Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3760/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 102/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2013 wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 12 AS 3760/13 ER wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 12 AS 3760/13 ER abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), weil das Begehren zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und bis zur Bewilligung der Leistungen an den Antragsteller zu 1 am 12. November2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Nachdem der Antragstellerin zu 2 durchgehend Leistungen gewährt worden sind und der Antragsteller zu 1 auf Erinnerung Kontounterlagen (bis 17. Oktober 2013) zum Nachweis seiner (wechselnden) Einkünfte und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 7. November 2013, 12:48 Uhr, per Fax übermittelt hat, konnte - da eine angemessene Prüfungsfrist für das Bestehen eines Anspruches zuzugestehen ist - am 8. November 2013 noch nicht mit einer Entscheidung gerechnet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 12 AS 3760/13 ER abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), weil das Begehren zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und bis zur Bewilligung der Leistungen an den Antragsteller zu 1 am 12. November2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Nachdem der Antragstellerin zu 2 durchgehend Leistungen gewährt worden sind und der Antragsteller zu 1 auf Erinnerung Kontounterlagen (bis 17. Oktober 2013) zum Nachweis seiner (wechselnden) Einkünfte und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 7. November 2013, 12:48 Uhr, per Fax übermittelt hat, konnte - da eine angemessene Prüfungsfrist für das Bestehen eines Anspruches zuzugestehen ist - am 8. November 2013 noch nicht mit einer Entscheidung gerechnet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved