Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 55 (30) AS 411/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 2465/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 17/14 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides für den Zeitraum September und Oktober 2009.
Mit Bescheid vom 07.05.2009, geändert durch den Bescheid vom 18.06.2009, bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) u. a. für die Zeit von September bis Oktober 2009 monatlich in Höhe von 681,22 EUR unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens des Klägers zu 1).
Im August 2009 informierte die Gemeinde L den Beklagten darüber, dass die Kläger eine Nachzahlung von sogenannten Analog-Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von insgesamt 7.329,46 EUR für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 erhalten hatten. Die Auszahlung an die Kläger erfolgte im September 2009.
Mit Bescheid vom 03.09.2009 hob der Beklagte mit Wirkung vom 01.09.2009 die Bewilligung auf. Er begründete die Aufhebung mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Anrechnung nachgezahlter Asylbewerberleistungen als Einkommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 23.09.2009 Widerspruch ein. Es sei richtig, dass sie einen Betrag von 7.329,46 Euro als Nachzahlung gemäß § 2 AsylbLG erhalten hätten. Von diesem Betrag seien jedoch Anwaltskosten in Abzug zu bringen. Zudem sei eine Aufrechnung mit SGB II-Leistungen nicht zulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Der zugeflossene Betrag stelle eine Einnahme dar. Es handele sich nicht um ein privilegiertes Einkommen. Insofern sei die Einnahme zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einzusetzen. Die für die Monate September und Oktober 2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben monatlich 681,22 EUR betragen. Durch den Zufluss des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 7.329,46 Euro im September sei die Bedarfsgemeinschaft für den verbleibenden Zeitraum des Bewilligungsabschnitts (bis Oktober 2009) in die Lage versetzt, den monatlich bestehenden Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zu decken. Die Nachzahlung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stelle auch keine unbillige Härte dar. Die Kläger hätten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln im Nachzahlungszeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 ihren Bedarf decken können. Da der Kläger zu 1) zudem eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe, sei der Krankenversicherungsschutz der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch die bestehende Pflicht- bzw. Familienversicherung gewährleistet.
Die Kläger haben am 30.11.2009 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Sie vertraten die Auffassung, dass gegenüber der Nachzahlung von Analog-Leistungen gemäß § 2 AsylbLG ein absolutes Aufrechnungsverbot bestehe. Im Asylbewerberleistungsgesetz fehle es an einer Rechtsgrundlage gegen den Anspruch des Leistungsberechtigten mit Rückforderungansprüchen aufzurechnen.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 aufzuheben und Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 681,22 Euro jeweils für die Monate September und Oktober 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren bezogen.
Mit Urteil vom 31.10.2012 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 03.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 sei rechtmäßig. Die Aufhebung der SGB II-Leistungen für die Monate September und Oktober 2009 sei zu Recht erfolgt. Die Kläger seien für den streitigen Zeitraum (September und Oktober 2009) nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die von den Klägern erhaltene Nachzahlung in Höhe von insgesamt 7.329,46 Euro, die auf dem Asylbewerberleistungsgesetz beruhte, sei als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II sei nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - mit weiteren Nachweisen) grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte. Da es bei der Einordnung lediglich auf den Zuwachs beim Leistungsberechtigten ankomme, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Zahlungen ein positiver Kontostand auf dem Konto des Betreffenden ergeben habe (BSG a.a.O. Rdnr. 13). Der Eingang der 7.329,46 Euro im September 2009 sei unstreitig. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur, wenn eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II vorliegen würde, denn nicht als Einkommen seien zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. Sowohl die Leistungen nach dem SGB II als auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dienten der Sicherung des Lebensunterhalts. Die Berücksichtigung der Nachzahlung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stelle auch keine unbillige Härte dar. Die Kläger hätten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln im Nachzahlungszeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 ihren Bedarf decken können. Da der Kläger zu 1) zudem eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte, sei der Krankenversicherungsschutz der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch die bestehende Pflicht- bzw. Familienversicherung im streitigen Zeitraum auch gewährleistet. Der Vortrag der Kläger, es bestehe gegenüber der Nachzahlung von Analog-Leistungen gemäß § 2 AsylbLG ein absolutes Aufrechnungsverbot bzw. es fehle im Asylbewerberleistungsgesetz an einer Rechtsgrundlage, welche es gestatten würde, gegen den Anspruch des Leistungsberechtigten mit Rückforderungsansprüchen aufzurechnen, überzeuge nicht. Denn vorliegend gehe es um eine Rechtsfrage im SGB II. Die Beklagte habe hier keine Aufrechnung gegenüber den Klägern erklärt, sondern geprüft, ob der Geldzufluss als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen sei. Dies habe sie im Ergebnis zutreffend für die streitigen Monate September und Oktober 2009 durchgeführt. Im Übrigen seien hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens Fehler weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Nach alledem stehe den Klägern im fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Kläger am 13.12.2012 zugestellt worden.
