S 2 SO 149/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 149/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die in getrennten Wohnungen unter gleicher Anschrift leben und begehren im Wege der subjektiven Klagehäufung die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft für ihre Wohnungen.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger und die am 00.00.1947 geborene Klägerin sind verheiratet. Sie leben beide in einem Haus, dessen Eigentümerin die Klägerin ist. Diese hat das Hausgrundstück ab dem 12.05.2002 an den Sohn L F E verpachtet. Der monatliche Pachtzins beträgt 500 Euro. Ausweislich § 4 des Pachtvertrags ist der Pächter für die Heiz- und Betriebskosten selbst verantwortlich. Ausweislich § 12 des Pachtvertrags ist der Pächter bestrebt, das Haus zu modernisieren. Bis zur Beendigung der Modernisierung bleibt er von der Pachtzahlung befreit. Gegenstand der Modernisierung ist unter anderem die Umstellung von Öl- auf Erdwärme.

Am 25.10.2012 beantragten die Kläger die Gewährung einer einmaligen Heizkostenbeihilfe. Mit Bescheid vom 15.11.2012 bewilligte die Beklagte den Klägern eine Beihilfe über 1387 Liter Heizöl für ein Jahr. Auf die Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 15.11.2012 Bezug genommen. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch. Die bewilligte Menge reiche nicht aus. Letztes Jahr seien schon bis Weihnachten 1300 Liter verbraucht worden. Auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 18.11.2012 wird für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Immobilie habe 15 Zimmer und eine Fläche von 798 qm. Daher könne nicht die Gesamtfläche als angemessene zu beheizende Fläche zugrunde gelegt werden. Angemessen seien für einen Dreipersonenhaushalt 80 qm. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 Bezug genommen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Es seien alle tatsächlichen Heizkosten unabhängig von der Größe der Wohnung zu übernehmen. Es gebe auch keine dritte Person in den beiden Wohnungen. In dem Wohnhaus seien zwar drei Personen gemeldet. Die dritte Person sei jedoch der Vermieter. Mietshäuser hätten oft viele Räume. Sie hätten lediglich die Räume gemäß in Ablichtung beigefügter Mietverträge gemietet. Die Kläger legen mit der Klageschrift zwei getrennte Mietverträge vor. Der eine wurde zwischen L F H E als Vermieter und L H E als Mieter geschlossen. Mietgegenstand sind ab dem 01. Januar 2010 zwei Zimmer, Küche, Korridor, Flur und Bad und ein WC mit einer Wohnfläche von 60 qm, sowie ein PKW-Stellplatz zum Mietpreis von 200 Euro Kaltmiete zzgl.70 Euro für Warmwasser und Heizungsvorauszahlung und 30 Euro sonstige Nebenkosten. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den in der Akte der Beklagten in Ablichtung befindlichen vollständigen Mietvertragstext Bezug genommen. Der andere Mietvertrag wurde zwischen L F H E als Vermieter und M I-E als Mieterin geschlossen. Mietgegenstand sind zweieinhalb Zimmer, Küche, Flur, Dusche und WC mit einer Wohnfläche von 60 qm, sowie ein PKW-Stellplatz zum Mietpreis von 200 Euro Kaltmiete zzgl.70 Euro für Warmwasser und Heizungsvorauszahlung und 30 Euro sonstige Nebenkosten. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte in Ablichtung befindlichen Mietverträge Bezug genommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid vom 15.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2013 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen gemäß Antrag vom 25.10.2012 Leistungen in Höhe der tatsächlich entstanden Kosten für Heizöl zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt ihre bisherigen Ausführungen.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts einen Grundbuchauszug betreffend das Hausgrundstück B Q 00 in T angefordert, wonach Eigentümerin die Klägerin ist. Ferner hat das Gericht den Beschluss des Amtsgerichts Rahden vom 21.09.2010 über die Anordnung der Zwangsverwaltung unter Bestimmung des Zwangsverwalters in Abschrift angefordert. Desweiteren hat das Gericht den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.02.2013 betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin in Ab-schrift angefordert. Ferner hat das Gericht den Zwangsverwalter schriftlich zur Situation befragt.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger sind nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2013 ist rechtmäßig und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Form der begehrten Heizölkosten, da sich seine Leistungen nach dem SGB II richten, was hier nicht Klagegegenstand ist. Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten gemäß § 21 Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt.

Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Heizöl. Die am 31.08.1947 geborene Klägerin fällt aufgrund ihres Alters in den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Grundsicherungsleistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII. Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist gemäß § 41 Abs.1 SGB XII auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Nach § 42 Nr.4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des dritten Kapitels. Nach § 35 Abs.1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Klägerin zu 2) hat bereits rechtlich betrachtet keinen Bedarf für Heizöl. Denn sie hat das Anwesen an ihren nicht hilfebedürftigen Sohn verpachtet. Von diesem hat sie lediglich eine Wohnung in dem Gebäude gepachtet. Ausweislich des Mietvertrags muss sie gemäß dortigem § 2a Vorauszahlungen für Heizkosten leisten. Vom Vermieter geschuldet ist also eine beheizte Wohnung. Die Herbeischaffung und Finanzierung des Brennstoffs ist genauso wie die Wartung und ggfs. Reparatur der Heizungsanlage Aufgabe des Vermieters. Nebenkosten sind vom Vermieter bisher nicht abgerechnet worden. Es wäre darüber hinaus auch in keiner Weise zu erkennen, wie viel von dem verbrauchten Heizöl auf welche Wohnung entfällt. Gleiches hinsichtlich des Heizölbedarfs gilt materiell-rechtlich im Übrigen auch für den Kläger zu 1), da er insoweit einen inhaltsgleichen Mietvertrag lediglich für eine andere Wohnung im Gebäude abgeschlossen hat und die Bestimmungen des SGB II insoweit inhaltsgleich sind. Auch er hat laut Mietvertrag Nebenkostenvorauszahlungen für Heizkosten zu leisten, muss also den Brennstoff nicht selbst erwerben. Sollten die Mietverträge hingegen Scheingeschäfte im Sinne des § 117 BGB gewesen sein sollen, besteht mangels Mietvertrags erst recht kein Anspruch auf Übernahme irgendwelcher Kosten. Denn wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie gemäß § 117 Abs.1 BGB nichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved