Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KA 1443/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 76/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gegen einen materiell rechtskräftigen Beschluss ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft (BVerfG Beschluss vom 25.11.2008, 1 BvR 848/07).
2. Kostenentscheidungen durch Beschluss im Beschwerde oder Berufungsverfahren erwachsen in materielle Rechtskraft, so dass eine Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen ist.
2. Kostenentscheidungen durch Beschluss im Beschwerde oder Berufungsverfahren erwachsen in materielle Rechtskraft, so dass eine Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 31.07.2013 gegen den Beschluss vom 10.05.2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.07.2013 gegen den am 24.05.2013 zugestellten Beschluss des Senats vom 10.05.2013 Gegenvorstellung.
II.
Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig.
Wenngleich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung nicht abschließend klärte, schloss es die Zulässigkeit jedenfalls für die Fälle einer materiell rechtskräftigen Entscheidung aus. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass sich die Gerichte nicht von der maßgeblichen gesetzlichen Regelung lösen könnten. Dies gelte insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden könnten. Die Bindung der Gerichte sei hier von besonderer Bedeutung, weil der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen auch wesentliche rechtsstaatliche Funktionen zukämen, indem sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herstellten (a.a.O. Rn. 39).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Gegenvorstellung unzulässig, weil die Kostenentscheidung im Beschluss vom 10.05.2013 formell und materiell rechtskräftig ist (§ 177 SGG; zur materiellen Rechtskraft von Kostenentscheidungen Peters/Sauter/Wolf, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Loseblatt, § 142 Rn. 49).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.07.2013 gegen den am 24.05.2013 zugestellten Beschluss des Senats vom 10.05.2013 Gegenvorstellung.
II.
Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig.
Wenngleich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung nicht abschließend klärte, schloss es die Zulässigkeit jedenfalls für die Fälle einer materiell rechtskräftigen Entscheidung aus. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass sich die Gerichte nicht von der maßgeblichen gesetzlichen Regelung lösen könnten. Dies gelte insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden könnten. Die Bindung der Gerichte sei hier von besonderer Bedeutung, weil der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen auch wesentliche rechtsstaatliche Funktionen zukämen, indem sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herstellten (a.a.O. Rn. 39).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Gegenvorstellung unzulässig, weil die Kostenentscheidung im Beschluss vom 10.05.2013 formell und materiell rechtskräftig ist (§ 177 SGG; zur materiellen Rechtskraft von Kostenentscheidungen Peters/Sauter/Wolf, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Loseblatt, § 142 Rn. 49).
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