Die Kläger haben gegen das Urteil am 27.12.2012 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht Dortmund habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Zahlungseinstellung wegen der nachträglich für den Zeitraum Januar 2005 bis August 2008 im September ausgezahlten Asylbewerberleistungen (Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG) in Höhe von 7.329,46 Euro sei rechtswidrig. Die Nachzahlung stelle kein Einkommen dar. Ansonsten würde dies dazu führen, dass die Kläger verpflichtet wären, die ihnen rechtswidrigerweise vorenthaltenen Leistungen wieder zurückzuzahlen. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die durch Rechtsmittel erstrittenen Nachzahlungen, nicht zum Einkommen gehörten, da sonst die Effektivität des Rechtsschutzes konterkariert würde. Nachzahlungen nach dem AsylbLG seien analog § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. wegen ihres existenzsichernden Charakters "Leistungen nach diesem Buch". Diese Auffassung hätten das Sozialgericht Trier, Urteil vom 29.03.2012, S 1 AS 275/11, sowie das Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 22.01.2013, S 14 AS 798/11, vertreten. Einem Leistungsberechtigten könne es nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihm zustehende Sozialleistungen verspätet in einem anderen Zeitraum gezahlt würden.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.10.2012 zu ändern und den Bescheid vom 03.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 aufzuheben und Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 681,22 Euro jeweils für die Monate September und Oktober 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Er beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 27.05.2013 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Beschlusses verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß erhoben (§ 151 Abs. SGG).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom 07.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2009 zu Recht für die Monate September und Oktober 2009 aufgehoben.
Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 07.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2009 für die Monate September und Oktober 2009 ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend als gegeben an.
Die Aufhebungsentscheidung vom 03.09.2009 ist hinreichend bestimmt iSd. § 33 SGB X. Zwar werden die aufzuhebenden Bescheide nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr ist im Tenor ausgeführt, dass die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01.09.2009 aufgehoben werden. Die Nennung der Bescheide ist jedoch keine Frage der Bestimmtheit, sondern wirkt sich lediglich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung aus (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 196/11 R). Werden die aufzuhebenden Bescheide nicht genannt, so erwachsen sie in Bestandskraft. Die Aufhebung geht ins Leere. Eine Erstattung der Leistungen scheidet insoweit aus. Eine Erstattungsforderung nach § 50 SGB X ist aber nicht Gegenstand des Bescheides vom 03.09.2009.
Nach Erlass der Bewilligung vom 07.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2009 ist den Klägern jedoch Einkommen zugeflossen, das zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II geführt hat. Die nachträglich im September 2009 zugeflossen Asylbewerberleistungen in Höhe von 7.329,46 Euro sind als Einkommen nach § 11 SGB II a.F. zu werten.
Die Kläger haben vorgetragen, dass es sich bei der Nachzahlung um eine Geldleistung handelt, die in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. (jetzt: § 11a Abs. 1 SGB II) von der Einkommensanrechnung ausgeschlossen sei und sich dabei auf Entscheidungen einiger Sozialgerichte und Landessozialgerichte bezogen, die die Anrechnung von nachträglich gezahlten Sozialleistungen wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes für unzulässig hielten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil 15.04.2008, L 11 AS 10/07 R (Nachzahlung Alhi); LSG Hamburg, Beschluss 17.07.2006, L 5 B 71/06 AS ER (Nachzahlung Verletztenrente); SG Koblenz, Urteil 22.01.2013, S 14 AS 798/11 (Nachzahlung Asylbewerberleistungen); SG Speyer, Urteil 05.03.2013, S 20 AS 1119/10 (Nachzahlung Asylbewerberleistungen).
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vielmehr ergibt sich aus den vom BSG zur Frage der Einkommensanrechnung ergangenen Urteilen, dass auch die Nachzahlung von Sozialleistungen nicht von der Einkommensanrechnung ausgenommen ist. Insbesondere scheitert eine Einkommensanrechnung nicht an der Norm des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. Hiernach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch.
