L 5 R 672/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 774/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 672/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.01.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 6.342,44 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 6.342,44 EUR für in ihrem Studio tätig gewordene Yoga- und Gymnastiklehrerinnen und -lehrer.

Die Klägerin ist ausgebildete Yogalehrerin und betreibt in H. ein Studio ("Y. und B."), in dem Yoga- und Gymnastikkurse angeboten werden. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 waren in den Jahren von 2004 bis 2007 bei der Klägerin als Trainer tätig. Die Kurse wurden von den Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 eigenständig durchgeführt. Schriftliche Verträge über die Tätigkeiten der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 waren nicht geschlossen worden. Diese erhielten pro durchgeführter Trainingseinheit unabhängig von der Teilnehmerzahl eine fest vereinbarte Vergütung (25,- EUR bzw. 30,- EUR pro Stunde). Die Beigeladenen stellten der Klägerin hierüber monatliche Rechnungen. Es gab keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keine Urlaubsregelung. Krankheitsvertretungen wurden von den Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 größtenteils untereinander vereinbart.

Die Beklagte führte am 18.12.2008 eine Betriebsprüfung für den Betrieb der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 durch. Nach Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2009 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen (U 1) in Höhe von insgesamt 6.342,44 EUR für die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 fest. Sie seien in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Zwar spreche die eigenständige Durchführung der Kurse für eine selbstständige Tätigkeit, die Umstände, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen würden, hätten jedoch überwogen. So seien die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 an Ort und Zeit gebunden gewesen, hätten vom Auftraggeber bereitgestellte Arbeitsmittel verwendet und die Leistungen persönlich erbringen müssen. Es habe eine festgelegte Stundenvergütung gegeben und die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 hätten keine eigene Werbung betrieben. Folglich bestehe eine grundsätzliche Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen, wobei aufgrund der Höhe der gezahlten Vergütungen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen worden sei.

Dagegen erhob die Klägerin am 15.07.2009 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortragen ließ, es fehle sowohl an einer Weisungsgebundenheit als auch an einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Klägerin beauftrage speziell ausgebildete Trainer, um ihre Kurse anzubieten. Die Trainer seien innerhalb des Kurses vollkommen frei von jeglichen Weisungen. Die Klägerin stelle lediglich den räumlichen Rahmen und in gewissem Umfang die Arbeitsmittel. Soweit einer der beauftragten Trainer jedoch weitere oder andere Arbeitsmittel für sinnvoll halte, könne er diese selbstverständlich einbringen. Die einzige Absprache zwischen der Klägerin und den Trainern sei, dass das, was der Trainer vermittele, in einem Zusammenhang mit dem konkreten Kursangebot stehe. Die Trainer seien somit bei der Ausübung der Tätigkeit frei von inhaltlichen Weisungen. Sollten Kursteilnehmer mit der Art der Führung eines Kurses unzufrieden sein, würde dies zwar an die entsprechenden Trainer weitergegeben, ein Weisungsrecht zur sofortigen Änderung des Inhalts des Kurses habe die Klägerin jedoch nicht. Ihr verbleibe lediglich das, was allen Auftraggebern verbleibe, nämlich den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. nach Ablauf des Vertragszeitraums einen anderen Trainer zu beauftragen. Auch der Ort der Tätigkeit werde nicht durch eine Weisung der Klägerin vorgegeben, sondern sei Teil des Vertragsangebots. Der einzelne Trainer könne Vertragsangebote der Klägerin jederzeit ablehnen ohne dabei Gefahr zu laufen, bei späterem Bedarf nicht mehr nachgefragt zu werden. Zudem seien die Trainer auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Die Klägerin sei Eigentümerin der Räumlichkeiten und diverser Ausstattungsgegenstände bzw. Betriebsmittel, welche sie im Rahmen der Verträge den Trainern zur Verfügung gestellt habe. Dies habe auch Einfluss auf das den Trainern zu bezahlende Tätigkeitshonorar. Die Trainer seien aber nicht gezwungen, die vorhandenen Betriebsmittel auch zu nutzen. Es stehe jedem Trainer frei, die für seine Art des Kurses notwendigen Betriebsmittel selbst zu stellen. Es gebe überhaupt keine erkennbare Arbeitsorganisation. Die Klägerin stelle lediglich die vertraglich zustande gekommenen Kurse in einen Plan, damit es nicht zu Doppelbelegungen komme. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 hätten jeweils auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Sie hätten jeweils nur für die durchgeführten Kurse eine Vergütung erhalten, nicht aber für ausgefallene Kurse. Dies zeige das unternehmerische Risiko der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2010 zurück. Eine selbstständige Tätigkeit zeichne sich durch ein eigenes Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit aus. Das unternehmerische Risiko sei durch den Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel gekennzeichnet. Dies sei nicht mit dem Einkommensrisiko zu verwechseln, das auch der abhängig Beschäftigte trage. Es sei nicht erkennbar, dass die Trainer Kapital mit Verlustrisiko eingesetzt hätten. Das einzige Risiko habe in der Frage bestanden, ob ein Kurs und eine entsprechende Teilnehmerzahl zu Stande kämen oder nicht. Das Zu-Stande-Kommen sei jedoch vor Kursbeginn bekannt gewesen. Außerdem sei für die Bezahlung der Trainer unerheblich gewesen, ob der Kurs besser oder schlechter besucht werde, da feste Stundenlöhne vereinbart worden seien. Die tatsächlichen Verhältnisse würden für eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sprechen und damit für abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Die Trainer hätten das typische Arbeitsplatzrisiko eines Beschäftigten getragen, der beim Verlust der Arbeitsstelle sein Arbeitseinkommen verliere.

Am 26.02.2010 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren machte sie geltend, dass sie ihr Kursangebot zum Teil daran anpasse, was die Trainer anbieten könnten. Beanstandungen von Kunden würden an die Trainer weitergegeben, eine inhaltliche Einflussnahme auf die Kursgestaltung durch die Klägerin finde aber nicht statt. Zudem übten alle Trainer neben der Tätigkeit bei der Klägerin weitere Tätigkeiten aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die Einnahmen aus dem Vertragsverhätlnis mit der Klägerin seien insgesamt nur untergeordnet und ließen eine wirtschaftliche Abhängigkeit von ihr nicht erkennen. Es gebe keine Vergütung für abgesagte Kurse. Zudem würde nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gezahlt. Die Trainer seien ferner nicht verpflichtet, andere Kurse zu vertreten, was ein wesentlicher Unterschied zur abhängigen Beschäftigung sei. Zudem hätten sich einzelne Trainer selbstständig fortgebildet und die Kosten hierfür eigenständig übernommen.

Das Sozialgericht hörte die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 in einem Erörterungstermin am 07.11.2011 persönlich an zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeiten im Einzelnen an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bl. 104 ff SG-Akte Bezug genommen

Mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2012 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2010 auf. Es liege keine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 vor. Mangels schriftlicher Verträge sei aus der tatsächlich gelebten Beziehung der Beteiligten zu erschließen, ob ein Fall der abhängigen Beschäftigung vorliege. Dies führe zu dem Schluss, dass keine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 seien zwar in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und hätten nur ein äußert geringes Unternehmensrisiko getragen, diese Aspekte hätten aber im Hinblick auf die tatsächlich gelebte Beziehung der Beteiligten, in der ein Direktionsrecht, wie es im klassischen Arbeitsverhältnis üblich sei, kaum vorhanden gewesen sei, nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen können. Ein zur Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers spiegelbildliches Direktionsrecht der Klägerin habe - wenn überhaupt - nur in äußert geringem Umfang bestanden. Die Klägerin habe insbesondere die Art der Ausführung der Trainingsstunden nicht bestimmen können und keine Weisungen erteilt, wie die Kurse im Einzelnen auszuüben seien. Dementsprechend habe auch keine Kontrolle des Arbeitserfolges stattgefunden, weshalb die Trainer auch nicht verpflichtet gewesen seien, Tätigkeitsberichte abzuliefern. Es habe auch keine ständige oder zeitweise Dienst- oder Abrufbereitschaft gegeben. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 hätten im Erörterungstermin vom 07.11.2011 angegeben, sie seien nicht verpflichtet gewesen, andere Trainer bei deren Krankheit zu vertreten. In diesem Zusammenhang falle auch ins Gewicht, dass die Klägerin kaum - bis auf das Tragen ordentlicher Kleidung und Pünktlichkeit - arbeitsbegleitende Verhaltensregeln aufgestellt habe. Zwar könne die Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein, sie dürfe aber auch nicht vollständig entfallen (vgl. Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 7 Rz. 13). Bei der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 liege wohl kein solcher Dienst höherer Art vor, weil es sich bei ihnen nicht um hochqualifizierte Mitarbeiter handele, für die die Weisungsgebundenheit allein schon aufgrund der Charakteristik der Tätigkeit eingeschränkt sein müsse. Zudem habe es keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle gegeben. Die vereinbarte Entgeltsumme sei nur gezahlt worden, wenn die Kurse auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 hätten das Recht gehabt, angetragene Aufträge - bspw. Vertretungen anderer (erkrankter) Trainer - abzulehnen, ohne dass sie hierdurch Nachteile zu befürchten gehabt hätten. Sie hätten sich im Krankheitsfall selbstständig um eine Vertretung kümmern müssen. Dass sie nicht berechtigt gewesen seien, sich durch Dritte vertreten zu lassen, spreche weniger für ein Direktionsrecht der Klägerin, als dafür, dass die Trainer in den Betrieb der Klägerin integriert gewesen seien. Wenn die Klägerin den Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 teilweise Schlüssel überlassen habe, damit diese in den Trainingsraum gelangen konnten, spreche dies für sich genommen noch nicht dafür, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Hierin liege kein geeignetes Abgrenzungskriterium zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. Ein Vertrauensverhältnis könne nicht nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, sondern auch zwischen Auftraggeber und selbstständig Tätigem. Eine gewisse Eingliederung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 in den Betrieb der Klägerin habe durchaus stattgefunden. Schließlich hätten diese die Kurse in den Räumlichkeiten der Klägerin angeboten. Auch habe die Klägerin die Rechnung gegenüber den Kursbesuchern gestellt und nicht die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 selbst. Sie hätten auch vorhandene betriebliche Mittel der Klägerin genutzt, wie Bälle und Matten. Ein Unternehmensrisiko hätten die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 nur in einem äußert zurückgefahrenem Maße getragen. Wenn man von einem Unternehmensrisiko sprechen könne, dann nur insoweit, als es keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und keine Bezahlung für nicht verrichtete Kurse gab (für die Maßgeblichkeit dieser Umstände als Hinweis auf selbstständige Beschäftigung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2005 - Az.: L 4 KR 7/04 Rn. 28, zitiert nach Juris). Ein klassisches Unternehmensrisiko zeichne sich jedoch dadurch aus, dass der Erfolg der eingesetzten Arbeitskraft ungewiss sei. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 hätten jedoch mit Sicherheit davon ausgehen können, für abgeleistete Kurse entlohnt zu werden. Eine gewisse Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und ein fehlendes Unternehmensrisiko führten für sich genommen aber noch nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6, denn ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen würden. Maßgebend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Im vorliegenden Fall würden aber das fehlende Direktionsrecht der Klägerin und die fehlende Weisungsgebundenheit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 als Merkmale der selbstständigen Tätigkeit überwiegen.

Die Beklagte hat gegen den ihr am 25.01.2012 zugestellten Gerichtsbescheid am 15.02.2012 Berufung eingelegt. Die Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 würden entgegen der Auffassung des Sozialgerichts überwiegen. Von einer fehlenden Weisungsgebundenheit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 könne nicht ausgegangen werden. Entsprechend den Formulierungen des Bundessozialgerichtes (z.B. in den Entscheidungen zu den Aktenzeichen B 12 KR 12/05 R oder B 12 KR 44/00 R) könne die Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art stark eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Tätigkeiten, die spezielle Kenntnisse oder Sonderwissen erforderten - wie hier die verschiedenen Ausprägungen des Yoga -, könne die eigenständige Ausführung - bei grundsätzlicher Vorgabe des Kursinhalts - ebenfalls für eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess sprechen. Die Weisungsgebundenheit bezüglich der Art der Ausführung könne daher durchaus auch hier stark eingeschränkt bzw. zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe verfeinert sein. Auch bestehe auf Seiten der Klägerin eine grundsätzliche Bereitschaft, die Kurse dem jeweiligen Trainer zu übertragen und auf Seiten der Beigeladenen, diese Kurse zu übernehmen und mithin eine regelmäßige Leistung - zu bestimmten festgelegten Zeiten und an einem festgelegten Ort - zu erbringen. Es fehle bei den Beigeladenen bereits an den für ein unternehmerisches Handeln typischen Merkmalen in Form des Auftretens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auf der Homepage des Studios finde sich nirgends ein Anhaltspunkt für die Selbständigkeit der Trainer/innen, obwohl das Studio nach dem ausdrücklichen Hinweis im Internet auch gemietet werden könne. Hierdurch wäre eine klare Trennung zwischen dem Angebot der Klägerin und dem jeweiligen Angebot des jeweiligen Trainers/der jeweiligen Trainerin erfolgt. Da die Verträge von den Kunden jedoch nur mit der Klägerin geschlossen und einheitliche Kursgebühren erhoben würden, stelle sich die Leistung als Angebot des Studios "Y. und B." dar. Die Einheitlichkeit der Darstellung komme ausschließlich der Klägerin zugute, die aufgrund des vielfältigen Kursangebotes ihr Studio attraktiv präsentieren und mithin auch eine breitere Interessentenschicht ansprechen könne. Die Beigeladenen würden hingegen keine Eigenwerbung betreiben. Ihnen fehle jeglicher unternehmerischer Entscheidungsspielraum, es erfolge kein wesentlicher Einsatz von Kapital oder Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg oder Verlustrisiko. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 könnten durch ihren persönlichen Einsatz keine Steigerung ihres Gewinns erzielen. Sie würden ihre Arbeitsleistung unter weitestgehender Nutzung der Betriebsmittel und der Infrastruktur der Klägerin (Strom, Licht, Hygienebereiche) erbringen, und seien deshalb in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert. Die Entlohnung erfolge unabhängig von der Intensität der Nutzung der Betriebsmittel der Klägerin, sondern richte sich nach dem Ausbildungsstand der Beigeladenen. Die Klägerin sei nach außen für das Kursangebot verantwortlich und habe deshalb auch ein Interesse an der Leistung des jeweiligen Trainers und an einer Kundenzufriedenheit. Sie habe ein tiefes Vertrauen in die einzelnen Trainer, da sie diesen eigene Schlüssel für das Studio aushändige und ihnen so jederzeit freien Zugang ermögliche. Im Rahmen eines Auftragsverhältnisses sei eine solch ungebundene Zugangsmöglichkeit eher unüblich. Die Klägerin habe durch das von ihr geplante Kursangebot und als Inhaberin des Studios einen gewissen Rahmen vorgegeben. Auch Ort, Inhalt und Modalitäten der Kurse seien von ihr vorgegeben worden. Die Leistungen der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 seien ausschließlich dem Studio der Klägerin und ihrem Interesse an einem breit gefächerten Kursangebot unter effektiver Raumauslastung zugutegekommen. Die Beigeladenen hätten hingegen - arbeitnehmertypisch - ihre Arbeitskraft und nicht eigenes Kapital eingesetzt. Aufgrund des festen Stundensatzes seien sie keinem unternehmertypischen ungewissen Erfolgsrisiko ausgesetzt gewesen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.01.