Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4546/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3115/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2012 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2011 verurteilt, dem Kläger weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens W 303/11 in Höhe von 212,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung höherer Kosten für eine Vertretung durch die V. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
Der Kläger ist seit 1. Oktober 2008 Mitglied beim Sozialverband V. Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, im weiteren V.-Landesverband Baden-Württemberg. Dessen Satzung enthielt in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung (Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 18. September 2008 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 13. Januar und 29. April 2009) u.a. folgende Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen:
" § 2 Wesen und Zweck des V ... 2. Der V. ist eine Sozial- und Arbeitnehmerorganisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der V. unterhält die dazu notwendigen Einrichtungen in eigener Verwaltung, soweit sie sich aus den Bestimmungen der Satzung ergeben.
3. Mittel des V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an die Mitglieder des V. sind nur zulässig, wenn und soweit sie durch die Bestimmungen dieser Satzung geregelt sind ...
4. Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch a) ... b) Betreuung des in § 3 Ziffer 1. und 2. genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbstständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom V. gehalten werden ...
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem V. gegenüber erfüllt ...
...
4. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des V. in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt ... Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom V. errichtete V. Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der V. seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
5. Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom V. errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband V. Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der V. Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der V. Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten: a) Die von der V. Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgelt-Sätze betragen bei den nachstehenden Verfahren: Vorverfahren 230 EUR Verfahren in der 1. Instanz 360 EUR Verfahren in der 2. Instanz 430 EUR b) Bei von der V. Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgelt-Sätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %). c) Endet ein von der V. Sozialrechtsschutz gGmbH zu bearbeitendes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen wird, so ermäßigen sich die Entgelt-Sätze nach den Buchstaben a) und b) auf die Hälfte.
7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der V. Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die V. Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der V. berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der V. Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind: Vorverfahren 15 EUR Verfahren in der 1. Instanz 25 EUR Verfahren in der 2. Instanz 35 EUR Bestand die V.-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der V. Sozialrechtsschutz gGmbH weniger als zwei Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge ... In keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des V. nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
8. Der V. haftet für die Tätigkeit der V. Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten ..."
Der Gesellschaftsvertrag der V. (Änderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26. August 2008, eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 1. September 2008) enthält u.a. folgende Bestimmungen:
" § 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Im Rahmen des vorstehenden Absatz 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband V. Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "V.-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten V.-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger V.-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten V.-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die V.-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
... § 3 Stammkapital und Stammeinlage
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EURO 500.000,00 (EURO fünfhunderttausend)
2. Auf das Stammkapital hat der einzige Gesellschafter, der Sozialverband V. Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von EURO 500.000,00 (EURO fünfhunderttausend) übernommen,"
Nachdem die Beklagte ihm gegenüber die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 2. Februar 2011 aufgehoben hatte, erhob der Kläger am 7. Februar 2011 Widerspruch. Bereits am 2. Februar 2011 hatte er die Sozialrechtsreferenten der V. mit seiner Vertretung beauftragt (Vollmacht vom 2. Februar 2011), worauf der Sozialrechtsreferent Assessor Streck den Widerspruch mit Schriftsatz vom 3. März 2011, eingegangen am 7. März 2011, unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht und unter Beifügung eines Orthopädischen Gutachtens sowie des Widerspruchsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 10. Februar 2010 begründete. Nach ärztlicher Prüfung half die Beklagte dem Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 11. April 2011 (W 303/11) in vollem Umfang ab und erklärte sich bereit, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Der Kläger beantragte am 13. April 2011 die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die V. entstandenen Kosten in Höhe von 230,00 EUR. Beigefügt waren die Kostenrechnung vom 13. April 2011 und eine Kopie der Kostensätze der V ...
Hierauf anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2011 als notwendige zu erstattende Kosten die durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale in Höhe von 18,00 EUR. Für Verbandsvertreter könnten grundsätzlich nur die Auslagen erstattet werden, die der Widerspruchsführer dem Verband ersetzen müsse. Die weiteren Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der V. gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des V.-Landesverbandes im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des V.-Landesverbandes würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichterwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den vom Kläger am 22. Juni 2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2011, zugestellt am 4. Oktober 2011, als unbegründet zurück.
Deswegen hat der Kläger am 3. November 2011 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Erstattung von 212,00 EUR (230,00 EUR abzüglich bereits geleisteter 18,00 EUR) begehrt. Aus der Satzung des V.-Landesverbandes ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die V. Aufwendungen zu erstatten seien. In der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachte Einwände seien durch die seit dem 29. April 2009 geltende Neufassung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage. Hierzu hat der Kläger u.a. eine Kopie der ab 1. Januar 2010 geänderten Satzung des V.-Landesverbandes Baden-Württemberg und von dessen Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg, wonach für ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossene Vorverfahren im Sozialen Entschädigungsrecht und Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch pauschal 120,00 EUR erstattet werden, vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird verwiesen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 25. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung gegen die Entscheidung zugelassen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 212,00 EUR. Zwar könne sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt sei, auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, ergeben. Voraussetzung sei jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegenüber dem von ihm vertretenen. Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben solle im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt sei, nicht schlechter behandelt werden, als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt, aber auch nicht bessergestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Die Regelung für die Kostenerstattung müsse ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden sowie für die Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entstehe und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trage. Unter Berücksichtigung dessen sei die Kostenforderung der V. gegenüber dem Kläger unwirksam. Aus § 7 Nr. 6a) und 7 der Satzung des V.-Landesverbandes lasse sich nicht hinreichend entnehmen, wann der V.-Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichterwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der V. begleiche und damit in welcher Höhe letztlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied in Höhe des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder in Höhe von 230,00 EUR entstehe. Die Satzung selbst enthalte hierzu keine weiteren Vorgaben und sehe lediglich die Berechtigung des V.-Landesverbandes zur Begleichung der Kostenschuld vor. Dies sei nicht vergleichbar mit der Situation eines anwaltlich vertretenen Klägers bei dessen Unterliegen eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleiche. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt seien zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entstehe zunächst auf Grund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kläger. Diese werde gegebenenfalls im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten, der Rechtsschutzversicherung, beglichen. Der V.-Landesverband und die von ihm errichtete V. seien hingegen eng miteinander verflochten und wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen bestehe damit keine Forderung der V., die von einem Dritten, dem V.-Landesverband, beglichen werde, sondern nur eine Forderung des V.-Landesverbands, welcher diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren könne. Im Übrigen handele es sich um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners, denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld bestehe für den V.-Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 15,00 EUR sei um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung ziele mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die V. gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zugutekommen zu lassen. Auch hierin liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 29. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Juli 2012 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei seit 1. Oktober 20008 Mitglied des V.-Landesverbandes Baden-Württemberg. Im Übrigen verweist er im Wesentlichen auf eine - vorgelegte - Berufungsbegründung (mit Anlagen) in einem weiteren Berufungsverfahren (wegen Erstattung von Vorverfahrenskosten eines ebenfalls von der V. vertretenen Klägers) vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 R 1940/12). Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, es handle sich bei der V. um eine Kapitalgesellschaft, die vom V.-Landesverband errichtet worden sei, und nicht um eine mit Sozialrechtsreferenten besetzte Sozialrechtsabteilung des V.-Landesverbandes. Bei der V. handle es sich entgegen der Auffassung des SG um eine eigenständige juristische Person, die in der Lage gewesen sei, einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem zu vertretenden V.-Mitglied zu schließen und im Rahmen eines solchen Geschäftsbesorgungsvertrages eine Entgeltforderung gegen das vertretene V.-Mitglied zu begründen. Damit handle es sich bei dem V.-Landesverband um einen "Dritten", wenn er bei Vorliegen der Voraussetzungen das Mitglied in der Weise subventioniere, dass ein Teil der Forderung der V. beglichen werde. Seine Funktion sei in diesem Zusammenhang durchaus vergleichbar mit der Rolle einer Rechtsschutzversicherung, die anstelle ihres jeweiligen Versicherungsnehmers Zahlungen an den Rechtsanwalt, der den Versicherungsnehmer vertreten habe, leiste. Die Regelung in der Satzung sei auch nicht gleichheitswidrig. Der V. Landesverband sei nicht verpflichtet, die Subvention, die er bei Vorliegen der Voraussetzungen seinen bedürftigen Mitgliedern zukommen lasse, auch dem jeweiligen Verfahrensgegner seines Mitglieds zugutekommen zu lassen. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 29. März 2007 (B 9a SB 3/05 R) im Hinblick auf Art. 3 GG gefordert habe, dass ein Widerspruchsführer, der sich - wie vorliegend - von der V. vertreten lasse, im Bezug auf die Kostenerstattung dem Widerspruchsführer gleichgestellt werden müsse, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, habe es die Beachtung des Gleichheitssatzes in Bezug auf den Widerspruchsführer gefordert. Die Gleichstellung habe se nicht etwa in Bezug auf die Rechtsanwälte oder auch in Bezug auf die Behörde, gegen deren Verwaltungsakt sich der Widerspruch gerichtet habe, gefordert. Es gebe hier keinen erkennbaren bzw. nachvollziehbaren Grund dafür, bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Widerspruchsführer die Rechtsfolge bei (hypothetischer) Leistung eines Zuschusses durch den V.-Landesverband anders zu beurteilen, als bei Erbringung der Versicherungsleistung durch eine Rechtsschutzversicherung. Wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener (bedürftiger) Widerspruchsführer im Erfolgsfall einen ungeschmälerten Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner (Behörde) erlange, obwohl er für den Unterliegensfall einen (hypothetischen) Zuschuss vom V.- Landesverband (oder auch von einem anderen Sozialverband) erhalte, sei die Entscheidung des BSG nur so zu verstehen, dass auch bei einem Widerspruchsführer, der von der V. vertreten werde, im Erfolgsfall ein ungeschmälerter Erstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner (Behörde) entstehe, obwohl der Widerspruchsführer im Unterliegensfall einen Zuschuss des V. nach § 7 Abs. 7 der Satzung erwarten dürfe. Neben Schriftsätzen aus dem Verfahren L 7 R 1940/12 hat der Kläger u.a. die Satzung des V.-Landesverbandes vom 18. September 2008, in der geänderten Fassung ab 1. Januar 2010, und weitere Unterlagen aus dem Verfahren L 7 R 1940/12, zu deren Vorlage der Bevollmächtigte des Klägers erklärt hat, vom Einverständnis jenes, auch von ihm vertretenen Klägers, sei auszugehen, vorgelegt. Telefonisch hat er dies am 5. Dezember 2013 nochmals bestätigt. Ferner hat er die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4275/12, und den Gesellschaftsvertrag der V., auf den wegen der Einzelheiten der Regelungen verwiesen wird, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2012 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Kosten in Höhe von 212,00 EUR zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die V. sei eine spezielle Verbandseinrichtung des V., die den Mitgliedern Rechtsschutz gewähre, ähnlich den entsprechenden Einrichtungen, z.B. des DGB. Das Verbandsmitglied werde nur bei Vertretung durch diese Einrichtung bzw. der dort tätigen Personen vom V.-Landesverband unterstützt (§ 7 Ziff. 5 der Satzung) und dieser hafte für die Tätigkeit der Bevollmächtigen der V. gegenüber den Mitgliedern. Auf Grund dieser engen Vorgabe und der wirtschaftlichen Verflechtung scheide ein Vergleich mit einer Rechtsschutzversicherung aus. Im Übrigen könnten Verbandsmitglieder vom größten Teil der Forderung freigestellt werden, wenn sie im Verfahren unterlegen seien und deshalb keinen Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Partei entstanden sei. Ob dies jedoch immer verbindlich erfolge (" ... der V. ist berechtigt ...") und wie hoch der Erstattungsbetrag sei, lasse sich der Bestimmung nicht ohne Weiteres entnehmen. So verdoppelten sich bzw. verdreifachten sich beispielsweise die noch anteilig zu leistenden Beträge bei einer erst kurze Zeit bestehenden Mitgliedschaft. Ein Dritter könne somit nicht erkennen, ob und in welcher Höhe die Forderung entstehe. Der V.-Landesverband sei bereit, die Kosten größtenteils zu übernehmen, wenn das bedürftige Mitglied diese selbst zu tragen hätte. Der gegen den Verfahrensgegner geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei also erheblich höher als der Betrag, den das bedürftige Mitglied im Falle des Unterliegens tatsächlich zu tragen hätte. Letztlich wesentlich sei, dass bei einer Vertretung durch einen Verbandsvertreter Kosten nicht wie bei einem beauftragten Rechtsanwalt auf der Basis einer gesetzlichen Gebührenordnung, sondern nach einer eigenen Kostenordnung auf satzungsrechtlicher Grundlage erhoben würden. Durch die vom BSG in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen solle also ein Mitglied nur die Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Daher müsse anhand der entsprechenden satzungsrechtlichen Regelungen klar die Entstehung und Höhe der Kostenforderung für Dritte (und Mitglieder) nachvollzogen werden können. Eine derartige Gewähr für die Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit der anfallenden Kosten biete die Regelung der V. nicht. Sozialpolitische Verbände, die von ihren Mitgliedern Beiträge erheben würden, besorgten die Vertretung im Widerspruchsverfahren unentgeltlich. Voraussetzung für die Erstattung von Auslagen sei, dass der Anspruch auf die Rechtsdienstleistung und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzelten. Der V.-Landesverband e.V. müsse die Kosten, die er von seinen Mitgliedern für die Rechtsberatung verlange, folglich als eigene Kosten in der Satzung verankern. In § 7 Ziff. 6 der Satzung werde jedoch aufgeführt, was die V. dem Mitglied an Kosten berechne. Ob der Verein einen Kostenausgleich verlangen könne, müsse aber dem Rechtsverhältnis des V.-Landesverbandes e.V. und der V. zugeordnet werden. Dies könne nicht auf das Mitglied abgewälzt werden. § 7 Abs. 6 der Satzung könnte daher vereinsrechtlich unwirksam sein. Eine wirksame Forderung gegen den Kläger bestünde in diesem Falle nicht.
