Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 843/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1426/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. März 2014 (Az.: S 3 AS 843/14 ER) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt zum wiederholten Mal im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Unterlassung von einwirkenden Maßnahmen gegen den körperlichen, seelischen und geistlichen (sic!) Verfassung und Willen" seiner Ehefrau.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 26. März 2014 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. März 2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist unbegründet. Der Senat nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde zudem bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, da diese nur vom Antragsteller und nicht von dessen Ehefrau eingelegt wurde. Die Ehefrau des Antragstellers wiederum ist, wenn sie der Auffassung ist, dass ihr konkrete Vermittlungsvorschläge nicht zumutbar seien, darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen etwaige Sanktionsentscheidungen der Antragsgegnerin zu suchen. Ein diesbezüglicher vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nicht. Das SG hat daher sowohl den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie - mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a S.1 SGG i.V.m. § 114 Abs.1 S. 1 Zivilprozessordung [ZPO]) - auch den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz diverser Ablehnungsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Die diesbezüglichen Gesuche sind offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Der Senat ist auch nicht verpflichtet dem Antragsteller einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Zwar hat sich der Senat in den hier anhängigen Berufungsverfahren des Antragstellers entschlossen, zunächst das Ergebnis eines vom Landgericht W. T. in Auftrag gegebenen Gutachtens bei Prof. Dr. E. zur Prozessfähigkeit des Antragstellers abzuwarten. Der Senat hat sich mittlerweile diesem Gutachtensauftrag angeschlossen, so dass die Prozessfähigkeit des Antragsstellers in den hier anhängigen Hauptsacheverfahren zu prüfen sein wird. Die aktuell laufenden Ermittlungen zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers führen jedoch nicht dazu, dass dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ein besonderer Vertreter zu bestellen ist. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormunds, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte außer dem Empfang von Zahlungen zustehen. § 72 SGG setzt zunächst voraus, dass die Prozessunfähigkeit bereits feststeht. Vorliegend steht die Prozessunfähigkeit des Antragstellers aktuell jedoch weder fest, noch sind alle Aufklärungsmöglichkeiten zur Klärung der Prozessfähigkeit bislang erfolglos ausgeschöpft worden. Die Voraussetzungen unter denen gem. § 72 Abs. 1 SGG ein besonderer Vertreter bestellt werden kann, liegen daher nicht vor.
Der Senat hält es auch nicht für geboten im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, das Ergebnis des Gutachtens von Prof. E. abzuwarten. Ein mehrmonatiges Zuwarten bis zur Erstellung eines Gutachtens ist mit dem Dringlichkeitscharakter eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nicht vereinbar.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass über den vorliegenden Antrag auch dann ohne Bestellung eines besonderen Vertreters zu entscheiden wäre, wenn die Prozessunfähigkeit des Antragstellers bereits feststehen würde. Entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Juli 2003 (Az.: B 7 AL 216/02 B), dem der Senat folgt, gilt eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Bestellung eines besonderen Vertreters, wenn das gerichtliche Verfahren eines Prozessunfähigen derart offensichtlich haltlos ist, dass eine Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen oder besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint. Für die Entscheidung, ob die Rechtsverfolgung "offensichtlich haltlos" ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Neben absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz kommen etwa von vornherein offensichtlich unschlüssige Klagebegehren in Betracht, oder Vorbringen, das bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Für das vom Antragsteller sinngemäß vorgetragene Begehren, die Antragsgegnerin möge künftig Vermittlungsangebote an seine Ehefrau unterlassen, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Das Begehren ist offensichtlich haltlos.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. § 73a S.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt zum wiederholten Mal im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Unterlassung von einwirkenden Maßnahmen gegen den körperlichen, seelischen und geistlichen (sic!) Verfassung und Willen" seiner Ehefrau.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 26. März 2014 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. März 2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist unbegründet. Der Senat nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde zudem bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, da diese nur vom Antragsteller und nicht von dessen Ehefrau eingelegt wurde. Die Ehefrau des Antragstellers wiederum ist, wenn sie der Auffassung ist, dass ihr konkrete Vermittlungsvorschläge nicht zumutbar seien, darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen etwaige Sanktionsentscheidungen der Antragsgegnerin zu suchen. Ein diesbezüglicher vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nicht. Das SG hat daher sowohl den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie - mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a S.1 SGG i.V.m. § 114 Abs.1 S. 1 Zivilprozessordung [ZPO]) - auch den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz diverser Ablehnungsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Die diesbezüglichen Gesuche sind offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Der Senat ist auch nicht verpflichtet dem Antragsteller einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Zwar hat sich der Senat in den hier anhängigen Berufungsverfahren des Antragstellers entschlossen, zunächst das Ergebnis eines vom Landgericht W. T. in Auftrag gegebenen Gutachtens bei Prof. Dr. E. zur Prozessfähigkeit des Antragstellers abzuwarten. Der Senat hat sich mittlerweile diesem Gutachtensauftrag angeschlossen, so dass die Prozessfähigkeit des Antragsstellers in den hier anhängigen Hauptsacheverfahren zu prüfen sein wird. Die aktuell laufenden Ermittlungen zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers führen jedoch nicht dazu, dass dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ein besonderer Vertreter zu bestellen ist. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormunds, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte außer dem Empfang von Zahlungen zustehen. § 72 SGG setzt zunächst voraus, dass die Prozessunfähigkeit bereits feststeht. Vorliegend steht die Prozessunfähigkeit des Antragstellers aktuell jedoch weder fest, noch sind alle Aufklärungsmöglichkeiten zur Klärung der Prozessfähigkeit bislang erfolglos ausgeschöpft worden. Die Voraussetzungen unter denen gem. § 72 Abs. 1 SGG ein besonderer Vertreter bestellt werden kann, liegen daher nicht vor.
Der Senat hält es auch nicht für geboten im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, das Ergebnis des Gutachtens von Prof. E. abzuwarten. Ein mehrmonatiges Zuwarten bis zur Erstellung eines Gutachtens ist mit dem Dringlichkeitscharakter eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nicht vereinbar.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass über den vorliegenden Antrag auch dann ohne Bestellung eines besonderen Vertreters zu entscheiden wäre, wenn die Prozessunfähigkeit des Antragstellers bereits feststehen würde. Entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Juli 2003 (Az.: B 7 AL 216/02 B), dem der Senat folgt, gilt eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Bestellung eines besonderen Vertreters, wenn das gerichtliche Verfahren eines Prozessunfähigen derart offensichtlich haltlos ist, dass eine Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen oder besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint. Für die Entscheidung, ob die Rechtsverfolgung "offensichtlich haltlos" ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Neben absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz kommen etwa von vornherein offensichtlich unschlüssige Klagebegehren in Betracht, oder Vorbringen, das bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Für das vom Antragsteller sinngemäß vorgetragene Begehren, die Antragsgegnerin möge künftig Vermittlungsangebote an seine Ehefrau unterlassen, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Das Begehren ist offensichtlich haltlos.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. § 73a S.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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