Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 1375/11 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 46/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
verb. m. L 7 AS 47/12 B
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die am 24. Januar 2012 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 mit dem Antrag,
1. den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in Form der darlehensweisen Kostenübernahme für das Seminar zum Luftfrachtdokumentaristen bei der B. GmbH zu gewähren;
2. dem Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 im Übrigen auf den Antrag vom 28. September 2011 mit Wirkung ab Antragstellung für das im Antrag zu 1.) näher bezeichnete Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt C., C-Straße, C-Stadt beizuordnen;
3. dem Antragsteller unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C., C-Straße, C-Stadt als Prozessvertreter für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) keinen Erfolg.
Ergänzend ist folgendes auszuführen: Macht der Antragsteller – wie hier – einen Anspruch geltend, über den die Behörde nach Ermessen zu entscheiden hat, so kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur dann Erfolg haben, wenn ein Fall der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Die Bewilligung einer bestimmten Weiterbildungsmaßnahme – konkret für die Weiterbildung zum Luftfrachtdokumentaristen – setzt daher regelmäßig voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre (LSG NRW, 5. Juli 2010 – L 6 AS 842/10 B; vgl. außerdem für viele LSG Berlin-Brandenburg, 13. Oktober 2011 – L 14 AL 174/11 B; LSG NRW, 5. November 2010 – L 19 AS 1684/10 B). Allerdings wird in Ausnahmefällen eine einstweilige Anordnung auch ohne Ermessensreduzierung zu erlassen sein, wenn anders das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu wahren ist (vgl. zu entspr. Überlegungen Senat, 12. Mai 2005 – L 7 AL 38/05 ER und Krodel in BeckOK SGG § 86b Rdnr. 94 [Stand: 1. September 2011]). Im Hinblick auf den in diesem Rahmen zu bewältigenden Konflikt zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Gewaltenteilungsgrundsatz – nach dem das Gericht nicht sein Ermessen an das der Behörde setzen darf – wird man eine einstweilige Anordnung in diesen Fällen nur in Betracht ziehen können, wenn es zum einen überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Behörde ihr Ermessen unzutreffend ausgeübt hat und sie dieses bei erneuter Ausübung zu Gunsten des Antragstellers ausüben wird, und wenn zum anderen auf Seiten des Antragstellers eine besondere Dringlichkeit vorliegt.
Vor diesem Hintergrund kann eine einstweilige Anordnung im konkreten Fall nicht erlassen werden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 S. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, wird dem Arbeitnehmer dies mittels eines Bildungsgutscheins bescheinigt (§ 77 Abs. 4 S. 1 SGB III).
Vorliegend ergeben sich bereits erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit der angestrebten Bildungsmaßnahme im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Bei der Förderung zur beruflichen Eingliederung nach § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB III muss der Antragsgegner prognostisch bewerten, ob ohne die Bildungsmaßnahme Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit nicht beständen und ob eine positive Beschäftigungsprognose besteht (vgl. zur entspr. Rspr. des BSG: Stratmann in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 77 Rdnr. 9 mNw.). Bei der Förderung der Weiterbildung zur Wiederherstellung der Qualifikation (§ 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 3, Abs. 2 SGB III) ist zu prüfen, ob eine Nachqualifizierung im bisherigen Beruf möglich ist oder eine Neuqualifizierung in einem anderen Berufsfeld notwendig ist. Dabei ist eine Nachqualifizierung grundsätzlich vorrangig (vgl. Niewald in Gagel, SGB II/III, § 77 Rdnr. 60).