Eine Nachzahlung nach dem AsylbLG stellt nach dem Wortlaut eindeutig keine Leistung nach dem SGB II dar. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift liegen nicht vor. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. So hat das BSG zu der Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe entschieden, dass diese als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gerade keinen Vorrang eingeräumt (vgl. BSG vom 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R). Es hat insoweit ausgeführt:
"Es ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die Berücksichtigung der ihm nachgezahlten Alhi als Einkommen im Monat Januar 2005 zu einer gewissen Härte führt, die daraus resultiert, dass diese Zahlung bei ihm im Januar 2005 als "bereite Mittel" berücksichtigt werden. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass dieses Ergebnis nicht so grob unbillig ist, dass er aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten wäre, für Fälle wie den vorliegenden eine besondere Härtefallklausel in der ALG II-V einzufordern bzw. durch ergänzende Auslegung in die ALG II-V hineinzulesen."
Dieses Ergebnis hält der Senat auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Auch bei der Arbeitslosenhilfe handelte es sich um eine steuerfinanzierte Sozialleistung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch immer die Frage entscheidend, ob dem Leistungsberechtigtem "bereite Mittel" zur Verfügung stehen. Der Ursprung der nachgezahlten Einnahme ist unerheblich, so sieht auch die ALG II - V in § 4 Nr. 1 vor, dass Sozialleistungen entsprechend § 2 anzurechnen sind. Den Klägern stand die Nachzahlung der Asylbewerberleistungen damit als "bereite Mittel" in den Monaten September und Oktober 2009 zur Verfügung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Entscheidung des BSG im Rahmen von gemischten Bedarfsgemeinschaften, wonach bei der Bewilligung von Sozialhilfe das Arbeitslosengeld II nicht als Partnereinkommen zu berücksichtigen ist (Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 20/09 R), denn diese Entscheidung statuiert gerade nicht, dass Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Vielmehr stellt die Entscheidung lediglich auf die besondere Konstellation der gemischten Bedarfsgemeinschaft ab. Es geht nicht um die Nachzahlung von zuvor nicht gewährten Sozialleistungen, sondern um die Anrechnung von parallel bezogenen Sozialleistungen aus unterschiedlichen Regelungssystemen.
Soweit die Kläger erstinstanzlich vorgetragen haben, dass eine Aufrechnung der nachgezahlten Asylbewerberleistungen unzulässig sei, verweist der Senat auf die Ausführungen des Urteils des SG Dortmund. Denn eine Aufrechnung ist hier seitens des Beklagten nicht erklärt worden. Vielmehr geht es allein um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides für den Zeitraum September und Oktober 2009.
Mit Bescheid vom 07.05.2009, geändert durch den Bescheid vom 18.06.2009, bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) u. a. für die Zeit von September bis Oktober 2009 monatlich in Höhe von 681,22 EUR unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens des Klägers zu 1).
Im August 2009 informierte die Gemeinde L den Beklagten darüber, dass die Kläger eine Nachzahlung von sogenannten Analog-Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von insgesamt 7.329,46 EUR für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 erhalten hatten. Die Auszahlung an die Kläger erfolgte im September 2009.
Mit Bescheid vom 03.09.2009 hob der Beklagte mit Wirkung vom 01.09.2009 die Bewilligung auf. Er begründete die Aufhebung mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Anrechnung nachgezahlter Asylbewerberleistungen als Einkommen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 23.09.2009 Widerspruch ein. Es sei richtig, dass sie einen Betrag von 7.329,46 Euro als Nachzahlung gemäß § 2 AsylbLG erhalten hätten. Von diesem Betrag seien jedoch Anwaltskosten in Abzug zu bringen. Zudem sei eine Aufrechnung mit SGB II-Leistungen nicht zulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Der zugeflossene Betrag stelle eine Einnahme dar. Es handele sich nicht um ein privilegiertes Einkommen. Insofern sei die Einnahme zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einzusetzen. Die für die Monate September und Oktober 2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben monatlich 681,22 EUR betragen. Durch den Zufluss des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 7.329,46 Euro im September sei die Bedarfsgemeinschaft für den verbleibenden Zeitraum des Bewilligungsabschnitts (bis Oktober 2009) in die Lage versetzt, den monatlich bestehenden Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zu decken. Die Nachzahlung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stelle auch keine unbillige Härte dar. Die Kläger hätten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln im Nachzahlungszeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 ihren Bedarf decken können. Da der Kläger zu 1) zudem eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe, sei der Krankenversicherungsschutz der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch die bestehende Pflicht- bzw. Familienversicherung gewährleistet.
