Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 5853/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3867/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. August 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2008, geändert durch die Bescheide vom 21. November 2008 und 14. April 2009, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 abgeändert.
Die Beklagte wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis vom 26. Februar 2014 verurteilt, die Zeit vom 3. Mai 1999 bis 31. März 2000 bei der Rentenberechnung nicht rentenmindernd als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 und wendet sich gegen die rentenmindernde Berücksichtigung der Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 als zusätzliche Anrechnungszeit (Fachschulausbildung).
Der 1945 geborene Kläger hat nach seinen Angaben von April 1961 bis April 1963 Bürotätigkeiten verrichtet und von Mai 1963 bis Mai 1966 eine Verwaltungslehre absolviert. Anschließend war er bis 1974 als Verwaltungsangestellter sowie von 1974 bis 1990 als Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (A.) tätig. Seit Januar 1990 bezog er wegen Dienstunfähigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Vom 10.06.1991 bis 13.03.1992 war er als Buchhalter, vom 15.04.1992 bis 31.03.1998 als Kostenrechner sowie vom 26.02.2001 bis 13.08.2001 als Buchhalter beschäftigt. Er hat Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften, wobei der Bemessungssatz der Beihilfe 70 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen beträgt (Bescheinigung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 31.10.2007).
Mit Bescheid vom 12.09.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines im Klageverfahren (S 8 R 2441/06) vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) abgegebenen Anerkenntnisses Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2005 (bis längstens 28.02.2010, Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) i.H.v. 377,94 EUR. Die Zeit vom 01.01.1999 bis 16.05.1999, 23.05.1999 bis 20.02.2000 und vom 04.03.2000 bis 02.04.2000 war dabei als Pflichtbeitragszeit, berufliche Ausbildung und die Zeit vom 21.02.2000 bis 03.03.2000 und 03.04.2000 bis 23.05.2000 als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 16.09.2008 teilte der Kläger der Beklagten unter Vorlage der Bescheinigung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 31.10.2007 sowie Schreiben der Technikerkrankenkasse vom 06.03.2006 und 31.01.2008 mit, derzeit bestehe nur ein Beihilfeanspruch. Sobald eine Zusage eines Krankenversicherungsträgers vorliege, werde der entsprechende Vordruck R 820 umgehend übersandt werden. Ferner legte er Unterlagen über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme "Kaufmännische Sachbearbeitung mit EDV" in der Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 vor. Mit Bescheid vom 22.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag vom 28.12.2004 auf Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ab 01.01.2005 ab, weil der Anspruch wegen des fehlenden Formantrags nicht habe geprüft werden können.
Gegen die Bescheide vom 12.09.2008 und 22.09.2008 legte der Kläger am 07.10.2008 Widerspruch ein, damit diese nicht bestandskräftig würden.
Mit Anhörungsschreiben vom 16.10.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ausbildungszeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei. Die Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der Fortbildungszeit als Anrechnungszeit führe zu einer Minderung des monatlichen Zahlbetrags. Sie beabsichtige, den Bescheid vom 12.09.2008 mit Wirkung ab 01.11.2008 nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen und die niedrigere richtig berechnete Rente i.H.v. 376,05 EUR ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. Die Überzahlung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2008 in Höhe von 327,96 EUR werde nicht zurückgefordert.
Mit Bescheid vom 21.11.2008 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Rente vor und gewährte dem Kläger – unter Berücksichtigung der Zeit von Mai 1999 bis März 2000 als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2009 i.H.v. 376,05 EUR.
