Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1215/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 52/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 - S 13 AS 1215/12 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der für August 2012 vom Beklagten zu zahlenden Unterkunfts- und Heizungskosten.
Wegen einer Nebenkostenerstattung in Höhe von 111,43 EUR, die der Vermieter mit Mietzahlungen des Klägers im August verrechnete, bewilligte der Beklagte für August 2012 lediglich um 111,43 EUR verminderte Unterkunfts- und Heizungskosten (Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2012 idF des Bescheides vom 02.(04.).09.2013). Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) den Beklagten verurteilt, an den Kläger für August 2013 weitere 50,58 EUR auszuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 17.12.2013). Dagegen hat der Kläger ohne weitere Begründung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Nachdem im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG zu überprüfen ist, ist vorliegend die Berufung nicht zuzulassen. Für den Senat ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung durch das SG ersichtlich. Auch Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des SG beruhen kann, sind für den Senat nicht erkennbar. Zulassungsgründe werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der für August 2012 vom Beklagten zu zahlenden Unterkunfts- und Heizungskosten.
Wegen einer Nebenkostenerstattung in Höhe von 111,43 EUR, die der Vermieter mit Mietzahlungen des Klägers im August verrechnete, bewilligte der Beklagte für August 2012 lediglich um 111,43 EUR verminderte Unterkunfts- und Heizungskosten (Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2012 idF des Bescheides vom 02.(04.).09.2013). Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) den Beklagten verurteilt, an den Kläger für August 2013 weitere 50,58 EUR auszuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 17.12.2013). Dagegen hat der Kläger ohne weitere Begründung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Nachdem im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG zu überprüfen ist, ist vorliegend die Berufung nicht zuzulassen. Für den Senat ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung durch das SG ersichtlich. Auch Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des SG beruhen kann, sind für den Senat nicht erkennbar. Zulassungsgründe werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved