Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 252/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3831/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 01.08.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für ein Speedy-Tandem in Höhe von 3.750,- EUR.
Der 1996 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet seit seiner Geburt an einer beinbetonten bilateralen spastischen Tetraparese, einem selektiven Mutismus, einer hochgradigen Kurzsichtigkeit und einer schweren allgemeinen Entwicklungsstörung. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Er erhält Leistungen der Pflegestufe III. Der Kläger lebt mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern zusammen und besitzt einen Aktivrollstuhl, ein Rollstuhlzuggerät und ein Therapiefahrrad. Er besucht eine Blinden-und Sehbehindertenschule in B ...
Am 07.09.2010 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem Speedy-Tandem HMV-Nr. 18.51.03.005. Er legte hierzu eine Hilfsmittelverordnung der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. R. und W. vom 07.04.2011 sowie einen Kostenvoranschlag über einen Betrag von 6.883,42 EUR vor. Bei dem Speedy-Tandem handelt es sich um eine Rollstuhl-Fahrradkombination, bei der der vorhandene Rollstuhl über einen Kupplungsmechanismus mit einem Zugfahrrad verbunden wird. Auf der Hilfsmittelverordnung ist vermerkt, dass das verschriebene Speedy-Tandem zur sozialen Integration in das Familienleben und in die Gesellschaft Gleichaltriger erforderlich sei. Vorgelegt wurden ferner verschiedene Befundberichte sowie ein Schreiben der S.-Rehatechnik GmbH, in dem die Notwendigkeit der Versorgung mit dem Speedy-Tandem dahingehend begründet wurde, dass der Kläger und seine Eltern aufgrund der Behinderung des Klägers von vielen familiären und gesellschaftlichen Ereignissen ausgeschlossen blieben. Mit dem Speedy-Tandem könne die Familie gemeinsame Unternehmungen durchführen. Neben dieser sozialen Integration profitiere der Kläger von den wechselnden Informationen, Eindrücken und der Bewegung.
Die Beklagte teilte der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 16.09.2010 mit, sie habe den Antrag an das Landratsamt B. als Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung weitergeleitet, da der freizeitliche Aspekt im Vordergrund stehe.
Mit Schreiben vom 22.03.2011 und 12.04.2011 führte die Mutter des Klägers aus, sie halte die Beklagte für den zuständigen Kostenträger für das Speedy-Tandem. Die bereits verordneten Hilfsmittel (Aktivrollstuhl, Rollstuhlzuggerät und Therapiefahrrad) entsprächen nicht den Vorgaben des 8. Senats des Bundessozialgerichts. Der 8. Senat habe ein Bedürfnis nach regelmäßigen Fahrradausflügen in der Familie einschließlich der damit verbundenen Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raumorientierung anerkannt. Weiterhin verwies die Mutter des Klägers auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2005 (L 16 KR 137/03). Der Kläger könne aufgrund seines selektiven Mutismus nur schwer Kontakt zu seiner Umwelt und seinen Mitmenschen aufnehmen. Wenn die Familie Fahrrad fahre, könne er nicht mitfahren, sondern müsse mit einem Elternteil zu Hause bleiben. Mit dem Speedy-Tandem und den gemeinschaftlichen Fahrradausflügen mit seinen Brüdern und ggf. Freundeskreis werde die Integration und sein Verständnis zur Umwelt, seine Wahrnehmung von Geschwindigkeit, Berührung und Geräuschen verbessert. Im Rahmen einer dreiwöchigen Erprobung seien gute Erfahrungen gemacht worden. Nach ein paar Ausflügen habe er Kontakt mit seinen Mitmenschen gesucht und zu reden angefangen.
Die Beklagte veranlasste daraufhin ein sozialmedizinisches Gutachten bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Dr. V. führte in seinem Gutachten vom 17.05.2011 aus, dass eine Indikation für ein Therapietandem nicht gegeben sei. Die soziale Integration in die Gruppe Gleichaltriger sei durch die Familie gewährleistet und könne auch im Rahmen der Beschulung sichergestellt werden. Eine ersatzweise Integration in die Familie mit besonderer Bedeutung könne das beantragte Hilfsmittel im vorliegenden Einzelfall nicht bewirken. Es diene vielmehr der Freizeitbeschäftigung, die seitens der Familie ausgeübt werde und bei der das Bedürfnis entstanden sei, den Versicherten mitzunehmen. Fahrradfahren sei jedoch kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Zudem seien alternative Hilfsmittel bereitgestellt worden, um die Integration in die Gruppe Gleichaltriger zu erreichen, ferner dem Kläger eine Mobilität im Alltagsbereich zu erlauben. Die Versorgung sei somit weder zu Lasten der Beklagten indiziert, noch könne ein Therapieziel erreicht werden, welches eine besondere Einzelfallsituation darstelle.
Im Juni 2010 legte der Kläger einen weiteren Kostenvoranschlag für ein Speedy-Tandem über 4.000,00 Euro vor. Die Beklagte befragte daraufhin erneut den MDK. In der sozialmedizinischen Fallberatung vom 27.06.2011 lehnte Dr. H. ebenfalls die Versorgung mit einem Speedy-Tandem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Ein medizinisches Erfordernis einer Bewegungstherapie mit dem Fahrrad oder Vorteile mit diesem Gerät in der Koordinationsförderung gegenüber einer individuellen Einzelgymnastik seien nicht zu erkennen.
Mit Bescheid vom 01.07.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass der Kläger mit einem Aktivrollstuhl, einem Rollstuhlzuggerät sowie einem Therapiefahrrad versorgt worden sei. Nach den Feststellungen des MDK sei der Kläger betreffend Mobilität und Krankenversorgung hinreichend versorgt. Die Kosten für das Speedy-Tandem könnten deshalb nicht übernommen werden.
Hiergegen legte der Kläger am 13.07.2011 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Im Widerspruchsverfahren befragte die Beklagte den MDK erneut. Im Gutachten vom 23.09.2011 hielt Dr. H. das beantragte Tandem ebenfalls nicht für zwingend medizinisch indiziert und sprach sich gegen eine Versorgung mit dem Tandem aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da nach den MDK-Gutachten eine zwingende medizinische Indikation für die Versorgung mit dem beantragten Therapie-Tandem nicht erkennbar sei. Die Sozialintegration sei durch die Familie und Schule gewährleistet. Die Mitnahme des Klägers im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung genüge nicht. Das Fahrradfahren gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und könne nicht zu einer Hilfsmittelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Ziele würden durch andere Hilfsmittel bzw. durch Heilmittel erreicht. Das Tandem-Fahrrad gleiche daher keine Behinderung aus bzw. sichere nicht die Krankenbehandlung in der Art und Weise, wie es § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 12 SGB V erfordere.
Dagegen erhob der Kläger am 31.01.2012 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz. Zur Begründung ließ er geltend machen, bei dem beantragtem Tandem handele es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sondern um eine Spezialanfertigung für Behinderte. Therapie-Tandems seien auch nicht durch Rechtsverordnung als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Ferner sei das Speedy-Tandem notwendig, um den Behandlungserfolg zu sichern. Seine Behinderung schränke ihn in seiner Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse ein. Er sei nicht in der Lage, sich in den Kreis nichtbehinderter gleichaltriger Jugendlicher zu integrieren. Das Tandem diene der Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zudem diene es der Integration in die Familie. Das Fahrradfahren habe für die Familie eine große Bedeutung. Alle Familienmitglieder seien im Besitz von Fahrrädern. Bisher sei er jedoch von den gemeinsamen Fahrradausflügen ausgenommen gewesen. Es widerspreche der Zielsetzung eines Hilfsmittels, bei behinderten Kindern, die aus krankheitsbedingten Gründen nicht einmal in der Lage seien, unter Einsatz von Hilfsmitteln mit gleichaltrigen unbehinderten Kindern und Jugendlichen zu spielen, vom gemeinsamen Familienverband auszuschließen. Damit könne er seine in gleicher Weise wie bei gesunden Kindern vorhandene Bewegungsfreude nicht ebenso erleben. Entsprechendes gelte für die Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raumorientierung sowie für die durch gemeinsame Familienausflüge ermöglichten umfassenden Umwelterfahrungen. Seine Behinderung stehe zudem der bei gleichaltrigen gesunden Kindern selbstverständlichen sozialen Einbindung in eine Gruppe gleichaltriger Kinder entgegen, so dass für ihn als Teilnahme am gesellschaftlichen Leben die möglichst vollständige Einbindung in das Familienleben im Vordergrund stehe. Insoweit komme in seiner konkreten Familiensituation den gemeinsamen Fahrradausflügen eine große Bedeutung zu. An diesen könne er aber nicht eigenständig teilnehmen. Durch seine bisherige Ausgrenzung komme es zu einer fortlaufenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, so dass das Therapie-Tandem insbesondere auch für die Sicherung des Behandlungserfolges notwendig sei. Der Kläger legte weitere Arztberichte seiner behandelnden Ärzte vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 01.08.2012 teilten die Eltern des Klägers mit, dass sie nunmehr ein Speedy-Tandem im Wert von 3.750,00 Euro (einschließlich Umrüstung) erworben hätten.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 01.08.2012 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für ein Speedy-Tandem. Maßgebliche Rechtsgrundlage des nunmehr allein streitigen Anspruchs auf Kostenerstattung sei § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Danach bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für vom Versicherten selbst beschaffte Leistungen, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig habe erbringen können oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe. Dabei sei es unerheblich, ob die Aufwendungen vom Versicherten selbst oder von einem Angehörigen im Rahmen der Familienfürsorge getragen worden seien (vgl. BSG, U.v. 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R m.w.N., in juris). Die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V seien aber nicht gegeben, weil der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Versorgung mit einem Speedy-Tandem nach § 33 SGB V habe.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei umfasse die Krankenbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Nach § 33 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien. Zwar sei ein Speedy-Tandem kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert und nur von ihnen eingesetzt werde (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R -). Ein solches Hilfsmittel sei auch nicht durch die zu § 34 Abs. 4 SGB V erlassene Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen. Dem Anspruch des Klägers auf ein Speedy-Tandem stehe jedoch entgegen, dass dieses weder erforderlich sei, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (§ 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB V), noch um einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alt.) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Alt.). Das Speedy-Tandem sei nicht erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, weil hierzu weniger aufwändigere, wirtschaftlichere (vgl. § 12 Abs. 1 SGB V) Therapiemaßnahmen zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang habe das Bundessozialgericht mehrfach festgestellt, dass regelmäßige Krankengymnastik nicht nur ausreiche, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen Verfassung erreichen könne, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Herz-Kreislauf-System, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl, und deshalb ein Speedy-Tandem oder Therapie-Tandem nicht für erforderlich gehalten werde, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (vgl. BSG, U.v. 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -; BSG, B.v. 27.07.2006 - B 3 KR 11/06 B -; LSG Bayern, U.v. 28.08.2003 - L 4 KR 145/01 -, jeweils in juris). Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf das Speedy-Tandem, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dieser Zweck eines von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Hilfsmittels ziele nicht darauf ab, sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen. Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung sei vielmehr die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation, die auch die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfassen könne, sei hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Die Gesetzliche Krankenversicherung und damit die Beklagte habe Hilfsmittel nur dann zu leisten, wenn sie die Auswirkungen der Behinderungen im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen würden (vgl. BSG, U.v. 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R -; BSG, U.v. 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R - jeweils in juris). Zu diesen Grundbedürfnissen gehörten das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, die Ausscheidung, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, was auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasse. Das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums habe die Rechtsprechung allerdings nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden (BSG, a.a.O.). Der Basisausgleich umfasse die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte (z.B. Supermarkt, Apotheke Geldinstitut, Post) zu erledigen seien (vgl. BSG, U.v. 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -; BSG, U.v. 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R -m.w.N., jeweils in juris). Das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung sei dagegen nicht als Grundbedürfnis anerkannt worden (vgl. BSG, B.v. 22.04.2009 - B 3 KR 54/08 B -, in juris). Dem Grundbedürfnis auf Fortbewegung sei schon vielmehr dann Genüge getan, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne, selbst wenn das im Straßenverkehr nur unter Aufsicht möglich sei. Von der gesetzlichen Krankenkassen nicht geschuldet werde das Ermöglichen von Freizeitbeschäftigungen wie Wandern, Dauerlauf, Ausflüge u.a., die das "Stimulieren aller Sinne", die "Erfahrung von Geschwindigkeit und Raum", das "Erleben physischen und psychischen Durchhaltens" sowie das "Gewinnen von Sicherheit und Selbstbewusstsein" mit sich brächten (vgl. BSG, U.v. 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R BSG, B.v. 22.04.2009 - B 3 KR 54/08 B - jeweils in juris). Der Kläger könne sich in der Wohnung und im Umkreis um die Wohnung teilweise selbst - wenn auch mit Hilfe der Eltern - teils auch mittels des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Aktivrollstuhls fortbewegen. Soweit der Kläger das Speedy-Tandem zum Zurücklegen längerer Wegstrecken an der frischen Luft, vergleichbar einem Radfahrer, nutzen wolle, gehöre dies nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und führe daher nicht zu einem Anspruch eines Behinderten auf ein Hilfsmittel. Das Tandem beschränke sich dann auf eine bloße Freizeitbetätigung, die nicht zu den Grundbedürfnissen gehöre (vgl. BSG, U.v. 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, in juris).
Soweit der Kläger geltend mache, dass das Speedy-Tandem der Integration diene und für Familienausflüge genutzt werden solle, begründe dies keinen Anspruch auf Versorgung. Zwar habe das Bundessozialgericht Ausnahmen bei dem Erfordernis eines Rades zur Zurücklegung größerer Strecken dann gemacht, wenn es nicht auf die Zurücklegung der Entfernung ankam, sondern auf die Befriedigung anderer Grundbedürfnisse, insbesondere der sozialen Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase, die in der Regel mit dem 15. Lebensjahr abgeschlossen sei (vgl. BSG, U.v. 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R -; BSG, U.v. 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R -, jeweils in juris). Es gehe dabei um die Integration des behinderten Jugendlichen in das Lebensumfeld nicht behinderter Gleichaltriger, wobei sich in der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen die Lebensbereiche nicht in der Weise trennen ließen wie bei Erwachsenen. In der Entwicklungsphase sei nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis von Kindern und Jugendlichen anzusehen, sondern auch die Teilnahme an der sonst üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Insoweit sei der Behinderungsausgleich auf eine möglichst weitgehende Eingliederung in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.07.2006 - L 24 KR 52/04 -, in juris). Zur Teilnahme an Aktivitäten anderer Kinder und damit zur Integration in Gruppen Gleichaltriger als einem anzuerkennenden Grundbedürfnis von Kindern sei das Speedy-Tandem allerdings nicht geeignet. Denn die Anwesenheit einer - erwachsenen - Begleitperson werde von Kindern und Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollten, üblicherweise nicht akzeptiert (vgl. BSG, B.v. 29.01.2009 - B 3 KR 39/08 B-, m.w.N., in juris). Der 8. Senat des Bundessozialgerichts habe den bereits erwähnten Familienausflügen Bedeutung beigemessen in Fällen, in denen eine ganz außergewöhnliche Bewegungseinschränkung (Halbseitenlähmung mit daraus resultierender erheblicher Gehbehinderung) vorgelegen habe und in der konkreten Situation den Familienausflügen eine große Bedeutung zugekommen sei. Solche Voraussetzungen würden bei dem Kläger bereits gesundheitlich nicht vorliegen. Darüber hinaus sei keine Notwendigkeit eines Speedy-Tandems ersichtlich, um den Kläger möglichst vollständig in das familiäre Leben und/oder den Kreis Gleichaltriger einzubinden. Der Kläger besuche eine Behindertenschule, wo er u.a. auch am Schwimmunterricht teilnehme, und habe zwei Geschwister, wodurch bereits dadurch eine relativ gute Möglichkeit der sozialen Integration und Kommunikation bestehe. Besuche im Nahbereich seien mit dem vorhandenen Rollstuhl und dem Therapiefahrrad, gemeinsames Familienerleben bei Ausfahrten mit dem Auto möglich. Damit sei der erforderliche Basisausgleich ausreichend gewährleistet (vgl. auch: BSG, B.v. 29.01.2009 - B 3 KR 39/08 B -, in juris). Das Speedy-Tandem könne dagegen nur eine Ergänzung darstellen. Es könne (und solle) nur in den warmen Jahreszeiten und dann auch nur an den Wochenenden und in den Ferien zu Familienausflügen genutzt werden, so dass diese Aktivitäten einerseits zeitlich beschränkt seien und andererseits räumlich über den Nahbereich hinausgingen. Somit diene es nicht dem Basisausgleich (vgl. BSG, U.v. 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -, in juris). Im Übrigen habe der nunmehr allein für Hilfsmittel zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 12.08.2009 (Az. B 3 KR 11/08 R) die Entscheidung des 8. Senats für zu weitgehend und die Grenzen zwischen medizinischer und sozialer Rehabilitation verwischend erklärt und diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 03.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.09.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung werden zunächst die Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und desweiteren ausgeführt, das Sozialgericht habe ausgeführt, dass das Bundessozialgericht Ausnahmen bei dem Erfordernis eines Rades zur Zurücklegung größerer Strecken dann mache, wenn es nicht um die Zurücklegung der Entfernung sondern um die Integration des behinderten Jugendlichen in das Lebensumfeld nicht behinderter Gleichaltriger gehe. Obwohl das Sozialgericht diese Voraussetzungen nenne, habe es zu Unrecht das Speedy-Tandem nicht in diesen Bereich eingeordnet. Es könne aber keine Rolle spielen, dass die Begleitperson von Gleichaltrigen nicht akzeptiert werde. Dies möge vielleicht bei nicht behinderten Kindern bzw. Jugendlichen der Fall sein. Im Fall von behinderten Jugendlichen sei es gerade zum Ausgleich der Sozialnachteile mehr als nur notwendig, dass eine Begleitperson anwesend sei. Der Kläger könne aufgrund seines selektiven Mutismus, seiner hochgradigen Kurzsichtigkeit und seiner schweren allgemeinen Entwicklungsstörung nicht mit Jugendlichen gleichen Alters auf eine Stufe gesetzt werden, sondern eher mit jüngeren Kindern, für die durchaus akzeptiert werde, dass eine Begleitperson anwesend sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der vom 8. Senat des BSG entschiedene Fall, in dem Familienausflüge eine besondere Bedeutung gehabt hätten, von dem vorliegenden im Ergebnis abweichen solle. Ob im Falle einer Halbseitenlähmung mit der daraus resultierenden erheblichen Gehbehinderung ein anderer Sachverhalt vorliege als im vorliegenden Fall des selektiven Mutismus, der hochgradigen Kurzsichtigkeit und einer schweren allgemeinen Entwicklungsstörung, habe das Sozialgericht nicht ausgeführt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Behinderungen des Klägers diejenigen im Sachverhalt des 8. Senats des BSG im negativen Bereich deutlich überwiegen würden, sodass die genannte Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt hätte Anwendung finden müssen. Unabhängig davon hätte das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten zur Frage einholen müssen, ob diese Behinderungen vergleichbar schwer seien. Durch die bisherige Ausgrenzung des Klägers komme es auch zu einer fortlaufenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so dass das Therapie-Tandem insbesondere auch für die Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sei. Die Versorgung mit dem Therapie-Tandem sei auch wirtschaftlich. Die Beklagte habe keine preiswertere Versorgungsmöglichkeit aufgezeigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 01.08.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für ein Speedy-Tandem in Höhe von 3.750,00 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts und auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist überschritten, da Gegenstand des Rechtsstreits ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.750 EUR ist. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Kostenübernahme für das Speedy-Tandem in ihrem Bescheid vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2012 zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für das zwischenzeitlich von ihm selbst beschaffte Speedy-Tandem. Das Sozialgericht hat die Klage unter ausführlicher und umfassender Darlegung der Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit zutreffenden Erwägungen zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist lediglich noch Folgendes zu ergänzen:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Geeignetheit des Speedy-Tandems zur Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher vom Sozialgericht abgelehnt werde, weil dessen Anwendung die Anwesenheit eines Erwachsenen erfordere, die von Heranwachsenden üblicherweise nicht akzeptiert werde. Dies könne für ihn aufgrund seiner Mehrfachbehinderung mit erheblicher Seh- und Entwicklungsstörung nicht gelten. Aufgrund dieser Mehrfachbehinderung werde die Anwesenheit erwachsener Begleitpersonen durchaus akzeptiert. Mit dieser Argumentation übersieht der Kläger allerdings, dass das BSG den Zweck der Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher als Element des zu gewährleistenden Basisausgleichs in Fällen angenommen hat, in denen die körperbehinderten Jugendlichen zur selbständigen Handhabung des Rollstuhl-Bikes bzw. des behindertengerechten Dreirads in der Lage waren und deshalb in ihrer jugendlichen Entwicklungsphase dieser Hilfsmittel gerade aus Integrationsgründen bedurften. Das BSG hat in diesen konkreten Fällen auf die besonderen Grundbedürfnisse der Kläger als Jugendliche in der Entwicklungsphase abgestellt, dabei aber zugleich betont, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Erforderlichkeit des Hilfsmittels "im Einzelfall" verlange, so dass stets auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abzustellen sei (BSG, Urteile vom 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R - und vom 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R -). Ein vergleichbares Grundbedürfnis an der Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses ist im vorliegenden Fall für den Kläger aufgrund seiner Mehrfachbehinderung nicht gegeben. Während für körperbehinderte Jugendliche im Alter von 15 Jahren altersbedingt gerade die Entwicklung zur Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen von so erheblicher Bedeutung ist, dass sie für sie zu den Grundbedürfnissen zählen und damit einen Basisausgleich erfordern, ist dies für den Kläger aufgrund seiner individuellen Entwicklungssituation nicht der Fall. Er wird aufgrund der Sehbehinderung und der Entwicklungsverzögerung - insoweit ist dem Vortrag im Berufungsverfahren zu folgen - in wesentlich stärkerem Maße auf Unterstützung und Begleitung angewiesen sein, als ein gleichaltriger Jugendlicher, dessen Beeinträchtigungen sich auf eine körperliche Behinderung beschränken. Dies führt allerdings nicht dazu, dass für den Kläger von der Erforderlichkeit des Speedy-Tandems zum Basisausgleich seiner Behinderung auszugehen ist. Seine - behinderungsbedingt begrenzten - Möglichkeiten zur Integration in den Kreis Gleichaltriger sind gegenwärtig vorrangig durch die Teilnahme am Schulunterricht und das dort ermöglichte Zusammensein mit gleichaltrigen Jugendlichen gewährleistet. Das Erreichen des letztlich auch von ihn angestrebten Ziels einer größtmöglichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit von der Hilfe Dritter wird indes durch den Einsatz des Speedy-Tandems nicht gefördert. Hierzu bedarf es anderer therapeutischer Behandlungsmaßnahmen, die auf die individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten des Klägers abgestimmt sind, nicht aber des stets von einem Dritten zu handhabenden Speedy-Tandems (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R in Juris, m.w.N. und Hinweis auf die st. Rspr.).
Soweit der Kläger vortragen lässt, seine Mehrfachbehinderung sei mit den Behinderungen der Kläger in den vom 8. Senat des BSG entschiedenen Fällen vergleichbar mit der Folge, dass auch in seinem Fall von einer besonderen Bedeutung der Familienausflüge und deshalb von der Erforderlichkeit des Speedy-Tandems zum Behinderungsausgleich auszugehen sei, führt diese Argumentation nicht zum Erfolg seiner Berufung (der 8. Senat hat dies auch nur in einem einzigen Fall bejaht und zwar im Urteil vom 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R -, vgl. auch Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R - in Juris). Dem ist entgegen zu halten, dass das BSG in seinem Urteil vom 12.08.2009 (B 3 KR 11/08 R, in Juris) von der als zu weitgehend erachteten Rechtsprechung des 8. Senats abgekehrt ist und diese ausdrücklich aufgegeben hat. Hierzu wurde zur Begründung vor allem darauf abgestellt, dass die Rechtsprechung des 8. Senats die Grenzen zwischen sozialer und medizinischer Rehabilitation verwischt habe. Deshalb kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das von seiner Mutter im Verwaltungsverfahren vorgelegte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2005 /L 16 KR 137/03) berufen, da dieses unmittelbar an die Rechtsprechung des 8. Senats anknüpft. Das Speedy-Tandem soll für den Kläger zur Teilnahme an den Freizeitaktivitäten seiner Familie dienen, wie sich insbesondere aus den Ausführungen im Schreiben der Speedy Reha-Technik vom 28.07.2010 ergibt. Gerade den Einsatz eines Hilfsmittels zu Freizeitaktivitäten zählt das BSG indes nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat (ausdrücklich BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R - mit Hinweis auf Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R und B 3 KR 9/98 - a.a.O.; daran anschließend Urteil des erkennenden Senats vom 07.05.2008 - L 5 KR 2013/07 - in Juris). Auf die Frage der Vergleichbarkeit der Behinderungen des Klägers mit den besonders außergewöhnlichen Bewegungseinschränkungen der Versicherten aufgrund einer Halbseitenlähmung in dem vom 8. Senat entschiedenen Fall kommt es deshalb nicht an. Weitere Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens waren daher weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren erforderlich.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht hat, ist sein Vorbringen unsubstantiiert geblieben, weil er hierzu keinerlei ärztliche Befunde oder Atteste als Nachweis vorgelegt hat. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Fall der Kostenerstattung handelt, weil das Speedy-Tandem von den Eltern des Klägers bereits im April 2012 beschafft worden ist, würde dies auch bedeuten, dass der Einsatz des Speedy-Tandems gerade nicht zu einer Sicherung des Behandlungserfolges geführt hätte. Dieser Vortrag des Klägers ist schon deshalb nicht geeignet, die Erforderlichkeit des Speedy-Tandems darzulegen.
Steht dem Kläger deshalb schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Speedy-Tandem zu, kommt es nicht darauf an, ob es unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels ein günstigeres Angebot gegeben hätte oder nicht.
Die Beklagte ist auch nicht nach dem Leistungsrecht eines anderen Rehabilitationsträgers zur Gewährung des Speedy-Tandems verpflichtet. Ihrer Pflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als erstangegangenem Rehabilitationsträger ist sie mit der rechtzeitigen Weiterleitung des Antrags an den zuständigen Sozialleistungsträger (Landratsamt B. als Träger der Eingliederungshilfe) nachgekommen.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für ein Speedy-Tandem in Höhe von 3.750,- EUR.