Zur vorgelegten Entscheidung vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4275/12, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Beklagte vorgetragen, sie halte an ihrer Rechtsauffassung fest. Inzwischen sei gegen das Urteil Revision eingelegt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist begründet, denn dieser hat den ihm bereits erstatteten Betrag von 18,00 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der geltend gemachten insgesamt 230,00 EUR, also nunmehr noch über einen Betrag in Höhe von 212,00 EUR.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Mai 2011 der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011, mit dem die Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe von 18,00 EUR erstattet hat. Nach dem nicht angefochtenen und damit bindend gewordenen (§ 77 SGG) Abhilfebescheid vom 11. April 2011 ist die Beklagte verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wobei - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch konkludent - bei verständiger Auslegung der Kostenentscheidung die Zuziehung des Bevollmächtigten - hier der Rechtssekretäre der V. - als notwendig angesehen wurde. Jedenfalls ergibt sich dies daraus, dass die Beklagte im Bescheid vom 27. Mai 2011 die Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung der Rechtssekretäre der V. entstanden sind, wenn auch nicht in beantragter Höhe, anerkannt worden ist.
Der V.-Landesverband hat mit der V. eine in seinem alleinigen Eigentum stehende juristische Person im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG errichtet (vgl. dazu auch §§ 2 und 7 der Satzung sowie §§ 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages), die zur Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren befugt war.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens W 303/11 des Klägers ist § 63 SGB X. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007, B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R, in juris). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 3/05 R (aaO Rdnr. 46 ff.), klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der zulässigen Rechtsberatung oder Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht wie z.B. ein Rechtsanwalt nach einer (gesetzlichen) Gebührenordnung abrechnen kann, hier also der V., entstehen, grundsätzlich auch geltend gemacht werden können. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung ergibt sich im Wesentlichen aus der Anwendung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung der Widerspruchsführer, die sich durch einen Bevollmächtigten, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, vertreten lassen und andererseits denjenigen, die sich durch einen Sozialverband bzw. dessen Rechtsschutz GmbH vertreten lassen. Beide, sowohl Rechtsanwälte als auch die Verbände durch ihre in ihrem alleinigem wirtschaftlichen Eigentum stehenden juristischen Personen, hier die von dem V.-Landesverband errichtete V. (diese nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Dienstleistungen [RDG]) sind befugt, für die Verbandsmitglieder gegen Entgelt Dienstleistungen insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu erbringen. Ein Ausschluss der durch einen Verband vertretenen Widerspruchsführer von einer Kostenerstattung wäre nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann ist, dass eine Bevollmächtigung notwendig war und die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren Kosten, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, die unter den Rechtsanwaltsgebühren liegen. Diese Kosten sind allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig wären (BSG a.a.O.).
Die Notwendigkeit der Zuziehung der Rechtssekretäre der V. ist - wie oben dargelegt - mit den Entscheidungen der Beklagten festgestellt. Auch der Senat geht hiervon aus.
Der Kläger ist gegenüber der V. auch verpflichtet, den Betrag in Höhe von 230,00 EUR für seine Vertretung im Widerspruchsverfahren zu entrichten. Jedenfalls mit der Erteilung der Vollmacht zu seiner Vertretung im Widerspruchsverfahren am 2. Februar 2011 hat der Kläger mit der V. einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der ihn hierzu verpflichtet. Mit der Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren hat die V. auch die ihr hieraus obliegende Verpflichtung erfüllt. Ein die Nichtigkeit der Vereinbarung begründender Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere §§ 3 und 7 RDG, liegt nicht vor, insbesondere ist es dem V.-Landesverband gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaubt, im Rahmen seines satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für seine Mitglieder Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 a.a.O. genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person, hier die V., erbracht werden.
Der V.-Landesverband ist - wie sich aus § 2 Ziff. 2, 4 bis 6 und § 3 der Satzung, auf die der Senat umfassend Bezug nimmt, ergibt - eine zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeten Vereinigung u.a. zur Betreuung seiner ordentlichen Mitglieder in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Die in diesem Rahmen erbrachten Rechtsdienstleistungen sind - wie der Satzungsregelung zu entnehmen - gegenüber der Erfüllung seiner übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung. Dies ergibt sich auch aus seinem Auftreten und Eintreten für die Belange seiner Mitglieder im Allgemeinen in der Öffentlichkeit sowie den weiteren umfangreichen Aufgaben, wie sie schon der Satzung, auf die der Senat auch insoweit verweist, zu entnehmen sind. Die Rechtsdienstleistungen werden allein für Mitglieder des V.-Landesverbandes erbracht. Dies folgt eindeutig aus der Neufassung der Satzung vom 29. April 2009 und des Gesellschaftsvertrages der V. vom 26. August 2008. Wie aus § 7 Ziff. 4 der Satzung folgt haben allein Mitglieder des V.-Landesverbandes das Recht diese Hilfe bei der Verfolgung ihrer u.a. sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche in Anspruch zu nehmen. Diese erbringt in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit und den entsprechenden Vorverfahren die V. (§ 7 Ziff. 5 der Satzung). Auch § 2 Ziff. 2 von deren Gesellschaftsvertrag regelt, dass Unternehmensgegenstand der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung (Beratung, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) ausdrücklich nur von V.-Mitgliedern ist. Anhaltspunkte für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen auch an Nichtmitglieder des V.-Landesverbandes bestehen nicht. Die Rechtsdienstleistungen werden - wie in § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG ausdrücklich erlaubt - durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehende juristische Person, die V., deren alleiniger Gesellschafter der V. ist (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages), erbracht. Im konkreten Fall wurden die Rechtsdienstleistungen auch durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, Assessor Streck, erbracht (§ 7 Abs. 2 RDG).
Für eine wirksame Kostenverpflichtung des Klägers müssen gemäß der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 3/05 in juris) der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie gegebenenfalls in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein (BSG, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind mit der Satzung des V.-Landesverbandes in ihrer ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung (die auch im Zeitraum, in welchem der Kläger die Rechtsdienstleistungen der V. in diesem streitgegenständlichen Widerspruchsverfahren W 303/11 in Anspruch genommen hat), insbesondere durch die im Tatbestand wiedergegebenen Regelungen der §§ 2 und 7 der Satzung, auf die verwiesen wird, erfüllt. Eine auch einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X begründende Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der V. für seine Vertretung im Widerspruchsverfahren W 303/11 ist wirksam entstanden.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem V.-Landesverband einerseits und der V. - entgegen der Auffassung des SG - um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt, auch wenn der V.-Landesverband als einziger Gesellschafter die Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen hat. Insofern ergibt sich aus dieser nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeit nicht, dass es sich bei dem Anspruch auf Entrichtung der Kosten für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren, den die V. hat, um einen Anspruch des V.-Landesverbandes gegenüber dem Kläger handelt.
