L 4 AS 232/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 AS 2983/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 232/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeaufforderung.

Der am xxxxx 1963 geborene Kläger bezieht seit Anfang des Jahres 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 4. Juli 2011 wurde der Kläger zum 12. Juli 2011 um 10:00 Uhr zum Beklagten einbestellt. Als Grund der Meldeaufforderung wurde ein Gespräch über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation des Klägers angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. Juli 2011 Widerspruch. Die Meldeaufforderung verstoße gegen Art. 11 des Grundgesetzes (GG). Beigefügt war ein Attest vom 11. Juli 2011 des Allgemeinmediziners Schnoor, aus dem sich eine eingeschränkte, zum Teil aufgehobene Wegefähigkeit des Klägers ergab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 59 SGB II seien die Vorschriften der §§ 309, 310 SGB III entsprechend anwendbar. Daraus ergebe sich die Meldepflicht.

Dagegen hat der Kläger am 6. September 2011 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den Kläger aufgefordert, eine Schweigepflichtentbindung für Akten und Versicherungsunterlagen zu erklären. Das hat der Kläger abgelehnt.

Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Das vorgelegte Attest reiche nicht aus, um den Kläger von der Meldepflicht zu befreien. Weitere Ermittlungen seien mangels Schweigepflichtentbindung nicht möglich gewesen. Das gehe zulasten des Klägers.

Gegen das ihm am 27. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Juli 2013 Berufung eingelegt. Er macht den Verstoß der Meldeaufforderung gegen verschiedene völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Bestimmungen sowie die Verfassungswidrigkeit des Beklagten geltend.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

1. die Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 4. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2011 festzustellen, sowie 2. dem Beklagten aufzugeben, künftig u.a. Meldeaufforderungen, Angebote von Eingliederungsvereinbarungen und Sanktionen zu unterlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

Auf gerichtliche Anfrage hat der Beklagte erklärt, dass trotz Versäumens des Meldetermins eine Sanktion nicht verhängt worden sei.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Prozessakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte nach § 155 Abs. 3, 4 und § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die begehrte Feststellung ist unzulässig. Denn es fehlt dem Kläger bereits an einem Feststellungsinteresse. Insoweit genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 131 Rn. 10a mit weiteren Nachweisen). Es ist aber weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich, welchen Nutzen die Feststellung einer Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung für den Kläger haben könnte. Der Meldetermin ist seit Jahren verstrichen und es sind keine für den Kläger nachteiligen Rechtswirkungen aus der Meldeaufforderung entstanden. Auch ist eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht substantiiert geltend gemacht worden.

Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Meldeaufforderung keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Im Rahmen des gesetzlichen Konzepts des "Forderns und Förderns", das das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß gebilligt hat, ist die Meldeaufforderung ein sachgerechtes Instrument. Mit Blick auf den Kläger ist hervorzuheben, dass die Meldeaufforderung vom 4. Juli 2011 ausdrücklich den Vorbehalt eines "wichtigen Grundes" auf Seiten des Klägers enthielt.

2. Auch das Unterlassungsbegehren hat keinen Erfolg. Denn insoweit besteht kein Anspruch; vielmehr ist der Kläger darauf zu verweisen, gegen entsprechende Verwaltungshandlungen nachträglich Rechtsschutz zu suchen. Dies ist ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass vorbeugender Rechtsschutz nicht gewährt werden kann.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr.1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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