Der 1996 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet seit seiner Geburt an einer beinbetonten bilateralen spastischen Tetraparese, einem selektiven Mutismus, einer hochgradigen Kurzsichtigkeit und einer schweren allgemeinen Entwicklungsstörung. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Er erhält Leistungen der Pflegestufe III. Der Kläger lebt mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern zusammen und besitzt einen Aktivrollstuhl, ein Rollstuhlzuggerät und ein Therapiefahrrad. Er besucht eine Blinden-und Sehbehindertenschule in B ...
Am 07.09.2010 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem Speedy-Tandem HMV-Nr. 18.51.03.005. Er legte hierzu eine Hilfsmittelverordnung der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. R. und W. vom 07.04.2011 sowie einen Kostenvoranschlag über einen Betrag von 6.883,42 EUR vor. Bei dem Speedy-Tandem handelt es sich um eine Rollstuhl-Fahrradkombination, bei der der vorhandene Rollstuhl über einen Kupplungsmechanismus mit einem Zugfahrrad verbunden wird. Auf der Hilfsmittelverordnung ist vermerkt, dass das verschriebene Speedy-Tandem zur sozialen Integration in das Familienleben und in die Gesellschaft Gleichaltriger erforderlich sei. Vorgelegt wurden ferner verschiedene Befundberichte sowie ein Schreiben der S.-Rehatechnik GmbH, in dem die Notwendigkeit der Versorgung mit dem Speedy-Tandem dahingehend begründet wurde, dass der Kläger und seine Eltern aufgrund der Behinderung des Klägers von vielen familiären und gesellschaftlichen Ereignissen ausgeschlossen blieben. Mit dem Speedy-Tandem könne die Familie gemeinsame Unternehmungen durchführen. Neben dieser sozialen Integration profitiere der Kläger von den wechselnden Informationen, Eindrücken und der Bewegung.
Die Beklagte teilte der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 16.09.2010 mit, sie habe den Antrag an das Landratsamt B. als Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung weitergeleitet, da der freizeitliche Aspekt im Vordergrund stehe.
Mit Schreiben vom 22.03.2011 und 12.04.2011 führte die Mutter des Klägers aus, sie halte die Beklagte für den zuständigen Kostenträger für das Speedy-Tandem. Die bereits verordneten Hilfsmittel (Aktivrollstuhl, Rollstuhlzuggerät und Therapiefahrrad) entsprächen nicht den Vorgaben des 8. Senats des Bundessozialgerichts. Der 8. Senat habe ein Bedürfnis nach regelmäßigen Fahrradausflügen in der Familie einschließlich der damit verbundenen Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raumorientierung anerkannt. Weiterhin verwies die Mutter des Klägers auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2005 (L 16 KR 137/03). Der Kläger könne aufgrund seines selektiven Mutismus nur schwer Kontakt zu seiner Umwelt und seinen Mitmenschen aufnehmen. Wenn die Familie Fahrrad fahre, könne er nicht mitfahren, sondern müsse mit einem Elternteil zu Hause bleiben. Mit dem Speedy-Tandem und den gemeinschaftlichen Fahrradausflügen mit seinen Brüdern und ggf. Freundeskreis werde die Integration und sein Verständnis zur Umwelt, seine Wahrnehmung von Geschwindigkeit, Berührung und Geräuschen verbessert. Im Rahmen einer dreiwöchigen Erprobung seien gute Erfahrungen gemacht worden. Nach ein paar Ausflügen habe er Kontakt mit seinen Mitmenschen gesucht und zu reden angefangen.
Die Beklagte veranlasste daraufhin ein sozialmedizinisches Gutachten bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Dr. V. führte in seinem Gutachten vom 17.05.2011 aus, dass eine Indikation für ein Therapietandem nicht gegeben sei. Die soziale Integration in die Gruppe Gleichaltriger sei durch die Familie gewährleistet und könne auch im Rahmen der Beschulung sichergestellt werden. Eine ersatzweise Integration in die Familie mit besonderer Bedeutung könne das beantragte Hilfsmittel im vorliegenden Einzelfall nicht bewirken. Es diene vielmehr der Freizeitbeschäftigung, die seitens der Familie ausgeübt werde und bei der das Bedürfnis entstanden sei, den Versicherten mitzunehmen. Fahrradfahren sei jedoch kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Zudem seien alternative Hilfsmittel bereitgestellt worden, um die Integration in die Gruppe Gleichaltriger zu erreichen, ferner dem Kläger eine Mobilität im Alltagsbereich zu erlauben. Die Versorgung sei somit weder zu Lasten der Beklagten indiziert, noch könne ein Therapieziel erreicht werden, welches eine besondere Einzelfallsituation darstelle.
Im Juni 2010 legte der Kläger einen weiteren Kostenvoranschlag für ein Speedy-Tandem über 4.000,00 Euro vor. Die Beklagte befragte daraufhin erneut den MDK. In der sozialmedizinischen Fallberatung vom 27.06.2011 lehnte Dr. H. ebenfalls die Versorgung mit einem Speedy-Tandem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Ein medizinisches Erfordernis einer Bewegungstherapie mit dem Fahrrad oder Vorteile mit diesem Gerät in der Koordinationsförderung gegenüber einer individuellen Einzelgymnastik seien nicht zu erkennen.
Mit Bescheid vom 01.07.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass der Kläger mit einem Aktivrollstuhl, einem Rollstuhlzuggerät sowie einem Therapiefahrrad versorgt worden sei. Nach den Feststellungen des MDK sei der Kläger betreffend Mobilität und Krankenversorgung hinreichend versorgt. Die Kosten für das Speedy-Tandem könnten deshalb nicht übernommen werden.
Hiergegen legte der Kläger am 13.07.2011 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Im Widerspruchsverfahren befragte die Beklagte den MDK erneut. Im Gutachten vom 23.09.2011 hielt Dr. H. das beantragte Tandem ebenfalls nicht für zwingend medizinisch indiziert und sprach sich gegen eine Versorgung mit dem Tandem aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da nach den MDK-Gutachten eine zwingende medizinische Indikation für die Versorgung mit dem beantragten Therapie-Tandem nicht erkennbar sei. Die Sozialintegration sei durch die Familie und Schule gewährleistet. Die Mitnahme des Klägers im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung genüge nicht. Das Fahrradfahren gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und könne nicht zu einer Hilfsmittelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Ziele würden durch andere Hilfsmittel bzw. durch Heilmittel erreicht. Das Tandem-Fahrrad gleiche daher keine Behinderung aus bzw. sichere nicht die Krankenbehandlung in der Art und Weise, wie es § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 12 SGB V erfordere.
