Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 5955/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1309/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Dabei lässt es der Senat offen, ob der Kläger, wie in dem vom 2. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in dem unter dem Aktenzeichen L 2 SF 3694/12 geführten Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. T. vom 08.07.2013 angenommen, tatsächlich prozessunfähig ist (vgl. dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 71 Rn. 1a). Eine ausführliche Prüfung dieser Frage war in dem vorliegend zu beurteilenden Eilverfahren untunlich (so auch LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 32/12 - Juris - zum Offenlassen der Prozessfähigkeit bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis). Das Sozialgericht Stuttgart hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls zu Recht abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers richtet sich nicht nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen kann. Denn der Widerspruchsbescheid vom 06.09.2011 gilt dem Antragsteller als am 10.09.2011 zugegangen. Somit kann eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht mehr bestehen. Eine Anfechtungsklage hat der Antragsteller nicht erhoben.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilig Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237). Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1237; 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365).
Den Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "eine qualifizierte fahcärztliche Diagnose/Begutachtung und ggf die weitere Behandlung des rechten Knie [ ...] zu bezahlen" und "alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Arbeitsunfall vom 09.02.2011 bei der FA REUM, Calw zu erstatten" sowie "den [ ...] unbekannten Widerspruchsbescheid v. 06.09.2011" aufzuheben, fehlt das Eilbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, zumal der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung keine Angaben zu einer etwaigen Eilbedürftigkeit gemacht hat. Dies gilt insbesondere auch deswegen, da die medizinische Versorgung während der (mittlerweile beendeten) Untersuchungshaft des Antragstellers nach § 26 Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug Baden-Württemberg und während einer Freiheitsstrafe nach §§ 58 Strafvollzugsgesetz, 33 Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug Baden-Württemberg gewährleistet war/ist. Es fehlt damit für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung der erforderliche Anordnungsgrund. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, ein Strafvollzugsgesetz existiere seit 2006 nicht mehr und ihm sei der angefochtene Bescheid nie zugegangen, geht ins Leere.
Auch soweit das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, unterliegt dies keinen Bedenken, da das Rechtsschutzersuchen des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO versprach.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Dabei lässt es der Senat offen, ob der Kläger, wie in dem vom 2. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in dem unter dem Aktenzeichen L 2 SF 3694/12 geführten Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. T. vom 08.07.2013 angenommen, tatsächlich prozessunfähig ist (vgl. dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 71 Rn. 1a). Eine ausführliche Prüfung dieser Frage war in dem vorliegend zu beurteilenden Eilverfahren untunlich (so auch LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 32/12 - Juris - zum Offenlassen der Prozessfähigkeit bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis). Das Sozialgericht Stuttgart hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls zu Recht abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers richtet sich nicht nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen kann. Denn der Widerspruchsbescheid vom 06.09.2011 gilt dem Antragsteller als am 10.09.2011 zugegangen. Somit kann eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht mehr bestehen. Eine Anfechtungsklage hat der Antragsteller nicht erhoben.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilig Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237). Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1237; 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365).
Den Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "eine qualifizierte fahcärztliche Diagnose/Begutachtung und ggf die weitere Behandlung des rechten Knie [ ...] zu bezahlen" und "alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Arbeitsunfall vom 09.02.2011 bei der FA REUM, Calw zu erstatten" sowie "den [ ...] unbekannten Widerspruchsbescheid v. 06.09.2011" aufzuheben, fehlt das Eilbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, zumal der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung keine Angaben zu einer etwaigen Eilbedürftigkeit gemacht hat. Dies gilt insbesondere auch deswegen, da die medizinische Versorgung während der (mittlerweile beendeten) Untersuchungshaft des Antragstellers nach § 26 Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug Baden-Württemberg und während einer Freiheitsstrafe nach §§ 58 Strafvollzugsgesetz, 33 Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug Baden-Württemberg gewährleistet war/ist. Es fehlt damit für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung der erforderliche Anordnungsgrund. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, ein Strafvollzugsgesetz existiere seit 2006 nicht mehr und ihm sei der angefochtene Bescheid nie zugegangen, geht ins Leere.
Auch soweit das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, unterliegt dies keinen Bedenken, da das Rechtsschutzersuchen des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO versprach.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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