Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 3398/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3850/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Entscheidung über einen am 05.03.2004 eingelegten Widerspruch.
Der 1938 geborene Kläger ist als Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Er erhält neben einer deutschen Rente und einer sch. Rente der E. Alters- , Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) Zahlungen von der Pensionskasse N ...
Mit Bescheid vom 22.12.2003 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers neu fest (439,24 EUR bzw. 54,50 EUR); aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.01.2004 würden die Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen mit dem vollen Beitragssatz (13,70 %) erhoben.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 01.07.2002 - im Hinblick auf die sch. Betriebsrente des Klägers - neu fest.
Mit Schreiben vom 05.03.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2004 ein und bat darum, den Widerspruch bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen ruhen zu lassen.
Mit Schreiben vom 08.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, man beabsichtige die durch Gesetzesänderung zum 01.01.2004 geltende Rechtslage in einem Musterverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Man werde das Widerspruchsverfahren bis dahin ruhen lassen und den Ausgang des Musterverfahrens auch auf den Kläger anwenden. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger damit einverstanden sei. Andernfalls möge er mitteilen, ob er selbst ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht durchführen wolle. Der Kläger antwortete darauf nicht.
Mit Schreiben vom 13.03.2012 wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsschreiben vom 08.03.2004 (wieder) an die Beklagte. Im Hinblick auf Presseveröffentlichungen bitte er um Überprüfung der Beitragserhebung (aus seiner schw. Rente) ab 01.07.2011; er erwarte insoweit eine Rückzahlung von 2.028,42 EUR. Außerdem möge die Beklagte die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der sch. Rente (aus Gründen der Verjährung nur) rückwirkend bis 2008 überprüfen. Die Anwendung des vollen Beitragssatzes sei, wie sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg ergebe, rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 19.03.2012 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers im Hinblick auf Änderungen der Bemessungsgrundlagen neu fest und übersandte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag (auszugsweise) das (im einschlägigen Musterverfahren ergangene) Urteil des BVerfG vom 28.02.2008 (- 1 BvR 2137/06 -). Seinem Widerspruch könne aufgrund dieser Entscheidung nicht abgeholfen werden.
Mit Schreiben vom 30.03.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er halte den Widerspruch gegen die Methode der Beitragsberechnung seit 2004 aufrecht. Unter dem 28.04.2012 legte der Kläger eine Widerspruchsbegründung vor.
Mit Schreiben vom 11.05.2012 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (unter Aufhebung des Bescheids vom 19.03.2012) ab 01.06.2012 neu fest; bei der Beitragseinstufung einer sch. Rente sei ein Fehler unterlaufen.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 25.05.2012 bat der Kläger (dessen mittlerweile beauftragter Bevollmächtigter) um Entscheidung über den Widerspruch bis 30.06.2012 hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge. Wegen der Pflegeversicherungsbeiträge (ab 01.07.2011) wandte sich der Kläger mit Schreiben (ebenfalls) vom 25.05.2012 an die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse. Das Verfahren wegen der Pflegeversicherungsbeiträge könne bis zur Entscheidung über die Krankenversicherungsbeiträge ruhen. Mit (weiterem) Schreiben vom 25.05.2012 stellte der Kläger außerdem Überprüfungsanträge hinsichtlich der mittlerweile ergangenen Bescheide der Beklagten über die Neufestsetzung der Beiträge; über den Widerspruch bezüglich der Krankenkassenbeiträge (Ermäßigung des Beitragssatzes für die schweizerische Rente) möge unverzüglich entschieden werden.
Mit Bescheid vom 08.06.2012 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 01.07.2012 (wegen Änderungen in der Rentenhöhe) neu fest. Der Kläger legte (auch) gegen diesen Bescheid (am 05.07.2012) Widerspruch ein.
Am 10.07.2012 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Freiburg (Verfahren S 14 KR 3398/12). Die Beklagte möge dazu verurteilt werden, über den mit Schreiben vom 05.03.2004 erhobenen Widerspruch zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2012 wies die Beklagte (u.a.) den Widerspruch des Klägers vom 05.03.2004 gegen den Bescheid vom 22.12.2003 zurück. Deswegen hat der Kläger Klagen beim Sozialgericht Freiburg erhoben, die unter den Aktenzeichen S 14 KR 4347/12, S 14 KR 4380/12, S 14 KR 4381/12, S 14 KR 4382/12 und S 14 KR 4383/12 anhängig sind.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2012 teilte die Beklagte mit, man habe am 03.08.2012 über den Widerspruch des Klägers entschieden. Das Untätigkeitsklageverfahren möge für erledigt erklärt werden; es werde ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.
