Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 905/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4213/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 2. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht Ulm (SG) zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 2 AS 905/13 abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - "Übernahme der Umzugskosten" (Klageantrag) bzw. Erteilung einer "Umzugsgenehmigung" (Ausführungen in der Klagebegründung) - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Nach dem Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von PKH vorzunehmenden Überprüfung hat die Klage wegen des Bescheids des Beklagten vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Übernahme von Umzugskosten setzt deren vorherige Zusicherung voraus, die vorliegend nicht gegeben wurde. Es besteht im Übrigen weder ein Anspruch auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten noch auf die Übernahme von Umzugskosten. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Antrags schon nicht mehr leistungsberechtigt, da der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 1. Januar 2013 aufgehoben hat, da sich die Antragstellerin außerhalb des definierten zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners ihren Aufenthalt hatte. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen im Verfahren L 13 AS 4212/13 B.
Da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht Ulm (SG) zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 2 AS 905/13 abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - "Übernahme der Umzugskosten" (Klageantrag) bzw. Erteilung einer "Umzugsgenehmigung" (Ausführungen in der Klagebegründung) - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Nach dem Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von PKH vorzunehmenden Überprüfung hat die Klage wegen des Bescheids des Beklagten vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Übernahme von Umzugskosten setzt deren vorherige Zusicherung voraus, die vorliegend nicht gegeben wurde. Es besteht im Übrigen weder ein Anspruch auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten noch auf die Übernahme von Umzugskosten. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Antrags schon nicht mehr leistungsberechtigt, da der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 1. Januar 2013 aufgehoben hat, da sich die Antragstellerin außerhalb des definierten zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners ihren Aufenthalt hatte. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen im Verfahren L 13 AS 4212/13 B.
Da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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