Nachdem der Kläger zum 01.01.2009 bei der D. eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2009 – wegen der Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses – die Rente neu und gewährte dem Kläger zu der monatlichen Rente von 376,05 EUR einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 27,45 EUR, so dass sich die Rente des Klägers ab 01.01.2009 auf 403,50 EUR belief.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit seinem Widerspruch begehre der Kläger die Gewährung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008, die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 als Fachschulzeit bei der Rentenberechnung sowie eine Rentenzahlung ohne Abschläge. Da der Kläger erst zum 01.01.2009 eine private Krankenversicherung abgeschlossen habe, komme für die davor liegende Zeit keine Gewährung eines Beitragszuschusses in Betracht. Die Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000, in welcher der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit teil-genommen habe, erfülle die Kriterien einer Fachschulausbildung und sei daher zusätzlich zur zeitgleichen Arbeitslosigkeit in das Versicherungskonto aufzunehmen (§ 74 S. 3 SGB VI). Die Neuberechnung der Rente sei mit Bescheid vom 22.11.2008 lediglich für die Zukunft, nämlich ab 01.01.2009, erfolgt. Für die Rentenbezugszeiten davor sei es beim bisherigen Zahlbetrag geblieben. Die Beklagte habe auch zu Recht den Zugangsfaktor im Rahmen der Rentenberechnung um einen Abschlag vermindert.
Hiergegen hat der Kläger am 28.12.2009 Klage zum SG (S 8 R 5853/09) erhoben und die Gewährung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008, die rentenerhöhende Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 bei der Rentenberechnung sowie die Gewährung der Rente ohne Minderung des Zugangsfaktors begehrt.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22.07.2011 hat der Kläger erklärt, an dem Antrag auf Gewährung der Rente ohne Abschläge werde aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011 nicht mehr festgehalten. Im Übrigen hat er unstreitig gestellt, dass er erst seit dem 01.01.2009 in der privaten Krankenversicherung versichert sei. Da er zuvor lediglich zu 70 v.H. beihilfeberechtigt gewesen sei, habe er die übrigen 30 v.H. der Kosten jeweils selbst übernommen, so dass ihm hierfür ein Ausgleich analog § 106 SGB VI zustehe, welcher bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden müsse. Dieses Recht stehe ihm aufgrund eines Besitzstandes zu, den er seit 1963 erworben habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 zu einer niedrigeren Rentenleistung führe.
Mit Urteil vom 09.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe weder Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 analog § 106 SGB VI noch sei die Fachschulausbildung vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit rentenerhöhend zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 106 SGB VI setze zwingend voraus, dass eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werde und der Rentenbezieher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert sei. Vorliegend sei unstreitig, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 nicht krankenversichert gewesen sei; eine direkte Anwendung der Regelung komme somit nicht in Betracht. Auch eine analoge Anwendung des § 106 SGB VI dahingehend, dass jeder Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung, unabhängig von der Frage, ob er tatsächlich eigene Aufwendungen für seine Absicherung für den Fall der Krankheit trage, stets einen Zuschuss erhalten solle, sei nicht möglich und ergebe sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Ein Anspruch des Klägers auf Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an Aufwendungen für die tatsächlich nicht bestehende Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 bzw. eine Erstattung der angefallenen Kosten für Medikamente und Arztbesuche bestehe nicht, insbesondere da es dem Kläger jederzeit möglich gewesen wäre, sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung (gemeint: Krankenversicherung) oder privat zu versichern und somit einen Anspruch nach § 106 SGB VI herbeizuführen. Wie die Beklagte bereits in Anl. 10 zum Bescheid vom 22.11.2008 ausgeführt habe, ergebe sich die Rentenminderung durch die nachträgliche Berücksichtigung der Fachschulzeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 als Anrechnungszeit dadurch, dass die im Bescheid vom 12.09.2008 noch im Umfang von 36 Monaten berücksichtigte Berufsausbildung nun gemäß § 74 SGB VI nachrangig zu bewerten sei. Im Bescheid vom 12.09.2008 seien noch 0,3049 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen gewesen, während sich solche durch die Anerkennung der Fachschulausbildung nicht mehr ergäben. Dies führe zu einer entsprechenden Minderung der persönlichen Entgeltpunkte und zu der Rentenminderung insgesamt.
