Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AS 91/14 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 187/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II hat durch einen gegenläufigen Verwaltungsakt, einen actus contrarius, zu erfolgen. Die faktische Einstellung der Arbeitsgelegenheit beendet nicht das durch die Zuweisungsentscheidung begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis.
2. Der Anspruch auf Mehraufwendungsentschädigung nach § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II besteht nur für die Zeiten, in denen der Anspruchsberechtigte tatsächlich arbeitet.
2. Der Anspruch auf Mehraufwendungsentschädigung nach § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II besteht nur für die Zeiten, in denen der Anspruchsberechtigte tatsächlich arbeitet.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.
Der Antragsgegner wies der Antragstellerin, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezog, mit Bescheid vom 27. Februar 2013 eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II zu. Die Tätigkeit wurde mit "Helfer/in – Hauswirtschaft" beschrieben. Als Tätigkeitszeitraum für die konkret bezeichnete Maßnahme war die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 festgelegt. Der zeitliche Umfang betrug 20 Std./Woche. Die Mehraufwandsentschädigung betrug 1,50 EUR/Std ...
Den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2013 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Mai 2013 ab, da die Antragstellerin über Vermögen verfüge, mit dem sie ihren Lebensunterhalt sichern könne. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Mit E-Mail vom 15. Juli 2013 wandte sich der Antragsgegner an den Maßnahmeträger. Die Antragstellerin sei keine Leistungsempfängerin mehr, was eine weitere Teilnahme an der Maßnahme ausschließe. Es werde um Rückinformation zum letzten Teilnahmetag gebeten. Die Antragstellerin solle sich wegen weiterer Unterstützung der Vermittlung in Arbeit bei der Agentur für Arbeit melden. Daraufhin teilte der Maßnahmeträger der Antragstellerin mit Schreiben vom selben Tag mit, dass in Absprache mit dem Antragsgegner die Vereinbarung als Teilnehmerin der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zum 15. Juli 2013 aufgelöst werde.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 15. Juli 2013 unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 15. Juli 2013 Widerspruch gegen die vorzeitige Beendigung der Maßnahme ein. Ihr liege noch nichts anderes vor. Sie habe die Maßnahme, wie mündlich abgesprochen, als eine Art Trainingsmaßnahme gesehen um festzustellen, ob sie 4 Stunden körperlich durchhalte.
Der Antragsgegner verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 als unzulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handle.
Die nicht vertretene Antragstellerin hat am 24. September 2013 Klage (Az. S 31 AS 4551/13) erhoben. Sie hat unter anderem vorgetragen, dass die Beendigung der Maßnahme rechtswidrig sei, weil sie durch die nicht zeitnahe Klärung ihrer Hilfebedürftigkeit in diese Lebenssituation geraten sei. Die Trainingsmaßnahme sei berechtigt, weil sie verpflichtet sei, ihrer Hilfebedürftigkeit zu verringern. Hierzu müsse sie ihre Leistungsfähigkeit kennen oder einschätzen können.
Am 6. Januar 2014 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 abgelehnt. Soweit sich die Antragstellerin gegen die vorzeitige Beendigung der Maßnahme wende, fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit eine Teilnahme an einer neuen Maßnahme begehrt werde, fehle es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Die Antragstellerin hat am 27. Januar 2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht unter anderem geltend, dass sie eigentlich in den Bürobereich hätte gehen sollen, was aber nicht geschehen sei. Da der Antragsgegner verpflichtet sei, Ermessen sachgerecht auszuüben, sei die Maßnahme nicht ganz entsprechend und die Beendigung nicht gerechtfertigt gewesen.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei. Denn die Maßnahme habe ohnehin am 31. August 2013 geendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, das auslegungsbedürftig ist (vgl. § 123 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), hat unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt Erfolg.
a) Soweit die Antragstellerin das Ziel verfolgen sollte, dass die Maßnahme, der sie zugewiesen war, fortgeführt werden soll, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnis bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. April 2013 – L 3 AS 1310/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend.
Zwar beendete der Antragsgegner das Rechtsverhältnis mit der Antragstellerin in Bezug auf die zugewiesene Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II nicht formell korrekt. Denn bei einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger, hier dem Antragsgegner, und dem Leistungsempfänger, hier der Antragstellerin. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass sich der Anspruch des Leistungsempfängers auf Mehraufwandsentschädigung gegen den Leistungsträger und nicht gegen den Maßnahmeträger richtet (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 66/07 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 11). Auch richtet sich ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen den Leistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 98/10 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 7 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 15 ff.). Die Zuweisungsentscheidung, die dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis begründet, ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 101/10 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 8 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 27. August 2011 – B 4 AS 1/10 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 9 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 31). Demzufolge hat die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II durch einen gegenläufigen Verwaltungsakt, einen actus contrarius, zu erfolgen. Die faktische Einstellung der Arbeitsgelegenheit beendet nicht das durch die Zuweisungsentscheidung begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis. An einem solchen Verwaltungsakt, der den Zuweisungsbescheid vom 27. Februar 2013 gemäß § 48 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung, hier dem zwischen den Beteiligten streitigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsberechtigung der Antragstellerin, aufgehoben hätte, fehlt es vorliegend.
