Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1247/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2981/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die vom Kläger eingelegte Berufung zulässig ist. In der Sache ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.2010 bis 04.10.2010 streitig.
Der 1952 geborene Kläger war neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt u.a. als Taxifahrer tätig. Nachdem der dortige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.07.2010 gekündigt hatte meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantrage die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2010.
Am 26.11.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit (Bl. 35 Verwaltungsakten), er sei ab dem 06.10.2010 wieder als Mietwagenfahrer beschäftigt. Der letzte Tag seiner Arbeitslosigkeit sei der 05.10.2010; er beantrage noch Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02.08.2010 bis 05.10.2010.
Mit Bescheid vom 02.02.2011 (Bl. 68 Verwaltungsakten) lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei in den letzten zwei Jahren vor dem 01.08.2010 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der Arbeitgeber habe das Arbeitsentgelt bzw. die Arbeitszeit nicht korrekt angegeben, wies der Beklagte, nachdem der Arbeitgeber eine am 24.01.2011 ausgestellte Arbeitsbescheinigung mit Angaben zum monatlichen Arbeitsentgelt des Klägers von August 2008 bis August 2010 vorgelegt hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Innerhalb der Rahmenfrist vom 02.08.2008 bis 31.07.2010 habe der Kläger gemäß der zwischenzeitlich vorliegenden Arbeitsbescheinigung bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von sechs bis sieben Stunden nur in den Monaten September 08, November 08, Oktober und November 09 sowie in den Monaten April und Mai 10 mehr als 400 EUR verdient; nur in diesen Monaten habe er versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gearbeitet. Die übrige Zeit sei versicherungsfrei gemäß § 27 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewesen, da es sich insoweit um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehandelt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 06.04.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Am 26.01.2012 schlossen der Kläger und sein vormaliger Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Mannheim (Az: 3 Ca 515/11) einen Vergleich, wonach sich der Arbeitgeber verpflichtete, an den Kläger Urlaubsentgelt in folgender Höhe zu bezahlen: für den Monat August 2008 in Höhe von 80 EUR brutto für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 120 EUR brutto für den Monat Juni 2009 in Höhe von 150 EUR brutto für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 150 EUR brutto für den Monat Januar 2010 in Höhe von 180 EUR brutto für den Monat Juli 2010 in Höhe von 280 EUR brutto. Weiter wurde vereinbart, mit der vollständigen Erfüllung dieses Vergleichs seien sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien erledigt.
Mit Beschluss vom 01.02.2013 hat das SG die AOK - die Gesundheitskasse Rhein-Neckar-Odenwald zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 12.06.2013 hat das SG die auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.2010 bis 04.10.2010 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld sei - auch unter Berücksichtigung des Urlaubsentgelts - nicht erfüllt.
Gegen das am 20.06.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.07.2013 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2011 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe vom 01. August 2010 bis 04. Oktober 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie trägt vor, unter Zugrundelegung des vom Arbeitgeber des Klägers mitgeteilten Arbeitsentgelts in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 unter Hinzurechnung des Urlaubsentgelts ergebe sich ein täglicher Leistungssatz von 4,60 EUR. Streitig sei ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.08.2011 bis 04.10.2011, somit für 64 Tage. Streitig sei danach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 294,00 EUR. Damit sei die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung des Klägers unzulässig ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Insbesondere dem Kläger ist mit Schreiben vom 27.02.2014, zugegangen am 03.03.2014, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn es stehen keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 750 EUR und das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers. Vorliegend streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.2011 bis 04.10.2011, somit für 64 Tage. Unter Zugrundelegung der Einkünfte des Klägers im Bemessungszeitraum (Angaben des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung sowie Urlaubsabgeltungsansprüche aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs) ergäbe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 10,84 EUR. Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse V und des allgemeinen Leistungssatzes ein täglicher Anspruch in Höhe von 4,60 EUR. Streitig ist danach lediglich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld i.H.v. 294,40 EUR, so dass die Beschwerdesumme von 750 EUR nicht überschritten wird. Es ist auch kein Anspruch für mehr als ein Jahr, sondern lediglich für 64 Tage streitig, so dass auch insoweit die Berufung nicht eröffnet ist.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Berufung auch nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils wird zwar ausgeführt, dieses könne mit der Berufung angefochten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, die allein die Berufung erwähnt, stellt jedoch noch keine Berufungszulassung dar. Diese muss sich vielmehr eindeutig aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung oder aus den Entscheidungsgründen ergeben (BSG, Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R - juris; Hk-SGG/Littmann, § 144 Rn. 23). Insoweit enthalten weder der Tenor noch die Gründe des angefochtenen Urteils Ausführungen bezüglich einer Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die vom Kläger eingelegte Berufung zulässig ist. In der Sache ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.2010 bis 04.10.2010 streitig.