Gegen das am 11.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.09.2011 Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 18.12.2013 sind die Rechtsstreitigkeiten L 9 R 3867/11, L 9 R 5038/13 (Gerichtsbescheid des SG vom 28.10.2013, S 8 R 5109/11) und L 9 R 5094/13 (Gerichtsbescheid vom 28.10.2013, S 8 R 555/12) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. L 9 R 3867/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat der Kläger die Berufungen, die unter den früheren Az. L 9 R 5038/13 (Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.10.2013, S 8 R 5109/11) und L 9 R 5094/13 (Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.10.2013, S 8 R 555/12) anhängig waren, für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen. Die Beklagte hat erklärt, bei einem Erfolg des Klägers im Hauptsacheverfahren L 9 R 3867/11 erfolge eine Neuberechnung der Rente des Klägers ab dem Jahr 2005. Durch die Rentenanpassungsbescheide bzw. sonstige Folgebescheide trete keine Bestandskraft bezüglich des Zahlbetrags der Rente ein. Nach Hinweis der Berichterstatterin auf § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI und auf das Urteil des BSG vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R, hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.02.2014 bereit erklärt, den bisherigen Bescheid über die Vormerkung der schulischen Ausbildung vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 nach § 44 SGB X zurückzunehmen und diese Zeit nicht neben den Pflichtbeiträgen wegen Sozialleistungsbezugs rentenmindernd zu berücksichtigen und nach Abschluss des Verfahrens einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, in der streitigen Zeit habe er Beihilfe i.H.v. 70 v.H. erhalten. In der gesetzlichen Krankenversicherung habe es keine Möglichkeit gegeben, die fehlenden 30 v.H. freiwillig zu versichern. Die Absicherung weiterer 100 v.H. sei finanziell nicht möglich und auch nicht sinnvoll gewesen, da der Erstattungsanspruch auf 100 v.H. beschränkt sei. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da aufgrund der Vielzahl seiner Erkrankungen keine Krankenversicherung bereit gewesen sei, eine Versicherung mit ihm abzuschließen. Nachdem er schuldlos nicht krankenversichert gewesen sei und dieses Risiko selbst habe absichern müssen, könne er nicht zusätzlich benachteiligt werden, indem er den Zuschuss zur Krankenversicherung nicht erhalte. Da es sich bei ihm um einen Ausnahmefall von besonderer Konstellation handle, an den der Gesetzgeber nicht gedacht habe, liege eine Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung des § 106 SGB VI zu schließen sei. Als sog. DO-Angestellter habe er die Möglichkeit gehabt, durch Höherversicherungsbeiträge vollkommen beitragsfrei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beizutreten. Diese Variante habe er auch wählen wollen. Durch die Gesetzesänderung sei dies nicht mehr möglich. Er habe jedoch bereits die Anwartschaft auf diese volle beitragsfreie Krankenversicherung erworben, die unter den Schutz von Art. 14 GG falle und nicht ohne Ausgleich verloren werden könne. Die Schließung der Regelungslücke müsse durch Gewährung des begehrten Beitragszuschusses erfolgen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. August 2011 aufzuheben sowie den Bescheide der Beklagten vom 12. September 2008, geändert durch die Bescheid vom 21. November 2008 und 14. April 2009, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 zu gewähren und die Zeit vom 3. Mai 1999 bis 31. März 2000 nicht rentenmindernd als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 26. Februar 2014 hinausgeht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats zugenommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist auch teilweise begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.02.2014 anerkannt, dass die Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 nicht zusätzlich zur Pflichtbeitragszeit als Anrechnungszeit (Fachschulzeit) rentenmindernd zu berücksichtigen ist und sich bereit erklärt, nach Abschluss des Verfahrens einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Der Senat hat die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, so dass das Urteil insoweit keiner weiteren Begründung bedarf (§ 202 SGG in Verbindung mit §§ 307 S. 1, 313b Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ).
Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind jedoch insoweit nicht zu beanstanden, als darin ein Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 abgelehnt worden ist.
Gemäß § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI (in der für den vorliegenden Fall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2002, BGBl I 754) erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nach S. 2 der Vorschrift (in der genannten, bis zur Neufassung vom 20.04.2007 [BGBl I 554] geltenden Fassung) nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Der Kläger war in der streitigen Zeit Rentenbezieher, da die Beklagte ihm aufgrund eines Anerkenntnisses im Klageverfahren S 8 R 2441/06 mit Bescheid vom 12.09.2008 ab 01.01.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat. Der Kläger war auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Gleichwohl kann er keinen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 SGB VI beanspruchen, weil er in der streitigen Zeit weder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterlag, versichert war. Vielmehr hatte der Kläger in der streitigen Zeit keine Aufwendungen für eine Krankenversicherung; er erhielt für Krankheitsfälle Beihilfe i.H.v. 70 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen.