Gleichwohl begründet die lediglich tatsächliche Einstellung der Arbeitsgelegenheit nicht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für ihren Eilantrag. Denn die Arbeitsgelegenheit mit der Maßnahmenummer endete am 31. August 2013. Eine befristete Maßnahme kann aber über ihren Endzeitpunkt hinaus nicht fortgeführt oder wieder aufgenommen werden.
b) Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren angemerkt hat, sie habe einen neuen Antrag gestellt, ist ein etwaiger Anspruch auf Zuweisung einer neuen Arbeitsgelegenheit oder auf Bewilligung einer sonstigen Maßnahme Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens geworden. Denn das Sozialgericht hat die Antragserweiterung gemäß § 99 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG stillschweigend zugelassen, indem es über den neuen Antragsteil im Beschluss vom 14. Januar 2014 in der Sache entschieden hat (vgl. Leitherer, in; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 99 Rdnr. 11, m. w. N.).
Das Sozialgericht hat zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass es die individuelle Interessenlage der Antragstellerin unzumutbar erscheinen lässt, sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Zuweisung einer neuen Arbeitsgelegenheit oder auf Bewilligung einer sonstigen Maßnahme auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Das Interesse der Antragstellerin, ihre körperliche Belastbarkeit und geeignete Berufsfelder durch eine Arbeitsgelegenheit oder eine Trainingsmaßnahme feststellen zu können, ist anzuerkennen, führt aber noch nicht zu einer Dringlichkeit in dem beschriebenen Sinne.
c) Soweit die Antragstellerin nunmehr Kritik an der zugewiesenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II äußert, ändert dies nichts daran, dass die Dauer der Arbeitsgelegenheit mit der Maßnahmenummer abgelaufen ist. Änderungen in Bezug auf den Inhalt des Zuweisungsbescheides können nicht mehr erfolgen.
d) Die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II und demzufolge auch ihre vorzeitige Beendigung haben finanzielle Auswirkungen. Auch hierauf kann sich das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin beziehen. Allerdings fehlt es diesbezüglich an einem Anordnungsanspruch, das heißt an einem durch die einstweilige Anordnung zu sichernden, im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Der Anspruch auf Mehraufwendungsentschädigung besteht aber nur für die Zeiten, in denen der Anspruchsberechtigte tatsächlich arbeitet (vgl. Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 16d Rdnr. 30). Denn nur in diesen Zeiten entsteht ein entschädigungsfähiger Mehraufwand. Wenn hingegen die Arbeit nicht ausgeübt wird, weil der Leistungsempfänger der Arbeit fern bleibt, zum Beispiel wegen einer Erkrankung oder wegen Urlaubs, besteht kein Anspruch auf Mehraufwendungsentschädigung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012 – L 2 AS 397/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 22 ff.; Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 16d Rdnr. 69; Stölting, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 16d Rdnr. 61). Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit nicht mehr ausgeübt werden kann, weil die Arbeitsgelegenheit tatsächlich beendet worden ist, unabhängig davon, ob die Beendigung rechtmäßig oder rechtswidrig war.
e) Schließlich kommt in Betracht, das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie die vorläufige Feststellung wünscht, die vorzeitige Beendigung der Arbeitsgelegenheit sei rechtswidrig gewesen.
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 – BVerfGE 71, 305 [347]; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [19. Aufl., 2013], § 123 Rdnr. 9; m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 12. November 2012 – L 3 B 618/12 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.). Unbeschadet der Frage, ob vorliegend überhaupt ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung besteht, mangelt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund, das heißt an der Dringlichkeit einer solchen Entscheidung. Denn im Kern geht es in diesem Verfahren sowie in den weiteren, zwischen den Beteiligten anhängigen Gerichtsverfahren um die Frage, ob die Ablehnung des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin, wie dies der Antragsgegner vertritt, über Vermögen verfügt, aus dem die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Wenn die Auffassung des Antragsgegners zutreffend sein sollte, wäre die Antragstellerin nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und daraus folgend keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hätte noch unter die Regelung des § 16d SGB II fallen würde, weil in beiden Fällen ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Bezugsperson ist. Die Frage der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin kann, jedenfalls soweit sie auch die beendete Arbeitsgelegenheit betrifft, noch im Klageverfahren geprüft werden, wenn sie dort entscheidungserheblich sein sollte.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.
Der Antragsgegner wies der Antragstellerin, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezog, mit Bescheid vom 27. Februar 2013 eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II zu. Die Tätigkeit wurde mit "Helfer/in – Hauswirtschaft" beschrieben. Als Tätigkeitszeitraum für die konkret bezeichnete Maßnahme war die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 festgelegt. Der zeitliche Umfang betrug 20 Std./Woche. Die Mehraufwandsentschädigung betrug 1,50 EUR/Std ...
Den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2013 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Mai 2013 ab, da die Antragstellerin über Vermögen verfüge, mit dem sie ihren Lebensunterhalt sichern könne. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Mit E-Mail vom 15. Juli 2013 wandte sich der Antragsgegner an den Maßnahmeträger. Die Antragstellerin sei keine Leistungsempfängerin mehr, was eine weitere Teilnahme an der Maßnahme ausschließe. Es werde um Rückinformation zum letzten Teilnahmetag gebeten. Die Antragstellerin solle sich wegen weiterer Unterstützung der Vermittlung in Arbeit bei der Agentur für Arbeit melden. Daraufhin teilte der Maßnahmeträger der Antragstellerin mit Schreiben vom selben Tag mit, dass in Absprache mit dem Antragsgegner die Vereinbarung als Teilnehmerin der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zum 15. Juli 2013 aufgelöst werde.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 15. Juli 2013 unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 15. Juli 2013 Widerspruch gegen die vorzeitige Beendigung der Maßnahme ein. Ihr liege noch nichts anderes vor. Sie habe die Maßnahme, wie mündlich abgesprochen, als eine Art Trainingsmaßnahme gesehen um festzustellen, ob sie 4 Stunden körperlich durchhalte.
Der Antragsgegner verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 als unzulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handle.
Die nicht vertretene Antragstellerin hat am 24. September 2013 Klage (Az. S 31 AS 4551/13) erhoben. Sie hat unter anderem vorgetragen, dass die Beendigung der Maßnahme rechtswidrig sei, weil sie durch die nicht zeitnahe Klärung ihrer Hilfebedürftigkeit in diese Lebenssituation geraten sei. Die Trainingsmaßnahme sei berechtigt, weil sie verpflichtet sei, ihrer Hilfebedürftigkeit zu verringern. Hierzu müsse sie ihre Leistungsfähigkeit kennen oder einschätzen können.
Am 6. Januar 2014 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 abgelehnt. Soweit sich die Antragstellerin gegen die vorzeitige Beendigung der Maßnahme wende, fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit eine Teilnahme an einer neuen Maßnahme begehrt werde, fehle es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Die Antragstellerin hat am 27. Januar 2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht unter anderem geltend, dass sie eigentlich in den Bürobereich hätte gehen sollen, was aber nicht geschehen sei. Da der Antragsgegner verpflichtet sei, Ermessen sachgerecht auszuüben, sei die Maßnahme nicht ganz entsprechend und die Beendigung nicht gerechtfertigt gewesen.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei. Denn die Maßnahme habe ohnehin am 31. August 2013 geendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, das auslegungsbedürftig ist (vgl. § 123 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), hat unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt Erfolg.
a) Soweit die Antragstellerin das Ziel verfolgen sollte, dass die Maßnahme, der sie zugewiesen war, fortgeführt werden soll, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnis bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. April 2013 – L 3 AS 1310/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend.
Zwar beendete der Antragsgegner das Rechtsverhältnis mit der Antragstellerin in Bezug auf die zugewiesene Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II nicht formell korrekt. Denn bei einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger, hier dem Antragsgegner, und dem Leistungsempfänger, hier der Antragstellerin. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass sich der Anspruch des Leistungsempfängers auf Mehraufwandsentschädigung gegen den Leistungsträger und nicht gegen den Maßnahmeträger richtet (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 66/07 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 11). Auch richtet sich ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen den Leistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 98/10 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 7 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 15 ff.). Die Zuweisungsentscheidung, die dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis begründet, ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 101/10 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 8 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 27. August 2011 – B 4 AS 1/10 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 9 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 31). Demzufolge hat die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II durch einen gegenläufigen Verwaltungsakt, einen actus contrarius, zu erfolgen. Die faktische Einstellung der Arbeitsgelegenheit beendet nicht das durch die Zuweisungsentscheidung begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis. An einem solchen Verwaltungsakt, der den Zuweisungsbescheid vom 27. Februar 2013 gemäß § 48 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung, hier dem zwischen den Beteiligten streitigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsberechtigung der Antragstellerin, aufgehoben hätte, fehlt es vorliegend.