Die hier maßgebliche, ab 1. Januar 2010 gültige Satzung des V.-Landesverbandes regelt den Anspruch der Mitglieder auf Rechtsdienstleistungen und deren Verpflichtung, Kosten hierfür zu tragen, entsprechend den vom BSG aufgestellten Anforderungen jetzt klar und eindeutig. Nach § 7 Ziff. 4 der Satzung hat ein Mitglied einen Anspruch auf Hilfe des V. bei der Verfolgung u.a. von sozial-, speziell auch sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, nach § 7 Ziff. 5 auch für - wie im Falle des Klägers - die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. Weiter ist geregelt, dass die Hilfeleistung durch die V. erfolgt. Bezüglich der hierfür vom Mitglied zu tragenden Kosten regelt § 7 Ziff. 6 der Satzung, dass die durch die Bearbeitung von Vorverfahren entstehenden Kosten der V. das vertretene Mitglied auf Grundlage eines mit dieser zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrags zu tragen hat. Außerdem sind in § 7 Ziff. 6 a der Satzung Festbeträge bestimmt (230,00 EUR für das Vorverfahren), deren Erhöhung um die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz sowie Ermäßigung auf die Hälfte der jeweiligen Beträge in § 7 Ziff. 6 b und c der Satzung möglich ist. Maßgeblich hierfür sind allgemeine und überprüfbare Kriterien, so fehlende Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO (§ 7 Ziff. 6 b der Satzung) oder die vorzeitige Beendigung bei wesentlicher Abweichung des Bearbeitungsaufwandes vom Durchschnittsfall. Der Bearbeitungsaufwand stellt auch ein Kriterium bei der Bestimmung der Höhe Rechtsanwaltsvergütung bei Ansatz der Rahmengebühr dar. Im Übrigen ist eine Herabsetzung oder ein Entfallen der Zahlungsverpflichtung gegenüber der vertretenden V. in § 7 Ziff. 6 der Satzung nicht geregelt.
Soweit § 7 Ziff. 7 der Satzung bestimmt, dass der V.-Landesverband berechtigt ist, die Kostenschuld eines bedürftigen Mitglieds gegenüber der V. teilweise zu begleichen, wenn dieses keinen durchsetzbaren Anspruch auf vollständige Kostenerstattung durch den Verfahrensgegner erwirbt, wird hierdurch die Kostenverpflichtung des Mitglieds gegenüber der V. nicht gemindert. Die Satzung sieht eine Minderung der Ansprüche der V. gerade nicht vor, sondern lediglich eine Zuwendung an das bedürftige Mitglied, die durch die Begleichung dessen Kostenschuld erbracht wird. Die Verpflichtung, die Kostenschuld gegenüber der V. zu begleichen, obliegt im Rahmen des Rechtsdienstleistungsvertrages indes allein dem Mitglied. Ungeachtet dessen ist die Regelung, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Zuwendung des V.-Landesverbandes gewährt wird, in dessen Satzung eindeutig und klar sowohl für die Mitglieder des Verbandes als auch für Dritte geregelt. Soweit die Satzung in § 7 Ziff. 7 die Formulierung enthält, der V. sei "berechtigt", einen Teil der Kostenschuld zu begleichen, korrespondiert hiermit - auch im Hinblick auf Vereinsrecht - die Verpflichtung des Verbandes, alle seine Mitglieder gleich zu behandeln. Der Satzung ist - entgegen der Ansicht des SG und der Beklagten - ohne weiteres und eindeutig zu entnehmen, welchen Eigenanteil das Mitglied im Hinblick auf die jeweilige Dauer der Mitgliedschaft - bei Vorliegen der geregelten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses - der Höhe nach wirtschaftlich zu tragen hat und dass eine solche Zuwendung nicht erfolgt, wenn das Mitglied einen vollständigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erwirbt.
Die mit der Satzung getroffene Regelung ist auch im Hinblick auf Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Soweit sie die Ansprüche der Mitglieder des Verbandes regelt, werden diese nicht gleichheitswidrig behandelt, insbesondere ist die unterschiedliche Behandlung von bedürftigen gegenüber nicht bedürftigen Mitgliedern auch im Hinblick auf das Steuerrecht sowie die Vereinsziele weder gleichheitswidrig im Sinne von Art. 3 GG, noch gar willkürlich. Soweit das SG einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin sieht, dass bei einer Vertretung durch die V. mit einer möglichen (teilweisen) Übernahme der Kostenschuld des Vertretenen - anders als bei der Vertretung eines Rechtsschutzversicherten durch einen Rechtsanwalt - Kosten der Gegenseite vom V.-Landesverband nicht zu übernehmen sind, ist das Vorliegen einer gegen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung verstoßenden Regelung nicht feststellbar. Dass dem Verfahrensgegner - im Falle von dessen Obsiegen und wenn er gegen den von der V. Vertretenen nach den prozessrechtlichen Regelungen einen Kostenerstattungsanspruch hätte - eine "Privilegierung" der Gestalt, dass der V.-Landesverband auch seinen Kostenerstattungsanspruch erfüllt, zukommen müsste, ist nicht erkennbar. Ungeachtet dessen, dass der V.-Landesverband nicht zur Gleichbehandlung Dritter verpflichtet ist, erwirbt auch ein Prozessgegner eines Rechtsschutzversicherten keine Kostenerstattungsansprüche gegen dessen Rechtsschutzversicherung, sondern nur gegen seinen Verfahrensgegner. Im Übrigen haben auch Prozessgegner von Verfahrensbeteiligten, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, im Falle ihres Obsiegens ggf. lediglich einen Kostenerstattungsanspruch gegen diese.
Den im Hinblick auf die zur vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung der Satzung des V.-Landesverbandes bezüglich der Frage, ob eine Kostenforderung der V. wirksam entstanden ist und bestand, vom BSG geäußerten Bedenken (vgl. BSG, B 9a SB 3/05 R, a.a.O.) wurde mit der Neufassung der Satzung des V.-Landesverbandes ab 1. Januar 2010 und damit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum Rechnung getragen; sie stehen dem Anspruch der V. gegen den Kläger auf Vergütung ihrer Tätigkeit bei dessen Vertretung im Widerspruchsverfahren W 303/11 nicht mehr entgegen (vgl. auch Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4245/12, das der Kläger vorgelegt hat).
Ferner sind die zur Erstattung geltend gemachten Kosten auch im Hinblick auf ihre Höhe nicht zu beanstanden und waren sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 63 Abs. 1 SGB X notwendig.
Der in der Satzung des V.-Landesverbandes geregelte und in deren Anwendung von der V. erhobene Kostenbeitrag ist auch in seiner Höhe (230,00 EUR) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil im Verfahren B 9 a SB 3/05 R, a.a.O.) nicht zu beanstanden und diese Aufwendungen waren insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 63 Abs.1 SGB X.
Die in der Satzung geregelte Kostenerhebung unterscheidet sich hinreichend von der anwaltlichen Kostenregelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und liegt, jedenfalls für den Großteil der Fälle, deutlich unter den anwaltlichen Sätzen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis (VV) (jeweils in der hier maßgeblichen Fassung) ergab sich für einen "durchschnittlichen" Fall, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich und schwierig war und bei ausschließlicher Tätigkeit im Vorverfahren gemäß VV 2400 eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß VV 7002 sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß VV 7008 und damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 309,40 EUR.
Demgegenüber hat die V. nach § 7 Ziff. 6 der Satzung einen Betrag in Höhe von 230,00 EUR in Rechnung gestellt (wobei sich für nicht bedürftige Mitglieder ein Betrag von maximal 246,10 EUR ergibt [230,00 EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer], was 79,54% der Vergütung nach dem RVG entspricht und womit ein ausreichender Abstand gewahrt ist [vgl. BSG, B 9a SB 3/05 R,, a.a.O., bei einem Verhältnis von 75,46%]).