Das Sozialgericht forderte den Kläger mit Verfügungen vom 08.11.2012, 21.02.2013 und 04.04.2013 zur Mitteilung auf, ob das Verfahren für erledigt erklärt wird. Der Bevollmächtigte des Klägers antwortete hierauf nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Untätigkeitsklage sei unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2012 entfallen. Damit habe sich das Begehren des Klägers erledigt. Eine gerichtliche Entscheidung über die Untätigkeitsklage könne die Rechtsstellung des Klägers nicht mehr verbessern.
Auf den ihm am 02.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.09.2013 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Mit Erhebung der Klage in der Hauptsache, sei das Verfahren wegen der Untätigkeitsklage konkludent für erledigt erklärt worden. In der Zivilgerichtsbarkeit ergehe in Fällen der vorliegenden Art ein Anerkenntnisurteil; anderes sei auch hier nicht möglich. Die Bescheiderteilung nach Erhebung der Untätigkeitsklage stelle ein Anerkenntnis dar. Eine gesonderte Erledigungserklärung sei wegen unnötigen Zeitaufwands nicht erforderlich. Der angefochtene Gerichtsbescheid sei auch hinsichtlich der Kostenentscheidung fehlerhaft. Das Sozialgericht hätte die Klage abweisen und die Beklagte dennoch zur Erstattung von Kosten verurteilen können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29.07.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug. Ergänzend sei angemerkt:
Nach näherer Maßgabe des § 88 SGG kann Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden bzw. über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist; im letzteren Fall gilt als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG). Ergeht - wie hier - der Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache erledigt, weil Streitgegenstand der Untätigkeitsklage nur die Bescheidung schlechthin ist (vgl. etwa Meyer-Ladewig, SGG § 88 Rdnr. 12, 12a). Der Kläger hat auf die entsprechenden Anfragen des Sozialgerichts nicht reagiert; das Sozialgericht ist im Hinblick auf das Prozessverhalten des Klägers (bzw. seines Bevollmächtigten) zu Recht davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage fortgeführt werden soll. Der Kläger hat eine Klageänderung nicht erklärt (dazu. Meyer-Ladewig, a. a. O. Rdnr. 12a), vielmehr in der Sache gesonderte Klagen erhoben. Darin liegt auch nicht die schlüssige Erklärung, das Untätigkeitsverfahren sei erledigt. Die Beklagte hat - lediglich - ein (vom Bevollmächtigten nicht angenommenes und inzwischen durch die Kostenentscheidung des SG gegenstandslos gewordenes) Kostengrundanerkenntnis erklärt; der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2012 stellt ein Anerkenntnis in der Sache (§ 101 Abs. 2 SGG) nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Entscheidung über einen am 05.03.2004 eingelegten Widerspruch.
Der 1938 geborene Kläger ist als Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Er erhält neben einer deutschen Rente und einer sch. Rente der E. Alters- , Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) Zahlungen von der Pensionskasse N ...
Mit Bescheid vom 22.12.2003 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers neu fest (439,24 EUR bzw. 54,50 EUR); aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.01.2004 würden die Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen mit dem vollen Beitragssatz (13,70 %) erhoben.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 01.07.2002 - im Hinblick auf die sch. Betriebsrente des Klägers - neu fest.
Mit Schreiben vom 05.03.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2004 ein und bat darum, den Widerspruch bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen ruhen zu lassen.
Mit Schreiben vom 08.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, man beabsichtige die durch Gesetzesänderung zum 01.01.2004 geltende Rechtslage in einem Musterverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Man werde das Widerspruchsverfahren bis dahin ruhen lassen und den Ausgang des Musterverfahrens auch auf den Kläger anwenden. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger damit einverstanden sei. Andernfalls möge er mitteilen, ob er selbst ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht durchführen wolle. Der Kläger antwortete darauf nicht.
Mit Schreiben vom 13.03.2012 wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsschreiben vom 08.03.2004 (wieder) an die Beklagte. Im Hinblick auf Presseveröffentlichungen bitte er um Überprüfung der Beitragserhebung (aus seiner schw. Rente) ab 01.07.2011; er erwarte insoweit eine Rückzahlung von 2.028,42 EUR. Außerdem möge die Beklagte die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der sch. Rente (aus Gründen der Verjährung nur) rückwirkend bis 2008 überprüfen. Die Anwendung des vollen Beitragssatzes sei, wie sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg ergebe, rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 19.03.2012 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers im Hinblick auf Änderungen der Bemessungsgrundlagen neu fest und übersandte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag (auszugsweise) das (im einschlägigen Musterverfahren ergangene) Urteil des BVerfG vom 28.02.2008 (- 1 BvR 2137/06 -). Seinem Widerspruch könne aufgrund dieser Entscheidung nicht abgeholfen werden.
Mit Schreiben vom 30.03.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er halte den Widerspruch gegen die Methode der Beitragsberechnung seit 2004 aufrecht. Unter dem 28.04.2012 legte der Kläger eine Widerspruchsbegründung vor.
Mit Schreiben vom 11.05.2012 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (unter Aufhebung des Bescheids vom 19.03.2012) ab 01.06.2012 neu fest; bei der Beitragseinstufung einer sch. Rente sei ein Fehler unterlaufen.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 25.05.2012 bat der Kläger (dessen mittlerweile beauftragter Bevollmächtigter) um Entscheidung über den Widerspruch bis 30.06.2012 hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge. Wegen der Pflegeversicherungsbeiträge (ab 01.07.2011) wandte sich der Kläger mit Schreiben (ebenfalls) vom 25.05.2012 an die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse. Das Verfahren wegen der Pflegeversicherungsbeiträge könne bis zur Entscheidung über die Krankenversicherungsbeiträge ruhen. Mit (weiterem) Schreiben vom 25.05.2012 stellte der Kläger außerdem Überprüfungsanträge hinsichtlich der mittlerweile ergangenen Bescheide der Beklagten über die Neufestsetzung der Beiträge; über den Widerspruch bezüglich der Krankenkassenbeiträge (Ermäßigung des Beitragssatzes für die schweizerische Rente) möge unverzüglich entschieden werden.
Mit Bescheid vom 08.06.2012 setzte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 01.07.2012 (wegen Änderungen in der Rentenhöhe) neu fest. Der Kläger legte (auch) gegen diesen Bescheid (am 05.07.2012) Widerspruch ein.
Am 10.07.2012 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Freiburg (Verfahren S 14 KR 3398/12). Die Beklagte möge dazu verurteilt werden, über den mit Schreiben vom 05.03.2004 erhobenen Widerspruch zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2012 wies die Beklagte (u.a.) den Widerspruch des Klägers vom 05.03.2004 gegen den Bescheid vom 22.12.2003 zurück. Deswegen hat der Kläger Klagen beim Sozialgericht Freiburg erhoben, die unter den Aktenzeichen S 14 KR 4347/12, S 14 KR 4380/12, S 14 KR 4381/12, S 14 KR 4382/12 und S 14 KR 4383/12 anhängig sind.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2012 teilte die Beklagte mit, man habe am 03.08.2012 über den Widerspruch des Klägers entschieden. Das Untätigkeitsklageverfahren möge für erledigt erklärt werden; es werde ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.
Das Sozialgericht forderte den Kläger mit Verfügungen vom 08.11.2012, 21.02.2013 und 04.04.2013 zur Mitteilung auf, ob das Verfahren für erledigt erklärt wird. Der Bevollmächtigte des Klägers antwortete hierauf nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Untätigkeitsklage sei unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2012 entfallen. Damit habe sich das Begehren des Klägers erledigt. Eine gerichtliche Entscheidung über die Untätigkeitsklage könne die Rechtsstellung des Klägers nicht mehr verbessern.
Auf den ihm am 02.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.09.2013 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Mit Erhebung der Klage in der Hauptsache, sei das Verfahren wegen der Untätigkeitsklage konkludent für erledigt erklärt worden. In der Zivilgerichtsbarkeit ergehe in Fällen der vorliegenden Art ein Anerkenntnisurteil; anderes sei auch hier nicht möglich. Die Bescheiderteilung nach Erhebung der Untätigkeitsklage stelle ein Anerkenntnis dar. Eine gesonderte Erledigungserklärung sei wegen unnötigen Zeitaufwands nicht erforderlich. Der angefochtene Gerichtsbescheid sei auch hinsichtlich der Kostenentscheidung fehlerhaft. Das Sozialgericht hätte die Klage abweisen und die Beklagte dennoch zur Erstattung von Kosten verurteilen können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29.07.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug. Ergänzend sei angemerkt:
Nach näherer Maßgabe des § 88 SGG kann Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden bzw. über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist; im letzteren Fall gilt als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG). Ergeht - wie hier - der Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache erledigt, weil Streitgegenstand der Untätigkeitsklage nur die Bescheidung schlechthin ist (vgl. etwa Meyer-Ladewig, SGG § 88 Rdnr. 12, 12a). Der Kläger hat auf die entsprechenden Anfragen des Sozialgerichts nicht reagiert; das Sozialgericht ist im Hinblick auf das Prozessverhalten des Klägers (bzw. seines Bevollmächtigten) zu Recht davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage fortgeführt werden soll. Der Kläger hat eine Klageänderung nicht erklärt (dazu. Meyer-Ladewig, a. a. O. Rdnr. 12a), vielmehr in der Sache gesonderte Klagen erhoben. Darin liegt auch nicht die schlüssige Erklärung, das Untätigkeitsverfahren sei erledigt. Die Beklagte hat - lediglich - ein (vom Bevollmächtigten nicht angenommenes und inzwischen durch die Kostenentscheidung des SG gegenstandslos gewordenes) Kostengrundanerkenntnis erklärt; der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2012 stellt ein Anerkenntnis in der Sache (§ 101 Abs. 2 SGG) nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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