Dagegen erhob der Kläger am 31.01.2012 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz. Zur Begründung ließ er geltend machen, bei dem beantragtem Tandem handele es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sondern um eine Spezialanfertigung für Behinderte. Therapie-Tandems seien auch nicht durch Rechtsverordnung als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Ferner sei das Speedy-Tandem notwendig, um den Behandlungserfolg zu sichern. Seine Behinderung schränke ihn in seiner Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse ein. Er sei nicht in der Lage, sich in den Kreis nichtbehinderter gleichaltriger Jugendlicher zu integrieren. Das Tandem diene der Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zudem diene es der Integration in die Familie. Das Fahrradfahren habe für die Familie eine große Bedeutung. Alle Familienmitglieder seien im Besitz von Fahrrädern. Bisher sei er jedoch von den gemeinsamen Fahrradausflügen ausgenommen gewesen. Es widerspreche der Zielsetzung eines Hilfsmittels, bei behinderten Kindern, die aus krankheitsbedingten Gründen nicht einmal in der Lage seien, unter Einsatz von Hilfsmitteln mit gleichaltrigen unbehinderten Kindern und Jugendlichen zu spielen, vom gemeinsamen Familienverband auszuschließen. Damit könne er seine in gleicher Weise wie bei gesunden Kindern vorhandene Bewegungsfreude nicht ebenso erleben. Entsprechendes gelte für die Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raumorientierung sowie für die durch gemeinsame Familienausflüge ermöglichten umfassenden Umwelterfahrungen. Seine Behinderung stehe zudem der bei gleichaltrigen gesunden Kindern selbstverständlichen sozialen Einbindung in eine Gruppe gleichaltriger Kinder entgegen, so dass für ihn als Teilnahme am gesellschaftlichen Leben die möglichst vollständige Einbindung in das Familienleben im Vordergrund stehe. Insoweit komme in seiner konkreten Familiensituation den gemeinsamen Fahrradausflügen eine große Bedeutung zu. An diesen könne er aber nicht eigenständig teilnehmen. Durch seine bisherige Ausgrenzung komme es zu einer fortlaufenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, so dass das Therapie-Tandem insbesondere auch für die Sicherung des Behandlungserfolges notwendig sei. Der Kläger legte weitere Arztberichte seiner behandelnden Ärzte vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 01.08.2012 teilten die Eltern des Klägers mit, dass sie nunmehr ein Speedy-Tandem im Wert von 3.750,00 Euro (einschließlich Umrüstung) erworben hätten.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 01.08.2012 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für ein Speedy-Tandem. Maßgebliche Rechtsgrundlage des nunmehr allein streitigen Anspruchs auf Kostenerstattung sei § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Danach bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für vom Versicherten selbst beschaffte Leistungen, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig habe erbringen können oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe. Dabei sei es unerheblich, ob die Aufwendungen vom Versicherten selbst oder von einem Angehörigen im Rahmen der Familienfürsorge getragen worden seien (vgl. BSG, U.v. 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R m.w.N., in juris). Die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V seien aber nicht gegeben, weil der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Versorgung mit einem Speedy-Tandem nach § 33 SGB V habe.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei umfasse die Krankenbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Nach § 33 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien. Zwar sei ein Speedy-Tandem kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert und nur von ihnen eingesetzt werde (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R -). Ein solches Hilfsmittel sei auch nicht durch die zu § 34 Abs. 4 SGB V erlassene Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen. Dem Anspruch des Klägers auf ein Speedy-Tandem stehe jedoch entgegen, dass dieses weder erforderlich sei, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (§ 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB V), noch um einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alt.) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Alt.). Das Speedy-Tandem sei nicht erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, weil hierzu weniger aufwändigere, wirtschaftlichere (vgl. § 12 Abs. 1 SGB V) Therapiemaßnahmen zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang habe das Bundessozialgericht mehrfach festgestellt, dass regelmäßige Krankengymnastik nicht nur ausreiche, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen Verfassung erreichen könne, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Herz-Kreislauf-System, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl, und deshalb ein Speedy-Tandem oder Therapie-Tandem nicht für erforderlich gehalten werde, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (vgl. BSG, U.v. 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -; BSG, B.v. 27.07.2006 - B 3 KR 11/06 B -; LSG Bayern, U.v. 28.08.2003 - L 4 KR 145/01 -, jeweils in juris). Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf das Speedy-Tandem, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dieser Zweck eines von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Hilfsmittels ziele nicht darauf ab, sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen. Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung sei vielmehr die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation, die auch die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfassen könne, sei hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Die Gesetzliche Krankenversicherung und damit die Beklagte habe Hilfsmittel nur dann zu leisten, wenn sie die Auswirkungen der Behinderungen im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen würden (vgl. BSG, U.v. 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R -; BSG, U.v. 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R - jeweils in juris). Zu diesen Grundbedürfnissen gehörten das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, die Ausscheidung, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, was auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasse. Das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums habe die Rechtsprechung allerdings nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden (BSG, a.a.O.). Der Basisausgleich umfasse die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte (z.B. Supermarkt, Apotheke Geldinstitut, Post) zu erledigen seien (vgl. BSG, U.v. 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -; BSG, U.v. 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R -m.w.N., jeweils in juris). Das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung sei dagegen nicht als Grundbedürfnis anerkannt worden (vgl. BSG, B.v. 22.04.2009 - B 3 KR 54/08 B -, in juris). Dem Grundbedürfnis auf Fortbewegung sei schon vielmehr dann Genüge getan, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne, selbst wenn das im Straßenverkehr nur unter Aufsicht möglich sei. Von der gesetzlichen Krankenkassen nicht geschuldet werde das Ermöglichen von Freizeitbeschäftigungen wie Wandern, Dauerlauf, Ausflüge u.a., die das "Stimulieren aller Sinne", die "Erfahrung von Geschwindigkeit und Raum", das "Erleben physischen und psychischen Durchhaltens" sowie das "Gewinnen von Sicherheit und Selbstbewusstsein" mit sich brächten (vgl. BSG, U.v. 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R BSG, B.v. 22.04.2009 - B 3 KR 54/08 B - jeweils in juris). Der Kläger könne sich in der Wohnung und im Umkreis um die Wohnung teilweise selbst - wenn auch mit Hilfe der Eltern - teils auch mittels des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Aktivrollstuhls fortbewegen. Soweit der Kläger das Speedy-Tandem zum Zurücklegen längerer Wegstrecken an der frischen Luft, vergleichbar einem Radfahrer, nutzen wolle, gehöre dies nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und führe daher nicht zu einem Anspruch eines Behinderten auf ein Hilfsmittel. Das Tandem beschränke sich dann auf eine bloße Freizeitbetätigung, die nicht zu den Grundbedürfnissen gehöre (vgl. BSG, U.v. 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, in juris).
