L 13 SF 893/14 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 3 AS 5059/13 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 893/14 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des 13. Senats des Landesozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller hat nach Übersendung des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2014 (Az.: L 13 AS 12/14 ER-B und L 13 As 57/14 B) die Befangenheit sämtlicher Richter des 13. Senats gerügt.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen, die für eine Befangenheit sprechen könnten, vorgebracht.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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