Die Entgeltregelung der Satzung ist damit nicht zu beanstanden und wurde von der V. auch zutreffend angewandt, so dass der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von weiteren 212,00 EUR hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Rechtsverfolgung erfolgreich war.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat der Senat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung höherer Kosten für eine Vertretung durch die V. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
Der Kläger ist seit 1. Oktober 2008 Mitglied beim Sozialverband V. Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, im weiteren V.-Landesverband Baden-Württemberg. Dessen Satzung enthielt in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung (Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 18. September 2008 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 13. Januar und 29. April 2009) u.a. folgende Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen:
" § 2 Wesen und Zweck des V ... 2. Der V. ist eine Sozial- und Arbeitnehmerorganisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der V. unterhält die dazu notwendigen Einrichtungen in eigener Verwaltung, soweit sie sich aus den Bestimmungen der Satzung ergeben.
3. Mittel des V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an die Mitglieder des V. sind nur zulässig, wenn und soweit sie durch die Bestimmungen dieser Satzung geregelt sind ...
4. Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch a) ... b) Betreuung des in § 3 Ziffer 1. und 2. genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbstständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom V. gehalten werden ...
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem V. gegenüber erfüllt ...
...
4. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des V. in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt ... Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom V. errichtete V. Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der V. seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
5. Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom V. errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband V. Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der V. Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der V. Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten: a) Die von der V. Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgelt-Sätze betragen bei den nachstehenden Verfahren: Vorverfahren 230 EUR Verfahren in der 1. Instanz 360 EUR Verfahren in der 2. Instanz 430 EUR b) Bei von der V. Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgelt-Sätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %). c) Endet ein von der V. Sozialrechtsschutz gGmbH zu bearbeitendes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen wird, so ermäßigen sich die Entgelt-Sätze nach den Buchstaben a) und b) auf die Hälfte.
7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der V. Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die V. Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der V. berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der V. Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind: Vorverfahren 15 EUR Verfahren in der 1. Instanz 25 EUR Verfahren in der 2. Instanz 35 EUR Bestand die V.-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der V. Sozialrechtsschutz gGmbH weniger als zwei Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge ... In keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des V. nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
8. Der V. haftet für die Tätigkeit der V. Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten ..."
Der Gesellschaftsvertrag der V. (Änderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26. August 2008, eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 1. September 2008) enthält u.a. folgende Bestimmungen:
" § 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Im Rahmen des vorstehenden Absatz 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband V. Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "V.-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten V.-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger V.-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten V.-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die V.-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
... § 3 Stammkapital und Stammeinlage
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EURO 500.000,00 (EURO fünfhunderttausend)
2. Auf das Stammkapital hat der einzige Gesellschafter, der Sozialverband V. Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von EURO 500.000,00 (EURO fünfhunderttausend) übernommen,"
Nachdem die Beklagte ihm gegenüber die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 2. Februar 2011 aufgehoben hatte, erhob der Kläger am 7. Februar 2011 Widerspruch. Bereits am 2. Februar 2011 hatte er die Sozialrechtsreferenten der V. mit seiner Vertretung beauftragt (Vollmacht vom 2. Februar 2011), worauf der Sozialrechtsreferent Assessor Streck den Widerspruch mit Schriftsatz vom 3. März 2011, eingegangen am 7. März 2011, unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht und unter Beifügung eines Orthopädischen Gutachtens sowie des Widerspruchsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 10. Februar 2010 begründete. Nach ärztlicher Prüfung half die Beklagte dem Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 11. April 2011 (W 303/11) in vollem Umfang ab und erklärte sich bereit, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Der Kläger beantragte am 13. April 2011 die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die V. entstandenen Kosten in Höhe von 230,00 EUR. Beigefügt waren die Kostenrechnung vom 13. April 2011 und eine Kopie der Kostensätze der V ...
Hierauf anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2011 als notwendige zu erstattende Kosten die durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale in Höhe von 18,00 EUR. Für Verbandsvertreter könnten grundsätzlich nur die Auslagen erstattet werden, die der Widerspruchsführer dem Verband ersetzen müsse. Die weiteren Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der V. gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des V.-Landesverbandes im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des V.-Landesverbandes würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichterwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den vom Kläger am 22. Juni 2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2011, zugestellt am 4. Oktober 2011, als unbegründet zurück.
Deswegen hat der Kläger am 3. November 2011 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Erstattung von 212,00 EUR (230,00 EUR abzüglich bereits geleisteter 18,00 EUR) begehrt. Aus der Satzung des V.-Landesverbandes ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die V. Aufwendungen zu erstatten seien. In der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachte Einwände seien durch die seit dem 29. April 2009 geltende Neufassung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage. Hierzu hat der Kläger u.a. eine Kopie der ab 1. Januar 2010 geänderten Satzung des V.-Landesverbandes Baden-Württemberg und von dessen Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg, wonach für ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossene Vorverfahren im Sozialen Entschädigungsrecht und Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch pauschal 120,00 EUR erstattet werden, vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird verwiesen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 25. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung gegen die Entscheidung zugelassen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 212,00 EUR. Zwar könne sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt sei, auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, ergeben. Voraussetzung sei jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegenüber dem von ihm vertretenen. Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben solle im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt sei, nicht schlechter behandelt werden, als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt, aber auch nicht bessergestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Die Regelung für die Kostenerstattung müsse ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden sowie für die Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entstehe und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trage. Unter Berücksichtigung dessen sei die Kostenforderung der V. gegenüber dem Kläger unwirksam. Aus § 7 Nr. 6a) und 7 der Satzung des V.-Landesverbandes lasse sich nicht hinreichend entnehmen, wann der V.-Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichterwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der V. begleiche und damit in welcher Höhe letztlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied in Höhe des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder in Höhe von 230,00 EUR entstehe. Die Satzung selbst enthalte hierzu keine weiteren Vorgaben und sehe lediglich die Berechtigung des V.