Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 210 KR 961/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 175/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Selbstständigkeit der Tätigkeit als Einzelfallhelfer.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 4) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Einzelfallhelferin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 27. August 2010.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die vom Land Berlin als freier Träger mit Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beauftragt wird. Grundlage ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow. Die Beigeladene war für die Klägerin als Einzelfallhelferin tätig auf Grund von "Verträgen über freie Mitarbeiter"
Zur vereinbarten Tätigkeit heißt es in den Verträgen jeweils unter § 1, die Beigeladene übernehme folgende Tätigkeiten:
"a) Die Hauptaufgaben orientieren sich an den §§ 53, 54 SGB XII; b) Teilnahme an der Praxisberatung; c) Nach Erfordernis einmal im halben Jahr (Bewilligungsjahr) Durchführung einer Konferenz zwischen Helfer, Klient bzw. Sorgeberechtigten und Koordinator der GbR; d) Mindestens einmal im Monat erfolgt eine Rücksprache mit dem zuständigen Koordinator; e) Zum Ende des Bewilligungszeitraumes spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf erstellt der Auftragnehmer einen Verlaufsbericht (Stellungnahme über geleistete Hilfe, Veränderungen, Probleme, Empfehlungen zu Art und Weise der Verlängerung der Hilfe)."
Im Vertrag ist jeweils die Klägerin als Auftraggeber bezeichnet, die Beigeladene als Auftragnehmer. Nach § 3 Abs. 1 ist jeweils ein maximaler Tätigkeitsumfang in Stunden angegeben, welche die Beigeladene maximal in Rechnung stellen konnte. § 3 Abs. 2 schlüsselte jeweils die Stunden nach solchen für die Tätigkeit am Kind und für nicht personengebundene Tätigkeiten auf. Für die Teilnahme an der Praxisberatung standen "0" Stunden zur Verfügung. Die Vertragspartner vereinbarten in § 4 Abs. 1 ein Stundenhonorar (zunächst 16,00 Euro pro Stunde, im zweiten Vertrag 16,50 Euro und im dritten 18,00 Euro). Nach § 5 Abs. 1 unterliegt der Auftragnehmer bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsübung) selbständig tätig und vollkommen frei. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört insbesondere eine Orientierung an den Maßgaben des jeweiligen Hilfeplanes, an den Vorstellungen des jeweiligen Elternhauses und an den fachlichen Vorstellungen des Auftraggebers, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind. Nach § 6 Abs. 1 ist die Beigeladene jeweils verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedurfte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin. Nach § 8 Abs. 1 darf die Beigeladene auch für andere Auftraggeber oder einen Arbeitgeber tätig sein. Soweit sie allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber der Klägerin tätig werden wollte, war die vorherige schriftliche Zustimmung nötig.
Die Klägerin stellte am 24. November 2006 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen für deren Tätigkeit als Einzelfallhelferin/ betreuerin unter Einreichung eines Musters ihres Vertrages über eine freie Mitarbeit. Auch die Beigeladene beantragte dies (am 21. Mai 2007). Sie teilte auf Nachfrage mit Schreiben vom 7. Juni 2007 mit, weder die Klägerin noch das Jugendamt erteilten ihr Vorgaben, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang sie die Betreuung durchführe. Vertraglich werde vor Beginn nur festgehalten, wie viele Betreuungsstunden in einem bestimmten Zeitrahmen maximal geleistet werden dürften. Sie arbeite nicht am Betriebssitz der Klägerin und habe keinerlei Büro- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Wo sie die Betreuungstätigkeit ausübe, entscheide sie in Absprache bzw. nach den Wünschen des Kindes und der Eltern des Kindes. Sie lege auch Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes selbständig fest. Sie habe dies weder mit der Klägerin noch mit dem Jugendamt abzustimmen und müsse die Maßnahmen auch nicht mitteilen. Sie gebe während der Vertragslaufzeit auch keine laufenden bzw. regelmäßigen Entwicklungsberichte ab. Nur zum Vertragsende müsse sie einen Bericht dem Sachbearbeiter des Jugendamtes vorlegen. Die Klägerin biete Praxisberatungen und Supervisionen an. Die Teilnahme sei aber keine Pflicht und darüber hinaus anteilig kostenpflichtig. Festangestellte mit der gleichen Tätigkeit gebe es weder beim Jugendamt noch bei der Klägerin. Die Klägerin selbst äußerte sich mit Schreiben vom 25. Juni 2007 entsprechend. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Einzelfallhelferin seit dem 1. Januar 2007 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei hier, dass die Beigeladene bei Krankheitszeiten die Klägerin und die Familie umgehend zu informieren habe. Das gewichtige Indiz für eine selbständige Tätigkeit eines Unternehmerrisikos fehle hingegen. Nach dem Mitarbeitervertrag unterliege die Beigeladene zwar keinem Weisungsrecht der Klägerin, sie sei jedoch verpflichtet, sich an den Maßgaben des jeweiligen Hilfsplanes zu orientieren. Sie sei an die fachlichen Vorstellungen der Klägerin gebunden.
Die Klägerin und die Beigeladene erhoben Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Beigeladene u. a. aus, Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Betreuung und Förderung lege sie selbständig fest. Der Hilfeplan beschreibe (lediglich) die Symptomatik des jeweiligen Kindes und die Ziele zur Verbesserung dieser Symptomatik und enthalte keine fachlichen Vorgaben oder Weisungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 (zugestellt am 28. März 2008) wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die sogenannte Fallverantwortung im Einzelfall verbleibe während des Einsatzes des Helfers beim zuständigen Sachbearbeiter der Behörde, was für die die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche. Die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermöglichten eine ständige Überwachung durch den Sozialarbeiter. Auch verfüge die Beigeladene nur scheinbar über eine Selbstbestimmung der Arbeitszeit. Sie müsse sich vielmehr nach den Bedürfnissen Dritter richten. Im Gegensatz zu normalen Selbständigen dürfe sie auch keine eigenen Mitarbeiter einsetzen.
Die Klägerin hat hiergegen am 28. April 2008 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.
Die Beigeladene ist weiterhin aufgrund von Einzelverträgen für die Klägerin tätig gewesen. Diese Verträge sind inhaltlich leicht modifiziert worden. Das Stundenhonorar hat jeweils 21,00 EUR betragen. Aufgrund Anstellungsvertrages vom 10. August 2010 ist die Beigeladene seit Mitte August 2010 als angestellte Bürokraft bei der Klägerin tätig. Sie kümmert sich jetzt um die Vertretung der Klägerin gegenüber den Jugendämtern und die Erledigung administrativer Aufgaben. Die Tätigkeit als Einzelfallhelferin wurde am 27. dieses Monats beendet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. November 2010 den streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 geändert. Sie hat festgestellt, dass die Beigeladene in der ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallhelferin bei der Klägerin im Zeitraum seit 1. Januar 2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 habe sie der Versicherungspflicht in den genannten Versicherungen nicht unterlegen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Jahr 2007 habe eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorgelegen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt und ihr sie nur zu Qualitätsstandards hinsichtlich der Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (Team, Supervision, Fortbildung) und regelmäßige Evaluation der Hilfen verpflichte. Sie müsse also nur für das Niveau der Qualifikation des Personals sorgen. Die Einhaltung des Qualitätsstandards im Hinblick auf "fachliche Begleitung" sei kooperationsvertraglich ausdrücklich auf "Team, Supervision, Fortbildung" beschränkt. Die Klägerin gebe der Einzelfallhelferin die Möglichkeit, an Praxisberatungen und Supervisionen teilzunehmen, und biete Hilfestellungen im Gespräch an. Verpflichtend sei dies für den Einzelhelfer jedoch nicht. Die "Evaluation der Hilfen" meine die regelmäßig am Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums durchgeführte Erstellung eines Entwicklungs- bzw. Verlaufsberichts über die Entwicklung des Hilfeempfängers. Sie bedeute jedoch kein Bericht über die Tätigkeit der Helferin. An der Erstellung des Gesamtplans und dessen Fortschreibungen wirke die Klägerin im Gegensatz zur Beigeladenen nicht mit. Fälschlicherweise gehe die Beklagte ferner davon aus, dass die Beigeladene höchstpersönlich zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Nach § 6 des Mitarbeitervertrages ist diese jedoch berechtigt, Dritte statt ihrer selbst einzusetzen. Nach dem Mitarbeitervertrag bedürfe die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Klägerin wolle damit lediglich über die Person des Dritten informiert werden, um im Falle offenkundiger Ungeeignetheit ggf. die Zustimmung versagen zu können. Eine Versagung entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben wäre hingegen nicht zulässig.
Das SG hat mit Urteil vom 14. März 2012 den Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 und des Bescheides vom 16. November 2010 aufgehoben. Es hat festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen als Einzelfallhelferin bei der Klägerin seit Aufnahme nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern um eine selbständige Tätigkeit gehandelt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand der Klage sei der Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 16. November 2010 erhalten habe nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin habe auch Anspruch darauf, festgestellt zu erhalten, dass die Beigeladene bereits dem Grunde nach ab 1. Januar 2007 nicht der Versicherungspflicht unterlegen sei. Denn die Feststellung der Versicherungsfreiheit nach § 8 Abs. 1 SGB IV hebe nicht die Versicherungspflicht dem Grunde nach auf. Sie setze vielmehr eine Geringfügigkeit der Beschäftigung voraus und knüpfe daran abweichende Rechte und Pflichten an den Status. Eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 7 SGB IV liege nicht vor. Es fehle an einer Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin und insbesondere an einer Weisungsgebundenheit. Dies ergebe sich sowohl aus dem Vertrag über einen freien Mitarbeiter und vor allem aber auch aus der gelebten Vertragsbeziehung. Leistung, Zeit und Ort der Betreuung des behinderten Kindes sei von ihr lediglich mit den Eltern des zu betreuenden Kindes verabredet worden. Der Hilfeplan und die Einbindung des Sozialhilfeträgers enthielten keine konkreten weisungsähnlichen Vorgaben für den Einzelfallhelfer. Die Pflicht, Entwicklungsberichte für die Hilfekonferenz zu fertigen, spreche nicht für Weisungsabhängigkeit. Die Beigeladene habe diesen jeweils zum Ende des Bewilligungszeitraumes zu erstellen gehabt. Umfang und Inhalt seien nicht von der Klägerin vorgegeben worden. Vielmehr habe es sich aus der Natur der Sache ergeben, dass der Hilfeplan und Entwicklungsbericht Grundlage für die Hilfekonferenz und ggf. weiterer Hilfen gewesen sei. Der Umstand, dass die Beigeladene an einer Supervisionsgruppe teilgenommen habe, die von der Klägerin organisiert worden sei, spreche nicht für eine weisungsabhängige Beschäftigung. Es habe der Beigeladenen nämlich freigestanden, diese in Anspruch zu nehmen. Soweit nach § 6 des Vertrages die Leistungserbringung grundsätzlich persönlich zu erfolgen gehabt habe, komme dem keine vorrangige Bedeutung zu. Es müsse rein tatsächlich berücksichtigt werden, dass es sich aus der Natur der zu erbringenden Leistung ergeben habe, dass eine Vertretung durch Dritte nur bedingt möglich sei. Sei die Einzelfallhilfe auf einen bestimmten Zeitraum angelegt und bedinge naturgemäß ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Betreuer und dem betreuten Kind und dessen Sorgeberechtigten, ergebe sich zwangsläufig, dass eine Vertretung durch Dritte nur ausnahmsweise erfolgen sollte.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. März 2012 beantragt, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte am 16. Mai 2012 Berufung eingelegt: Die Verträge zwischen der Klägerin und der Beigeladenen enthielten zahlreiche Regelungen, die überwiegend für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprächen. Für Selbständigkeit streite nicht, dass sich das Weisungsrecht regelmäßig lediglich auf allgemeine organisatorische Fragen bezogen habe und fachliche Einzelanweisungen nicht geboten gewesen seien. Dies entspreche der Typik bei fachlich qualifiziertem Personal. An die Stelle der Weisungsgebundenheit trete in solchen Fällen die funktionsgerechte dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Es zeigten sich Widersprüche zwischen den vertraglichen Regelungen und den von den Beteiligten gemachten Angaben. Die Beklagte hat sich ergänzend auf das Rundschreiben I Nr. 9/2009 vom 12. August 2009 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über die Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII sowie die Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem XII. Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe - AVEH) berufen. Dieses Rundschreiben sei von den Bezirksämtern bei der Gewährung von Einzelfallhilfe zwingend zu beachten und habe deshalb auch Bindungswirkung auf die Ausgestaltung der hier streitigen Vertragsverhältnisse. Sie hat ferner in der Hauptverhandlung einen Schriftsatz mit Beweisanträgen eingereicht.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2014.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus, der Gesamtplan werde nicht mit den freien Trägern aufgestellt. Soweit die Beklagte auf die Differenz zwischen der von ihr vereinnahmten Stundensatzhöhe von mittlerweile 29,37 Euro gegenüber dem der Einzelfallhelferin ausbezahlten Stundensatz abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zuletzt 21,00 Euro pro Stunde erhalten habe. Auch sei bereits vorgebracht worden, dass die Beigeladene an der Praxisberatung nicht teilnehmen musste, sondern dass dies nur eine Möglichkeit gewesen sei. Eine monatliche Rücksprache mit dem Koordinator der Klägerin sei trotz insoweit missverständlicher vertraglicher Regelung in den (älteren) Verträgen) nicht durchgeführt worden. Die Verträge seien Mitte 2008 umgestaltet worden. Die entsprechende Regelung des § 1 Abs. 1 d fehle in den neueren Verträgen. Der zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes geschuldete Verlaufsbericht habe sich allein auf die Entwicklung des Hilfeempfängers bezogen, nicht jedoch auf die Tätigkeit des Helfers. Auch die Vertragsklausel zur Information bei Krankheit oder Ausfall sei gestrichen worden. Soweit die Beklagte nach den Aufgaben des Koordinators frage, sei dies dahingehend zu beantworten, dass dieser anhand der Hilfeanfragen der Bezirksämter aus dem Pool der potentiellen Helfer die insbesondere im Hinblick auf die fachliche Eignung infrage kommenden Helfer auswähle, bei diesen anfrage und das Kennenlerngespräch einleite. Das Rundschreiben I Nr. 9/2009 der zuständigen Berliner Senatsverwaltung gelte nicht für Einzelfallhilfen durch Träger.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, insbesondere den Beklagtenschriftsatz vom 17. Januar 2014, und die in der Gerichtsakte enthaltenen Unterlagen, unter anderem die dort enthaltenen Kopien der Verträge, wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das SG hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Deren Rechtsgrundlage ist § 7a SGB IV. Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der während des streitigen Zeitraums geltenden Fassung unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Die Beigeladene war im streitigen Zeitraum nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt:
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 -12 RK 72/92- NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG Beschluss vom 23. Februar 1995 -12 BK 98/94-; Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen).
Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen als Einzelfallhelferin um eine Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen handelt, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit der Beigeladenen von der Klägerin organisiert und ausgestaltet worden ist. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Betreuungen, welche die Beigeladenen mit der Klägerin verabredet hat (vgl. BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 22 mit weit. Nachweisen). Auf die Möglichkeit der Beigeladenen, die ihr angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr 17; Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, Die Beiträge, Beil 2006, 149; jeweils m. w. N.). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, a. a. O., Rdnr 22, m. w. N.). Maßgeblich ist also die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R - "Freelancer" Rdnr. 17; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Urteil vom 15. Juli 2011 -L 1 KR 206/09- Juris Rdnr. 131ff).
Vertragliche Regelung sind hier die jeweiligen Verträge über freie Mitarbeit als Einzelfallhelferin zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Dort ist der jeweilige Einsatz als selbstständige Tätigkeit vereinbart und nicht als Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Die Vertragsbeteiligten werden als Auftraggeber und Auftragnehmer bezeichnet. Arbeitszeit, -dauer und Arbeitsort sollen frei bestimmbar sein (§ 5).
Die Vereinbarung eines Stundensatzes ist zwar für eine selbständige Tätigkeit eher untypisch (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris-Rdnr. 131). Da die Leistungen aber Betreuungsdienste darstellen und auch im Verhältnis Behörde zum Träger kein Erfolg bzw. Werk geschuldet wird, ist eine Vergütung nach Zeit allenfalls ein schwacher Beleg für Abhängigkeit.
Soweit in den älteren Verträgen zwischen der Beigeladenen und der Klägerin die Verpflichtung enthalten war, monatlich Rücksprache mit dem Koordinator zu halten, stellt dies zwar nach der Regelung eine von der Beigeladenen der Klägerin gegenüber zu erfüllende Nebenpflicht dar, begründet aber bereits aufgrund der Unbestimmtheit der Verpflichtung kein konkretes Weisungsrecht der Klägerin. Die Regelung ist zudem nach den Angaben der Beigeladenen und der Klägerin nicht praktiziert worden. Die Vertragsklausel war in den jüngeren Verträgen ab Mitte 2008 nicht mehr enthalten.
Dass die Beigeladene ihre Dienste grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen hatte bzw. ein Delegieren der Genehmigung der Klägerin bedurfte, ist für die Charakterisierung der Einzelfallhelfertätigkeit kein aussagekräftiges Indiz, da die höchstpersönliche Erbringung primär der Eigenart der sozialpädagogischen Tätigkeit geschuldet ist. Das SG hat dies bereits überzeugend dargestellt.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vertraglichen Regelungen in der Praxis nicht gelebt wurden, also entgegen dem Vereinbarten im konkreten Fall doch Weisungsabhängigkeit bestand (vgl. zu einem solchen Fall Urteil des Senats vom 30. März 2012 – L 1 KR 118/09): Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gekommen, dass die Beigeladene jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen hat, das geeignet gewesen wäre, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere das Ausüben einer Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers entscheidend. In der Rechtsprechung des BSG ist aber etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris-Rdnr. 29 ). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris-Rdnr. 171). Auch eine Tätigkeit im Bereich der psychologischen Krisenberatung stellt sich deshalb -trotz gewissen Einbindungen- als selbständig dar (Urt. des Senats v. 13. Dezember 2013 – L 1 KR 326/11).
Die Beigeladene unterlag in Anwendung dieser Maßstäbe keinen direkten oder indirekten Weisungen der Klägerin:
Die Beigeladene und die Klägerin haben bereits im Verwaltungsverfahren überstimmend und widerspruchsfrei geschildert, dass die Beigeladene nach der Übernahme des Falles keine Anweisungen der Klägerin erhalten hat. Weder die Klägerin als freier Träger direkt noch das Bezirksamt für sie haben konkrete Weisungen erteilt. Vielmehr bestimmte die Beigeladene alleine Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes. Sie stimmte sich weder mit der Klägerin noch mit dem Jugendamt ab. Sie gab auch keine laufenden Entwicklungsberichte ab, sondern nur zum Schluss einen Bericht an das Bezirksamt.
Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Klägerin andere Einzelfallhelfer als die Beigeladene auch formal als Arbeitnehmer geführt hat, obwohl sich deren Tätigkeit von der der Beigeladenen zu 1) nicht wesentlich unterscheidet (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals BSG, Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 30). Die Klägerin hat keine angestellten Einzelfallhelfer. Der von ihr beschäftigte Koordinator übt eine andere Tätigkeit aus, indem er bei Anfragen der Bezirksämter aus dem Pool der potentiellen Helfer die insbesondere im Hinblick auf die fachliche Eignung infrage kommenden Helfer auswählt, bei diesen anfragt und den Erstkontakt zum betreuten Kind. Diese Tätigkeit übt mittlerweile die Beigeladene für die Klägerin aus.
Soweit die Beklagte in ihrem "Beweisantrag 1" Fragen zur Funktion des Koordinators aufgeworfen hat, sind diese bereits erschöpfend beantwortet und unstreitig.
Es gab insbesondere keine monatlichen Rücksprachen. Die Verträge enthielten für Besprechungen ein Budget von "0" Stunden. Es gab keine Fallbesprechungen.
Bei dem Beweisantrag
("Zum Beweis der Tatsache. dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung insbesondere in der Tätigkeit des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin gegenüber den freien Einzelfallhelfern, insbesondere der Beigeladenen, manifestiert hatte," durch (a) die die Vorlage einer Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin im strittigen Zeitraum durch die Klägerin, (b) die Vorlage aller Tagesordnungen und Besprechungsprotokolle zu den gemeinsamen Besprechungen von Koordinator und freien Einzelfallhelfern im strittigen Zeitraum. einschließlich der Teilnehmerlisten, durch die Klägerin, den Koordinator der Eingliederungshilfen und die Beigeladene, (c) die "Einvernahme" des Geschäftsführers der Klägerin und des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin zu der Frage, welches die Aufgaben des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin im strittigen Zeitraum waren und insbesondere, ob die Reflexion und Evaluation von Fallverläufen der freien Einzelfallhelfer (insbesondere auch der Fälle der Beigeladenen) sowie die Einforderung von Berichten der freien Einzelfallhelfer (insbesondere auch der Berichte der Beigeladenen) dazu gehörte, d) die Einvernahme des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin und der Beigeladenen zu der Frage, wie sich die konkret durchgeführten gemeinsamen Besprechungen von Koordinator und freien Einzelfallhelfern im strittigen Zeitraum gestalteten, insbesondere, ob dabei eine Reflexion und Evaluation von Fallverläufen der freien Einzelfallhelfer (insbesondere auch der Fälle der Beigeladenen) sowie die Einforderung von Berichten der freien Einzelfallhelfer (insbesondere auch der Berichte der Beigeladenen) dazu gehörte und e) die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin für den Fall, dass die vertraglichen Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 c und d des Vertrages über eine freie Mitarbeit nicht eingehalten wurden bzw. die dort vorgesehenen Besprechungen nicht durchgeführt wurden, zu der Frage, wie die Klägerin diese Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen rechtfertigt.)
handelt es sich nicht um einen Beweisantrag im engeren Sinne nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 359 der Zivilprozessordnung. Die Beklagte hat weder die zu beweisenden Tatsachen benannt noch ausgeführt, zu welchen Ergebnissen die Beweisaufnahme führen soll. Es handelt sich -soweit nicht von vornherein untauglich die Rechtsfrage der Abhängigkeit geklärt werden soll- nur um Beweisermittlungsanträge (vgl. zur Abgrenzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. A. 2010 § 160 Rdnr. 18a mit Nachweisen der BSG-Rechtsprechung). Die Beklagte geht selbst nicht davon aus, dass der Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen unwahr ist und stellt die aus ihrer Sicht tatsächlichen Verhältnisses unter Beweis, sondern will nur zusätzlich Umstände ermittelt wissen, die -bei anderem Sachverhalt als dem hier unstreitigen- Indizien aufzeigen könnten, die möglicherweise auf tatsächlich erfolgende Weisungen hindeuteten. Der Umstand, dass die Verträge jeweils vorsahen, dass die Klägerin für die Beigeladene eine Haftpflichtversicherung unterhielt, ist für sich kein Indiz für oder gegen Selbstständigkeit. Dem Beweisantrag 2
(Zum Beweis der Tatsache, dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung u.a. im Zwang zur Haftpflichtversicherung über den Auftraggeber (§7 Abs. 4 des Vertrags über eine freie Mitarbeit) manifestiert hatte, beantragt die Beklagte die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin zu der Frage warum der Vertrag über eine freie Mitarbeit einen Zwang für den Einzelfallhelfer vorsah, über den Kläger haftpflichtversichert zu sein, obwohl nach dem Willen der Vertragsparteien angeblich eine selbständige Tätigkeit des Einzelfallhelfers gewollt war und es somit nahe gelegen hätte, dem Einzelfallhelfer [als selbständigen Unternehmer] den Entscheidungsspielraum zur Auswahl einer [anderen] Versicherungspolice zu überlassen [die möglicher Weise finanziell günstiger gewesen wäre], die der Einzelfallhelfer von der Einkommensteuer hätte absetzen können [was aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelung u.U. nicht möglich war]),
bei dem es sich auch bestenfalls um einen Beweisermittlungsantrag handelt, brauchte nicht nachgegangen werden. Die aufgeworfene Frage ist bereits beantwortet: Die Klägerin wollte im Interesse der betreuten Kinder und deren Eltern Schadensfälle sicher abgedeckt sehen (Schriftsatz vom 15. August 2012 S. 14).
Entsprechendes gilt für die Fragen zur Vertragsstrafenvereinbarung in § 7.
(Beweisantrag 3: Zum Beweis der Tatsache, dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung insbesondere in der in § 7 Abs. 2 des Vertrags über eine freie Mitarbeit vorgesehenen Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro bei Nichterfüllung der fachlichen und zeitlichen Vorgaben manifestiert hatte, beantragt die Beklagte die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin zu den Fragen, a) warum eine derartige Vertragsstrafe [bei Nichterfüllung von fachlichen Vorgaben] vereinbart wurde, obwohl die Beigeladene doch angeblich keinen [fachlichen] Weisungen unterlag? b) warum eine derartige Vertragsstrafe [bei Nichterfüllung von zeitlichen Vorgaben] vereinbart wurde, obwohl die Klägerin behauptet hat, dass es im Ermessen der Beigeladenen lag, wie viele Stunden des vom Bezirksamt bewilligten Stundenkontingents vor ihr tatsächlich geleistet wurden? c) wie die Klägerin die Voraussetzungen einer Vertragsstrafe nach § 7 Abs. 2 des Vertrags über eine freie Mitarbeit feststellen konnte, wenn die Beigeladene nach Vortrag der Klägerin angeblich weder Berichts- noch Rücksprachepflichten hatte.)
Auch hierzu hat die Klägerin aus Sicht des Senats bereits glaubhaft und erschöpfend zur Motivation vorgetragen, eine solche Klausel in die Verträge aufzunehmen. Die Vertragsstrafenklausel ist -aus gegebenem Anlass- zur Vorsorge gegen Täuschungen eingeführt worden und bezog sich auf wissentliche und vorsätzliche Nichterfüllung (ang. Schriftsatz der Klägerin 13).
Eine tatsächliche Weisungsgebundenheit lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Betreuung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch eine Behörde zu Grunde liegt.
Auch die unter Beweisantrag 4 aufgeworfenen Fragen sind bereits erschöpfend beantwortet, ohne dass auch nur ansatzweise Anlass besteht, an der -unstreitigen- Sachverhaltsdarstellung der Klägerin und der Beigeladenen zu zweifeln.
(Beweisantrag 4: Zum Beweis der Tatsache, dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung insbesondere in der Umsetzung der sich aus der Kooperationsvereinbarung zwischen Klägerin und Bezirksamt Pankow ergebenden Pflichten (insbes. Ziff. 1 [Garantie der Einhaltung der Qualitätsstandards für die jeweilige fachliche Leistung im Hinblick auf Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (u.a. Supervision) und regelmäßige Evaluation der Hilfen]) manifestiert hatte, beantragt die Beklagte a) die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin und des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin zu der Frage, auf welche Weise diese Verpflichtungen aus der Kooperationsvereinbarung umgesetzt wurden, insbesondere wie diese Verpflichtungen in sinnvoller Art und Weise ohne Berichtspflichten der Einzelfallhelfer (insbesondere der Beigeladenen) und ohne regelmäßige Reflexion und Evaluation von Fallverläufen der Einzelfallhelfer (insbesondere der Beigeladenen) und ohne Weisungsbefugnisse der Klägerin gegenüber den Einzelfallhelfern (insbesondere der Beigeladenen) im Fall von nicht qualitätsgerechter Arbeit umgesetzt werden konnten. b) die Einvernahme des Jugendamtdirektors des Bezirksamts P (zu laden über: Bezirksamt P, , , B Allee , B) zu den Fragen, aa) wie das Jugendamt die Einhaltung der sich aus der Kooperationsvereinbarung zwischen Klägerin und Bezirksamt P ergebenden Pflichten [insbes. Ziff. i {Garantie der Einhaltung der Qualitätsstandards für die jeweilige fachliche Leistung im Hinblick auf Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (u.a. Supervision) und regelmäßige Evaluation der Hilfen}] im strittigen Zeitraum kontrolliert hat, insbesondere, auf welche Weise die Klägerin die Einhaltung ihrer Pflichten nachgewiesen hat. bb) ob es [insbesondere im strittigen Zeitraum] Hinweise auf Verletzung der Qualitätsstandards bei der Klägerin gab, und wie damit umgegangen wurde, insbesondere ob in Folge der Verletzung der Qualitätsstandards Weisungen erfolgten und wenn ja, von wem an wen {vom Jugendamt an die Klägerin?, von der Klägerin an den betroffenen Einzelfallhelfer?]. cc) ob nach Kenntnis des Jugendamts bei freien Trägern [insbesondere bei der Klägerin] üblicher Weise schriftliche Arbeitsanweisungen für Fälle festgestellter Verletzung von Qualitätsstandards existieren und ob das Jugendamt hierfür Vorgaben macht. c) die Vorlage der internen Arbeitsanweisungen des Bezirksamts P, Jugendamt, zum Umgang mit Fällen festgestellter Verletzung von Qualitätsstandards bei freien Trägern. d) die Vorlage der internen Arbeitsanweisungen der Klägerin zum Umgang mit Fällen festgestellter Verletzung von Qualitätsstandards bei freien Einzelfallhelfern.):
Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt und ihr sie nur zu Qualitätsstandards hinsichtlich der Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (Team, Supervision, Fortbildung) und regelmäßige Evaluation der Hilfen verpflichtet. Sie muss danach nur das Niveau der Qualifikation des Personals sorgen. Die Teilnahme an den Praxisberatungen und Supervisionen der Klägerin war für die Beigeladene unverbindlich und war für sie mit Kosten verbunden.
Soweit es zwischen Bezirksamt und Einzelfallhelfer bei der konkreten Betreuungsarbeit zu Regelungen kam, war die Klägerin nicht beteiligt. Insbesondere wirkte sie bei der Erstellung des Gesamtplans und dessen Fortschreibungen nicht mit. Nach Maßgabe des § 58 SGB XII wird in diesem nur ein grober Rahmen für mögliche inhaltliche Zielvorstellungen beschreiben, hingegen keine Durchführungsbestimmungen oder konkrete Anweisungen festgeschrieben. Als Zielvorstellung ist in dem als Muster eingereichten Gesamtplan (GA Bl. 85ff) beispielsweise nur "Orientierung im Straßenverkehr, Verbesserung der Artikulation, Förderung der Motorik; Förderung von Konzentration und Ausdauer, Versagensängste steuern" formuliert.
Ganz allgemein bedürfte eine Weisungsbefugnis einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 19).
Soweit sich die Beklagte auf das Rundschreiben I Nr. 9/2009 der zuständigen Berliner Senatsverwaltung beruft, folgt hieraus nichts anderes. Das Rundschreiben ist nicht einschlägig, weil es nur bei direkten Aufträgen ohne Einschaltung eines Trägers regelt (vgl. Vorbemerkung). Darüber hinaus soll nach 5.1 des Rundschreibens I Nr. 9/2009 der Einzelfallhelfer durch Abschluss des Honorarvertrages ein Dienstleistungsverhältnis mit dem Land Berlin als Selbstständiger eingehen. Es soll kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet. Auch nach dem Rundschreiben sind die Ergebnisse der Evaluation nach Nr. 7 des Rundschreibens (nur) Grundlage für die weitere Gesamtplanung und ggf. Weiterbewilligung der Einzelfallhilfe.
Für die Gesamtabwägung der Umstände fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Beigeladene kein relevantes Unternehmerrisiko trug.
II. Das Feststellungsbegehren stellt sich als zulässige Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Urteil des Senats vom 13. März 2009 - L 1 KR 555/07 -). § 55 SGG bestimmt im Gegensatz zu § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht ausdrücklich, dass eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder dies hätte können. Soweit der so genannte Subsidiaritätsgrundsatz ungeachtet dessen auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnisses. An einem solchen fehlt es, wenn es eine effektivere Klagemöglichkeit gibt oder das Feststellungsurteil den Rechtsstreit noch nicht abschließend erledigen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4/05 R - mit weiteren Nachweisen). Hier führt die Anfechtungsklage nur zur Aufhebung des eine Versicherungspflicht bejahenden Bescheides des Beklagten und nicht umgekehrt automatisch zur Feststellung der Versicherungsfreiheit. Der Beklagte könnte sich dem Kläger gegenüber rein formal auf den Standpunkt stellen, dass zwar der diesen aus dessen Sicht belastenden Bescheid vom Gericht aufgehoben worden sei, die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen jedoch falsch und unverbindlich seien. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines entsprechenden Bescheids wäre weiter kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage (ebenso BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 3/04 R -). Müsste die Beklagte den Gerichtsbescheid des SG nach dessen Rechtskraft erst noch umsetzen, träte die angestrebte Rechtssicherheit noch später an. Auch entstünde bei der Beklagten unnötiger Verwaltungsaufwand.