Dies kann hier jedoch offenbleiben. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine Ermessensentscheidung zu Gunsten der gewünschten Förderung nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung dürfte der Antragsgegner sowohl berücksichtigen können, dass angesichts der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit eine – vorrangige (§ 4 Abs. 2 SGB III) – Vermittlung in Arbeit noch nicht als ausgeschlossen oder in besonderem Maße erschwert gelten dürfte. So erscheint der von dem Antragsgegner erstinstanzlich auch ins Verfahren eingebrachte Ansatz, den Antragsteller durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung in seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu vermitteln, keineswegs aussichtslos. Gesundheitliche Einschränkungen, die dies ausschließen würden, ergeben sich aus den Akten nicht. Auch im kaufmännischen Bereich sind durchaus Tätigkeiten denkbar, die es nicht zwingend erfordern, dass der Antragsteller ständig Anzug und Krawatte tragen muss. Wenn der Antragsteller demgegenüber nur Stellen annehmen möchte, bei denen er mindestens 1.300 Euro netto verdient, kann er damit schon im Hinblick auf die Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II nicht durchdringen.
Zudem ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm eröffneten Auswahlermessens gerade die begehrte Förderung bewilligen wird, nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Weiterbildung zum Luftfrachtdokumentaristen um die naheliegendste oder gar einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte. So erscheint eine Ermessensentscheidung zu Gunsten einer Maßnahme im kaufmännischen Bereich, z.B. Vermittlung bzw. Vertiefung von SAP-Kenntnissen, – und damit anknüpfend an die berufliche Ausbildung des Antragstellers – durchaus nicht als ausgeschlossen; warum eine derartige Maßnahme geringere Wiedereingliederungsaussichten eröffnen würde als die vom Antragsteller gewünschte, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund ist aber insbesondere nicht erkennbar, dass es für den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes unzumutbar wäre, zunächst den weiteren Gang des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens abzuwarten und sich dann ggf. in einem Hauptsacheverfahren gegen die Entscheidung des Antragsgegners zu wehren. Weder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterbildung nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden könnte, noch muss der Antragsteller eine bereits seit längerer Zeit betriebene Ausbildung, die dadurch entwertet würde, abbrechen. Angesichts der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit erscheint es in Abwägung mit der vom Gericht grundsätzlich zu respektierenden Kompetenz des Antragsgegners, das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen auszuüben, derzeit zumutbar, den Antragsteller auf die Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache zu verweisen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung) kam folglich auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die am 24. Januar 2012 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 mit dem Antrag,
1. den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in Form der darlehensweisen Kostenübernahme für das Seminar zum Luftfrachtdokumentaristen bei der B. GmbH zu gewähren;
2. dem Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 im Übrigen auf den Antrag vom 28. September 2011 mit Wirkung ab Antragstellung für das im Antrag zu 1.) näher bezeichnete Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt C., C-Straße, C-Stadt beizuordnen;
3. dem Antragsteller unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C., C-Straße, C-Stadt als Prozessvertreter für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) keinen Erfolg.
Ergänzend ist folgendes auszuführen: Macht der Antragsteller – wie hier – einen Anspruch geltend, über den die Behörde nach Ermessen zu entscheiden hat, so kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur dann Erfolg haben, wenn ein Fall der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Die Bewilligung einer bestimmten Weiterbildungsmaßnahme – konkret für die Weiterbildung zum Luftfrachtdokumentaristen – setzt daher regelmäßig voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre (LSG NRW, 5. Juli 2010 – L 6 AS 842/10 B; vgl. außerdem für viele LSG Berlin-Brandenburg, 13. Oktober 2011 – L 14 AL 174/11 B; LSG NRW, 5. November 2010 – L 19 AS 1684/10 B). Allerdings wird in Ausnahmefällen eine einstweilige Anordnung auch ohne Ermessensreduzierung zu erlassen sein, wenn anders das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu wahren ist (vgl. zu entspr. Überlegungen Senat, 12. Mai 2005 – L 7 AL 38/05 ER und Krodel in BeckOK SGG § 86b Rdnr. 94 [Stand: 1. September 2011]). Im Hinblick auf den in diesem Rahmen zu bewältigenden Konflikt zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Gewaltenteilungsgrundsatz – nach dem das Gericht nicht sein Ermessen an das der Behörde setzen darf – wird man eine einstweilige Anordnung in diesen Fällen nur in Betracht ziehen können, wenn es zum einen überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Behörde ihr Ermessen unzutreffend ausgeübt hat und sie dieses bei erneuter Ausübung zu Gunsten des Antragstellers ausüben wird, und wenn zum anderen auf Seiten des Antragstellers eine besondere Dringlichkeit vorliegt.
Vor diesem Hintergrund kann eine einstweilige Anordnung im konkreten Fall nicht erlassen werden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 S. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, wird dem Arbeitnehmer dies mittels eines Bildungsgutscheins bescheinigt (§ 77 Abs. 4 S. 1 SGB III).
Vorliegend ergeben sich bereits erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit der angestrebten Bildungsmaßnahme im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Bei der Förderung zur beruflichen Eingliederung nach § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB III muss der Antragsgegner prognostisch bewerten, ob ohne die Bildungsmaßnahme Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit nicht beständen und ob eine positive Beschäftigungsprognose besteht (vgl. zur entspr. Rspr. des BSG: Stratmann in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 77 Rdnr. 9 mNw.). Bei der Förderung der Weiterbildung zur Wiederherstellung der Qualifikation (§ 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 3, Abs. 2 SGB III) ist zu prüfen, ob eine Nachqualifizierung im bisherigen Beruf möglich ist oder eine Neuqualifizierung in einem anderen Berufsfeld notwendig ist. Dabei ist eine Nachqualifizierung grundsätzlich vorrangig (vgl. Niewald in Gagel, SGB II/III, § 77 Rdnr. 60).
Dies kann hier jedoch offenbleiben. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine Ermessensentscheidung zu Gunsten der gewünschten Förderung nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung dürfte der Antragsgegner sowohl berücksichtigen können, dass angesichts der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit eine – vorrangige (§ 4 Abs. 2 SGB III) – Vermittlung in Arbeit noch nicht als ausgeschlossen oder in besonderem Maße erschwert gelten dürfte. So erscheint der von dem Antragsgegner erstinstanzlich auch ins Verfahren eingebrachte Ansatz, den Antragsteller durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung in seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu vermitteln, keineswegs aussichtslos. Gesundheitliche Einschränkungen, die dies ausschließen würden, ergeben sich aus den Akten nicht. Auch im kaufmännischen Bereich sind durchaus Tätigkeiten denkbar, die es nicht zwingend erfordern, dass der Antragsteller ständig Anzug und Krawatte tragen muss. Wenn der Antragsteller demgegenüber nur Stellen annehmen möchte, bei denen er mindestens 1.300 Euro netto verdient, kann er damit schon im Hinblick auf die Zumutbarkeitsregelungen des § 10 SGB II nicht durchdringen.
Zudem ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm eröffneten Auswahlermessens gerade die begehrte Förderung bewilligen wird, nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Weiterbildung zum Luftfrachtdokumentaristen um die naheliegendste oder gar einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte. So erscheint eine Ermessensentscheidung zu Gunsten einer Maßnahme im kaufmännischen Bereich, z.B. Vermittlung bzw. Vertiefung von SAP-Kenntnissen, – und damit anknüpfend an die berufliche Ausbildung des Antragstellers – durchaus nicht als ausgeschlossen; warum eine derartige Maßnahme geringere Wiedereingliederungsaussichten eröffnen würde als die vom Antragsteller gewünschte, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund ist aber insbesondere nicht erkennbar, dass es für den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes unzumutbar wäre, zunächst den weiteren Gang des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens abzuwarten und sich dann ggf. in einem Hauptsacheverfahren gegen die Entscheidung des Antragsgegners zu wehren. Weder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterbildung nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden könnte, noch muss der Antragsteller eine bereits seit längerer Zeit betriebene Ausbildung, die dadurch entwertet würde, abbrechen. Angesichts der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit erscheint es in Abwägung mit der vom Gericht grundsätzlich zu respektierenden Kompetenz des Antragsgegners, das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen auszuüben, derzeit zumutbar, den Antragsteller auf die Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache zu verweisen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung) kam folglich auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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