vom 8. August 2013 entgegen der Ansicht beider Beteiligter nicht nach § 96 Abs. 1 SGG, der im Berufungsverfahren entsprechend gilt (§ 153 Abs. 1 SGG), Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Da der Bescheid vom 8. August 2013 die teilweise Aufhebung und Rückforderung der Rente für die Zeit von Mai 2012 bis Mai 2013 betrifft, ändert dieser den Bescheid vom 25. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 weder ab noch ersetzt er ihn. Es mag zwar um dieselbe Sach- und Rechtsfragen gehen, nämlich die (teilweise) Aufhebung der Rente wegen Überschreitens des Hinzuverdienstes. Dies rechtfertigt aber seit der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 96 SGG durch Art. 1 Nr. 16 Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) keine Einbeziehung mehr, weil die Vorschrift nunmehr ausdrücklich die Abänderung oder Ersetzung des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsaktes verlangt.
Soweit die Klägerin eine höhere Rente ab Februar 2008 geltend macht, handelt es sich um einen erstmals im Berufungsverfahren nach Einlegen der Berufung geltend gemachten Überprüfungsantrag hinsichtlich des Rentenbewilligungsbescheides vom 19. September 2008, über den die Beklagte, soweit für den Senat ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Sollte hierüber bereits ein Bescheid der Beklagten vorliegen, wäre dieser mangels desselben Streitgegenstandes ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieses Begehren der Klägerin führt auch nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. Zwar läge ein Berufungsausschlussgrund insoweit nicht vor, weil die Klägerin höhere Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Jedoch führt die Erweiterung eines bei Einlegung der Berufung nicht berufungsfähigen Streitgegenstandes im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht zur Zulässigkeit der Berufung (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 -, in juris).
Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 22. Februar 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zulässig ist, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Weder das SG noch der Senat haben die Berufung gegen die angegriffene Entscheidung zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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