Gleichwohl begründet die lediglich tatsächliche Einstellung der Arbeitsgelegenheit nicht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für ihren Eilantrag. Denn die Arbeitsgelegenheit mit der Maßnahmenummer endete am 31. August 2013. Eine befristete Maßnahme kann aber über ihren Endzeitpunkt hinaus nicht fortgeführt oder wieder aufgenommen werden.
b) Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren angemerkt hat, sie habe einen neuen Antrag gestellt, ist ein etwaiger Anspruch auf Zuweisung einer neuen Arbeitsgelegenheit oder auf Bewilligung einer sonstigen Maßnahme Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens geworden. Denn das Sozialgericht hat die Antragserweiterung gemäß § 99 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG stillschweigend zugelassen, indem es über den neuen Antragsteil im Beschluss vom 14. Januar 2014 in der Sache entschieden hat (vgl. Leitherer, in; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 99 Rdnr. 11, m. w. N.).
Das Sozialgericht hat zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass es die individuelle Interessenlage der Antragstellerin unzumutbar erscheinen lässt, sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Zuweisung einer neuen Arbeitsgelegenheit oder auf Bewilligung einer sonstigen Maßnahme auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Das Interesse der Antragstellerin, ihre körperliche Belastbarkeit und geeignete Berufsfelder durch eine Arbeitsgelegenheit oder eine Trainingsmaßnahme feststellen zu können, ist anzuerkennen, führt aber noch nicht zu einer Dringlichkeit in dem beschriebenen Sinne.
c) Soweit die Antragstellerin nunmehr Kritik an der zugewiesenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II äußert, ändert dies nichts daran, dass die Dauer der Arbeitsgelegenheit mit der Maßnahmenummer abgelaufen ist. Änderungen in Bezug auf den Inhalt des Zuweisungsbescheides können nicht mehr erfolgen.
d) Die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II und demzufolge auch ihre vorzeitige Beendigung haben finanzielle Auswirkungen. Auch hierauf kann sich das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin beziehen. Allerdings fehlt es diesbezüglich an einem Anordnungsanspruch, das heißt an einem durch die einstweilige Anordnung zu sichernden, im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Der Anspruch auf Mehraufwendungsentschädigung besteht aber nur für die Zeiten, in denen der Anspruchsberechtigte tatsächlich arbeitet (vgl. Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 16d Rdnr. 30). Denn nur in diesen Zeiten entsteht ein entschädigungsfähiger Mehraufwand. Wenn hingegen die Arbeit nicht ausgeübt wird, weil der Leistungsempfänger der Arbeit fern bleibt, zum Beispiel wegen einer Erkrankung oder wegen Urlaubs, besteht kein Anspruch auf Mehraufwendungsentschädigung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012 – L 2 AS 397/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 22 ff.; Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 16d Rdnr. 69; Stölting, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 16d Rdnr. 61). Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit nicht mehr ausgeübt werden kann, weil die Arbeitsgelegenheit tatsächlich beendet worden ist, unabhängig davon, ob die Beendigung rechtmäßig oder rechtswidrig war.
e) Schließlich kommt in Betracht, das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie die vorläufige Feststellung wünscht, die vorzeitige Beendigung der Arbeitsgelegenheit sei rechtswidrig gewesen.
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 – BVerfGE 71, 305 [347]; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [19. Aufl., 2013], § 123 Rdnr. 9; m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 12. November 2012 – L 3 B 618/12 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.). Unbeschadet der Frage, ob vorliegend überhaupt ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung besteht, mangelt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund, das heißt an der Dringlichkeit einer solchen Entscheidung. Denn im Kern geht es in diesem Verfahren sowie in den weiteren, zwischen den Beteiligten anhängigen Gerichtsverfahren um die Frage, ob die Ablehnung des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin, wie dies der Antragsgegner vertritt, über Vermögen verfügt, aus dem die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Wenn die Auffassung des Antragsgegners zutreffend sein sollte, wäre die Antragstellerin nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und daraus folgend keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hätte noch unter die Regelung des § 16d SGB II fallen würde, weil in beiden Fällen ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Bezugsperson ist. Die Frage der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin kann, jedenfalls soweit sie auch die beendete Arbeitsgelegenheit betrifft, noch im Klageverfahren geprüft werden, wenn sie dort entscheidungserheblich sein sollte.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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