Die Kläger haben am 30.11.2009 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Sie vertraten die Auffassung, dass gegenüber der Nachzahlung von Analog-Leistungen gemäß § 2 AsylbLG ein absolutes Aufrechnungsverbot bestehe. Im Asylbewerberleistungsgesetz fehle es an einer Rechtsgrundlage gegen den Anspruch des Leistungsberechtigten mit Rückforderungansprüchen aufzurechnen.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 aufzuheben und Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 681,22 Euro jeweils für die Monate September und Oktober 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren bezogen.
Mit Urteil vom 31.10.2012 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 03.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 sei rechtmäßig. Die Aufhebung der SGB II-Leistungen für die Monate September und Oktober 2009 sei zu Recht erfolgt. Die Kläger seien für den streitigen Zeitraum (September und Oktober 2009) nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die von den Klägern erhaltene Nachzahlung in Höhe von insgesamt 7.329,46 Euro, die auf dem Asylbewerberleistungsgesetz beruhte, sei als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II sei nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - mit weiteren Nachweisen) grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte. Da es bei der Einordnung lediglich auf den Zuwachs beim Leistungsberechtigten ankomme, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Zahlungen ein positiver Kontostand auf dem Konto des Betreffenden ergeben habe (BSG a.a.O. Rdnr. 13). Der Eingang der 7.329,46 Euro im September 2009 sei unstreitig. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur, wenn eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II vorliegen würde, denn nicht als Einkommen seien zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. Sowohl die Leistungen nach dem SGB II als auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dienten der Sicherung des Lebensunterhalts. Die Berücksichtigung der Nachzahlung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stelle auch keine unbillige Härte dar. Die Kläger hätten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln im Nachzahlungszeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 ihren Bedarf decken können. Da der Kläger zu 1) zudem eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte, sei der Krankenversicherungsschutz der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch die bestehende Pflicht- bzw. Familienversicherung im streitigen Zeitraum auch gewährleistet. Der Vortrag der Kläger, es bestehe gegenüber der Nachzahlung von Analog-Leistungen gemäß § 2 AsylbLG ein absolutes Aufrechnungsverbot bzw. es fehle im Asylbewerberleistungsgesetz an einer Rechtsgrundlage, welche es gestatten würde, gegen den Anspruch des Leistungsberechtigten mit Rückforderungsansprüchen aufzurechnen, überzeuge nicht. Denn vorliegend gehe es um eine Rechtsfrage im SGB II. Die Beklagte habe hier keine Aufrechnung gegenüber den Klägern erklärt, sondern geprüft, ob der Geldzufluss als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen sei. Dies habe sie im Ergebnis zutreffend für die streitigen Monate September und Oktober 2009 durchgeführt. Im Übrigen seien hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens Fehler weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Nach alledem stehe den Klägern im fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Kläger am 13.12.2012 zugestellt worden.
Die Kläger haben gegen das Urteil am 27.12.2012 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht Dortmund habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Zahlungseinstellung wegen der nachträglich für den Zeitraum Januar 2005 bis August 2008 im September ausgezahlten Asylbewerberleistungen (Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG) in Höhe von 7.329,46 Euro sei rechtswidrig. Die Nachzahlung stelle kein Einkommen dar. Ansonsten würde dies dazu führen, dass die Kläger verpflichtet wären, die ihnen rechtswidrigerweise vorenthaltenen Leistungen wieder zurückzuzahlen. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die durch Rechtsmittel erstrittenen Nachzahlungen, nicht zum Einkommen gehörten, da sonst die Effektivität des Rechtsschutzes konterkariert würde. Nachzahlungen nach dem AsylbLG seien analog § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. wegen ihres existenzsichernden Charakters "Leistungen nach diesem Buch". Diese Auffassung hätten das Sozialgericht Trier, Urteil vom 29.03.2012, S 1 AS 275/11, sowie das Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 22.01.2013, S 14 AS 798/11, vertreten. Einem Leistungsberechtigten könne es nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihm zustehende Sozialleistungen verspätet in einem anderen Zeitraum gezahlt würden.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.10.2012 zu ändern und den Bescheid vom 03.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 aufzuheben und Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 681,22 Euro jeweils für die Monate September und Oktober 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Er beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 27.05.2013 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Beschlusses verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß erhoben (§ 151 Abs. SGG).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom 07.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2009 zu Recht für die Monate September und Oktober 2009 aufgehoben.
Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 07.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2009 für die Monate September und Oktober 2009 ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend als gegeben an.