Soweit der Kläger geltend mache, dass das Speedy-Tandem der Integration diene und für Familienausflüge genutzt werden solle, begründe dies keinen Anspruch auf Versorgung. Zwar habe das Bundessozialgericht Ausnahmen bei dem Erfordernis eines Rades zur Zurücklegung größerer Strecken dann gemacht, wenn es nicht auf die Zurücklegung der Entfernung ankam, sondern auf die Befriedigung anderer Grundbedürfnisse, insbesondere der sozialen Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase, die in der Regel mit dem 15. Lebensjahr abgeschlossen sei (vgl. BSG, U.v. 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R -; BSG, U.v. 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R -, jeweils in juris). Es gehe dabei um die Integration des behinderten Jugendlichen in das Lebensumfeld nicht behinderter Gleichaltriger, wobei sich in der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen die Lebensbereiche nicht in der Weise trennen ließen wie bei Erwachsenen. In der Entwicklungsphase sei nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis von Kindern und Jugendlichen anzusehen, sondern auch die Teilnahme an der sonst üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Insoweit sei der Behinderungsausgleich auf eine möglichst weitgehende Eingliederung in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.07.2006 - L 24 KR 52/04 -, in juris). Zur Teilnahme an Aktivitäten anderer Kinder und damit zur Integration in Gruppen Gleichaltriger als einem anzuerkennenden Grundbedürfnis von Kindern sei das Speedy-Tandem allerdings nicht geeignet. Denn die Anwesenheit einer - erwachsenen - Begleitperson werde von Kindern und Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollten, üblicherweise nicht akzeptiert (vgl. BSG, B.v. 29.01.2009 - B 3 KR 39/08 B-, m.w.N., in juris). Der 8. Senat des Bundessozialgerichts habe den bereits erwähnten Familienausflügen Bedeutung beigemessen in Fällen, in denen eine ganz außergewöhnliche Bewegungseinschränkung (Halbseitenlähmung mit daraus resultierender erheblicher Gehbehinderung) vorgelegen habe und in der konkreten Situation den Familienausflügen eine große Bedeutung zugekommen sei. Solche Voraussetzungen würden bei dem Kläger bereits gesundheitlich nicht vorliegen. Darüber hinaus sei keine Notwendigkeit eines Speedy-Tandems ersichtlich, um den Kläger möglichst vollständig in das familiäre Leben und/oder den Kreis Gleichaltriger einzubinden. Der Kläger besuche eine Behindertenschule, wo er u.a. auch am Schwimmunterricht teilnehme, und habe zwei Geschwister, wodurch bereits dadurch eine relativ gute Möglichkeit der sozialen Integration und Kommunikation bestehe. Besuche im Nahbereich seien mit dem vorhandenen Rollstuhl und dem Therapiefahrrad, gemeinsames Familienerleben bei Ausfahrten mit dem Auto möglich. Damit sei der erforderliche Basisausgleich ausreichend gewährleistet (vgl. auch: BSG, B.v. 29.01.2009 - B 3 KR 39/08 B -, in juris). Das Speedy-Tandem könne dagegen nur eine Ergänzung darstellen. Es könne (und solle) nur in den warmen Jahreszeiten und dann auch nur an den Wochenenden und in den Ferien zu Familienausflügen genutzt werden, so dass diese Aktivitäten einerseits zeitlich beschränkt seien und andererseits räumlich über den Nahbereich hinausgingen. Somit diene es nicht dem Basisausgleich (vgl. BSG, U.v. 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -, in juris). Im Übrigen habe der nunmehr allein für Hilfsmittel zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 12.08.2009 (Az. B 3 KR 11/08 R) die Entscheidung des 8. Senats für zu weitgehend und die Grenzen zwischen medizinischer und sozialer Rehabilitation verwischend erklärt und diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 03.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.09.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung werden zunächst die Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und desweiteren ausgeführt, das Sozialgericht habe ausgeführt, dass das Bundessozialgericht Ausnahmen bei dem Erfordernis eines Rades zur Zurücklegung größerer Strecken dann mache, wenn es nicht um die Zurücklegung der Entfernung sondern um die Integration des behinderten Jugendlichen in das Lebensumfeld nicht behinderter Gleichaltriger gehe. Obwohl das Sozialgericht diese Voraussetzungen nenne, habe es zu Unrecht das Speedy-Tandem nicht in diesen Bereich eingeordnet. Es könne aber keine Rolle spielen, dass die Begleitperson von Gleichaltrigen nicht akzeptiert werde. Dies möge vielleicht bei nicht behinderten Kindern bzw. Jugendlichen der Fall sein. Im Fall von behinderten Jugendlichen sei es gerade zum Ausgleich der Sozialnachteile mehr als nur notwendig, dass eine Begleitperson anwesend sei. Der Kläger könne aufgrund seines selektiven Mutismus, seiner hochgradigen Kurzsichtigkeit und seiner schweren allgemeinen Entwicklungsstörung nicht mit Jugendlichen gleichen Alters auf eine Stufe gesetzt werden, sondern eher mit jüngeren Kindern, für die durchaus akzeptiert werde, dass eine Begleitperson anwesend sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der vom 8. Senat des BSG entschiedene Fall, in dem Familienausflüge eine besondere Bedeutung gehabt hätten, von dem vorliegenden im Ergebnis abweichen solle. Ob im Falle einer Halbseitenlähmung mit der daraus resultierenden erheblichen Gehbehinderung ein anderer Sachverhalt vorliege als im vorliegenden Fall des selektiven Mutismus, der hochgradigen Kurzsichtigkeit und einer schweren allgemeinen Entwicklungsstörung, habe das Sozialgericht nicht ausgeführt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Behinderungen des Klägers diejenigen im Sachverhalt des 8. Senats des BSG im negativen Bereich deutlich überwiegen würden, sodass die genannte Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt hätte Anwendung finden müssen. Unabhängig davon hätte das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten zur Frage einholen müssen, ob diese Behinderungen vergleichbar schwer seien. Durch die bisherige Ausgrenzung des Klägers komme es auch zu einer fortlaufenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so dass das Therapie-Tandem insbesondere auch für die Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sei. Die Versorgung mit dem Therapie-Tandem sei auch wirtschaftlich. Die Beklagte habe keine preiswertere Versorgungsmöglichkeit aufgezeigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 01.08.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für ein Speedy-Tandem in Höhe von 3.750,00 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts und auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist überschritten, da Gegenstand des Rechtsstreits ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.750 EUR ist. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Kostenübernahme für das Speedy-Tandem in ihrem Bescheid vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2012 zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für das zwischenzeitlich von ihm selbst beschaffte Speedy-Tandem. Das Sozialgericht hat die Klage unter ausführlicher und umfassender Darlegung der Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit zutreffenden Erwägungen zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist lediglich noch Folgendes zu ergänzen:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Geeignetheit des Speedy-Tandems zur Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher vom Sozialgericht abgelehnt werde, weil dessen Anwendung die Anwesenheit eines Erwachsenen erfordere, die von Heranwachsenden üblicherweise nicht akzeptiert werde. Dies könne für ihn aufgrund seiner Mehrfachbehinderung mit erheblicher Seh- und Entwicklungsstörung nicht gelten. Aufgrund dieser Mehrfachbehinderung werde die Anwesenheit erwachsener Begleitpersonen durchaus akzeptiert. Mit dieser Argumentation übersieht der Kläger allerdings, dass das BSG den Zweck der Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher als Element des zu gewährleistenden Basisausgleichs in Fällen angenommen hat, in denen die körperbehinderten Jugendlichen zur selbständigen Handhabung des Rollstuhl-Bikes bzw. des behindertengerechten Dreirads in der Lage waren und deshalb in ihrer jugendlichen Entwicklungsphase dieser Hilfsmittel gerade aus Integrationsgründen bedurften. Das BSG hat in diesen konkreten Fällen auf die besonderen Grundbedürfnisse der Kläger als Jugendliche in der Entwicklungsphase abgestellt, dabei aber zugleich betont, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Erforderlichkeit des Hilfsmittels "im Einzelfall" verlange, so dass stets auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abzustellen sei (BSG, Urteile vom 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R - und vom 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R -). Ein vergleichbares Grundbedürfnis an der Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses ist im vorliegenden Fall für den Kläger aufgrund seiner Mehrfachbehinderung nicht gegeben. Während für körperbehinderte Jugendliche im Alter von 15 Jahren altersbedingt gerade die Entwicklung zur Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen von so erheblicher Bedeutung ist, dass sie für sie zu den Grundbedürfnissen zählen und damit einen Basisausgleich erfordern, ist dies für den Kläger aufgrund seiner individuellen Entwicklungssituation nicht der Fall. Er wird aufgrund der Sehbehinderung und der Entwicklungsverzögerung - insoweit ist dem Vortrag im Berufungsverfahren zu folgen - in wesentlich stärkerem Maße auf Unterstützung und Begleitung angewiesen sein, als ein gleichaltriger Jugendlicher, dessen Beeinträchtigungen sich auf eine körperliche Behinderung beschränken. Dies führt allerdings nicht dazu, dass für den Kläger von der Erforderlichkeit des Speedy-Tandems zum Basisausgleich seiner Behinderung auszugehen ist. Seine - behinderungsbedingt begrenzten - Möglichkeiten zur Integration in den Kreis Gleichaltriger sind gegenwärtig vorrangig durch die Teilnahme am Schulunterricht und das dort ermöglichte Zusammensein mit gleichaltrigen Jugendlichen gewährleistet. Das Erreichen des letztlich auch von ihn angestrebten Ziels einer größtmöglichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit von der Hilfe Dritter wird indes durch den Einsatz des Speedy-Tandems nicht gefördert. Hierzu bedarf es anderer therapeutischer Behandlungsmaßnahmen, die auf die individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten des Klägers abgestimmt sind, nicht aber des stets von einem Dritten zu handhabenden Speedy-Tandems (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R in Juris, m.w.N. und Hinweis auf die st. Rspr.).
Soweit der Kläger vortragen lässt, seine Mehrfachbehinderung sei mit den Behinderungen der Kläger in den vom 8. Senat des BSG entschiedenen Fällen vergleichbar mit der Folge, dass auch in seinem Fall von einer besonderen Bedeutung der Familienausflüge und deshalb von der Erforderlichkeit des Speedy-Tandems zum Behinderungsausgleich auszugehen sei, führt diese Argumentation nicht zum Erfolg seiner Berufung (der 8. Senat hat dies auch nur in einem einzigen Fall bejaht und zwar im Urteil vom 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R -, vgl. auch Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R - in Juris). Dem ist entgegen zu halten, dass das BSG in seinem Urteil vom 12.08.2009 (B 3 KR 11/08 R, in Juris) von der als zu weitgehend erachteten Rechtsprechung des 8. Senats abgekehrt ist und diese ausdrücklich aufgegeben hat. Hierzu wurde zur Begründung vor allem darauf abgestellt, dass die Rechtsprechung des 8. Senats die Grenzen zwischen sozialer und medizinischer Rehabilitation verwischt habe. Deshalb kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das von seiner Mutter im Verwaltungsverfahren vorgelegte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2005 /L 16 KR 137/03) berufen, da dieses unmittelbar an die Rechtsprechung des 8. Senats anknüpft. Das Speedy-Tandem soll für den Kläger zur Teilnahme an den Freizeitaktivitäten seiner Familie dienen, wie sich insbesondere aus den Ausführungen im Schreiben der Speedy Reha-Technik vom 28.07.2010 ergibt. Gerade den Einsatz eines Hilfsmittels zu Freizeitaktivitäten zählt das BSG indes nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat (ausdrücklich BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R - mit Hinweis auf Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R und B 3 KR 9/98 - a.a.O.; daran anschließend Urteil des erkennenden Senats vom 07.05.2008 - L 5 KR 2013/07 - in Juris). Auf die Frage der Vergleichbarkeit der Behinderungen des Klägers mit den besonders außergewöhnlichen Bewegungseinschränkungen der Versicherten aufgrund einer Halbseitenlähmung in dem vom 8. Senat entschiedenen Fall kommt es deshalb nicht an. Weitere Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens waren daher weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren erforderlich.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht hat, ist sein Vorbringen unsubstantiiert geblieben, weil er hierzu keinerlei ärztliche Befunde oder Atteste als Nachweis vorgelegt hat. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Fall der Kostenerstattung handelt, weil das Speedy-Tandem von den Eltern des Klägers bereits im April 2012 beschafft worden ist, würde dies auch bedeuten, dass der Einsatz des Speedy-Tandems gerade nicht zu einer Sicherung des Behandlungserfolges geführt hätte. Dieser Vortrag des Klägers ist schon deshalb nicht geeignet, die Erforderlichkeit des Speedy-Tandems darzulegen.
Steht dem Kläger deshalb schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Speedy-Tandem zu, kommt es nicht darauf an, ob es unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels ein günstigeres Angebot gegeben hätte oder nicht.
Die Beklagte ist auch nicht nach dem Leistungsrecht eines anderen Rehabilitationsträgers zur Gewährung des Speedy-Tandems verpflichtet. Ihrer Pflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als erstangegangenem Rehabilitationsträger ist sie mit der rechtzeitigen Weiterleitung des Antrags an den zuständigen Sozialleistungsträger (Landratsamt B. als Träger der Eingliederungshilfe) nachgekommen.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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