L 5 KR 2288/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 6734/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2288/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23.04.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die 1948 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 01.04.1962 bis 31.03.1964 eine Berufsausbildung in der katholischen Klosterschule in Bad G ... Im Anschluss nahm sie eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auf. Im Zeitraum von 1970 bis 1974 sind im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft und Kindererziehung aufgeführt. Ab August 1993 war sie durchgängig bis Juni 2011 versicherungspflichtig beschäftigt.

Seit dem 01.04.1962 ist die Klägerin mit einer Unterbrechung vom 01.08.1990 bis 31.07.1993 (1.096 Tage) Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. familienversichert. Im Unterbrechungszeitraum war sie über ihren Ehemann bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Seit dem 01.08.1993 ist die Klägerin Mitglied der Beklagten.

Aufgrund ihres Antrags vom 29.06.2011 bezieht die Klägerin seit dem 01.10.2011 von der DRV Bund eine Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 470,85 EUR. Mit Bescheid vom 04.08.2011 stellte die Beklagte fest, dass die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt sei und die KVdR daher nicht durchgeführt werden könne.

Gegen den Bescheid vom 04.08.2011 erhob die Klägerin am 12.09.2011 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 zurückgewiesen wurde. Die Aufnahme in die KVdR sei nur für Personen möglich, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder familienversichert waren. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. So beginne die Rahmenfrist dieser Norm mit Beginn der Ausbildung der Klägerin am 01.04.1962 und ende mit Stellung des Rentenantrages am 29.06.2011. In der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes, also vom 16.11.1986 bis zum 29.06.2011, sei auf Grund der dreijährigen privaten Krankenversicherung der Klägerin die erforderliche 9/10 Belegung nicht erfüllt. Dabei sei die Beklagte an diese gesetzliche Regelung gebunden, zumal weder eine Härtefallregelung noch ein Ermessensspielraum vorgesehen sei.

Mit Bescheid vom 22.09.2011 nahm die Beklagte die Beitragseinstufung vor. Danach hat die Klägerin einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 129,72 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 19,20 EUR zu zahlen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin zurück (Schreiben vom 04.10.2011).

Am 20.12.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könne, dass ihr die KVdR wegen einer lediglich 36 Monate währenden privaten Krankenversicherung verwehrt bliebe. Angesichts des Umstandes, dass sie demgegenüber 341 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, stelle die Entscheidung der Beklagten eine ungebührliche Härte dar. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ihr auf Grund ihrer Tätigkeit ab dem 01.08.1993 eine Altersrente für Frauen ab dem 01.10.2011 bewilligt worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse ihr auch die Aufnahme in die KVdR möglich sein, wie dies im Übrigen auch anderen Frauen ermöglicht werde, welche teilweise weniger Pflichtbeiträge in die gesetzliche Krankenversicherung als sie selbst geleistet hätten. Gegenüber diesen Frauen liege eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei mangels Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorversicherungszeit nicht in der KVdR pflichtversichert. Zutreffend habe die Beklagte die sich unmittelbar aus §5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ergebende Rahmenfrist für die Berechnung der für die Aufnahme in die KVdR erforderlichen Vorversicherungszeiten festgelegt. Dies werde im Übrigen auch nicht seitens der Klägerin bestritten. Nicht zu beanstanden sei dabei, den Beginn dieser Rahmenfrist auf den 01.04.1962 als den Ausbildungsbeginn der Klägerin und das Ende auf den 29.06.2011 als den Zeitpunkt des Rentenantrages festzusetzen (unter Verweis auf Felix in jurisPK-SGB V § 5 Rn. 81 m.w.N.). Ebenso zutreffend habe die Beklagte ausgehend von dieser Rahmenfrist berechnet, dass die Klägerin die gesetzlich vorgesehene 9/10 Belegung in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist nicht erfüllt habe. Eine Versicherung in der KVdR scheide daher aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändere daran nichts der Umstand, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen nach § 237a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erfülle. So sei die Rahmenfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V stets ab Datum eines erstmaligen Rentenantrages zu bemessen, unabhängig davon, um welche Rentenart es sich hierbei handele. Alleine die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart, wie vorliegend der Altersrente für Frauen, könne nicht automatisch die Aufnahme in die KVdR nach sich ziehen. Anderenfalls würde jeder Rentenberechtigte in der KVdR pflichtversichert sein, was die strenge Zugangsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V unterlaufen würde und was dadurch der eindeutigen gesetzlichen Regelung widerspräche. Soweit sich die Klägerin im Übrigen gegenüber anderen Frauen, die trotz unter Umständen geringeren Beitragszeiten in der Sozialversicherung in die KVdR aufgenommen werden, diskriminiert fühle, weise das Gericht darauf hin, dass jede Rahmenfrist im Einzelfall zu Härtefällen führen könne. Der Gesetzgeber habe sich jedoch im Bewusstsein dieser denkbaren Härten gegen jegliche Ausnahmemöglichkeiten von den strengen Zugangsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V entschieden. Auf Grund des Solidarprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung könne auch nicht entscheidend sein, in welcher Höhe die oder der Einzelne im Vorfeld Beiträge eingezahlt habe. Auch führe die vom Gesetzgeber eingeführte 9/10 Belegung in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zwangsläufig dazu, dass selbst recht kurze Zeiten einer privaten Krankenversicherung dazu führen könnten, dass die notwendigen Vorversicherungszeiten für die Aufnahme in die KVdR nicht mehr erfüllt seien. Schließlich bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zugangsregelung zu der KVdR. Insofern schließe sich das Gericht der ständigen Rechtsprechung der Bundessozialgerichts (BSG) an, das mehrfach entschieden habe, dass §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei (unter Verweis auf BSG Urt. v. 04.06.2009 - B 12 KR 26/07 R; Urt. v. 05.07.2006 - B 12 KR 15/05 R). Nur ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass in dem zuletzt durch das BSG entschiedenen Fall die nötigen Vorversicherungszeiten um lediglich acht Tage unterschritten worden seien. Auch in diesem Fall habe sich das BSG nicht veranlasst gesehen, eine auf Härtefallgesichtspunkten beruhende Ausnahmeregelung zu treffen. Im Ergebnis müsse es somit ausnahmslos bei der gesetzlich vorgesehenen Regelung verbleiben.

Am 22.05.2013 hat die Klägerin gegen den ihr am 26.04.2013 zugestellten Gerichtsbescheid beim SG, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) am 29.05.2013, Berufung eingelegt und zur Begründung ihre Argumentation nochmals wiederholt. Es liege ein Härtefall vor, weil ihr von ihrer Altersrente nur 357,41 EUR verblieben. Aufgrund der freiwilligen Versicherung müsse sie höhere Beiträge zahlen (Mindestbeitrag). Sie werde als "Abstauberin" hingestellt, obwohl sie 26 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt und zwei Kinder erzogen habe. Insgesamt 46 Jahre habe sie der Solidargemeinschaft als ordentliches Mitglied angehört. Die vom SG zitierten Urteile seien nicht auf ihren Fall anwendbar. Sie fühle sich ungerecht behandelt gegenüber Frauen, die ebenfalls Altersrente für Frauen bezögen, aber in der KVdR seien, weil sie ihre Erwerbstätigkeit später aufgenommen und damit sogar weniger Pflichtbeiträge geleistet oder keine Kinder erzogen hätten. Sie fühle sich als Frau und Mutter ungerecht behandelt. Sofern ihr bekannt gewesen wäre, dass sie aufgrund der privaten Krankenversicherung nicht in die KVdR kommen würde, hätte sie damals Sozialleistungen in Anspruch genommen. Als Folge ihrer damaligen "Bescheidenheit" nunmehr nicht in die KVdR aufgenommen zu werden, empfinde sie als Diskriminierung.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 23.04.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 aufzuheben und ihre Versicherungspflicht in der KVdR festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide und die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenständlich ist allein der Bescheid vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011, mit dem die Beklagte über die Aufnahme der Klägerin in die KVdR entschieden hat. Die Höhe der von der Klägerin als freiwilliges Mitglied monatlich zu zahlenden Beiträge ist nicht Gegenstand der Entscheidung und ist deshalb einer Überprüfung in diesem Gerichtsverfahren nicht zugänglich.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der seit 01.01.1989 geltenden Fassung des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I 2477) waren versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren. Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. I 2266) wurde diese Regelung dahingehend geändert, dass versicherungspflichtig nur noch Personen waren, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 SGB V versichert waren. Diese Regelung ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 (1 BVL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68) für verfassungswidrig erklärt worden. Ab dem 01.04.2002 galt für den Zugang zur KVdR wieder § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der früheren Fassung des GRG. Am 01.04.2007 trat das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I 378) in Kraft, mit dem die Entscheidung des BVerfG umgesetzt wurde. Seither ist (wieder) gesetzlich geregelt, dass auch freiwillige Mitgliedszeiten zu den Vorversicherungszeiten zählen.