Die Feststellungsklage hat aus den dargelegten Gründen auch in der Sache Erfolg.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Bedeutung der Angelegenheit und der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 4) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Einzelfallhelferin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 27. August 2010.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die vom Land Berlin als freier Träger mit Eingliederungshilfen im Sinne der §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beauftragt wird. Grundlage ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow. Die Beigeladene war für die Klägerin als Einzelfallhelferin tätig auf Grund von "Verträgen über freie Mitarbeiter"
Zur vereinbarten Tätigkeit heißt es in den Verträgen jeweils unter § 1, die Beigeladene übernehme folgende Tätigkeiten:
"a) Die Hauptaufgaben orientieren sich an den §§ 53, 54 SGB XII; b) Teilnahme an der Praxisberatung; c) Nach Erfordernis einmal im halben Jahr (Bewilligungsjahr) Durchführung einer Konferenz zwischen Helfer, Klient bzw. Sorgeberechtigten und Koordinator der GbR; d) Mindestens einmal im Monat erfolgt eine Rücksprache mit dem zuständigen Koordinator; e) Zum Ende des Bewilligungszeitraumes spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf erstellt der Auftragnehmer einen Verlaufsbericht (Stellungnahme über geleistete Hilfe, Veränderungen, Probleme, Empfehlungen zu Art und Weise der Verlängerung der Hilfe)."
Im Vertrag ist jeweils die Klägerin als Auftraggeber bezeichnet, die Beigeladene als Auftragnehmer. Nach § 3 Abs. 1 ist jeweils ein maximaler Tätigkeitsumfang in Stunden angegeben, welche die Beigeladene maximal in Rechnung stellen konnte. § 3 Abs. 2 schlüsselte jeweils die Stunden nach solchen für die Tätigkeit am Kind und für nicht personengebundene Tätigkeiten auf. Für die Teilnahme an der Praxisberatung standen "0" Stunden zur Verfügung. Die Vertragspartner vereinbarten in § 4 Abs. 1 ein Stundenhonorar (zunächst 16,00 Euro pro Stunde, im zweiten Vertrag 16,50 Euro und im dritten 18,00 Euro). Nach § 5 Abs. 1 unterliegt der Auftragnehmer bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsübung) selbständig tätig und vollkommen frei. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört insbesondere eine Orientierung an den Maßgaben des jeweiligen Hilfeplanes, an den Vorstellungen des jeweiligen Elternhauses und an den fachlichen Vorstellungen des Auftraggebers, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind. Nach § 6 Abs. 1 ist die Beigeladene jeweils verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedurfte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin. Nach § 8 Abs. 1 darf die Beigeladene auch für andere Auftraggeber oder einen Arbeitgeber tätig sein. Soweit sie allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber der Klägerin tätig werden wollte, war die vorherige schriftliche Zustimmung nötig.
Die Klägerin stellte am 24. November 2006 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen für deren Tätigkeit als Einzelfallhelferin/ betreuerin unter Einreichung eines Musters ihres Vertrages über eine freie Mitarbeit. Auch die Beigeladene beantragte dies (am 21. Mai 2007). Sie teilte auf Nachfrage mit Schreiben vom 7. Juni 2007 mit, weder die Klägerin noch das Jugendamt erteilten ihr Vorgaben, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang sie die Betreuung durchführe. Vertraglich werde vor Beginn nur festgehalten, wie viele Betreuungsstunden in einem bestimmten Zeitrahmen maximal geleistet werden dürften. Sie arbeite nicht am Betriebssitz der Klägerin und habe keinerlei Büro- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Wo sie die Betreuungstätigkeit ausübe, entscheide sie in Absprache bzw. nach den Wünschen des Kindes und der Eltern des Kindes. Sie lege auch Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes selbständig fest. Sie habe dies weder mit der Klägerin noch mit dem Jugendamt abzustimmen und müsse die Maßnahmen auch nicht mitteilen. Sie gebe während der Vertragslaufzeit auch keine laufenden bzw. regelmäßigen Entwicklungsberichte ab. Nur zum Vertragsende müsse sie einen Bericht dem Sachbearbeiter des Jugendamtes vorlegen. Die Klägerin biete Praxisberatungen und Supervisionen an. Die Teilnahme sei aber keine Pflicht und darüber hinaus anteilig kostenpflichtig. Festangestellte mit der gleichen Tätigkeit gebe es weder beim Jugendamt noch bei der Klägerin. Die Klägerin selbst äußerte sich mit Schreiben vom 25. Juni 2007 entsprechend. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Einzelfallhelferin seit dem 1. Januar 2007 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei hier, dass die Beigeladene bei Krankheitszeiten die Klägerin und die Familie umgehend zu informieren habe. Das gewichtige Indiz für eine selbständige Tätigkeit eines Unternehmerrisikos fehle hingegen. Nach dem Mitarbeitervertrag unterliege die Beigeladene zwar keinem Weisungsrecht der Klägerin, sie sei jedoch verpflichtet, sich an den Maßgaben des jeweiligen Hilfsplanes zu orientieren. Sie sei an die fachlichen Vorstellungen der Klägerin gebunden.
Die Klägerin und die Beigeladene erhoben Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Beigeladene u. a. aus, Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Betreuung und Förderung lege sie selbständig fest. Der Hilfeplan beschreibe (lediglich) die Symptomatik des jeweiligen Kindes und die Ziele zur Verbesserung dieser Symptomatik und enthalte keine fachlichen Vorgaben oder Weisungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 (zugestellt am 28. März 2008) wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die sogenannte Fallverantwortung im Einzelfall verbleibe während des Einsatzes des Helfers beim zuständigen Sachbearbeiter der Behörde, was für die die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche. Die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermöglichten eine ständige Überwachung durch den Sozialarbeiter. Auch verfüge die Beigeladene nur scheinbar über eine Selbstbestimmung der Arbeitszeit. Sie müsse sich vielmehr nach den Bedürfnissen Dritter richten. Im Gegensatz zu normalen Selbständigen dürfe sie auch keine eigenen Mitarbeiter einsetzen.
Die Klägerin hat hiergegen am 28. April 2008 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.
Die Beigeladene ist weiterhin aufgrund von Einzelverträgen für die Klägerin tätig gewesen. Diese Verträge sind inhaltlich leicht modifiziert worden. Das Stundenhonorar hat jeweils 21,00 EUR betragen. Aufgrund Anstellungsvertrages vom 10. August 2010 ist die Beigeladene seit Mitte August 2010 als angestellte Bürokraft bei der Klägerin tätig. Sie kümmert sich jetzt um die Vertretung der Klägerin gegenüber den Jugendämtern und die Erledigung administrativer Aufgaben. Die Tätigkeit als Einzelfallhelferin wurde am 27. dieses Monats beendet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. November 2010 den streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 geändert. Sie hat festgestellt, dass die Beigeladene in der ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallhelferin bei der Klägerin im Zeitraum seit 1. Januar 2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 habe sie der Versicherungspflicht in den genannten Versicherungen nicht unterlegen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Jahr 2007 habe eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorgelegen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt und ihr sie nur zu Qualitätsstandards hinsichtlich der Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (Team, Supervision, Fortbildung) und regelmäßige Evaluation der Hilfen verpflichte. Sie müsse also nur für das Niveau der Qualifikation des Personals sorgen. Die Einhaltung des Qualitätsstandards im Hinblick auf "fachliche Begleitung" sei kooperationsvertraglich ausdrücklich auf "Team, Supervision, Fortbildung" beschränkt. Die Klägerin gebe der Einzelfallhelferin die Möglichkeit, an Praxisberatungen und Supervisionen teilzunehmen, und biete Hilfestellungen im Gespräch an. Verpflichtend sei dies für den Einzelhelfer jedoch nicht. Die "Evaluation der Hilfen" meine die regelmäßig am Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums durchgeführte Erstellung eines Entwicklungs- bzw. Verlaufsberichts über die Entwicklung des Hilfeempfängers. Sie bedeute jedoch kein Bericht über die Tätigkeit der Helferin. An der Erstellung des Gesamtplans und dessen Fortschreibungen wirke die Klägerin im Gegensatz zur Beigeladenen nicht mit. Fälschlicherweise gehe die Beklagte ferner davon aus, dass die Beigeladene höchstpersönlich zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Nach § 6 des Mitarbeitervertrages ist diese jedoch berechtigt, Dritte statt ihrer selbst einzusetzen. Nach dem Mitarbeitervertrag bedürfe die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Klägerin wolle damit lediglich über die Person des Dritten informiert werden, um im Falle offenkundiger Ungeeignetheit ggf. die Zustimmung versagen zu können. Eine Versagung entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben wäre hingegen nicht zulässig.
Das SG hat mit Urteil vom 14. März 2012 den Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 und des Bescheides vom 16. November 2010 aufgehoben. Es hat festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen als Einzelfallhelferin bei der Klägerin seit Aufnahme nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern um eine selbständige Tätigkeit gehandelt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand der Klage sei der Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 16. November 2010 erhalten habe nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin habe auch Anspruch darauf, festgestellt zu erhalten, dass die Beigeladene bereits dem Grunde nach ab 1. Januar 2007 nicht der Versicherungspflicht unterlegen sei. Denn die Feststellung der Versicherungsfreiheit nach § 8 Abs. 1 SGB IV hebe nicht die Versicherungspflicht dem Grunde nach auf. Sie setze vielmehr eine Geringfügigkeit der Beschäftigung voraus und knüpfe daran abweichende Rechte und Pflichten an den Status. Eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 7 SGB IV liege nicht vor. Es fehle an einer Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin und insbesondere an einer Weisungsgebundenheit. Dies ergebe sich sowohl aus dem Vertrag über einen freien Mitarbeiter und vor allem aber auch aus der gelebten Vertragsbeziehung. Leistung, Zeit und Ort der Betreuung des behinderten Kindes sei von ihr lediglich mit den Eltern des zu betreuenden Kindes verabredet worden. Der Hilfeplan und die Einbindung des Sozialhilfeträgers enthielten keine konkreten weisungsähnlichen Vorgaben für den Einzelfallhelfer. Die Pflicht, Entwicklungsberichte für die Hilfekonferenz zu fertigen, spreche nicht für Weisungsabhängigkeit. Die Beigeladene habe diesen jeweils zum Ende des Bewilligungszeitraumes zu erstellen gehabt. Umfang und Inhalt seien nicht von der Klägerin vorgegeben worden. Vielmehr habe es sich aus der Natur der Sache ergeben, dass der Hilfeplan und Entwicklungsbericht Grundlage für die Hilfekonferenz und ggf. weiterer Hilfen gewesen sei. Der Umstand, dass die Beigeladene an einer Supervisionsgruppe teilgenommen habe, die von der Klägerin organisiert worden sei, spreche nicht für eine weisungsabhängige Beschäftigung. Es habe der Beigeladenen nämlich freigestanden, diese in Anspruch zu nehmen. Soweit nach § 6 des Vertrages die Leistungserbringung grundsätzlich persönlich zu erfolgen gehabt habe, komme dem keine vorrangige Bedeutung zu. Es müsse rein tatsächlich berücksichtigt werden, dass es sich aus der Natur der zu erbringenden Leistung ergeben habe, dass eine Vertretung durch Dritte nur bedingt möglich sei. Sei die Einzelfallhilfe auf einen bestimmten Zeitraum angelegt und bedinge naturgemäß ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Betreuer und dem betreuten Kind und dessen Sorgeberechtigten, ergebe sich zwangsläufig, dass eine Vertretung durch Dritte nur ausnahmsweise erfolgen sollte.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. März 2012 beantragt, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte am 16. Mai 2012 Berufung eingelegt: Die Verträge zwischen der Klägerin und der Beigeladenen enthielten zahlreiche Regelungen, die überwiegend für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprächen. Für Selbständigkeit streite nicht, dass sich das Weisungsrecht regelmäßig lediglich auf allgemeine organisatorische Fragen bezogen habe und fachliche Einzelanweisungen nicht geboten gewesen seien. Dies entspreche der Typik bei fachlich qualifiziertem Personal. An die Stelle der Weisungsgebundenheit trete in solchen Fällen die funktionsgerechte dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Es zeigten sich Widersprüche zwischen den vertraglichen Regelungen und den von den Beteiligten gemachten Angaben. Die Beklagte hat sich ergänzend auf das Rundschreiben I Nr. 9/2009 vom 12. August 2009 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über die Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII sowie die Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem XII. Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe - AVEH) berufen. Dieses Rundschreiben sei von den Bezirksämtern bei der Gewährung von Einzelfallhilfe zwingend zu beachten und habe deshalb auch Bindungswirkung auf die Ausgestaltung der hier streitigen Vertragsverhältnisse. Sie hat ferner in der Hauptverhandlung einen Schriftsatz mit Beweisanträgen eingereicht.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2014.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus, der Gesamtplan werde nicht mit den freien Trägern aufgestellt. Soweit die Beklagte auf die Differenz zwischen der von ihr vereinnahmten Stundensatzhöhe von mittlerweile 29,37 Euro gegenüber dem der Einzelfallhelferin ausbezahlten Stundensatz abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zuletzt 21,00 Euro pro Stunde erhalten habe. Auch sei bereits vorgebracht worden, dass die Beigeladene an der Praxisberatung nicht teilnehmen musste, sondern dass dies nur eine Möglichkeit gewesen sei. Eine monatliche Rücksprache mit dem Koordinator der Klägerin sei trotz insoweit missverständlicher vertraglicher Regelung in den (älteren) Verträgen) nicht durchgeführt worden. Die Verträge seien Mitte 2008 umgestaltet worden. Die entsprechende Regelung des § 1 Abs. 1 d fehle in den neueren Verträgen. Der zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes geschuldete Verlaufsbericht habe sich allein auf die Entwicklung des Hilfeempfängers bezogen, nicht jedoch auf die Tätigkeit des Helfers. Auch die Vertragsklausel zur Information bei Krankheit oder Ausfall sei gestrichen worden. Soweit die Beklagte nach den Aufgaben des Koordinators frage, sei dies dahingehend zu beantworten, dass dieser anhand der Hilfeanfragen der Bezirksämter aus dem Pool der potentiellen Helfer die insbesondere im Hinblick auf die fachliche Eignung infrage kommenden Helfer auswähle, bei diesen anfrage und das Kennenlerngespräch einleite. Das Rundschreiben I Nr. 9/2009 der zuständigen Berliner Senatsverwaltung gelte nicht für Einzelfallhilfen durch Träger.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, insbesondere den Beklagtenschriftsatz vom 17. Januar 2014, und die in der Gerichtsakte enthaltenen Unterlagen, unter anderem die dort enthaltenen Kopien der Verträge, wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das SG hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Deren Rechtsgrundlage ist § 7a SGB IV. Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der während des streitigen Zeitraums geltenden Fassung unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Die Beigeladene war im streitigen Zeitraum nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt:
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 -12 RK 72/92- NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG Beschluss vom 23. Februar 1995 -12 BK 98/94-; Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG Urt. v. 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen).
Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen als Einzelfallhelferin um eine Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen handelt, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit der Beigeladenen von der Klägerin organisiert und ausgestaltet worden ist. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Betreuungen, welche die Beigeladenen mit der Klägerin verabredet hat (vgl. BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 22 mit weit. Nachweisen). Auf die Möglichkeit der Beigeladenen, die ihr angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr 17; Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, Die Beiträge, Beil 2006, 149; jeweils m. w. N.). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, a. a. O., Rdnr 22, m. w. N.). Maßgeblich ist also die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R - "Freelancer" Rdnr. 17; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Urteil vom 15. Juli 2011 -L 1 KR 206/09- Juris Rdnr. 131ff).
Vertragliche Regelung sind hier die jeweiligen Verträge über freie Mitarbeit als Einzelfallhelferin zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Dort ist der jeweilige Einsatz als selbstständige Tätigkeit vereinbart und nicht als Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Die Vertragsbeteiligten werden als Auftraggeber und Auftragnehmer bezeichnet. Arbeitszeit, -dauer und Arbeitsort sollen frei bestimmbar sein (§ 5).
Die Vereinbarung eines Stundensatzes ist zwar für eine selbständige Tätigkeit eher untypisch (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris-Rdnr. 131). Da die Leistungen aber Betreuungsdienste darstellen und auch im Verhältnis Behörde zum Träger kein Erfolg bzw. Werk geschuldet wird, ist eine Vergütung nach Zeit allenfalls ein schwacher Beleg für Abhängigkeit.
Soweit in den älteren Verträgen zwischen der Beigeladenen und der Klägerin die Verpflichtung enthalten war, monatlich Rücksprache mit dem Koordinator zu halten, stellt dies zwar nach der Regelung eine von der Beigeladenen der Klägerin gegenüber zu erfüllende Nebenpflicht dar, begründet aber bereits aufgrund der Unbestimmtheit der Verpflichtung kein konkretes Weisungsrecht der Klägerin. Die Regelung ist zudem nach den Angaben der Beigeladenen und der Klägerin nicht praktiziert worden. Die Vertragsklausel war in den jüngeren Verträgen ab Mitte 2008 nicht mehr enthalten.
Dass die Beigeladene ihre Dienste grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen hatte bzw. ein Delegieren der Genehmigung der Klägerin bedurfte, ist für die Charakterisierung der Einzelfallhelfertätigkeit kein aussagekräftiges Indiz, da die höchstpersönliche Erbringung primär der Eigenart der sozialpädagogischen Tätigkeit geschuldet ist. Das SG hat dies bereits überzeugend dargestellt.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vertraglichen Regelungen in der Praxis nicht gelebt wurden, also entgegen dem Vereinbarten im konkreten Fall doch Weisungsabhängigkeit bestand (vgl. zu einem solchen Fall Urteil des Senats vom 30. März 2012 – L 1 KR 118/09): Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gekommen, dass die Beigeladene jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen hat, das geeignet gewesen wäre, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere das Ausüben einer Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers entscheidend. In der Rechtsprechung des BSG ist aber etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris-Rdnr. 29 ). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris-Rdnr. 171). Auch eine Tätigkeit im Bereich der psychologischen Krisenberatung stellt sich deshalb -trotz gewissen Einbindungen- als selbständig dar (Urt. des Senats v. 13. Dezember 2013 – L 1 KR 326/11).
Die Beigeladene unterlag in Anwendung dieser Maßstäbe keinen direkten oder indirekten Weisungen der Klägerin:
Die Beigeladene und die Klägerin haben bereits im Verwaltungsverfahren überstimmend und widerspruchsfrei geschildert, dass die Beigeladene nach der Übernahme des Falles keine Anweisungen der Klägerin erhalten hat. Weder die Klägerin als freier Träger direkt noch das Bezirksamt für sie haben konkrete Weisungen erteilt. Vielmehr bestimmte die Beigeladene alleine Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes. Sie stimmte sich weder mit der Klägerin noch mit dem Jugendamt ab. Sie gab auch keine laufenden Entwicklungsberichte ab, sondern nur zum Schluss einen Bericht an das Bezirksamt.
Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Klägerin andere Einzelfallhelfer als die Beigeladene auch formal als Arbeitnehmer geführt hat, obwohl sich deren Tätigkeit von der der Beigeladenen zu 1) nicht wesentlich unterscheidet (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals BSG, Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 30). Die Klägerin hat keine angestellten Einzelfallhelfer. Der von ihr beschäftigte Koordinator übt eine andere Tätigkeit aus, indem er bei Anfragen der Bezirksämter aus dem Pool der potentiellen Helfer die insbesondere im Hinblick auf die fachliche Eignung infrage kommenden Helfer auswählt, bei diesen anfragt und den Erstkontakt zum betreuten Kind. Diese Tätigkeit übt mittlerweile die Beigeladene für die Klägerin aus.
Soweit die Beklagte in ihrem "Beweisantrag 1" Fragen zur Funktion des Koordinators aufgeworfen hat, sind diese bereits erschöpfend beantwortet und unstreitig.
Es gab insbesondere keine monatlichen Rücksprachen. Die Verträge enthielten für Besprechungen ein Budget von "0" Stunden. Es gab keine Fallbesprechungen.
Bei dem Beweisantrag
("Zum Beweis der Tatsache. dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung insbesondere in der Tätigkeit des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin gegenüber den freien Einzelfallhelfern, insbesondere der Beigeladenen, manifestiert hatte," durch (a) die die Vorlage einer Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin im strittigen Zeitraum durch die Klägerin, (b) die Vorlage aller Tagesordnungen und Besprechungsprotokolle zu den gemeinsamen Besprechungen von Koordinator und freien Einzelfallhelfern im strittigen Zeitraum. einschließlich der Teilnehmerlisten, durch die Klägerin, den Koordinator der Eingliederungshilfen und die Beigeladene, (c) die "Einvernahme" des Geschäftsführers der Klägerin und des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin zu der Frage, welches die Aufgaben des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin im strittigen Zeitraum waren und insbesondere, ob die Reflexion und Evaluation von Fallverläufen der freien Einzelfallhelfer (insbesondere auch der Fälle der Beigeladenen) sowie die Einforderung von Berichten der freien Einzelfallhelfer (insbesondere auch der Berichte der Beigeladenen) dazu gehörte, d) die Einvernahme des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin und der Beigeladenen zu der Frage, wie sich die konkret durchgeführten gemeinsamen Besprechungen von Koordinator und freien Einzelfallhelfern im strittigen Zeitraum gestalteten, insbesondere, ob dabei eine Reflexion und Evaluation von Fallverläufen der freien Einzelfallhelfer (insbesondere auch der Fälle der Beigeladenen) sowie die Einforderung von Berichten der freien Einzelfallhelfer (insbesondere auch der Berichte der Beigeladenen) dazu gehörte und e) die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin für den Fall, dass die vertraglichen Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 c und d des Vertrages über eine freie Mitarbeit nicht eingehalten wurden bzw. die dort vorgesehenen Besprechungen nicht durchgeführt wurden, zu der Frage, wie die Klägerin diese Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen rechtfertigt.)
handelt es sich nicht um einen Beweisantrag im engeren Sinne nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 359 der Zivilprozessordnung. Die Beklagte hat weder die zu beweisenden Tatsachen benannt noch ausgeführt, zu welchen Ergebnissen die Beweisaufnahme führen soll. Es handelt sich -soweit nicht von vornherein untauglich die Rechtsfrage der Abhängigkeit geklärt werden soll- nur um Beweisermittlungsanträge (vgl. zur Abgrenzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. A. 2010 § 160 Rdnr. 18a mit Nachweisen der BSG-Rechtsprechung). Die Beklagte geht selbst nicht davon aus, dass der Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen unwahr ist und stellt die aus ihrer Sicht tatsächlichen Verhältnisses unter Beweis, sondern will nur zusätzlich Umstände ermittelt wissen, die -bei anderem Sachverhalt als dem hier unstreitigen- Indizien aufzeigen könnten, die möglicherweise auf tatsächlich erfolgende Weisungen hindeuteten. Der Umstand, dass die Verträge jeweils vorsahen, dass die Klägerin für die Beigeladene eine Haftpflichtversicherung unterhielt, ist für sich kein Indiz für oder gegen Selbstständigkeit. Dem Beweisantrag 2
(Zum Beweis der Tatsache, dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung u.a. im Zwang zur Haftpflichtversicherung über den Auftraggeber (§7 Abs. 4 des Vertrags über eine freie Mitarbeit) manifestiert hatte, beantragt die Beklagte die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin zu der Frage warum der Vertrag über eine freie Mitarbeit einen Zwang für den Einzelfallhelfer vorsah, über den Kläger haftpflichtversichert zu sein, obwohl nach dem Willen der Vertragsparteien angeblich eine selbständige Tätigkeit des Einzelfallhelfers gewollt war und es somit nahe gelegen hätte, dem Einzelfallhelfer [als selbständigen Unternehmer] den Entscheidungsspielraum zur Auswahl einer [anderen] Versicherungspolice zu überlassen [die möglicher Weise finanziell günstiger gewesen wäre], die der Einzelfallhelfer von der Einkommensteuer hätte absetzen können [was aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelung u.U. nicht möglich war]),
bei dem es sich auch bestenfalls um einen Beweisermittlungsantrag handelt, brauchte nicht nachgegangen werden. Die aufgeworfene Frage ist bereits beantwortet: Die Klägerin wollte im Interesse der betreuten Kinder und deren Eltern Schadensfälle sicher abgedeckt sehen (Schriftsatz vom 15. August 2012 S. 14).
Entsprechendes gilt für die Fragen zur Vertragsstrafenvereinbarung in § 7.
(Beweisantrag 3: Zum Beweis der Tatsache, dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung insbesondere in der in § 7 Abs. 2 des Vertrags über eine freie Mitarbeit vorgesehenen Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro bei Nichterfüllung der fachlichen und zeitlichen Vorgaben manifestiert hatte, beantragt die Beklagte die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin zu den Fragen, a) warum eine derartige Vertragsstrafe [bei Nichterfüllung von fachlichen Vorgaben] vereinbart wurde, obwohl die Beigeladene doch angeblich keinen [fachlichen] Weisungen unterlag? b) warum eine derartige Vertragsstrafe [bei Nichterfüllung von zeitlichen Vorgaben] vereinbart wurde, obwohl die Klägerin behauptet hat, dass es im Ermessen der Beigeladenen lag, wie viele Stunden des vom Bezirksamt bewilligten Stundenkontingents vor ihr tatsächlich geleistet wurden? c) wie die Klägerin die Voraussetzungen einer Vertragsstrafe nach § 7 Abs. 2 des Vertrags über eine freie Mitarbeit feststellen konnte, wenn die Beigeladene nach Vortrag der Klägerin angeblich weder Berichts- noch Rücksprachepflichten hatte.)
Auch hierzu hat die Klägerin aus Sicht des Senats bereits glaubhaft und erschöpfend zur Motivation vorgetragen, eine solche Klausel in die Verträge aufzunehmen. Die Vertragsstrafenklausel ist -aus gegebenem Anlass- zur Vorsorge gegen Täuschungen eingeführt worden und bezog sich auf wissentliche und vorsätzliche Nichterfüllung (ang. Schriftsatz der Klägerin 13).
Eine tatsächliche Weisungsgebundenheit lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Betreuung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch eine Behörde zu Grunde liegt.
Auch die unter Beweisantrag 4 aufgeworfenen Fragen sind bereits erschöpfend beantwortet, ohne dass auch nur ansatzweise Anlass besteht, an der -unstreitigen- Sachverhaltsdarstellung der Klägerin und der Beigeladenen zu zweifeln.
(Beweisantrag 4: Zum Beweis der Tatsache, dass die Beigeladene im strittigen Zeitraum von Weisungen der Klägerin abhängig und in deren Betrieb eingegliedert war und sich diese Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung insbesondere in der Umsetzung der sich aus der Kooperationsvereinbarung zwischen Klägerin und Bezirksamt Pankow ergebenden Pflichten (insbes. Ziff. 1 [Garantie der Einhaltung der Qualitätsstandards für die jeweilige fachliche Leistung im Hinblick auf Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (u.a. Supervision) und regelmäßige Evaluation der Hilfen]) manifestiert hatte, beantragt die Beklagte a) die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin und des Koordinators der Eingliederungshilfen bei der Klägerin zu der Frage, auf welche Weise diese Verpflichtungen aus der Kooperationsvereinbarung umgesetzt wurden, insbesondere wie diese Verpflichtungen in sinnvoller Art und Weise ohne Berichtspflichten der Einzelfallhelfer (insbesondere der Beigeladenen) und ohne regelmäßige Reflexion und Evaluation von Fallverläufen der Einzelfallhelfer (insbesondere der Beigeladenen) und ohne Weisungsbefugnisse der Klägerin gegenüber den Einzelfallhelfern (insbesondere der Beigeladenen) im Fall von nicht qualitätsgerechter Arbeit umgesetzt werden konnten. b) die Einvernahme des Jugendamtdirektors des Bezirksamts P (zu laden über: Bezirksamt P, , , B Allee , B) zu den Fragen, aa) wie das Jugendamt die Einhaltung der sich aus der Kooperationsvereinbarung zwischen Klägerin und Bezirksamt P ergebenden Pflichten [insbes. Ziff. i {Garantie der Einhaltung der Qualitätsstandards für die jeweilige fachliche Leistung im Hinblick auf Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (u.a. Supervision) und regelmäßige Evaluation der Hilfen}] im strittigen Zeitraum kontrolliert hat, insbesondere, auf welche Weise die Klägerin die Einhaltung ihrer Pflichten nachgewiesen hat. bb) ob es [insbesondere im strittigen Zeitraum] Hinweise auf Verletzung der Qualitätsstandards bei der Klägerin gab, und wie damit umgegangen wurde, insbesondere ob in Folge der Verletzung der Qualitätsstandards Weisungen erfolgten und wenn ja, von wem an wen {vom Jugendamt an die Klägerin?, von der Klägerin an den betroffenen Einzelfallhelfer?]. cc) ob nach Kenntnis des Jugendamts bei freien Trägern [insbesondere bei der Klägerin] üblicher Weise schriftliche Arbeitsanweisungen für Fälle festgestellter Verletzung von Qualitätsstandards existieren und ob das Jugendamt hierfür Vorgaben macht. c) die Vorlage der internen Arbeitsanweisungen des Bezirksamts P, Jugendamt, zum Umgang mit Fällen festgestellter Verletzung von Qualitätsstandards bei freien Trägern. d) die Vorlage der internen Arbeitsanweisungen der Klägerin zum Umgang mit Fällen festgestellter Verletzung von Qualitätsstandards bei freien Einzelfallhelfern.):
Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt und ihr sie nur zu Qualitätsstandards hinsichtlich der Qualifikation und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (Team, Supervision, Fortbildung) und regelmäßige Evaluation der Hilfen verpflichtet. Sie muss danach nur das Niveau der Qualifikation des Personals sorgen. Die Teilnahme an den Praxisberatungen und Supervisionen der Klägerin war für die Beigeladene unverbindlich und war für sie mit Kosten verbunden.
Soweit es zwischen Bezirksamt und Einzelfallhelfer bei der konkreten Betreuungsarbeit zu Regelungen kam, war die Klägerin nicht beteiligt. Insbesondere wirkte sie bei der Erstellung des Gesamtplans und dessen Fortschreibungen nicht mit. Nach Maßgabe des § 58 SGB XII wird in diesem nur ein grober Rahmen für mögliche inhaltliche Zielvorstellungen beschreiben, hingegen keine Durchführungsbestimmungen oder konkrete Anweisungen festgeschrieben. Als Zielvorstellung ist in dem als Muster eingereichten Gesamtplan (GA Bl. 85ff) beispielsweise nur "Orientierung im Straßenverkehr, Verbesserung der Artikulation, Förderung der Motorik; Förderung von Konzentration und Ausdauer, Versagensängste steuern" formuliert.
Ganz allgemein bedürfte eine Weisungsbefugnis einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 19).
Soweit sich die Beklagte auf das Rundschreiben I Nr. 9/2009 der zuständigen Berliner Senatsverwaltung beruft, folgt hieraus nichts anderes. Das Rundschreiben ist nicht einschlägig, weil es nur bei direkten Aufträgen ohne Einschaltung eines Trägers regelt (vgl. Vorbemerkung). Darüber hinaus soll nach 5.1 des Rundschreibens I Nr. 9/2009 der Einzelfallhelfer durch Abschluss des Honorarvertrages ein Dienstleistungsverhältnis mit dem Land Berlin als Selbstständiger eingehen. Es soll kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet. Auch nach dem Rundschreiben sind die Ergebnisse der Evaluation nach Nr. 7 des Rundschreibens (nur) Grundlage für die weitere Gesamtplanung und ggf. Weiterbewilligung der Einzelfallhilfe.
Für die Gesamtabwägung der Umstände fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Beigeladene kein relevantes Unternehmerrisiko trug.
II. Das Feststellungsbegehren stellt sich als zulässige Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. bereits Urteil des Senats vom 13. März 2009 - L 1 KR 555/07 -). § 55 SGG bestimmt im Gegensatz zu § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht ausdrücklich, dass eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder dies hätte können. Soweit der so genannte Subsidiaritätsgrundsatz ungeachtet dessen auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnisses. An einem solchen fehlt es, wenn es eine effektivere Klagemöglichkeit gibt oder das Feststellungsurteil den Rechtsstreit noch nicht abschließend erledigen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4/05 R - mit weiteren Nachweisen). Hier führt die Anfechtungsklage nur zur Aufhebung des eine Versicherungspflicht bejahenden Bescheides des Beklagten und nicht umgekehrt automatisch zur Feststellung der Versicherungsfreiheit. Der Beklagte könnte sich dem Kläger gegenüber rein formal auf den Standpunkt stellen, dass zwar der diesen aus dessen Sicht belastenden Bescheid vom Gericht aufgehoben worden sei, die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen jedoch falsch und unverbindlich seien. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines entsprechenden Bescheids wäre weiter kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage (ebenso BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 3/04 R -). Müsste die Beklagte den Gerichtsbescheid des SG nach dessen Rechtskraft erst noch umsetzen, träte die angestrebte Rechtssicherheit noch später an. Auch entstünde bei der Beklagten unnötiger Verwaltungsaufwand.
Die Feststellungsklage hat aus den dargelegten Gründen auch in der Sache Erfolg.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Bedeutung der Angelegenheit und der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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