Der 1952 geborene Kläger war neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt u.a. als Taxifahrer tätig. Nachdem der dortige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.07.2010 gekündigt hatte meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantrage die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2010.
Am 26.11.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit (Bl. 35 Verwaltungsakten), er sei ab dem 06.10.2010 wieder als Mietwagenfahrer beschäftigt. Der letzte Tag seiner Arbeitslosigkeit sei der 05.10.2010; er beantrage noch Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02.08.2010 bis 05.10.2010.
Mit Bescheid vom 02.02.2011 (Bl. 68 Verwaltungsakten) lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei in den letzten zwei Jahren vor dem 01.08.2010 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der Arbeitgeber habe das Arbeitsentgelt bzw. die Arbeitszeit nicht korrekt angegeben, wies der Beklagte, nachdem der Arbeitgeber eine am 24.01.2011 ausgestellte Arbeitsbescheinigung mit Angaben zum monatlichen Arbeitsentgelt des Klägers von August 2008 bis August 2010 vorgelegt hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Innerhalb der Rahmenfrist vom 02.08.2008 bis 31.07.2010 habe der Kläger gemäß der zwischenzeitlich vorliegenden Arbeitsbescheinigung bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von sechs bis sieben Stunden nur in den Monaten September 08, November 08, Oktober und November 09 sowie in den Monaten April und Mai 10 mehr als 400 EUR verdient; nur in diesen Monaten habe er versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gearbeitet. Die übrige Zeit sei versicherungsfrei gemäß § 27 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewesen, da es sich insoweit um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehandelt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 06.04.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Am 26.01.2012 schlossen der Kläger und sein vormaliger Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Mannheim (Az: 3 Ca 515/11) einen Vergleich, wonach sich der Arbeitgeber verpflichtete, an den Kläger Urlaubsentgelt in folgender Höhe zu bezahlen: für den Monat August 2008 in Höhe von 80 EUR brutto für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 120 EUR brutto für den Monat Juni 2009 in Höhe von 150 EUR brutto für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 150 EUR brutto für den Monat Januar 2010 in Höhe von 180 EUR brutto für den Monat Juli 2010 in Höhe von 280 EUR brutto. Weiter wurde vereinbart, mit der vollständigen Erfüllung dieses Vergleichs seien sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien erledigt.
Mit Beschluss vom 01.02.2013 hat das SG die AOK - die Gesundheitskasse Rhein-Neckar-Odenwald zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 12.06.2013 hat das SG die auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.2010 bis 04.10.2010 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld sei - auch unter Berücksichtigung des Urlaubsentgelts - nicht erfüllt.
Gegen das am 20.06.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.07.2013 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2011 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe vom 01. August 2010 bis 04. Oktober 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie trägt vor, unter Zugrundelegung des vom Arbeitgeber des Klägers mitgeteilten Arbeitsentgelts in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 unter Hinzurechnung des Urlaubsentgelts ergebe sich ein täglicher Leistungssatz von 4,60 EUR. Streitig sei ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.08.2011 bis 04.10.2011, somit für 64 Tage. Streitig sei danach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 294,00 EUR. Damit sei die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung des Klägers unzulässig ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Insbesondere dem Kläger ist mit Schreiben vom 27.02.2014, zugegangen am 03.03.2014, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn es stehen keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 750 EUR und das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers. Vorliegend streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08.2011 bis 04.10.2011, somit für 64 Tage. Unter Zugrundelegung der Einkünfte des Klägers im Bemessungszeitraum (Angaben des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung sowie Urlaubsabgeltungsansprüche aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs) ergäbe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 10,84 EUR. Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse V und des allgemeinen Leistungssatzes ein täglicher Anspruch in Höhe von 4,60 EUR. Streitig ist danach lediglich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld i.H.v. 294,40 EUR, so dass die Beschwerdesumme von 750 EUR nicht überschritten wird. Es ist auch kein Anspruch für mehr als ein Jahr, sondern lediglich für 64 Tage streitig, so dass auch insoweit die Berufung nicht eröffnet ist.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Berufung auch nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils wird zwar ausgeführt, dieses könne mit der Berufung angefochten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, die allein die Berufung erwähnt, stellt jedoch noch keine Berufungszulassung dar. Diese muss sich vielmehr eindeutig aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung oder aus den Entscheidungsgründen ergeben (BSG, Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R - juris; Hk-SGG/Littmann, § 144 Rn. 23). Insoweit enthalten weder der Tenor noch die Gründe des angefochtenen Urteils Ausführungen bezüglich einer Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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