Ein Anspruch auf einen Zuschuss für die vom Kläger selbst zu tragenden Kosten, die nicht von der Beihilfe gedeckt waren, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, voraussetzt, nicht. § 106 Abs. 1 SGB VI kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass jeder Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung, unabhängig von der Frage, ob er tatsächlich eigene Aufwendungen für eine Krankenversicherung zu tragen hat, stets einen Zuschuss erhalten soll.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass es sich beim Kläger um einen Ausnahmefall mit besonderer Konstellation handelt, den der Gesetzgeber nicht bedacht hat. Bereits nach dem Wortlaut erfasst § 106 SGB VI tatbestandlich nur "Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind", und sieht nicht vor, dass grundsätzlich alle Rentenbezieher einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Krankheitskosten erhalten. Dementsprechend besteht lediglich ein Anspruch auf einen "Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung", und nicht für Krankheitskosten allgemein. Bei dem Kläger handelt es sich auch um keinen besonderen Ausnahmefall. Vielmehr gab und gibt es neben DO-Angestellten zahlreiche Beamte, die neben Versorgungsbezügen auch Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, bei denen eine entsprechende Konstellation vorhanden ist.
Eine analoge Anwendung von § 106 SGB VI scheidet aus, weil ausgehend von dem oben dargestellten Wortlaut, dem systematischem Zusammenhang und auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/4124 Seite 177, dort zu § 105 SGB VI) nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist. Vielmehr dürfte dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein, dass es bis zur Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht zum 01.04.2007 (GKV-WSG vom 26.03.2007 BGBl I 2007 S. 378) zahlreiche Personen gab, die weder pflichtversichert noch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren.
Zwar ist die rentenversicherungsrechtliche Position eines Versicherten, nach welcher der Rentenversicherungsträger sich durch Beiträge oder Zuschüsse an den Aufwendungen von Rentnern für ihre Krankenversicherung beteiligt, grundsätzlich von der Eigentumsgarantie mit umfasst. Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich indessen erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) durch die konkreten gesetzlichen Regelungen. Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 13/11 R, SozR 4-2600 § 106 Nr. 3 und in Juris m.w.N. unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).
Der Ausschluss eines Zuschusses für Krankenkosten ohne Bestehen einer Krankenversicherung stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums dar, zumal der Kläger die Möglichkeit hatte, eine private Krankenversicherung abzuschließen, wie er dies auch für die Zeit ab 01.01.2009 getan hat, für die er dann auch den Zuschuss erhalten hat. Insoweit ist der Vortrag des Klägers, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich in der streitigen Zeit – zusätzlich zur Beihilfe – bei einer Krankenversicherung zu versichern, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat sich die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Klägers durch die Rentengewährung nicht verschlechtert, sondern verbessert. Vor dem Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung hatte der Kläger – neben dem Anspruch auf Beihilfe – offensichtlich ebenfalls keine zusätzliche Krankenversicherung für den nicht durch die Beihilfe gedeckten Anteil seiner Krankheitskosten. Im Übrigen hat das BSG selbst dann keinen Verstoß gegen Art. 14 GG gesehen, wenn ein deutscher Rentenbezieher keinen Zuschuss zur Krankenversicherung erhält, obwohl er Aufwendungen für eine Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen hat, dieses aber nicht der deutschen Aufsicht unterliegt (BSG, Urteil vom 30.04.2013, a.a.O.).
Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365, 385). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49 ff und in Juris).
Die Unterscheidung zwischen Rentenbeziehern, die Aufwendungen für die Krankenversicherung haben bzw. Prämien zu zahlen haben, und solchen, die nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. in einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, ist sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Leistungen der Sozialversicherung nach § 106 SGB VI vom Bestehen einer Krankenversicherung abhängig zu machen.
Nach alledem war auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte gemäß dem Teilanerkenntnis zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass Klage und Berufung lediglich insoweit Erfolg hatten, als die Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 nicht zusätzlich als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) rentenmindernd zu berücksichtigen ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis vom 26. Februar 2014 verurteilt, die Zeit vom 3. Mai 1999 bis 31. März 2000 bei der Rentenberechnung nicht rentenmindernd als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 und wendet sich gegen die rentenmindernde Berücksichtigung der Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 als zusätzliche Anrechnungszeit (Fachschulausbildung).
Der 1945 geborene Kläger hat nach seinen Angaben von April 1961 bis April 1963 Bürotätigkeiten verrichtet und von Mai 1963 bis Mai 1966 eine Verwaltungslehre absolviert. Anschließend war er bis 1974 als Verwaltungsangestellter sowie von 1974 bis 1990 als Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (A.) tätig. Seit Januar 1990 bezog er wegen Dienstunfähigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Vom 10.06.1991 bis 13.03.1992 war er als Buchhalter, vom 15.04.1992 bis 31.03.1998 als Kostenrechner sowie vom 26.02.2001 bis 13.08.2001 als Buchhalter beschäftigt. Er hat Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften, wobei der Bemessungssatz der Beihilfe 70 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen beträgt (Bescheinigung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 31.10.2007).
Mit Bescheid vom 12.09.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines im Klageverfahren (S 8 R 2441/06) vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) abgegebenen Anerkenntnisses Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2005 (bis längstens 28.02.2010, Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) i.H.v. 377,94 EUR. Die Zeit vom 01.01.1999 bis 16.05.1999, 23.05.1999 bis 20.02.2000 und vom 04.03.2000 bis 02.04.2000 war dabei als Pflichtbeitragszeit, berufliche Ausbildung und die Zeit vom 21.02.2000 bis 03.03.2000 und 03.04.2000 bis 23.05.2000 als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 16.09.2008 teilte der Kläger der Beklagten unter Vorlage der Bescheinigung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 31.10.2007 sowie Schreiben der Technikerkrankenkasse vom 06.03.2006 und 31.01.2008 mit, derzeit bestehe nur ein Beihilfeanspruch. Sobald eine Zusage eines Krankenversicherungsträgers vorliege, werde der entsprechende Vordruck R 820 umgehend übersandt werden. Ferner legte er Unterlagen über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme "Kaufmännische Sachbearbeitung mit EDV" in der Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 vor. Mit Bescheid vom 22.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag vom 28.12.2004 auf Zahlung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ab 01.01.2005 ab, weil der Anspruch wegen des fehlenden Formantrags nicht habe geprüft werden können.
Gegen die Bescheide vom 12.09.2008 und 22.09.2008 legte der Kläger am 07.10.2008 Widerspruch ein, damit diese nicht bestandskräftig würden.
Mit Anhörungsschreiben vom 16.10.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ausbildungszeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei. Die Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der Fortbildungszeit als Anrechnungszeit führe zu einer Minderung des monatlichen Zahlbetrags. Sie beabsichtige, den Bescheid vom 12.09.2008 mit Wirkung ab 01.11.2008 nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen und die niedrigere richtig berechnete Rente i.H.v. 376,05 EUR ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. Die Überzahlung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2008 in Höhe von 327,96 EUR werde nicht zurückgefordert.
Mit Bescheid vom 21.11.2008 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Rente vor und gewährte dem Kläger – unter Berücksichtigung der Zeit von Mai 1999 bis März 2000 als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2009 i.H.v. 376,05 EUR.
Nachdem der Kläger zum 01.01.2009 bei der D. eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2009 – wegen der Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses – die Rente neu und gewährte dem Kläger zu der monatlichen Rente von 376,05 EUR einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 27,45 EUR, so dass sich die Rente des Klägers ab 01.01.2009 auf 403,50 EUR belief.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit seinem Widerspruch begehre der Kläger die Gewährung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008, die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 als Fachschulzeit bei der Rentenberechnung sowie eine Rentenzahlung ohne Abschläge. Da der Kläger erst zum 01.01.2009 eine private Krankenversicherung abgeschlossen habe, komme für die davor liegende Zeit keine Gewährung eines Beitragszuschusses in Betracht. Die Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000, in welcher der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit teil-genommen habe, erfülle die Kriterien einer Fachschulausbildung und sei daher zusätzlich zur zeitgleichen Arbeitslosigkeit in das Versicherungskonto aufzunehmen (§ 74 S. 3 SGB VI). Die Neuberechnung der Rente sei mit Bescheid vom 22.11.2008 lediglich für die Zukunft, nämlich ab 01.01.2009, erfolgt. Für die Rentenbezugszeiten davor sei es beim bisherigen Zahlbetrag geblieben. Die Beklagte habe auch zu Recht den Zugangsfaktor im Rahmen der Rentenberechnung um einen Abschlag vermindert.
Hiergegen hat der Kläger am 28.12.2009 Klage zum SG (S 8 R 5853/09) erhoben und die Gewährung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008, die rentenerhöhende Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 bei der Rentenberechnung sowie die Gewährung der Rente ohne Minderung des Zugangsfaktors begehrt.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22.07.2011 hat der Kläger erklärt, an dem Antrag auf Gewährung der Rente ohne Abschläge werde aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011 nicht mehr festgehalten. Im Übrigen hat er unstreitig gestellt, dass er erst seit dem 01.01.2009 in der privaten Krankenversicherung versichert sei. Da er zuvor lediglich zu 70 v.H. beihilfeberechtigt gewesen sei, habe er die übrigen 30 v.H. der Kosten jeweils selbst übernommen, so dass ihm hierfür ein Ausgleich analog § 106 SGB VI zustehe, welcher bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden müsse. Dieses Recht stehe ihm aufgrund eines Besitzstandes zu, den er seit 1963 erworben habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 zu einer niedrigeren Rentenleistung führe.
Mit Urteil vom 09.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe weder Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 analog § 106 SGB VI noch sei die Fachschulausbildung vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit rentenerhöhend zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 106 SGB VI setze zwingend voraus, dass eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werde und der Rentenbezieher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert sei. Vorliegend sei unstreitig, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 nicht krankenversichert gewesen sei; eine direkte Anwendung der Regelung komme somit nicht in Betracht. Auch eine analoge Anwendung des § 106 SGB VI dahingehend, dass jeder Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung, unabhängig von der Frage, ob er tatsächlich eigene Aufwendungen für seine Absicherung für den Fall der Krankheit trage, stets einen Zuschuss erhalten solle, sei nicht möglich und ergebe sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Ein Anspruch des Klägers auf Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an Aufwendungen für die tatsächlich nicht bestehende Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 bzw. eine Erstattung der angefallenen Kosten für Medikamente und Arztbesuche bestehe nicht, insbesondere da es dem Kläger jederzeit möglich gewesen wäre, sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung (gemeint: Krankenversicherung) oder privat zu versichern und somit einen Anspruch nach § 106 SGB VI herbeizuführen. Wie die Beklagte bereits in Anl. 10 zum Bescheid vom 22.11.2008 ausgeführt habe, ergebe sich die Rentenminderung durch die nachträgliche Berücksichtigung der Fachschulzeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 als Anrechnungszeit dadurch, dass die im Bescheid vom 12.09.2008 noch im Umfang von 36 Monaten berücksichtigte Berufsausbildung nun gemäß § 74 SGB VI nachrangig zu bewerten sei. Im Bescheid vom 12.09.2008 seien noch 0,3049 zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen gewesen, während sich solche durch die Anerkennung der Fachschulausbildung nicht mehr ergäben. Dies führe zu einer entsprechenden Minderung der persönlichen Entgeltpunkte und zu der Rentenminderung insgesamt.
