Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 30 AS 3793/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 95/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Für die Frage, ob die Beschwerde statthaft ist, ist nicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, abzustellen.
2. Ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten ist nicht geschützt.
2. Ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten ist nicht geschützt.
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2013, mit dem in einem Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
1. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist seit 25. Oktober 2013 in § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG (vgl. Artikel 7 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]) bestimmt. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Das Klageverfahren, in dem der angefochtene Beschluss ergangen ist, betrifft den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2013 sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Tag, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013. In der Sache ist eine Rückforderung in Höhe von 248,40 EUR Gegenstand dieser Bescheide. Die Erstattungsforderung ist bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie die Aufhebungsentscheidung gerichtet ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 14. September 2012 – L 3 AS 8/12 NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 24; vgl. auch: BSG, Beschluss vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 177/05 R – SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 144 Rdnr. 18, m. w. N.). Damit verbleibt es bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 248,40 EUR. Dieser liegt unterhalb des Grenzwertes in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Voraussetzungen für die Sonderregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Somit bedürfte die Berufung der Zulassung. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gegen den den Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden Beschluss vom 9. Dezember 2013 nicht statthaft ist.
2. Für die Frage, ob die Beschwerde statthaft ist, ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, abzustellen. Auch der Einwand, es liege anderenfalls ein Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung vor, greift nicht. Denn der Klägerbevollmächtigte lässt hierbei die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum intertemporalen Prozessrecht außer Acht.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 27. September 1951 (Az. 1 BvR 61/51 – BVerfGE 1, 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 2) festgehalten, dass nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts neue Verfahrensvorschriften auch für anhängige Verfahren gelten. Sie werden in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden, von diesen ergriffen und nach ihnen weitergeführt. Verfahren hingegen, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, werden von den neuen Vorschriften nicht mehr berührt, es sei denn, dass besondere Übergangsbestimmungen dies anordnen. Im Beschluss vom 31. Mai 1960 (Az. 2 BvL 4/59 – BVerfGE 11, 139 [146] = JURIS-Dokument Rdnr. 29) hat es ausgeführt, dass Prozessrecht mangels besonderer Vorschriften vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch anhängige Verfahren erfasst; sie unterstehen von diesem Augenblick an dem neuen Recht. Das neue Recht knüpft an einen noch nicht der Vergangenheit angehörenden, noch nicht abgewickelten Tatbestand von einiger Dauer, an das bestehende Prozessrechtsverhältnis an. Prägnant hat das Bundesverfassungsgericht dann im Urteil vom 25. Juni 1968 (Az. 2 BvR 251/63 – BVerfGE 24, 33 [55] = JURIS-Dokument Rdnr. 69) formuliert, dass der Bürger nicht darauf vertrauen kann, dass Prozessrecht nicht geändert wird. Diese Rechtsprechung ist seither in zahlreichen Entscheidungen bestätigt worden (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1975 – 2 BvR 135/75, 2 BvR 136/75, 2 BvR 137/75, 2 BvR 138/75, 2 BvR 139/75 – BVerfGE 39, 157 [167] = JURIS-Dokument Rdnr. 32; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 – BVerfGE 45, 272 [297] = JURIS-Dokument Rdnr. 43; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 – BVerfGE 65, 76 [98] = JURIS-Dokument Rdnr. 59; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90, 2 BvR 16728/90 – BVerfGE 87, 48 [62 ff. ] = JURIS-Dokument Rdnr. 39 ff.).
Unter Bezugnahme auf diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) zum 1. April 2008 und den damit verbundenen Änderungen der Regelungen in § 172 SGG zur Statthaftigkeit von Beschwerden darauf hingewiesen worden, dass ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten nicht geschützt ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sächs. LSG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – L 3 B 794/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10).
Eine Übergangs- oder Sonderregelung, die die Statthaftigkeit der Beschwerde des Klägers zur Folge hätte, enthält das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) nicht. In Artikel 7 BUK-NOG mit den Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes wurde unter Nummer 12 nur § 208 SGG mit den Übergangsregelungen für ehrenamtliche Richter geändert und ergänzt. In Artikel 16 BUK-NOG (Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen) und Artikel 17 BUK-NOG (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) finden sich keine, für den Kläger im vorliegenden Zusammenhang günstige Regelungen.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2013, mit dem in einem Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
1. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist seit 25. Oktober 2013 in § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG (vgl. Artikel 7 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]) bestimmt. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Das Klageverfahren, in dem der angefochtene Beschluss ergangen ist, betrifft den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2013 sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Tag, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013. In der Sache ist eine Rückforderung in Höhe von 248,40 EUR Gegenstand dieser Bescheide. Die Erstattungsforderung ist bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie die Aufhebungsentscheidung gerichtet ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 14. September 2012 – L 3 AS 8/12 NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 24; vgl. auch: BSG, Beschluss vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 177/05 R – SozR 4-1500 § 144 Nr. 3; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 144 Rdnr. 18, m. w. N.). Damit verbleibt es bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 248,40 EUR. Dieser liegt unterhalb des Grenzwertes in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Voraussetzungen für die Sonderregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Somit bedürfte die Berufung der Zulassung. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gegen den den Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden Beschluss vom 9. Dezember 2013 nicht statthaft ist.
2. Für die Frage, ob die Beschwerde statthaft ist, ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, abzustellen. Auch der Einwand, es liege anderenfalls ein Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung vor, greift nicht. Denn der Klägerbevollmächtigte lässt hierbei die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum intertemporalen Prozessrecht außer Acht.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 27. September 1951 (Az. 1 BvR 61/51 – BVerfGE 1, 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 2) festgehalten, dass nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts neue Verfahrensvorschriften auch für anhängige Verfahren gelten. Sie werden in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden, von diesen ergriffen und nach ihnen weitergeführt. Verfahren hingegen, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, werden von den neuen Vorschriften nicht mehr berührt, es sei denn, dass besondere Übergangsbestimmungen dies anordnen. Im Beschluss vom 31. Mai 1960 (Az. 2 BvL 4/59 – BVerfGE 11, 139 [146] = JURIS-Dokument Rdnr. 29) hat es ausgeführt, dass Prozessrecht mangels besonderer Vorschriften vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch anhängige Verfahren erfasst; sie unterstehen von diesem Augenblick an dem neuen Recht. Das neue Recht knüpft an einen noch nicht der Vergangenheit angehörenden, noch nicht abgewickelten Tatbestand von einiger Dauer, an das bestehende Prozessrechtsverhältnis an. Prägnant hat das Bundesverfassungsgericht dann im Urteil vom 25. Juni 1968 (Az. 2 BvR 251/63 – BVerfGE 24, 33 [55] = JURIS-Dokument Rdnr. 69) formuliert, dass der Bürger nicht darauf vertrauen kann, dass Prozessrecht nicht geändert wird. Diese Rechtsprechung ist seither in zahlreichen Entscheidungen bestätigt worden (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1975 – 2 BvR 135/75, 2 BvR 136/75, 2 BvR 137/75, 2 BvR 138/75, 2 BvR 139/75 – BVerfGE 39, 157 [167] = JURIS-Dokument Rdnr. 32; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 – BVerfGE 45, 272 [297] = JURIS-Dokument Rdnr. 43; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 – BVerfGE 65, 76 [98] = JURIS-Dokument Rdnr. 59; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90, 2 BvR 16728/90 – BVerfGE 87, 48 [62 ff. ] = JURIS-Dokument Rdnr. 39 ff.).
Unter Bezugnahme auf diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) zum 1. April 2008 und den damit verbundenen Änderungen der Regelungen in § 172 SGG zur Statthaftigkeit von Beschwerden darauf hingewiesen worden, dass ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten nicht geschützt ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sächs. LSG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – L 3 B 794/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10).
Eine Übergangs- oder Sonderregelung, die die Statthaftigkeit der Beschwerde des Klägers zur Folge hätte, enthält das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) nicht. In Artikel 7 BUK-NOG mit den Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes wurde unter Nummer 12 nur § 208 SGG mit den Übergangsregelungen für ehrenamtliche Richter geändert und ergänzt. In Artikel 16 BUK-NOG (Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen) und Artikel 17 BUK-NOG (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) finden sich keine, für den Kläger im vorliegenden Zusammenhang günstige Regelungen.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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