-Landesverbandes zur Begleichung der Kostenschuld vor. Dies sei nicht vergleichbar mit der Situation eines anwaltlich vertretenen Klägers bei dessen Unterliegen eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleiche. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt seien zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entstehe zunächst auf Grund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kläger. Diese werde gegebenenfalls im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten, der Rechtsschutzversicherung, beglichen. Der V.-Landesverband und die von ihm errichtete V. seien hingegen eng miteinander verflochten und wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen bestehe damit keine Forderung der V., die von einem Dritten, dem V.-Landesverband, beglichen werde, sondern nur eine Forderung des V.-Landesverbands, welcher diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren könne. Im Übrigen handele es sich um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners, denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld bestehe für den V.-Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 15,00 EUR sei um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung ziele mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die V. gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zugutekommen zu lassen. Auch hierin liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 29. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Juli 2012 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei seit 1. Oktober 20008 Mitglied des V.-Landesverbandes Baden-Württemberg. Im Übrigen verweist er im Wesentlichen auf eine - vorgelegte - Berufungsbegründung (mit Anlagen) in einem weiteren Berufungsverfahren (wegen Erstattung von Vorverfahrenskosten eines ebenfalls von der V. vertretenen Klägers) vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 R 1940/12). Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, es handle sich bei der V. um eine Kapitalgesellschaft, die vom V.-Landesverband errichtet worden sei, und nicht um eine mit Sozialrechtsreferenten besetzte Sozialrechtsabteilung des V.-Landesverbandes. Bei der V. handle es sich entgegen der Auffassung des SG um eine eigenständige juristische Person, die in der Lage gewesen sei, einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem zu vertretenden V.-Mitglied zu schließen und im Rahmen eines solchen Geschäftsbesorgungsvertrages eine Entgeltforderung gegen das vertretene V.-Mitglied zu begründen. Damit handle es sich bei dem V.-Landesverband um einen "Dritten", wenn er bei Vorliegen der Voraussetzungen das Mitglied in der Weise subventioniere, dass ein Teil der Forderung der V. beglichen werde. Seine Funktion sei in diesem Zusammenhang durchaus vergleichbar mit der Rolle einer Rechtsschutzversicherung, die anstelle ihres jeweiligen Versicherungsnehmers Zahlungen an den Rechtsanwalt, der den Versicherungsnehmer vertreten habe, leiste. Die Regelung in der Satzung sei auch nicht gleichheitswidrig. Der V. Landesverband sei nicht verpflichtet, die Subvention, die er bei Vorliegen der Voraussetzungen seinen bedürftigen Mitgliedern zukommen lasse, auch dem jeweiligen Verfahrensgegner seines Mitglieds zugutekommen zu lassen. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 29. März 2007 (B 9a SB 3/05 R) im Hinblick auf Art. 3 GG gefordert habe, dass ein Widerspruchsführer, der sich - wie vorliegend - von der V. vertreten lasse, im Bezug auf die Kostenerstattung dem Widerspruchsführer gleichgestellt werden müsse, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, habe es die Beachtung des Gleichheitssatzes in Bezug auf den Widerspruchsführer gefordert. Die Gleichstellung habe se nicht etwa in Bezug auf die Rechtsanwälte oder auch in Bezug auf die Behörde, gegen deren Verwaltungsakt sich der Widerspruch gerichtet habe, gefordert. Es gebe hier keinen erkennbaren bzw. nachvollziehbaren Grund dafür, bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Widerspruchsführer die Rechtsfolge bei (hypothetischer) Leistung eines Zuschusses durch den V.-Landesverband anders zu beurteilen, als bei Erbringung der Versicherungsleistung durch eine Rechtsschutzversicherung. Wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener (bedürftiger) Widerspruchsführer im Erfolgsfall einen ungeschmälerten Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner (Behörde) erlange, obwohl er für den Unterliegensfall einen (hypothetischen) Zuschuss vom V.- Landesverband (oder auch von einem anderen Sozialverband) erhalte, sei die Entscheidung des BSG nur so zu verstehen, dass auch bei einem Widerspruchsführer, der von der V. vertreten werde, im Erfolgsfall ein ungeschmälerter Erstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner (Behörde) entstehe, obwohl der Widerspruchsführer im Unterliegensfall einen Zuschuss des V. nach § 7 Abs. 7 der Satzung erwarten dürfe. Neben Schriftsätzen aus dem Verfahren L 7 R 1940/12 hat der Kläger u.a. die Satzung des V.-Landesverbandes vom 18. September 2008, in der geänderten Fassung ab 1. Januar 2010, und weitere Unterlagen aus dem Verfahren L 7 R 1940/12, zu deren Vorlage der Bevollmächtigte des Klägers erklärt hat, vom Einverständnis jenes, auch von ihm vertretenen Klägers, sei auszugehen, vorgelegt. Telefonisch hat er dies am 5. Dezember 2013 nochmals bestätigt. Ferner hat er die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4275/12, und den Gesellschaftsvertrag der V., auf den wegen der Einzelheiten der Regelungen verwiesen wird, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2012 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Kosten in Höhe von 212,00 EUR zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die V. sei eine spezielle Verbandseinrichtung des V., die den Mitgliedern Rechtsschutz gewähre, ähnlich den entsprechenden Einrichtungen, z.B. des DGB. Das Verbandsmitglied werde nur bei Vertretung durch diese Einrichtung bzw. der dort tätigen Personen vom V.-Landesverband unterstützt (§ 7 Ziff. 5 der Satzung) und dieser hafte für die Tätigkeit der Bevollmächtigen der V. gegenüber den Mitgliedern. Auf Grund dieser engen Vorgabe und der wirtschaftlichen Verflechtung scheide ein Vergleich mit einer Rechtsschutzversicherung aus. Im Übrigen könnten Verbandsmitglieder vom größten Teil der Forderung freigestellt werden, wenn sie im Verfahren unterlegen seien und deshalb keinen Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Partei entstanden sei. Ob dies jedoch immer verbindlich erfolge (" ... der V. ist berechtigt ...") und wie hoch der Erstattungsbetrag sei, lasse sich der Bestimmung nicht ohne Weiteres entnehmen. So verdoppelten sich bzw. verdreifachten sich beispielsweise die noch anteilig zu leistenden Beträge bei einer erst kurze Zeit bestehenden Mitgliedschaft. Ein Dritter könne somit nicht erkennen, ob und in welcher Höhe die Forderung entstehe. Der V.-Landesverband sei bereit, die Kosten größtenteils zu übernehmen, wenn das bedürftige Mitglied diese selbst zu tragen hätte. Der gegen den Verfahrensgegner geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei also erheblich höher als der Betrag, den das bedürftige Mitglied im Falle des Unterliegens tatsächlich zu tragen hätte. Letztlich wesentlich sei, dass bei einer Vertretung durch einen Verbandsvertreter Kosten nicht wie bei einem beauftragten Rechtsanwalt auf der Basis einer gesetzlichen Gebührenordnung, sondern nach einer eigenen Kostenordnung auf satzungsrechtlicher Grundlage erhoben würden. Durch die vom BSG in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen solle also ein Mitglied nur die Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Daher müsse anhand der entsprechenden satzungsrechtlichen Regelungen klar die Entstehung und Höhe der Kostenforderung für Dritte (und Mitglieder) nachvollzogen werden können. Eine derartige Gewähr für die Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit der anfallenden Kosten biete die Regelung der V. nicht. Sozialpolitische Verbände, die von ihren Mitgliedern Beiträge erheben würden, besorgten die Vertretung im Widerspruchsverfahren unentgeltlich. Voraussetzung für die Erstattung von Auslagen sei, dass der Anspruch auf die Rechtsdienstleistung und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzelten. Der V.-Landesverband e.V. müsse die Kosten, die er von seinen Mitgliedern für die Rechtsberatung verlange, folglich als eigene Kosten in der Satzung verankern. In § 7 Ziff. 6 der Satzung werde jedoch aufgeführt, was die V. dem Mitglied an Kosten berechne. Ob der Verein einen Kostenausgleich verlangen könne, müsse aber dem Rechtsverhältnis des V.-Landesverbandes e.V. und der V. zugeordnet werden. Dies könne nicht auf das Mitglied abgewälzt werden. § 7 Abs. 6 der Satzung könnte daher vereinsrechtlich unwirksam sein. Eine wirksame Forderung gegen den Kläger bestünde in diesem Falle nicht.
Zur vorgelegten Entscheidung vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4275/12, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Beklagte vorgetragen, sie halte an ihrer Rechtsauffassung fest. Inzwischen sei gegen das Urteil Revision eingelegt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist begründet, denn dieser hat den ihm bereits erstatteten Betrag von 18,00 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der geltend gemachten insgesamt 230,00 EUR, also nunmehr noch über einen Betrag in Höhe von 212,00 EUR.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Mai 2011 der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011, mit dem die Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe von 18,00 EUR erstattet hat. Nach dem nicht angefochtenen und damit bindend gewordenen (§ 77 SGG) Abhilfebescheid vom 11. April 2011 ist die Beklagte verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wobei - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch konkludent - bei verständiger Auslegung der Kostenentscheidung die Zuziehung des Bevollmächtigten - hier der Rechtssekretäre der V. - als notwendig angesehen wurde. Jedenfalls ergibt sich dies daraus, dass die Beklagte im Bescheid vom 27. Mai 2011 die Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung der Rechtssekretäre der V. entstanden sind, wenn auch nicht in beantragter Höhe, anerkannt worden ist.
Der V.-Landesverband hat mit der V. eine in seinem alleinigen Eigentum stehende juristische Person im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG errichtet (vgl. dazu auch §§ 2 und 7 der Satzung sowie §§ 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages), die zur Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren befugt war.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens W 303/11 des Klägers ist § 63 SGB X. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007, B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R, in juris). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 3/05 R (aaO Rdnr. 46 ff.), klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der zulässigen Rechtsberatung oder Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht wie z.B. ein Rechtsanwalt nach einer (gesetzlichen) Gebührenordnung abrechnen kann, hier also der V., entstehen, grundsätzlich auch geltend gemacht werden können. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung ergibt sich im Wesentlichen aus der Anwendung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung der Widerspruchsführer, die sich durch einen Bevollmächtigten, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, vertreten lassen und andererseits denjenigen, die sich durch einen Sozialverband bzw. dessen Rechtsschutz GmbH vertreten lassen. Beide, sowohl Rechtsanwälte als auch die Verbände durch ihre in ihrem alleinigem wirtschaftlichen Eigentum stehenden juristischen Personen, hier die von dem V.-Landesverband errichtete V. (diese nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Dienstleistungen [RDG]) sind befugt, für die Verbandsmitglieder gegen Entgelt Dienstleistungen insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu erbringen. Ein Ausschluss der durch einen Verband vertretenen Widerspruchsführer von einer Kostenerstattung wäre nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann ist, dass eine Bevollmächtigung notwendig war und die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren Kosten, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, die unter den Rechtsanwaltsgebühren liegen. Diese Kosten sind allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig wären (BSG a.a.O.).
Die Notwendigkeit der Zuziehung der Rechtssekretäre der V. ist - wie oben dargelegt - mit den Entscheidungen der Beklagten festgestellt. Auch der Senat geht hiervon aus.
Der Kläger ist gegenüber der V. auch verpflichtet, den Betrag in Höhe von 230,00 EUR für seine Vertretung im Widerspruchsverfahren zu entrichten. Jedenfalls mit der Erteilung der Vollmacht zu seiner Vertretung im Widerspruchsverfahren am 2. Februar 2011 hat der Kläger mit der V. einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der ihn hierzu verpflichtet. Mit der Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren hat die V. auch die ihr hieraus obliegende Verpflichtung erfüllt. Ein die Nichtigkeit der Vereinbarung begründender Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere §§ 3 und 7 RDG, liegt nicht vor, insbesondere ist es dem V.-Landesverband gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaubt, im Rahmen seines satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für seine Mitglieder Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 a.a.O. genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person, hier die V., erbracht werden.
Der V.-Landesverband ist - wie sich aus § 2 Ziff. 2, 4 bis 6 und § 3 der Satzung, auf die der Senat umfassend Bezug nimmt, ergibt - eine zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeten Vereinigung u.a. zur Betreuung seiner ordentlichen Mitglieder in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Die in diesem Rahmen erbrachten Rechtsdienstleistungen sind - wie der Satzungsregelung zu entnehmen - gegenüber der Erfüllung seiner übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung. Dies ergibt sich auch aus seinem Auftreten und Eintreten für die Belange seiner Mitglieder im Allgemeinen in der Öffentlichkeit sowie den weiteren umfangreichen Aufgaben, wie sie schon der Satzung, auf die der Senat auch insoweit verweist, zu entnehmen sind. Die Rechtsdienstleistungen werden allein für Mitglieder des V.-Landesverbandes erbracht. Dies folgt eindeutig aus der Neufassung der Satzung vom 29. April 2009 und des Gesellschaftsvertrages der V. vom 26. August 2008. Wie aus § 7 Ziff. 4 der Satzung folgt haben allein Mitglieder des V.-Landesverbandes das Recht diese Hilfe bei der Verfolgung ihrer u.a. sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche in Anspruch zu nehmen. Diese erbringt in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit und den entsprechenden Vorverfahren die V. (§ 7 Ziff. 5 der Satzung). Auch § 2 Ziff. 2 von deren Gesellschaftsvertrag regelt, dass Unternehmensgegenstand der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung (Beratung, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) ausdrücklich nur von V.-Mitgliedern ist. Anhaltspunkte für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen auch an Nichtmitglieder des V.-Landesverbandes bestehen nicht. Die Rechtsdienstleistungen werden - wie in § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG ausdrücklich erlaubt - durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehende juristische Person, die V., deren alleiniger Gesellschafter der V. ist (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages), erbracht. Im konkreten Fall wurden die Rechtsdienstleistungen auch durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, Assessor Streck, erbracht (§ 7 Abs. 2 RDG).
Für eine wirksame Kostenverpflichtung des Klägers müssen gemäß der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 3/05 in juris) der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie gegebenenfalls in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein (BSG, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind mit der Satzung des V.-Landesverbandes in ihrer ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung (die auch im Zeitraum, in welchem der Kläger die Rechtsdienstleistungen der V. in diesem streitgegenständlichen Widerspruchsverfahren W 303/11 in Anspruch genommen hat), insbesondere durch die im Tatbestand wiedergegebenen Regelungen der §§ 2 und 7 der Satzung, auf die verwiesen wird, erfüllt. Eine auch einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X begründende Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der V. für seine Vertretung im Widerspruchsverfahren W 303/11 ist wirksam entstanden.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem V.-Landesverband einerseits und der V. - entgegen der Auffassung des SG - um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt, auch wenn der V.-Landesverband als einziger Gesellschafter die Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen hat. Insofern ergibt sich aus dieser nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeit nicht, dass es sich bei dem Anspruch auf Entrichtung der Kosten für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren, den die V. hat, um einen Anspruch des V.-Landesverbandes gegenüber dem Kläger handelt.
Die hier maßgebliche, ab 1. Januar 2010 gültige Satzung des V.-Landesverbandes regelt den Anspruch der Mitglieder auf Rechtsdienstleistungen und deren Verpflichtung, Kosten hierfür zu tragen, entsprechend den vom BSG aufgestellten Anforderungen jetzt klar und eindeutig. Nach § 7 Ziff. 4 der Satzung hat ein Mitglied einen Anspruch auf Hilfe des V. bei der Verfolgung u.a. von sozial-, speziell auch sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, nach § 7 Ziff. 5 auch für - wie im Falle des Klägers - die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. Weiter ist geregelt, dass die Hilfeleistung durch die V. erfolgt. Bezüglich der hierfür vom Mitglied zu tragenden Kosten regelt § 7 Ziff. 6 der Satzung, dass die durch die Bearbeitung von Vorverfahren entstehenden Kosten der V. das vertretene Mitglied auf Grundlage eines mit dieser zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrags zu tragen hat. Außerdem sind in § 7 Ziff. 6 a der Satzung Festbeträge bestimmt (230,00 EUR für das Vorverfahren), deren Erhöhung um die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz sowie Ermäßigung auf die Hälfte der jeweiligen Beträge in § 7 Ziff. 6 b und c der Satzung möglich ist. Maßgeblich hierfür sind allgemeine und überprüfbare Kriterien, so fehlende Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO (§ 7 Ziff. 6 b der Satzung) oder die vorzeitige Beendigung bei wesentlicher Abweichung des Bearbeitungsaufwandes vom Durchschnittsfall. Der Bearbeitungsaufwand stellt auch ein Kriterium bei der Bestimmung der Höhe Rechtsanwaltsvergütung bei Ansatz der Rahmengebühr dar. Im Übrigen ist eine Herabsetzung oder ein Entfallen der Zahlungsverpflichtung gegenüber der vertretenden V. in § 7 Ziff. 6 der Satzung nicht geregelt.
Soweit § 7 Ziff. 7 der Satzung bestimmt, dass der V.-Landesverband berechtigt ist, die Kostenschuld eines bedürftigen Mitglieds gegenüber der V. teilweise zu begleichen, wenn dieses keinen durchsetzbaren Anspruch auf vollständige Kostenerstattung durch den Verfahrensgegner erwirbt, wird hierdurch die Kostenverpflichtung des Mitglieds gegenüber der V. nicht gemindert. Die Satzung sieht eine Minderung der Ansprüche der V. gerade nicht vor, sondern lediglich eine Zuwendung an das bedürftige Mitglied, die durch die Begleichung dessen Kostenschuld erbracht wird. Die Verpflichtung, die Kostenschuld gegenüber der V. zu begleichen, obliegt im Rahmen des Rechtsdienstleistungsvertrages indes allein dem Mitglied. Ungeachtet dessen ist die Regelung, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Zuwendung des V.-Landesverbandes gewährt wird, in dessen Satzung eindeutig und klar sowohl für die Mitglieder des Verbandes als auch für Dritte geregelt. Soweit die Satzung in § 7 Ziff. 7 die Formulierung enthält, der V. sei "berechtigt", einen Teil der Kostenschuld zu begleichen, korrespondiert hiermit - auch im Hinblick auf Vereinsrecht - die Verpflichtung des Verbandes, alle seine Mitglieder gleich zu behandeln. Der Satzung ist - entgegen der Ansicht des SG und der Beklagten - ohne weiteres und eindeutig zu entnehmen, welchen Eigenanteil das Mitglied im Hinblick auf die jeweilige Dauer der Mitgliedschaft - bei Vorliegen der geregelten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses - der Höhe nach wirtschaftlich zu tragen hat und dass eine solche Zuwendung nicht erfolgt, wenn das Mitglied einen vollständigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erwirbt.
Die mit der Satzung getroffene Regelung ist auch im Hinblick auf Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Soweit sie die Ansprüche der Mitglieder des Verbandes regelt, werden diese nicht gleichheitswidrig behandelt, insbesondere ist die unterschiedliche Behandlung von bedürftigen gegenüber nicht bedürftigen Mitgliedern auch im Hinblick auf das Steuerrecht sowie die Vereinsziele weder gleichheitswidrig im Sinne von Art. 3 GG, noch gar willkürlich. Soweit das SG einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin sieht, dass bei einer Vertretung durch die V. mit einer möglichen (teilweisen) Übernahme der Kostenschuld des Vertretenen - anders als bei der Vertretung eines Rechtsschutzversicherten durch einen Rechtsanwalt - Kosten der Gegenseite vom V.-Landesverband nicht zu übernehmen sind, ist das Vorliegen einer gegen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung verstoßenden Regelung nicht feststellbar. Dass dem Verfahrensgegner - im Falle von dessen Obsiegen und wenn er gegen den von der V. Vertretenen nach den prozessrechtlichen Regelungen einen Kostenerstattungsanspruch hätte - eine "Privilegierung" der Gestalt, dass der V.-Landesverband auch seinen Kostenerstattungsanspruch erfüllt, zukommen müsste, ist nicht erkennbar. Ungeachtet dessen, dass der V.-Landesverband nicht zur Gleichbehandlung Dritter verpflichtet ist, erwirbt auch ein Prozessgegner eines Rechtsschutzversicherten keine Kostenerstattungsansprüche gegen dessen Rechtsschutzversicherung, sondern nur gegen seinen Verfahrensgegner. Im Übrigen haben auch Prozessgegner von Verfahrensbeteiligten, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, im Falle ihres Obsiegens ggf. lediglich einen Kostenerstattungsanspruch gegen diese.
Den im Hinblick auf die zur vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung der Satzung des V.-Landesverbandes bezüglich der Frage, ob eine Kostenforderung der V. wirksam entstanden ist und bestand, vom BSG geäußerten Bedenken (vgl. BSG, B 9a SB 3/05 R, a.a.O.) wurde mit der Neufassung der Satzung des V.-Landesverbandes ab 1. Januar 2010 und damit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum Rechnung getragen; sie stehen dem Anspruch der V. gegen den Kläger auf Vergütung ihrer Tätigkeit bei dessen Vertretung im Widerspruchsverfahren W 303/11 nicht mehr entgegen (vgl. auch Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4245/12, das der Kläger vorgelegt hat).
Ferner sind die zur Erstattung geltend gemachten Kosten auch im Hinblick auf ihre Höhe nicht zu beanstanden und waren sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 63 Abs. 1 SGB X notwendig.
Der in der Satzung des V.-Landesverbandes geregelte und in deren Anwendung von der V. erhobene Kostenbeitrag ist auch in seiner Höhe (230,00 EUR) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil im Verfahren B 9 a SB 3/05 R, a.a.O.) nicht zu beanstanden und diese Aufwendungen waren insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 63 Abs.1 SGB X.
Die in der Satzung geregelte Kostenerhebung unterscheidet sich hinreichend von der anwaltlichen Kostenregelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und liegt, jedenfalls für den Großteil der Fälle, deutlich unter den anwaltlichen Sätzen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis (VV) (jeweils in der hier maßgeblichen Fassung) ergab sich für einen "durchschnittlichen" Fall, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich und schwierig war und bei ausschließlicher Tätigkeit im Vorverfahren gemäß VV 2400 eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß VV 7002 sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß VV 7008 und damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 309,40 EUR.
Demgegenüber hat die V. nach § 7 Ziff. 6 der Satzung einen Betrag in Höhe von 230,00 EUR in Rechnung gestellt (wobei sich für nicht bedürftige Mitglieder ein Betrag von maximal 246,10 EUR ergibt [230,00 EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer], was 79,54% der Vergütung nach dem RVG entspricht und womit ein ausreichender Abstand gewahrt ist [vgl. BSG, B 9a SB 3/05 R,, a.a.O., bei einem Verhältnis von 75,46%]).
Die Entgeltregelung der Satzung ist damit nicht zu beanstanden und wurde von der V. auch zutreffend angewandt, so dass der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von weiteren 212,00 EUR hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Rechtsverfolgung erfolgreich war.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat der Senat die Revision zugelassen.
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