L 9 AS 4856/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 3909/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4856/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 29. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antragsgegner.

Die Antragstellerin hat am 19.08.2013 - mit einem sowohl an das Sozialgericht Freiburg (SG) als auch an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) adressierten, aber ausschließlich an das LSG übersandten Schriftsatz - "eine neue einstweilige Anordnung" beantragt, da sie kein Geld mehr habe. Zur weiteren Begründung hat sie auf die beim SG unter den Aktenzeichen S 15 AS 3254/13 ER und S 18 AS 3485/13 ER geführten Eilrechtschutzverfahren verwiesen. Weiterhin hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Das LSG hat den Schriftsatz der Antragstellerin weitergeleitet an das SG, welches mit Beschluss vom 29.08.2013 den Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz wegen entgegenstehender Rechtskraft der Beschlüsse vom 29.07.2013 (S 15 AS 3254/13 ER) und 02.08.2013 (S 18 AS 3485/13 ER) als unzulässig abgelehnt hat. Zugleich hat das SG die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Der Beschluss vom 29.08.2013 ist der Antragstellerin ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 76 der SG-Akte) am 02.09.2013 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstückes in ihren Briefkasten zugestellt worden.

Mit Beschwerdeschrift vom 11.11.2013 hat die Antragstellerin die am 13.11.2013 beim LSG eingegangene Beschwerde eingelegt. Hierzu hat sie das Anschreiben des SG vom 30.08.2013 verwendet, welches dem Beschluss vom 29.08.2013 beigefügt war und hierauf handschriftlich vermerkt, dass sie gegen den Beschluss das zulässige Rechtsmittel einlege. Zugleich hat sie die Gewährung von Akteneinsicht beantragt.

Unter dem 24.02.2014 hat die Berichterstatterin die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen, da diese nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des SG erhoben wurde. Unter dem 19.03.2014 ist der Antragstellerin eine Mehrfertigung der maßgeblichen Postzustellungsurkunde (Bl. 76 der SG-Akte) übersandt worden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin hat die Antragstellerin erneut Akteneinsicht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Postzusteller sei nur Stellvertreter in ihrer Straße und kenne zudem ihre Nachbarn. Diese würden sich ärztliche Gutachten über Mitbewohner anmaßen, obwohl sie keine Zulassung als Arzt hätten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senats- und die Sozialgerichtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).

Hiernach ist die Beschwerde verfristet, da sie von der Antragstellerin erst nach Ablauf der Monatsfrist eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin ausweislich der gemäß § 202 SGG i.V.m. § 182 ZPO formell ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten Zustellungsurkunde vom 02.09.2013 an diesem Tag durch Einlegen in den Briefkasten (entsprechend §§ 63, 202 SGG i.V.m. § 180 ZPO) zugestellt worden. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum lief die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 64 SGG bis zum 02.10.2013 und war bei Beschwerdeeinlegung am 13.11.2013 abgelaufen. Da die Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss über die Art des möglichen Rechtsbehelfs, den Ort seiner Anbringung und die einzuhaltende Frist ordnungsgemäß im Sinne von § 66 SGG belehrt wurde, greift hier nicht die in § 66 Abs. 2 SGG bei unrichtiger Belehrung vorgesehene Jahresfrist ein, sondern es verbleibt bei der Monatsfrist. Der Antragstellerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ein solches schuldloses Fristversäumnis ist von der Antragstellerin nach dem richterlichen Hinweis auf die verspätete Beschwerdeeinlegung nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin hat den Beschluss vom 29.08.2013 nachweislich erhalten, da sie ihre Beschwerde auf dem Anschreiben des SG vom 30.08.2013 angebracht hat, mit dem ihr der Beschluss übersandt wurde. Sonstige Gründe für die Nichteinhaltung der Verfahrensfrist sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat mit Übersendung einer Mehrfertigung der Postzustellungsurkunde vom 02.09.2013 auch im erforderlichen Umfang Einsicht in die hier entscheidungserheblichen Unterlagen erhalten. Die Akteneinsicht nach § 120 SGG dient der Gewährung rechtlichen Gehörs. Eine Entscheidung des Gerichts darf entsprechend nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, welche den Beteiligten bekannt waren und zu denen sie sich äußern konnten (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 120 Rn. 1a). Da die vorliegende Beschwerde wegen Verfristung unzulässig ist, worauf die Antragstellerin durch das Gericht hingewiesen wurde und ihr zudem der maßgebliche Zustellungsnachweis in Kopie übersandt wurde, hatte sie Kenntnis von allen entscheidungsrelevanten Tatsachen mit der Gelegenheit, sich vor der Entscheidung hierzu zu äußern.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Aus denselben Gründen war auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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