L 11 R 1123/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3304/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1123/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.01.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.509,77 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese nach Durchführung einer Arbeitgeberprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18.039.09 EUR fordert.

Der Antragsteller ist ein Fußballverein der Oberliga Baden-Württemberg in V.-S ... Mit dem "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 05.05.2010 zwischen dem Antragsteller und M. B. (im Folgenden B) wurde dieser als Fußball-Lehrer/Trainer mit A-Lizenz mit Wirkung vom 01.07.2010 eingestellt. B ist verantwortlich für die Betreuung, Aus- und Weiterbildung der ersten Fußballmannschaft des Vereins. Zu seiner Hauptpflicht gehört die Leitung des Trainings und des Spielbetriebes sowie die Sichtung und Betreuung von Spielern. Im Übrigen wurden die wesentlichen Aufgaben in der als Anlage beigefügten Aufgabenbeschreibung geregelt. Die Leitung des Trainings sowie die Aufstellung der Mannschaft bestimmt B eigenverantwortlich in Abstimmung mit dem Vorstand (§ 2 des Vertrages). Nach § 3 wird die Tätigkeit von B mit 2.200,- EUR, ggfs zzgl Mehrwertsteuer, zahlbar am Ende jeden Monats, entgolten. Für den Fall des Klassenerhalts, eines Pokalsieges Südbadischer Vereinspokal oder eines Aufstiegs in die Regionalliga ist eine weitere Prämie bzw ein weiteres Entgelt vereinbart. Bei Reisen mit der Mannschaft werden B die gleichen Tagesspesen wie den Spielern gezahlt; bei sonstigen Dienstreisen stehen ihm die gleichen Spesen zu wie anderen Vereinsbeauftragten. B ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Nachweis seiner Aufwendungen verpflichtet. Die Arbeitszeit richtet sich nach den erforderlichen Trainingsstunden, die zur Betreuung der Spieler und zur Erfüllung der Trainingsaufgaben erforderlich sind (wie Spielbeobachtung, Trainingslager usw). Im Fall der Abwesenheit von B während Urlaubs- und Krankheitszeiten tritt keine Minderung der Vergütung nach § 3 Abs 1 Satz 1 ein, sofern die Abwesenheit pro Spieljahr insgesamt 24 Werktage nicht überschreitet. Bei der Festlegung von Abwesenheitszeiten durch B ist den Vereinsinteressen angemessen Rechnung zu tragen (§ 4 des Vertrages). Der Vertrag war nach § 6 befristet bis zum 30.06.2012 mit Verlängerung der Laufzeit (unter den gleichen Bedingungen). Der Vertrag ist für jede Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende kündbar. Unberührt bleibt das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.

In der Zeit vom 04.09.2012 bis 03.07.2013 führte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei dem Antragsteller durch. Mit Schreiben vom 11.03.2013 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungahme zur beabsichtigten Feststellung einer abhängigen Beschäftigung von B beim Antragsteller seit dem 01.07.2010 und hieraus folgender Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Beitragspflicht des Arbeitgebers zu den Umlagen.

Hierauf führte der Antragsteller aus, eine persönliche Abhängigkeit, die sich vornehmlich in der Eingliederung in einen Betrieb äußere, liege bei B nicht vor. Dieser betreibe selbständig die Ausbildung, ohne an irgendwelche Vorgaben oder Abstimmungen mit dem Vorstand gebunden zu sein. Die Aufgaben von B bestünden ausschließlich im Tainieren der Mannschaft, wobei ihm die Art und Weise, Spielstätte und der Zeitplan selbst vorbehalten blieben. Es sei in sein Ermessen gestellt, ob er das Training und die Ausbildung auf dem Gelände des FC 08 oder aber in einem Fitnessstudio, im offenen Gelände oder an einem anderen Platz seiner Wahl durchführe. Damit mangele es nicht nur an einer weisungsgebunden Tätigkeit, insbesondere sei damit auch festgestellt, dass B in den Betrieb nicht eingegliedert sei. Außerdem sei es ihm selbst überlassen, seine Arbeit zu organisieren. B besitze einen Trainerschein und könne damit auch das Training leiten. Es sei in sein Ermessen gestellt, wann das Training stattfinde, ob er größere Pausen mache oder über einen gewissen Zeitraum das Training überhaupt nicht ausführe. Die freie Entscheidung der Arbeitszeit und die freie Gestaltung der Arbeitsleistung seien Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit. Das Unternehmerrisiko könne vorliegend außer Betracht bleiben, da ein solches von der Natur der Tätigkeit her gar nicht bestehen könne. Allenfalls bestehe ein solches Unternehmerrisiko darin, dass B über längere Zeit krank werde und damit seiner Vergütungsansprüche verlustig werde. Ebensowenig bedeutsam sei, dass B keine Arbeitnehmer beschäftige. Von B werde weder fremdbestimmte Arbeit geleistet, noch werde die Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Auch die Spielzeiten würden nicht, nicht einmal zusammen mit dem Vorstand des FC 08, seitens B festgelegt. Ausschließlich der Verband lege die Spielzeiten für die Spiele mittels eines Rahmenterminkalenders fest.

Mit Bescheid vom 03.07.2013 stellte die Antragsgegnerin nach Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs 1 SGB IV, durchgeführt in der Zeit vom 04.09.2012 bis 03.07.2013, eine Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen für den Prüfzeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 18.039,09 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tätigkeit von B als Cheftrainer der 1. Mannschaft bei der Antragstellerin erfolge unter Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. B habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigt und sei dauerhaft nur für den Antragsteller tätig. Typische unternehmerische Merkmale seien nicht erkennbar. Die Tätigkeit des Cheftrainers werde bei anderen Vereinen der Oberliga Baden-Württemberg in der Regel durch Arbeitnehmer ausgeübt. Unabhängig von der rechtlichen Konstruktion der mündlichen und schriftlich getroffenen Vereinbarung biete B letztlich nur seine Arbeitskraft mit den zur Ausführung der Arbeit erforderlichen Kenntnissen und Qualifikationen an. Ein nennenswerter Einsatz an Sachmitteln - wie dies bei Unternehmern der Fall sei - finde nicht statt. Bei der Tätigkeit eines Trainers handle es sich um die Erbringung von Diensten höherer Art, welche nur einem abgeschwächten Aufsichts- und Direktionsrecht des Arbeitgebers unterlägen. Die persönliche Abhängigkeit komme ua darin zum Ausdruck, dass der Trainer seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst des Auftraggebers (Vereins) zu stellen habe. Aufgrund der festen Vergütung für die geleistete Arbeit habe für B auch kein Risiko bestanden, dass für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft kein Entgelt gezahlt werde. Hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit sei der Trainer nicht frei in seiner Entscheidung. Er sei darauf angewiesen, die Infrastruktur des Vereins zu nutzen. Der Antragsteller habe als Fußballverein die äußeren Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des Trainers bestimmt. Darüber hinaus sei der Spielbetrieb vorgegeben. Dieser werde durch die vom zuständigen Fußballverband vorgegebene Spielordnung bestimmt. Pflichtspiele fänden erfahrungsgemäß am Samstag oder Sonntagnachmittag statt. Insofern habe die Verpflichtung des Trainers zu genau ausgewiesenen Zeiten an einem bestimmten Ort, nämlich dem Sportplatz des Vereins bzw der gegnerischen Mannschaft anwesend zu sein, bestanden.

Da das insgesamt von B erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige, bestehe Krankenversicherungsfreiheit. Die Pflegeversicherung folge der Krankenversicherung.

Hiergegen legte der Antragsteller am 25.07.2013 Widerspruch ein und bat gleichzeitig um Stundung des Forderungsbetrags bis zur Klärung der Angelegenheit. Er sei nicht in der Lage, den Betrag als Einmalzahlung aufzubringen.

Mit Schreiben vom 12.09.2013 teilte die Antragsgegenerin dem Antragsteller mit, die Vollziehung des Bescheids vom 03.07.2013 werde nicht ausgesetzt, da keine ernstlichen Zweifel bezüglich der getroffenen Feststellung vorlägen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei jedoch als Antrag auf Stundung an die zuständige Einzugsstelle weitergeleitet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 03.07.2013, der nicht näher begründet wurde, zurück.

Am 14.11.2013 hat der Antragsteller hiergegen Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat ferner am 22.11.2013 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 05.07.2013 (gemeint wohl 03.07.2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2013 (gemeint wohl 31.10.2013) beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine verfügbaren Kassenmittel würden sich auf 2.800,- EUR belaufen. Die Sponsorenausstände würden ca 11.000 EUR betragen. Demgegenüber entstünden dem Antragsteller Kosten in Höhe von monatlich 25.000,- EUR. Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorgelegt: Kontoauszüge und Jahresabschluss zum 31.12.2012.

Ergänzend trägt er vor, die Antragsgegnerin habe im Falle des Herrn Andres den Trainervertrag geprüft, ohne ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Entsprechendes gelte für den Fall des Trainers P. Angesichts der vorgetragenen Vermögensverhältnisse sei davon auszugehen, dass eine Durchsetzung der Zahlungsansprüche unweigerlich zur Insolvenz des Antragsteller führe.

Mit Beschluss vom 27.01.2014 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der durchzuführenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier im Streit stehenden Entscheidung der Antragsgegnerin bestehe. Die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung von B bei dem Antragsteller sprechen, würden überwiegen. B sei nicht hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer seiner Tätigkeit frei. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass B bei seiner Tätigkeit für den Antragsteller ein wirtschaftliches Risiko getragen hätte, welches das wirtschaftliche und finanzielle Risiko eines Arbeitnehmers übersteige und sich als typisch für einen Unternehmer darstelle. Ferner spreche das vertraglich vereinbarte monatlich gleichbleibende Entgelt für eine abhängige Beschäftigung. Auch sei eine vertragliche Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden. Weil sich die Tätigkeit eines Trainers im Übrigen im Verhältnis zum Arbeitgeber als die Erbringung von Diensten höherer Art darstelle, sei es keine Besonderheit, dass ein Trainer den Inhalt der einzelnen Trainingseinheiten bestimme, so dass eine fehlende Weisungsunterworfenheit hieraus nicht hergeleitet werden könne. Vielmehr habe der Verein regelmäßig bestimmte Ziele vorgegeben, die die Mannschaft erreichen solle. Es bestünden daher keine ersthaften Zweifel an der sozialversicherungs- und beitragspflichtigen Tätigkeit des B für den Antragsteller. Der Antragsteller habe auch eine unbillige Härte durch die Vollziehung des Nachforderungsbescheids nicht ausreichend dargelegt.

Gegen die dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 03.02.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Entscheidung wurde am 25.02.2014 beim Sozialgericht Reutlingen Beschwerde eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.01.2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris). Greift daher vorliegend § 86a Abs 2 Nr 1 SGG, so ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 SGG statthaft.

Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des einzelnen ausgestalte Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegen einander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigungen (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung zu den Abgabepflichten eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel im Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl Beschluss des Senats vom 28.07.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nV). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfachen, in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse, eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR-ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, juris). Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheids ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, L 11 KR 2566/12 ER-B, juris; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris sowie LSG Baden-Württemberg 20.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris).

Nach dem gegenwärtigen Stand ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2013 Erfolg haben wird.

Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 174 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV, 348 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei eine Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum ganzen zB zuletzt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).

Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung schließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung sowie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung seit mindestens 2008, vgl. auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).

Nach im Eilverfahren gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Zwischen S und dem Antragsteller bestand ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Auch wenn die Beteiligten durch die Vertragsgestaltung und -bezeichnung zum Ausdruck bringen wollten, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege, sind die Tatbestände, die zum Entstehen von Versicherungspflicht führen, gesetzlich geregelt und insoweit nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Bei Abschluss eines Dienstvertrages haben die Beteiligten kein Wahlrecht, ob sie eine abhängige Beschäftigung begründen wollen. Unabhängig von den von den Beteiligten gewünschten Rechtsfolgen ist eine abhängige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung anzunehmen, wenn das Dienstverhältnis so ausgestaltet ist, dass es die Voraussetzungen dieses Rechtbegriffes erfüllt. (LSG Berlin-Brandenburg 07.03.2014, L 1 KR 336/12 mwN, juris).

Vorliegend enthält der Vertrag deutliche Hinweise auf eine abhängige Beschäftigung. Dem Trainer wird unabhängig von Ausfällen wegen Erkrankung oder Urlaub bzw sonstiger Verhinderung zunächst eine feste monatliche Vergütung zugesagt. Selbständige Tätigkeiten sind dagegen durch das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet, dass auch darin liegt, für eine erbrachte Arbeitsleistung keine Vergütung zu erhalten (BSG, Urteil Sammlung gesetzliche Krankenversicherung - USK - 2400, 25). B war auch nicht hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer seiner Tätigkeit frei. Der Antragsteller bestimmte als Sportverein die äußeren Rahmenbedingungen (sächliche Mittel wie Trainingsplatz und Fußballfeld) und die Stellung der von B zu trainierenden Fußballmannschaft. Nach dem Vortrag des Antragstellers war ferner der Spielbetrieb vorgegeben, welcher durch den zuständigen Fußballverband und seine Spielerordnung bestimmt war. Hiernach werden Pflichtspiele an festgelegten Tagen des Wochenendes durchgeführt. Daher bestand eine Verpflichtung von B, zu genau ausgewiesenen Zeiten an einem bestimmten Ort, nämlich dem Sportplatz des Antragstellers bzw dem Sportplatz der gegnerischen Mannschaft bei Auswärtsspielen anwesend zu sein. Bei den einzelnen Trainingseinheiten musste B auf den sonstigen Spiel und Trainingsbetrieb des Antragstellers Rücksicht nehmen, auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit bestand, zB ein Lauftraining außerhalb des Vereinsgeländes durchzuführen.

Außerdem besteht hier kein Anhalt dafür, dass B bei seiner Tätigkeit für den Antragsteller ein Risiko getragen hätte, welches das wirtschaftliche und finanzielle Risiko eines Arbeitnehmers übersteigt und sich als typisch für einen Unternehmer darstellt. Im Wesentlichen bestand lediglich das Risiko, dass er die vereinbarte Zahlung vom Antragsteller nicht erhält. Dieses Risiko tragen jedoch generell auch abhängig Beschäftigte. Soweit B eine erfolgsabhängige Provision beanspruchen konnte, ergibt sich auch hieraus nicht das notwendige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. So war B durch sein festes Monatsgehalt einerseits abgesichert. Zum anderen ist eine Provisionsregelung bei leitenden Angestellten nicht unüblich (LSG Baden-Württemberg 18.03.2014, L 11 R 1186/13).

Auch die vertragliche Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die getroffene Urlaubsregelung spricht für eine abhängige Beschäftigung.

Die Tätigkeit eines Trainers stellt sich im Übrigen im Verhältnis zum Arbeitgeber als die Erbringung von Diensten höherer Art dar. Er wird gerade deshalb verpflichtet, weil er die sportlichen Fähigkeiten mit sich bringt, die üblicherweise anderen Vereinsangehörigen fehlen. Damit sind die speziellen Fachkenntnisse, die eine besondere Qualifizierung begründen, vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung der Aufgabe. Die Weisungsabhängigkeit kommt hierbei darin zum Ausdruck, dass der Betreffende seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst des Auftraggebers zu stellen hat. Deshalb stellt es sich nicht als Besonderheit dar, dass ein Trainer den Inhalt der einzelnen Trainingseinheiten bestimmt, so dass eine fehlende Weisungsunterworfenheit hieraus nicht hergeleitet werden kann. Vielmehr gibt ein Verein regelmäßig bestimmte Ziele vor, die seine Mannschaft erreichen soll (zB Aufstieg in die nächst höhere Klasse oder Nichtabstieg), die der Trainer versuchen muss zu erfüllen (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2007, L 4 KR 3883/06). Dies kommt im vorliegenden Fall durch die Regelungen in § 2 des Vertrages zum Ausdruck, wenn dort eine Anbindung an den Vorstand erfolgt.

Hiernach bestehen nach bisheriger Sachlage keine ernsthaften Zweifel an einer sozialversicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Tätigkeit von B für den Antragsteller.

Die Vollziehung des Beitragsbescheids über eine Forderung von 18.039,09 EUR bedeutete für den Antragsteller auch keine unbillige Härte. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat sich der Senat der vom LSG Nordrhein-Westfalen für die Vollziehung von Beitragsbescheiden vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen (Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER). Danach führen allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung vom Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausschluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründen auch die Höhe einer Beitragsforderung alleine keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsteller - angehend anhand von Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar - zumindest seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darstellt (zum ganzen LSG Nordrhein-Westfalen 10.01.2012, L 8 R 774/11 ER-B, juris).

Im vorliegenden Fall hat der Senat zu berücksichtigen, dass sich der Kassenstand des Antragstellers nach dem eigenen Vortrag auf 2800 EUR beläuft. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass monatliche Kosten in Höhe von 25.000 EUR vorliegen. Dies legt einen beträchtlichen Umsatz nahe. Im Hinblick auf diese monatlichen Ausgaben und bei noch ausstehenden Forderungen in Höhe von 11.000 EUR sieht das Gericht nicht, dass eine Forderung von 18.039,09 EUR für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde.

Der Antragsteller hat bislang auch keine ausreichenden Bemühungen unternommen, bei der Einzugsstelle eine Stundung der Forderung zu erreichen. Dabei hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm mit § 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat inzwischen den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl. Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER, dies sind hier ein Viertel von 18.039,09 EUR, also 4.509,77 EUR.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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