Die Aufhebungsentscheidung vom 03.09.2009 ist hinreichend bestimmt iSd. § 33 SGB X. Zwar werden die aufzuhebenden Bescheide nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr ist im Tenor ausgeführt, dass die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01.09.2009 aufgehoben werden. Die Nennung der Bescheide ist jedoch keine Frage der Bestimmtheit, sondern wirkt sich lediglich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung aus (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 196/11 R). Werden die aufzuhebenden Bescheide nicht genannt, so erwachsen sie in Bestandskraft. Die Aufhebung geht ins Leere. Eine Erstattung der Leistungen scheidet insoweit aus. Eine Erstattungsforderung nach § 50 SGB X ist aber nicht Gegenstand des Bescheides vom 03.09.2009.
Nach Erlass der Bewilligung vom 07.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2009 ist den Klägern jedoch Einkommen zugeflossen, das zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II geführt hat. Die nachträglich im September 2009 zugeflossen Asylbewerberleistungen in Höhe von 7.329,46 Euro sind als Einkommen nach § 11 SGB II a.F. zu werten.
Die Kläger haben vorgetragen, dass es sich bei der Nachzahlung um eine Geldleistung handelt, die in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. (jetzt: § 11a Abs. 1 SGB II) von der Einkommensanrechnung ausgeschlossen sei und sich dabei auf Entscheidungen einiger Sozialgerichte und Landessozialgerichte bezogen, die die Anrechnung von nachträglich gezahlten Sozialleistungen wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes für unzulässig hielten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil 15.04.2008, L 11 AS 10/07 R (Nachzahlung Alhi); LSG Hamburg, Beschluss 17.07.2006, L 5 B 71/06 AS ER (Nachzahlung Verletztenrente); SG Koblenz, Urteil 22.01.2013, S 14 AS 798/11 (Nachzahlung Asylbewerberleistungen); SG Speyer, Urteil 05.03.2013, S 20 AS 1119/10 (Nachzahlung Asylbewerberleistungen).
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vielmehr ergibt sich aus den vom BSG zur Frage der Einkommensanrechnung ergangenen Urteilen, dass auch die Nachzahlung von Sozialleistungen nicht von der Einkommensanrechnung ausgenommen ist. Insbesondere scheitert eine Einkommensanrechnung nicht an der Norm des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. Hiernach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch.
Eine Nachzahlung nach dem AsylbLG stellt nach dem Wortlaut eindeutig keine Leistung nach dem SGB II dar. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift liegen nicht vor. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. So hat das BSG zu der Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe entschieden, dass diese als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gerade keinen Vorrang eingeräumt (vgl. BSG vom 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R). Es hat insoweit ausgeführt:
"Es ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die Berücksichtigung der ihm nachgezahlten Alhi als Einkommen im Monat Januar 2005 zu einer gewissen Härte führt, die daraus resultiert, dass diese Zahlung bei ihm im Januar 2005 als "bereite Mittel" berücksichtigt werden. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass dieses Ergebnis nicht so grob unbillig ist, dass er aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten wäre, für Fälle wie den vorliegenden eine besondere Härtefallklausel in der ALG II-V einzufordern bzw. durch ergänzende Auslegung in die ALG II-V hineinzulesen."
Dieses Ergebnis hält der Senat auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Auch bei der Arbeitslosenhilfe handelte es sich um eine steuerfinanzierte Sozialleistung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch immer die Frage entscheidend, ob dem Leistungsberechtigtem "bereite Mittel" zur Verfügung stehen. Der Ursprung der nachgezahlten Einnahme ist unerheblich, so sieht auch die ALG II - V in § 4 Nr. 1 vor, dass Sozialleistungen entsprechend § 2 anzurechnen sind. Den Klägern stand die Nachzahlung der Asylbewerberleistungen damit als "bereite Mittel" in den Monaten September und Oktober 2009 zur Verfügung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Entscheidung des BSG im Rahmen von gemischten Bedarfsgemeinschaften, wonach bei der Bewilligung von Sozialhilfe das Arbeitslosengeld II nicht als Partnereinkommen zu berücksichtigen ist (Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 20/09 R), denn diese Entscheidung statuiert gerade nicht, dass Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Vielmehr stellt die Entscheidung lediglich auf die besondere Konstellation der gemischten Bedarfsgemeinschaft ab. Es geht nicht um die Nachzahlung von zuvor nicht gewährten Sozialleistungen, sondern um die Anrechnung von parallel bezogenen Sozialleistungen aus unterschiedlichen Regelungssystemen.
Soweit die Kläger erstinstanzlich vorgetragen haben, dass eine Aufrechnung der nachgezahlten Asylbewerberleistungen unzulässig sei, verweist der Senat auf die Ausführungen des Urteils des SG Dortmund. Denn eine Aufrechnung ist hier seitens des Beklagten nicht erklärt worden. Vielmehr geht es allein um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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