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sind die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllt. Die Klägerin war seit der erstmaligen Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied der GKV oder nach § 10 SGB V familienversichert. Dabei muss nicht entschieden werden, ob die Beklagte mit dem Beginn der Berufsausbildung zu Recht die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angenommen hat. Denn auch bei Herausnahme der Ausbildungszeit vom 01.04.1962 bis 31.03.1964 und einer angenommenen erstmaligen Erwerbstätigkeit ab dem 01.04.1964 sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Gerechnet bis zur Stellung des Rentenantrags am 29.06.2011 würde damit die zweite Hälfte des Erwerbslebens der Klägerin ein Jahr später als von der Beklagten angenommen beginnen, nämlich am 16.11.1987. Damit läge die Zeit der privaten Krankenversicherung vom 01.08.1990 bis 31.07.1993 (1.096 Tage) aber immer noch innerhalb der zweiten Hälfte des Erwerbslebens und würde sich ebenso voll auf die Neun-Zehntel-Berechnung auswirken. Aufgrund der verkürzten zweiten Hälfte würde sich die Anzahl zulässiger Tage außerhalb der GKV sogar verringern (statt 8.992 Tage 8.627 Tage). Gleiches gilt, wenn darüber hinaus – wie von der Klägerin begehrt – die rentenrechtlich anerkannten Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft und Kindererziehung in der Zeit von 1970 bis 1974 heraus gerechnet würden. Bei Abzug von insgesamt sechs Jahren begänne die zweite Hälfte des Erwerbslebens der Klägerin am 16.11.1989, also immer noch vor Beginn der Zeiten außerhalb der GKV.

Abgesehen davon, bedarf es keiner Herausrechnung von Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft und Kindererziehung. Die Einbeziehung dieser Zeiten verstößt vorliegend weder gegen Art. 6 GG noch liegt eine gegen Art. 3 GG verstoßende, verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Frauen ohne Kinder oder Frauen mit Kinder, aber späterem Eintritt in das Erwerbsleben, vor. Der Klägerin ist die Aufnahme in die KVdR nicht deshalb verwehrt, weil sie eine Frau ist oder Kinder erzogen hat, sondern weil sie zeitweise nicht gesetzlich krankenversichert war. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Zeit und der Kindererziehung besteht nicht, da ihre Kinder zu diesem Zeitpunkt bereits 17 und 20 Jahre alt waren. Eine Konstellation wie sie bei der Klägerin vorliegt ist auch bei Frauen ohne Kinder oder mit Kinder und späterem Eintritt in das Erwerbsleben denkbar. Der Umstand, dass die Zeiten außerhalb der GKV im Fall der Klägerin in der zweiten Hälfte ihres Erwerbsleben liegen, ist zufällig und letztlich ihrer damaligen freien Entscheidung zuzuschreiben, die Solidargemeinschaft (wenn auch nur vorübergehend) zu verlassen.

Die Zeiten der privaten Krankenversicherung in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens der Klägerin sind geeignet, die Ungleichbehandlung bei der Aufnahme in die KVdR zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat den Zugang zur KVdR auf Personengruppen beschränken wollen, die vorher eine ausreichend lange Zeit in der GKV Mitglied und damit am Solidarausgleich für die KVdR ausreichend beteiligt waren (BT-Drs 8/166 S. 24). Dies diente dem legitimen Zweck, den ständig steigenden Ausgaben im Bereich der GKV entgegenzuwirken. Dabei durfte der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen (so bereits mehrfach vom BSG entschieden zB Urt. v. 5.7.2006 – B 12 KR 15/05 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 4; Urt. v. 04.06.2009 – B 12 KR 26/07 R, BSGE 103, 235). Soweit die Personengruppe der Klägerin dadurch mit höheren (freiwilligen) Beiträgen belastet wird, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 GG nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG Beschl. v. 16.07.1985 – 1 BvL 5/80, SozR 2200 § 165 Nr. 81 zur Vorgängernorm § 165 RVO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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