Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 586/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1475/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. März 2014 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 20. März 2014 ist zulässig; insbesondere ist sie nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 26. Juli 2006, L 13 AS 1620/06 ER-B, veröffentlicht in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 86b Rdnr. 42 m.w.N.).
Hiernach ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass zum maßgebenden Zeitpunkt des Senatsbeschlusses ein Anordnungsgrund besteht. Der Antragsgegner hat unter Vorlage eines Aktenvermerkes vorgetragen, dass der Antragsteller am 27. März 2014 ihm gegenüber angegeben hat, am 17. März 2014 eine Vollzeittätigkeit als Systemadministrator aufgenommen zu haben. Auf die gerichtliche Verfügung hierzu hat der Antragsteller innerhalb der Frist von einer Woche nichts vorgetragen, so dass eine Eilbedürftigkeit angesichts der zu erwartenden Lohnzahlungen nicht (mehr) glaubhaft ist. Nachdem auch nichts dafür vorgetragen ist, dass eine Notlage in der Vergangenheit fortwirkt, war die beantragte Anordnung insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Für den Senat war im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens maßgeblich, dass der Antragsgegner Anlass zur Rechtsverfolgung gegeben hat, dass aber der Antragsteller bereits vor der Entscheidung des SG eine Vollzeitarbeit aufgenommen und dies dem SG nicht mitgeteilt hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 20. März 2014 ist zulässig; insbesondere ist sie nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 26. Juli 2006, L 13 AS 1620/06 ER-B, veröffentlicht in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 86b Rdnr. 42 m.w.N.).
Hiernach ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass zum maßgebenden Zeitpunkt des Senatsbeschlusses ein Anordnungsgrund besteht. Der Antragsgegner hat unter Vorlage eines Aktenvermerkes vorgetragen, dass der Antragsteller am 27. März 2014 ihm gegenüber angegeben hat, am 17. März 2014 eine Vollzeittätigkeit als Systemadministrator aufgenommen zu haben. Auf die gerichtliche Verfügung hierzu hat der Antragsteller innerhalb der Frist von einer Woche nichts vorgetragen, so dass eine Eilbedürftigkeit angesichts der zu erwartenden Lohnzahlungen nicht (mehr) glaubhaft ist. Nachdem auch nichts dafür vorgetragen ist, dass eine Notlage in der Vergangenheit fortwirkt, war die beantragte Anordnung insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Für den Senat war im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens maßgeblich, dass der Antragsgegner Anlass zur Rechtsverfolgung gegeben hat, dass aber der Antragsteller bereits vor der Entscheidung des SG eine Vollzeitarbeit aufgenommen und dies dem SG nicht mitgeteilt hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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