L 3 AL 2908/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 2884/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2908/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.05.2012 hat.

Mit Bescheid vom 02.11.2011 bewilligte die Beklagte dem 1968 geborenen Kläger ab dem 01.11.2011 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen. Ab dem 01.02.2012 war er wieder versicherungspflichtig beschäftigt bei der Firma A. B ... GmbH in Heidelberg. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.03.2012 zum 30.04.2012. Ab dem 21.03.2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Am 03.04.2012 stellte die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. C. eine Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung für die Zeit vom 03.04.2012 bis einschließlich 30.04.2012 aus.

Am 03.04.2012 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.05.2012 arbeitslos. Am 02.05.2012 sprach er bei der Beklagten vor zur Abgabe des schriftlichen Antrags auf Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 07.05.2012 sandte die Beklagte den Arbeitslosengeldantrag an den Kläger zurück mit der Aufforderung, eine Arbeitsbescheinigung für die Zeit vom 01.02.2012 bis 30.04.2012 sowie eine Bescheinigung über den Bezug der Lohnersatzleistung Krankengeld vorzulegen. Ausweislich einer internen mail des Beklagten vom 11.05.2012 (Bl. 359 Verwaltungsakten) war der Arbeitsvermittlung (AV) über eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 03.04.2012 bis zum 14.05.2012 nichts bekannt.

Am 20.06.2012 legte der Kläger der Beklagten den schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld wieder vor, in welchem nunmehr angegeben war, der Kläger sei seit dem 21.03.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Gesundheitliche Einschränkungen, welche der Ausübung bestimmter Beschäftigungen entgegenstehen könnten, verneinte der Kläger. Weiter vorgelegt wurde eine am 03.05.2012 von Dr. C. ausgestellte Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in welcher sie Arbeitsunfähigkeit vom 03.04.2012 bis einschließlich 14.05.2012 wegen einer depressiven Episode attestierte (Bl. 558).

Mit Bescheid vom 20.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab mit der Begründung, der Kläger sei seit dem 21.03.2012 arbeitsunfähig. Er stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sei deshalb nicht arbeitslos.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe sich am 02.05.2012 arbeitsuchend gemeldet und sei an diesem Tag arbeitsfähig gewesen; erst am 03.05.2012 sei er wieder beim Arzt gewesen und habe eine Folgebescheinigung erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht erst während des Bezugs von Arbeitslosengeld (bzw. zu einem Zeitpunkt nach Anspruchsentstehung) arbeitsunfähig erkrankt, sondern sei laut der vorgelegten Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung bereits seit dem 03.04.2012 durchgehend arbeitsunfähig.

Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. In der Klagebegründung hat er vorgetragen, er begehre von seiner Krankenkasse für die Zeit nach seinem Ausscheiden bei der Firma A. B. GmbH, also ab 01.05.2012, Krankengeld. Die Krankenkasse habe dies abgelehnt, da die Folgebescheinigung für den Zeitraum nach dem 30.04.2012 erst am 03.05.2012 ausgestellt worden sei und er folglich am 01.05. und 02.05.2012 arbeitsfähig gewesen sei. Deshalb sei ein Klageverfahren vor dem SG (S 3 KR 2615/12) anhängig. Höchst vorsorglich begehre er von der hiesigen Beklagten parallel Arbeitslosengeld für den Fall, mit seinem Anspruch gegen die Krankenkasse nicht durchzudringen. Tatsächlich sei er am 01. und 02.05.2012 auch arbeitsfähig gewesen, was sich insbesondere daraus ergebe, dass er am 02.05.2012 den Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten persönlich abgegeben habe.

Das SG hat die behandelnde Ärztin des Klägers Dr. C. als sachverständige Zeugin gehört. In der Auskunft vom 09.01.2013 hat sie die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 03.05.2012 dahingehend zu verstehen sei, dass der Kläger vom 03.04.2012 bis 14.05.2012 durchgängig arbeitsunfähig gewesen sei, verneint. Die Gesundheitsstörung des Klägers habe sich in der Weise dargestellt, dass er sich wegen einer starken depressiven Verstimmung nicht auf eine Sache habe konzentrieren können. Die am 03.04.2012 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit habe sich auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bezogen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 07.03.2013 hat Dr. C. weiter angegeben, sie könne nicht beurteilen, ob der Kläger am 01. und 02.05.2012 in der Lage gewesen sei, seiner Tätigkeit nachzugehen. Er sei schon wegen derselben Diagnose vom 03.04.2012 bis 30.04.2012 krankgeschrieben gewesen, deshalb habe sie am 03.05.2012 eine Folgebescheinigung ausgestellt.

Mit Urteil vom 05.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei am 02.05.2012 nicht objektiv verfügbar gewesen. Dr. C. habe angegeben, keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers festgestellt zu haben. Sie habe damals bewusst eine Folge- und keine Erstbescheinigung ausgestellt. Auch in der Folgezeit sei der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen und habe sich in nervenärztlicher Behandlung befunden. Aufgrund der zeitnahen vorherigen und der direkt nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit obliege es dem Kläger, eine zweitägige Gesundung nachvollziehbar darzulegen. Dies sei ihm nicht gelungen. Eine depressive Erkrankung könne zwar Schwankungen unterliegen, bei kurzzeitigen Schwankungen sei jedoch nicht von einer stunden- oder tageweisen "Genesung" auszugehen, welche die Annahme einer Arbeitsfähigkeit rechtfertigen könnte. Dr. C. habe zudem bescheinigt, dass sich die Arbeitsunfähigkeit auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarktes bezogen habe. Der Kläger sei damit objektiv nicht verfügbar gewesen und habe deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt.

Hiergegen hat der Kläger am 17.07.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Mit Bescheid vom 04.07.2013 hat die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 26.06.2013 mit einer (Rest-)Anspruchsdauer von 138 Kalendertagen bewilligt. Der Kläger hat Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13.11.2013 bezogen.

Mit Bescheid vom 03.01.2013 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2012 bis 31.03.2015 bewilligt.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 02.05.2012 objektiv verfügbar gewesen. Er habe sich selbst für arbeitsfähig gehalten. Dies ergebe sich auch daraus, dass er an diesem Tag die Agentur für Arbeit aufgesucht und sich persönlich arbeitslos gemeldet habe. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den Auskünften von Dr. C ... Diese habe vielmehr angegeben, sie könne nicht beurteilen, ob der Kläger am 01.05. und 02.05.2012 in der Lage gewesen sei, seiner Tätigkeit nachzugehen. In der sachverständigen Zeugenaussage vom 09.01.2013 habe sie sogar ausdrücklich die Frage verneint, ob die am 03.05.2012 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dahingehend zu verstehen sei, dass er vom 03.04.2012 bis 14.05.2012 durchgängig arbeitsunfähig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2012 zu verurteilen, ihm ab 01. Mai 2012 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Akten des beim SG geführten Verfahrens S 6 KR 2615/12 beigezogen, in welchem ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab dem 01.05.2012 streitig ist. Der Kläger hat dort unter dem 20.07.2012 vorgetragen, er sei seit dem 21.03.2012 bis heute arbeitsunfähig krank. Er hat dort eine weitere, von Dr. D. am 14.05.2012 wegen derselben Diagnose (ICD 10: F 32.9 G) ausgestellte Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung vorgelegt, in welcher Arbeitsunfähigkeit seit 03.04.2012 bis voraussichtlich einschließlich 15.06.2012 attestiert wird.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.05.2012.

Zwar hat am 01.05.2012 noch ein Restanspruch des am 01.11.2011 entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld bestanden. Der Anspruch ist auch innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht worden (§ 161 Abs. 2 SGB III).

Nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) - insoweit wortgleich § 118 Abs. 1 SGB III a.F. - hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Arbeitslos ist u.a. gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III).

Der Kläger hat die Anwartschaftszeit erfüllt und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Unbeachtlich ist, dass er sich erst am 02.05.2012 arbeitslos gemeldet hat, da die Agentur für Arbeit am 01.05.2012, einem Feiertag, nicht dienstbereit war und die persönliche Meldung gemäß § 141 Abs. 3 SGB III auf den Tag, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war, zurückwirkt.

Der Kläger war jedoch weder am 01.05.2012 noch am 02.05.2012 verfügbar und deshalb auch nicht arbeitslos im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 SGB III. Die objektive Verfügbarkeit des Klägers auch am 01. und 02.05.2012 ist nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Entscheidung, ob der Kläger eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden Wochenstunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen konnte, kann auch nach Beweislastgrundsätzen erfolgen (BSG, Urt. v. 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr. 2 Rn. 13). Beweisbelastet für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale ist insoweit der Kläger.

Der Kläger war, auch nach seinen Angaben im vorliegenden Verfahren, zumindest bis zum 30.04.2012 und ab dem 03.05.2012 arbeitsunfähig erkrankt und nicht in der Lage, eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die Dr. C. am 03.04.2012 und am 03.05.2012 ausgestellt hat. Diese Arbeitsunfähigkeit hat sich nicht nur auf die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bezogen. Der Senat entnimmt dies der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. C. vom 09.01.2013, wonach sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur auf eine Tätigkeit des Klägers als SAP-Consultant, sondern auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bezogen hat. Dies ergibt sich auch aus der genannten Bescheinigung vom 09.01.2013, wonach sich der Kläger aufgrund einer starken depressiven Verstimmung nicht auf eine Sache konzentrieren konnte, er somit an einer Erkrankung gelitten hat, die jeder Tätigkeit entgegenstand.

Für eine durchgehende - auch am 01. und 02.05.2012 bestehende - Arbeitsunfähigkeit für alle für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten spricht, dass die Arbeitsunfähigkeit am 03.05.2012 nicht wegen einer neu aufgetretenen Erkrankung bescheinigt worden war, sondern wegen derselben Erkrankung, die bereits zuvor zu Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. Für eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit spricht auch die Art der Erkrankung. Das SG hat zutreffend ausgeführt, eine depressive Erkrankung möge zwar Schwankungen unterliegen, gerade bei kurzzeitigen Schwankungen handele es sich jedoch nicht um stunden- oder tageweise "Genesungen", welche die Annahme einer Arbeitsfähigkeit rechtfertigen könnten.

Für eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit und dadurch bedingte fehlende objektive Verfügbarkeit sprechen auch die eigenen zeitnahen Angaben des Klägers im Antrag auf Arbeitslosengeld, in welchem er - nach dem 02.05.2012 - angegeben hat, seit dem 21.03.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein. Schließlich spricht für eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Vortrag des Klägers im Verfahren S 6 KR 2615/12, in welchem er eine weitere, am 14.05.2012 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, in welcher Arbeitsunfähigkeit seit 03.04.2012 bis voraussichtlich 15.06.2012 bescheinigt wird.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt nicht der Umstand, dass Dr. C. unter dem 07.03.2013 mitgeteilt hat, sie könne nicht beurteilen, ob der Kläger am 01. und 02.05.2012 in der Lage gewesen sei, seiner Tätigkeit nachzugehen. Denn sie hat andererseits unter dem 09.01.2013 die Frage, ob sie im Laufe der Behandlung des Klägers eine wesentliche Änderung in dessen Gesundheitszustand festgestellt habe, verneint, so dass von einem im wesentlichen gleichbleibenden gesundheitlichen Zustand auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass sich der Kläger am 02.05.2012 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet hat, kann gleichfalls nicht geschlossen werden, dass er an diesem Tag arbeitsfähig gewesen sei. Allein der Umstand, dass die Agentur für Arbeit zur Abgabe der persönlichen Arbeitslosmeldung aufgesucht wird, vermag - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Art der Erkrankung des Klägers - Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen. So war der Kläger z.B. auch am 03.05.2012 in der Lage, Dr. C. aufzusuchen, obwohl an diesem Tag unstreitig Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.05.2012 im Wege der Gleichwohlgewährung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat danach auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Die Anwendung des § 145 SGB III setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm selbst ermittelt und feststellt (BSG, Urt. v. 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr. 2). Eine Leistungsminderung ist dann nicht nur vorübergehend, wenn nach einer Prognose zu erwarten ist, das sie länger als sechs Monate andauern wird (BSG, Urt. v. 09.08.1990 - 11 RAr 141/88 - SozR 3-4100 § 105 a Nr. 2). Kann dies nicht festgestellt werden, greift § 145 SGB III nicht Platz.

Anhaltspunkte für eine mehr als sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit des Klägers lagen der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht vor, da der Kläger insbesondere selbst geltend gemacht hatte, am 01. und 02.05.2012 nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein und diesen Vortrag in diesem Verfahren auch bis zuletzt aufrecht erhalten hat, und zudem gesundheitliche Einschränkungen, die einer Beschäftigung hätten entgegenstehen können, von ihm bei Antragstellung ausdrücklich verneint worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved