L 13 AS 4050/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 665/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4050/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2012 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II) - für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012.

Der 1955 geborene Kläger, der seit 1. Juli 2010 laufend Leistungen nach dem SGB II bezieht, bewohnt seit 1. August 2011 in F. eine 42,40 Quadratmeter große Wohnung und hat hierfür nach dem Mietvertrag vom 15. Juli 2010 eine Grundmiete von 195,90 EUR, eine Vergütung für die Überlassung eines Stellplatzes von 20,45 EUR und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR, insgesamt 296,35 EUR zu zahlen.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 30. Juni 2011 und nach Vorlage angeforderter Unterlagen (Mietvertrag) bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. September 2011 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 in Höhe von monatlich 639,90 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Regelleistung - [inkl. Mehrbedarfe] in Höhe von 364,00 EUR und Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung [KdU] in Höhe von 275,90 EUR [Miete 195,90 EUR und Neben- bzw. Betriebskosten 80,00 EUR]). Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2011 nahm der Beklagte (im Hinblick auf die Erhöhung der Regelleistung) eine Neuberechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 vor und bewilligte für diesen Zeitraum Leistungen in Höhe von 649,90 EUR (Regelleistung [inkl. Mehrbedarfe] in Höhe von 374,00 EUR und KdU unverändert 275,90 EUR).

Am 29. Dezember 2011 erhob der Kläger gegen die Bescheide vom 6. September und 26. November 2011 Widerspruch, da die Entscheidungen Berechnungsgrundlagen folgten, mit denen der Beklagte ab 1. August 2011 mitgeteilte Änderungen nicht sachgemäß berücksichtigt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. September 2011 als unzulässig. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 2011 wies er als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. September 2011 sei verfristet. Hinsichtlich der Neufestsetzung des Regelbedarfs im Bescheid vom 26. November 2011 sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der KdU enthalte er für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 dieselbe Regelung wie der Bescheid vom 6. September 2011. Die Leistungen seien im Bescheid vom 26. November 2011 entsprechend den vom Kläger angegebenen Bedarfen, auch der KdU, bewilligt worden. Anhaltspunkte, dass vom Kläger geltend gemachte, höhere oder weitere Bedarfe nicht berücksichtigt worden sein sollten, seien nicht ersichtlich.

Deswegen hat der Kläger am 13. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, diese dann aber nicht weiter begründet.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2012 den Änderungsbescheid vom 26. November 2011 für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 geändert und - bei unveränderter Höhe der Leistungen für den Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR - die Leistungen für KdU und Heizung unter zusätzlicher Berücksichtigung von Müllgebühren (in Höhe von 13,53 EUR ) auf 289,43 EUR festgesetzt und insgesamt 663,43 EUR bewilligt. Die Nachzahlung der Müllgebühren für Januar 2012 erfolge direkt an Stadtkasse, da sie der Kläger sie dorthin noch nicht überwiesen habe.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 hat der Beklagte den Bescheid vom 24. Mai 2012 - bei unveränderten Leistungen für den Regelbedarf - hinsichtlich der Leistungen wegen KdU und Heizung geändert und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 683,88 EUR (Regelleistungen in Höhe von 374,00 EUR und Leistungen wegen KdU und Heizung [unter Übernahme jetzt auch der Stellplatzkosten in Höhe von 20,45 EUR] in Höhe von 309,88 EUR) bewilligt. Zugleich hat er für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2011 - bei unverändertem Regelbedarf - monatlich 660,35 EUR (Regelbedarf 364,00 EUR sowie Leistungen wegen KdU und Heizung [unter Übernahme jetzt auch der Stellplatzkosten in Höhe von 20,45 EUR] 296,35 EUR) bewilligt.

Am 17. Juni 2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren beantragt, die Bescheide vom 6. September und 26. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2012 abzuändern und dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung "in gesetzlicher Höhe" für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 zu gewähren, wobei es "u.a. um die Höhe der Regelleistung" gehe. Ferner hat er beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat u.a. auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R, verwiesen, wonach der Regelsatz verfassungsgemäß sei. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung sei nicht angenommen worden.

Das SG hat die Klage wegen der Bescheide vom 6. September 2011 und 26. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2011 mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. September 2011 zu Recht als unzulässig verworfen. Der weitere Bescheid vom 26. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2012 verletze den Kläger im Übrigen nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012. Mit Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage wegen des Bescheids vom 6. September 2011 verfristet war. Im Übrigen seien die ab dem 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfe in Höhe von 364,00 EUR für alleinstehende Erwachsene durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (RBEG) festgelegt und durch die Regelbedarfs-Stufenfortschreibungsverordnung 2012 für alleinstehende Erwachsene auf 374,00 EUR angepasst worden. Das SG sei nicht von der Verfassungswidrigkeit des RBEG überzeugt. Dieses trage den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Anforderungen Rechnung trage. Unter Berücksichtigung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze und des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der mit dem RBEG festgelegten Regelbedarfe, die transparent und sachgerecht bemessen seien. Im Übrigen habe das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer vom 20. November 2012, 1 BVR 2203/12). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 8. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. September 2013 Berufung eingelegt, die er im Weiteren nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 6. September 2011 und 26. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2011 sowie des Bescheids vom 24. Mai 2012 in Gestalt des Bescheids vom 25. Oktober 2012 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2012 abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat stellt zunächst fest, dass der - den mit der Klage zunächst angefochtenen Bescheid vom 6. September 2011 sowie den Änderungsbescheid vom 26. November 2011 - ändernde Bescheid vom 24. Mai 2012 und der diesen Bescheid wiederum ändernde Bescheid vom 25. Oktober 2012, die in den Verwaltungsakten enthalten sind, gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, auch wenn der Beklagte sie, entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, dem SG nicht ausdrücklich zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Bescheid vom 25. Oktober 2012 hat die genannten Bescheide für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 teilweise ersetzt.

Das SG hat über diesen zuletzt den Leistungsanspruch im strittigen Zeitraum regelnden Bescheid vom 25. Oktober 2012 nicht entschieden. Deshalb entscheidet der Senat hierüber (unter dem Gesichtspunkt des "Heraufholens von Prozessresten") auf Klage (vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 157 Rdnr. 2 b), nachdem die Beteiligten hierzu gehört worden sind.

Die Klage wegen des Bescheids vom 25. Oktober 2012 ist indes nicht begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist insofern die Höhe der Leistungen im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012.

Hinsichtlich des Regelbedarfs in Höhe von 364,00 EUR für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2011 und in Höhe von 374,00 EUR für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Die Höhe des dem Kläger zustehenden Regelbedarfes und etwaiger Mehrbedarfe ergibt sich aus den §§ 20 ff Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SBG II). Diese Bestimmung hat der Beklagte berücksichtigt und dem Kläger den gesetzlich bestimmten Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2011 sowie in Höhe von 374,00 EUR für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 bewilligt. Die Regelung bezüglich des Regelbedarfes ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das SG hat insofern in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die Grundlagen zur Festlegung des Regelbedarfs - das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 und die Regelbedarfs-Stufenfortschreibungsverordnung 2012 für alleinstehende Erwachsene - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die vom Beklagten bewilligten Leistungen der gesetzlichen Grundlage entsprechen und diese auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 24. Oktober 2011, L 13 AS 4271/11 B, in Juris) uneingeschränkt an und weist insofern die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das BSG hat im Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R, entschieden, dass die die Festlegung der Regelbedarfe auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer vom 20. November 2012, 1 BvR 2203/12). Ferner verweist der Senat auf das Urteil des BSG vom 28. März 2013 (B 4 AS 12/12 R, in juris), nach welchem die Regelbedarfe ab 1. Januar 2011 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen sind.

Dass dem Kläger im strittigen Zeitraum ein Anspruch auf Leistungen wegen Mehrbedarf im Sinn von §§ 21ff SGB II zustehen könnte ist weder ersichtlich, noch wurden solche Leistungen geltend gemacht. Deshalb stellt der Senat fest, dass der Kläger auch insofern keine weiteren Ansprüche hat.

Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Leistungen wegen KdU und Heizung, als diese zuletzt mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 bewilligt worden sind. Insofern kann der Kläger vom Beklagten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2011 lediglich Leistungen wegen KdU und Heizung in Höhe der Grundmiete von 195,90 EUR, der Stellplatzkosten in Höhe von 20,45 EUR sowie der Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 80,00 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 296,35 EUR, und für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2012 lediglich Leistungen wegen KdU und Heizung in Höhe der Grundmiete von 195,90 EUR, der Stellplatzkosten in Höhe von 20,45 EUR, der Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 80,00 EUR sowie sowie Müllgebühren in Höhe von 13,53 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 309,88 EUR beanspruchen, die der Beklagte auch bewilligt hat. Ein Anspruch auf weitergehende Leistungen besteht unter Berücksichtigung aller in den Akten enthaltenen Unterlagen wie auch des Vorbringens des Klägers nicht. Weitere KdU und für Heizung sind insoweit weder dargelegt, noch nachgewiesen.

Der Senat weist aus den vorstehenden Gründen die Berufung zurück und die Klage ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass das Begehren des Klägers erfolglos geblieben ist.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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