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin sei weder in arbeits- noch in sozialrechtlicher Weise gegeben. Die Klägerin verlasse sich vielmehr darauf, dass die einzelnen Trainer/innen die vertraglichen Vereinbarungen über Zeit und Inhalt des Trainings einhielten. Dies sei in allen Branchen bei Aufträgen mit Selbständigen letztendlich nicht anders. Mangels Eingliederung in den Betrieb könne sie auf die Trainer/innen nicht für andere Arbeiten bzw. Kurse oder für Vertretungen zurückgreifen. Der konkrete Zeitpunkt, zu welchem ein bestimmtes Training stattzufinden habe, könne von ihr auch nicht einseitig vorgegeben werden. Vielmehr richte sich die Klägerin bei der Fertigung ihres "Trainingsplans" für das Studio danach, welche Zeiten ihr die Beigeladenen anbieten würden. Die Beigeladenen seien auch für andere Auftraggeber tätig, so dass gewisse Zeiten bereits "blockiert" seien. Die Beklagte behaupte also zu Unrecht, die Beigeladenen hätten die Kurse zu "festgelegten" Zeiten zu erbringen. Obwohl die Klägerin als intensivst ausgebildete Yoga-Lehrerin durchaus dazu in der Lage wäre, den Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 inhaltliche Vorgaben zu machen, komme dies nicht vor, was für die fehlende Weisungsgebundenheit der Beigeladenen spreche. Wenn die Klägerin mittlerweile über ihre Website anbiete, dass Gruppen das Studio zum Training anmieten und auf diese Weise nutzen könnten, so sei dies eine Neuentwicklung. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des vorliegenden Prozesses wolle man das Risiko, doch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer zu haben, nicht übersehen und mache sich - anwaltlich beraten - auch Gedanken darüber, dieses Risiko zukünftig zu vermindern. Die Klägerin agiere in enger Übereinstimmung mit ihrem Ehemann, der als Eigentümer der Immobilie letztendlich den Anmietungswünschen von Dritten zustimmen müsse. Eine Möglichkeit zur Untervermietung sei in dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bislang nicht vorgesehen. Den Beigeladenen möge es an den für ein unternehmerisches Handeln typischen Merkmalen gegenüber den Kursteilnehmern fehlen, allerdings nicht gegenüber der Klägerin. Dieser würden sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber treten. Im Rahmen ihres unternehmerischen Entscheidungsspielraums bestimmten die Beigeladenen selbst, ob sie überhaupt an diesem Ort ihr Training anbieten wollten und welchen Inhalt der angebotene Kurs haben solle. Sie würden damit das unternehmerische Risiko tragen, dass der Klägerin dieses Angebot nicht behage und sie es daher nicht annehme. Die Beigeladenen könnten durch ihren persönlichen Einsatz auch ihren Gewinn steigern, da gut besuchte Kurse einerseits die Handlungsposition gegenüber der Klägerin verbessern und andererseits die Chance bieten würden, aufgrund der Teilnehmerzahl einen zweiten Kurs anbieten zu können. Die Intensität der Nutzung des Hygienebereichs in den Räumlichkeiten der Klägerin habe nichts mit der Vergütung der Beigeladenen zu tun. Die mehr oder weniger starke Nutzung dieses Bereiches durch mehr oder weniger Teilnehmer werde bereits dadurch ausgeglichen, dass die Klägerin je Kursteilnehmer Beiträge erhalte. Von daher sei es richtig, die Höhe des Honorars der Beigeladenen an deren Ausbildungsstand, sowie am voraussichtlichen Erfolg des Kurses zu orientieren. Im Fall von Schlechtleistungen sei es ihr allerdings nicht möglich, die Beigeladenen abzumahnen oder ordentlich zu kündigen, wie es ihr bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern möglich wäre. Ihr wäre es nur möglich, dem Kursteilnehmer einen anderen Kurs - möglicherweise bei sich selbst - anzubieten bzw. den Kursteilnehmer auf den Beginn eines nächsten Kurses mit gleichem Inhalt zu vertrösten, für den ein neuer Trainer bzw. eine neue Trainerin gesucht würde. Unrichtig sei die Ansicht der Beklagten, im Rahmen eines Auftragsverhältnisses seien ungebundene Zugangsmöglichkeiten eher unüblich. In Wirklichkeit dürfte es so sein, dass eine überwiegende Anzahl zum Beispiel der selbständig tätigen Reinigungskräfte über die jeweiligen Schlüssel zu den Putzobjekten verfügten und - nach Möglichkeit - außerhalb der Betriebszeiten dort sauber machten. Die Beklagte übersehe auch, dass die Leistungen der Beigeladenen zunächst einmal unmittelbar ihnen selbst in Form des vereinbarten Honorars zugutekommen würden. Mit der Durchführung der Kurse würden die Beigeladenen auch ihren eigenen Bekanntheitsgrad und damit ihre Marktchancen nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber dritten potentiellen Auftraggebern vergrößern.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag von 6.342,44 EUR überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat für die Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 im Prüfzeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 zu Recht Sozialversicherungsbeiträge bzw. Umlagen nachgefordert. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen.

II.

Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -).

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung, wobei hier aufgrund der geringfügigen Beschäftigungen nur die Renten- und Krankenversicherung von Belang ist, jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R ). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R -).

III.

Ausgehend hiervon sind die Tätigkeiten der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 als Trainer/innen im Yoga- und Gymnastikstudio der Klägerin während der streitigen Zeit (01.01.2004 bis 31.12.2007) als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (§ 7 Abs. 1 SGB IV) einzustufen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Sozialgericht bei der Beurteilung der Tätigkeiten mangels schriftlicher Vereinbarungen auf den tatsächlich praktizierten Ablauf abgestellt. Danach waren die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden und haben kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Anders als das Sozialgericht angenommen hat, unterlagen sie nach der Einschätzung des Senats aber auch einem Weisungsrecht der Klägerin.

Maßgebliches Anknüpfungskriterium ist zunächst, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügten, sondern funktionsgerecht dienend in einer von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig und folglich mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden waren. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung bestand bei ihr sehr wohl eine Betriebsorganisation, deren Kern hier - entsprechend des Betriebszwecks - insbesondere die Aufstellung des Kursangebots und damit einhergehend die Abstimmung der Trainingszeiten und der Raumnutzung bildeten. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 hatten ihre Kurszeiten mit der Klägerin abzustimmen und konnten diese nur im Rahmen des von der Klägerin erstellten Plans und der räumlichen Möglichkeiten erbringen. Die festgelegten Trainingszeiten waren von den Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 einzuhalten, Vertretungen wurden üblicherweise innerhalb des Kreises der bei der Klägerin tätigen Trainer abgesprochen. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 waren in ihrer zeitlichen Gestaltung keinesfalls frei, sondern an die getroffenen Absprachen und die danach erstellten Pläne gebunden. Auch nach außen traten sie als Angehörige des Betriebs der Klägerin in Erscheinung, insbesondere erstellten sie keine eigenen Rechnungen gegenüber den Kursteilnehmern.

Als Betriebsangehörige unterlagen sie folgerichtig auch gewissen Verhaltensdirektiven der Klägerin etwa im Umgang mit den überlassenen Schlüsseln und den Modalitäten der Raumnutzung und des Gebrauchs der Matten, Bälle und sonstiger Betriebsmittel. Dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hatten und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Einzelweisungen der Klägerin unterlagen, ist typischer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Yoga- und Gymnastiklehrer/innen und der ihnen obliegenden Verantwortung für den Inhalt ihrer Kurse, den sie auf die körperlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der zu trainierenden Personen abzustimmen hatten. Dies entspricht dem Inbegriff jeder Trainertätigkeit in einem Fitness- oder Gymnastikstudio und ist in gleicher Weise durch abhängig beschäftigte Trainer zu leisten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.02.2007 - L 5 R 3363/06 - und daran anschließend Urteil des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 30.03.2012, L 4 R 2043/10, in Juris). Ein Kriterium für das Bestehen von Selbstständigkeit stellt das Fehlen inhaltlicher Einflussnahme auf die Kurse durch die Klägerin aufgrund der Qualifikation der Beigeladenen Ziff. 1 und 6 und ihrer besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Yoga deshalb nicht dar. Immerhin hat die Klägerin aber auch selbst vorgetragen, Beanstandungen von Kunden an die Kursleiter weiterzugeben und gegebenenfalls die Kunden in andere Kurse wechseln zu lassen oder letztlich auf neue Kurse, für die andere Kursleiter gesucht würden, zu verweisen. Gerade dieser Ablauf spricht für eine maßgebliche Einflussnahme der Klägerin auf den Betriebsablauf im Sinne eines Direktionsrechts. Wären die Beigeladenen als Kursleiter selbständig tätig, so wären die Kunden mit ihren Beschwerden direkt an die Kursleiter zu verweisen, ohne dass die Klägerin sich einzuschalten und gegebenenfalls eine Umverteilung der Kunden vorzunehmen hätte. Letztlich behält sie sich mit dem Ziel der Wahrung der Qualität ihres Angebots sogar vor, die Durchführung der Kurse bei Beanstandungen von Kunden auch in die Hände anderer Kursleiter zu legen.

Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin und der Weisungsgebundenheit ist für den Senat weiter maßgeblich, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getragen haben. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - in Juris). Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 erhielten ausweislich der von ihnen erstellten Abrechnungen von der Klägerin eine Vergütung nach Arbeitsstunden. Vereinbart war ein fester Stundenlohn, eine Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung erfolgte nicht. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 verfügten auch weder über eine eigene Betriebsstätte noch über nennenswerte Betriebsmittel. Sie hatten ihre Tätigkeit im Betrieb der Klägerin zu verrichten. Die dazu benötigten Arbeitsmittel wie Matten und Bälle wurden ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellt, ohne dass sie hierfür eine Kostenbeteiligung zu leisten hatten. Eigene Anschaffungen hatten die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 mit Ausnahme von Musik, CDs sowie geeigneter Sportkleidung, also Anschaffungen in ganz geringem Umfang, nicht zu tätigen. Dass sie Schulungen und Fortbildungen selbst zu finanzieren hatten, ist ein Umstand, den sie auch mit abhängig Beschäftigten teilen. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichnung einer selbstständigen Tätigkeit kann daraus zur Überzeugung des Senats nicht abgeleitet werden. Dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 - wie die Klägerin meint - durch ihren persönlichen Einsatz ihren Gewinn in der Weise steigern könnten, dass gut besuchte Kurse ihre Handlungsmöglichkeiten gegenüber der Klägerin verbessern würden und gegebenenfalls zum Angebot eines zweiten Kurses führen könnte, vermag nicht entscheidend für ein Unternehmerrisiko zu sprechen. Vielmehr erfolgte die Bezahlung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 gerade unabhängig von der Zahl der Kursteilnehmer. Dies würde auch für eventuelle Zusatzkurse gelten. Eine Ausweitung des Kursangebots würde daher nur zu einem erweiterten Einsatz der Arbeitskraft der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 führen, was für sich allein nicht für ein Unternehmerrisiko spricht. Hierfür fehlt es an korrespondierenden und tatsächlich auch bestehenden Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -). Die Gewinnaussichten wie auch die Verlustrisiken des Studios lagen vielmehr allein bei der Klägerin als der Betriebsinhaberin.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladenen nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurden und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden, sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 - a.a.O.).

Gegen die Beurteilung der Tätigkeiten der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 als abhängige Beschäftigungen spricht letztlich auch nicht, dass sie neben der Tätigkeit für die Klägerin auch noch für andere Einrichtungen als Trainer/innen gearbeitet haben. Diese weiteren ausgeübten Tätigkeiten haben auf die Beurteilung der bei der Klägerin verrichteten Tätigkeiten im Hinblick auf abhängige oder selbstständige Beschäftigung keinen Einfluss. Dass die Tätigkeiten der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 den Umfang von geringfügigen Beschäftigungen nicht überstiegen, hat ebenfalls auf die Bewertung als abhängige Beschäftigung keinen Einfluss. Bei geringfügigen Beschäftigungen besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber in dem von der Klägerin verstandenen Sinne einer ausschließlichen Abhängigkeit gerade nicht.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der ausgeübten Tätigkeiten als abhängige Beschäftigung ist damit das Vorliegen der Merkmale der Weisungsabhängigkeit, der Betriebseingebundenheit und des fehlenden Unternehmerrisikos der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6. Das Urteil des Sozialgerichts konnte deshalb keinen Bestand haben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin gehört nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen; sie ist nicht Versicherter, sondern Unternehmerin (Arbeitgeberin der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6). § 193 SGG ist deshalb nicht anzuwenden. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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