Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 2 AS 1265/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 216/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 1. März 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß § 172 Abs. 2 SGG können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmung ist auf die hier in Rede stehende Ablehnung von Sachverständigen nicht analog anwendbar.
Der Senat sieht sich in dieser Rechtsauffassung zum derzeit geltenden Recht dadurch bestätigt, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) - BT-Drs. 811/12 vom 21. Dezember 2012 - den Ausschluss der Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts über die Ablehnung von Sachverständigen durch Änderung des § 172 Abs. 2 SGG und die Herausnahme des § 406 Abs. 5 ZPO aus der Verweisung in § 118 Abs. 1 S. 1 SGG (Artikel 7 Nr. 10 und 11 Buchstabe a) für die Zukunft vorsieht.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Ablehnungsantrag des Klägers gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO mangels zureichender Begründung unzulässig ist.
Der Kläger hält, wie er nochmals in seiner Beschwerde vorträgt, "den sozialpsychiatrischen Dienst in Kassel" für befangen und dabei bleibe es. Gründe, warum die im sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt Kassel tätigen Ärzte/Ärztinnen befangen sein sollten, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Er verweist auf "Erlebnisse" mit der "verachtenswerten Spezies" der Amtsärzte der Region Kassel/Nordhessen, für die seine Verachtung grenzenlos sei. Damit hat der Kläger zwar zum Ausdruck gebracht, dass er kein Vertrauen in die Amtsärzte in Kassel/Nordhessen hat. Für das Gericht nachvollziehbare Angaben, worauf sich dieses Misstrauen stützt, werden aber nicht gemacht. Wie das Sozialgericht Kassel zutreffend ausgeführt hat, kann ein Befangenheitsantrag sich ohnehin immer nur gegen bestimmte, genau bezeichnete Sachverständige richten, nicht aber gegen eine ganze Behörde oder Einrichtung.
Unter Bezug auf eine erneut angesetzte Untersuchung bei Dr. C., bezeichnet der Kläger diesen als "dubios", ohne dass deutlich würde, worauf sich sein Misstrauen gerade gegenüber diesem Arzt konkret stützt. Der Kläger legt auch in Bezug auf diesen namentlich benannten Arzt keine Umstände dar, die auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Dr. C. ihm gegenüber schließen lassen könnten. Auch insoweit fehlt es an einer zureichenden Begründung des Ablehnungsantrags.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß § 172 Abs. 2 SGG können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmung ist auf die hier in Rede stehende Ablehnung von Sachverständigen nicht analog anwendbar.
Der Senat sieht sich in dieser Rechtsauffassung zum derzeit geltenden Recht dadurch bestätigt, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) - BT-Drs. 811/12 vom 21. Dezember 2012 - den Ausschluss der Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts über die Ablehnung von Sachverständigen durch Änderung des § 172 Abs. 2 SGG und die Herausnahme des § 406 Abs. 5 ZPO aus der Verweisung in § 118 Abs. 1 S. 1 SGG (Artikel 7 Nr. 10 und 11 Buchstabe a) für die Zukunft vorsieht.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Ablehnungsantrag des Klägers gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO mangels zureichender Begründung unzulässig ist.
Der Kläger hält, wie er nochmals in seiner Beschwerde vorträgt, "den sozialpsychiatrischen Dienst in Kassel" für befangen und dabei bleibe es. Gründe, warum die im sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt Kassel tätigen Ärzte/Ärztinnen befangen sein sollten, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Er verweist auf "Erlebnisse" mit der "verachtenswerten Spezies" der Amtsärzte der Region Kassel/Nordhessen, für die seine Verachtung grenzenlos sei. Damit hat der Kläger zwar zum Ausdruck gebracht, dass er kein Vertrauen in die Amtsärzte in Kassel/Nordhessen hat. Für das Gericht nachvollziehbare Angaben, worauf sich dieses Misstrauen stützt, werden aber nicht gemacht. Wie das Sozialgericht Kassel zutreffend ausgeführt hat, kann ein Befangenheitsantrag sich ohnehin immer nur gegen bestimmte, genau bezeichnete Sachverständige richten, nicht aber gegen eine ganze Behörde oder Einrichtung.
Unter Bezug auf eine erneut angesetzte Untersuchung bei Dr. C., bezeichnet der Kläger diesen als "dubios", ohne dass deutlich würde, worauf sich sein Misstrauen gerade gegenüber diesem Arzt konkret stützt. Der Kläger legt auch in Bezug auf diesen namentlich benannten Arzt keine Umstände dar, die auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Dr. C. ihm gegenüber schließen lassen könnten. Auch insoweit fehlt es an einer zureichenden Begründung des Ablehnungsantrags.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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