Gegen das am 11.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.09.2011 Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 18.12.2013 sind die Rechtsstreitigkeiten L 9 R 3867/11, L 9 R 5038/13 (Gerichtsbescheid des SG vom 28.10.2013, S 8 R 5109/11) und L 9 R 5094/13 (Gerichtsbescheid vom 28.10.2013, S 8 R 555/12) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. L 9 R 3867/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat der Kläger die Berufungen, die unter den früheren Az. L 9 R 5038/13 (Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.10.2013, S 8 R 5109/11) und L 9 R 5094/13 (Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.10.2013, S 8 R 555/12) anhängig waren, für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen. Die Beklagte hat erklärt, bei einem Erfolg des Klägers im Hauptsacheverfahren L 9 R 3867/11 erfolge eine Neuberechnung der Rente des Klägers ab dem Jahr 2005. Durch die Rentenanpassungsbescheide bzw. sonstige Folgebescheide trete keine Bestandskraft bezüglich des Zahlbetrags der Rente ein. Nach Hinweis der Berichterstatterin auf § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI und auf das Urteil des BSG vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R, hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.02.2014 bereit erklärt, den bisherigen Bescheid über die Vormerkung der schulischen Ausbildung vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 nach § 44 SGB X zurückzunehmen und diese Zeit nicht neben den Pflichtbeiträgen wegen Sozialleistungsbezugs rentenmindernd zu berücksichtigen und nach Abschluss des Verfahrens einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, in der streitigen Zeit habe er Beihilfe i.H.v. 70 v.H. erhalten. In der gesetzlichen Krankenversicherung habe es keine Möglichkeit gegeben, die fehlenden 30 v.H. freiwillig zu versichern. Die Absicherung weiterer 100 v.H. sei finanziell nicht möglich und auch nicht sinnvoll gewesen, da der Erstattungsanspruch auf 100 v.H. beschränkt sei. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da aufgrund der Vielzahl seiner Erkrankungen keine Krankenversicherung bereit gewesen sei, eine Versicherung mit ihm abzuschließen. Nachdem er schuldlos nicht krankenversichert gewesen sei und dieses Risiko selbst habe absichern müssen, könne er nicht zusätzlich benachteiligt werden, indem er den Zuschuss zur Krankenversicherung nicht erhalte. Da es sich bei ihm um einen Ausnahmefall von besonderer Konstellation handle, an den der Gesetzgeber nicht gedacht habe, liege eine Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung des § 106 SGB VI zu schließen sei. Als sog. DO-Angestellter habe er die Möglichkeit gehabt, durch Höherversicherungsbeiträge vollkommen beitragsfrei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beizutreten. Diese Variante habe er auch wählen wollen. Durch die Gesetzesänderung sei dies nicht mehr möglich. Er habe jedoch bereits die Anwartschaft auf diese volle beitragsfreie Krankenversicherung erworben, die unter den Schutz von Art. 14 GG falle und nicht ohne Ausgleich verloren werden könne. Die Schließung der Regelungslücke müsse durch Gewährung des begehrten Beitragszuschusses erfolgen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. August 2011 aufzuheben sowie den Bescheide der Beklagten vom 12. September 2008, geändert durch die Bescheid vom 21. November 2008 und 14. April 2009, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 zu gewähren und die Zeit vom 3. Mai 1999 bis 31. März 2000 nicht rentenmindernd als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 26. Februar 2014 hinausgeht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats zugenommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist auch teilweise begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.02.2014 anerkannt, dass die Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 nicht zusätzlich zur Pflichtbeitragszeit als Anrechnungszeit (Fachschulzeit) rentenmindernd zu berücksichtigen ist und sich bereit erklärt, nach Abschluss des Verfahrens einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Der Senat hat die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, so dass das Urteil insoweit keiner weiteren Begründung bedarf (§ 202 SGG in Verbindung mit §§ 307 S. 1, 313b Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ).
Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind jedoch insoweit nicht zu beanstanden, als darin ein Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 abgelehnt worden ist.
Gemäß § 106 Abs. 1 S. 1 SGB VI (in der für den vorliegenden Fall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2002, BGBl I 754) erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nach S. 2 der Vorschrift (in der genannten, bis zur Neufassung vom 20.04.2007 [BGBl I 554] geltenden Fassung) nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Der Kläger war in der streitigen Zeit Rentenbezieher, da die Beklagte ihm aufgrund eines Anerkenntnisses im Klageverfahren S 8 R 2441/06 mit Bescheid vom 12.09.2008 ab 01.01.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat. Der Kläger war auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Gleichwohl kann er keinen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 Abs. 1 SGB VI beanspruchen, weil er in der streitigen Zeit weder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterlag, versichert war. Vielmehr hatte der Kläger in der streitigen Zeit keine Aufwendungen für eine Krankenversicherung; er erhielt für Krankheitsfälle Beihilfe i.H.v. 70 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen.
Ein Anspruch auf einen Zuschuss für die vom Kläger selbst zu tragenden Kosten, die nicht von der Beihilfe gedeckt waren, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, voraussetzt, nicht. § 106 Abs. 1 SGB VI kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass jeder Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung, unabhängig von der Frage, ob er tatsächlich eigene Aufwendungen für eine Krankenversicherung zu tragen hat, stets einen Zuschuss erhalten soll.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass es sich beim Kläger um einen Ausnahmefall mit besonderer Konstellation handelt, den der Gesetzgeber nicht bedacht hat. Bereits nach dem Wortlaut erfasst § 106 SGB VI tatbestandlich nur "Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind", und sieht nicht vor, dass grundsätzlich alle Rentenbezieher einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Krankheitskosten erhalten. Dementsprechend besteht lediglich ein Anspruch auf einen "Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung", und nicht für Krankheitskosten allgemein. Bei dem Kläger handelt es sich auch um keinen besonderen Ausnahmefall. Vielmehr gab und gibt es neben DO-Angestellten zahlreiche Beamte, die neben Versorgungsbezügen auch Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, bei denen eine entsprechende Konstellation vorhanden ist.
Eine analoge Anwendung von § 106 SGB VI scheidet aus, weil ausgehend von dem oben dargestellten Wortlaut, dem systematischem Zusammenhang und auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/4124 Seite 177, dort zu § 105 SGB VI) nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist. Vielmehr dürfte dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein, dass es bis zur Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht zum 01.04.2007 (GKV-WSG vom 26.03.2007 BGBl I 2007 S. 378) zahlreiche Personen gab, die weder pflichtversichert noch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren.
Zwar ist die rentenversicherungsrechtliche Position eines Versicherten, nach welcher der Rentenversicherungsträger sich durch Beiträge oder Zuschüsse an den Aufwendungen von Rentnern für ihre Krankenversicherung beteiligt, grundsätzlich von der Eigentumsgarantie mit umfasst. Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich indessen erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) durch die konkreten gesetzlichen Regelungen. Dem Gesetzgeber steht hierbei ein erheblicher Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 13/11 R, SozR 4-2600 § 106 Nr. 3 und in Juris m.w.N. unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).
Der Ausschluss eines Zuschusses für Krankenkosten ohne Bestehen einer Krankenversicherung stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentums dar, zumal der Kläger die Möglichkeit hatte, eine private Krankenversicherung abzuschließen, wie er dies auch für die Zeit ab 01.01.2009 getan hat, für die er dann auch den Zuschuss erhalten hat. Insoweit ist der Vortrag des Klägers, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich in der streitigen Zeit – zusätzlich zur Beihilfe – bei einer Krankenversicherung zu versichern, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat sich die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Klägers durch die Rentengewährung nicht verschlechtert, sondern verbessert. Vor dem Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung hatte der Kläger – neben dem Anspruch auf Beihilfe – offensichtlich ebenfalls keine zusätzliche Krankenversicherung für den nicht durch die Beihilfe gedeckten Anteil seiner Krankheitskosten. Im Übrigen hat das BSG selbst dann keinen Verstoß gegen Art. 14 GG gesehen, wenn ein deutscher Rentenbezieher keinen Zuschuss zur Krankenversicherung erhält, obwohl er Aufwendungen für eine Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen hat, dieses aber nicht der deutschen Aufsicht unterliegt (BSG, Urteil vom 30.04.2013, a.a.O.).
Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365, 385). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49 ff und in Juris).
Die Unterscheidung zwischen Rentenbeziehern, die Aufwendungen für die Krankenversicherung haben bzw. Prämien zu zahlen haben, und solchen, die nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. in einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, ist sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Leistungen der Sozialversicherung nach § 106 SGB VI vom Bestehen einer Krankenversicherung abhängig zu machen.
Nach alledem war auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte gemäß dem Teilanerkenntnis zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass Klage und Berufung lediglich insoweit Erfolg hatten, als die Zeit vom 03.05.1999 bis 31.03.2000 nicht zusätzlich als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) rentenmindernd zu berücksichtigen ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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