Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2018/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4911/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1953 geborene Kläger beantragte am 07.01.2013 die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.01.2013 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.0l.2013 bis zum 30.06.2013 in Höhe von 44,86 Euro monatlich. Auf den Regelbedarf in Höhe von 382 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 334 EUR rechnete der Beklagte Einkommen aus einer seit dem 01.11.2010 bezogenen und bis 31.10.2013 befristeten arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Bescheid vom 09.12.2010 und Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2012) in Höhe von 671,14 EUR (Zahlbetrag der Rente: 701,14 EUR abzüglich Freibetrag in Höhe von 30 EUR) an.
Mit Bescheid vom 16.05.2013 stellte der Beklagte die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.08.2013 wegen eines Meldeversäumnisses um 10 % des maßgebenden Regelbedarfes, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Gesamtbetrages fest. Die Minderung betrage 38,20 EUR monatlich. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers, eingegangen beim Beklagten am 23.05.2013, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2013 Leistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013. Für die Monate Juli und August 2013 bewilligte er Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 6,66 Euro, für die Monate ab September 2013 in Höhe von 44,86 Euro.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 26.06.2013, wandte sich der Kläger gegen die Höhe der für die Monate Juli und August gewährten Leistungen in Höhe von 6,66 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, dass aufgrund des bestandskräftigen Sanktionsbescheides vom 16.05.2013 der Leistungsanspruch in Höhe von 44,86 Euro um den Minderungsbetrag in Höhe von 38,20 EUR abzusenken gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 01.08.2013 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er neben seiner Arbeitsmarktrente keinen Regelbedarf, sondern nur einen Heizkostenzuschuss bekomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sich der Minderungsbetrag nach einer Sanktion nicht an der Höhe der tatsächlich bezogenen Leistung, sondern an dem maßgeblichen Regelbedarf orientiere.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. In der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat es ausgeführt, dass gegen den Gerichtsbescheid entweder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben oder der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.
Gegen den ihm am 16.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.11.2013 "Berufung" eingelegt und geltend gemacht, die Sanktion sei zu Unrecht verhängt worden.
Auf Hinweis des Gerichts vom 18.02.2014 und 17.03.2014, wonach die Berufung unzulässig ist, hat der Kläger nicht reagiert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Reutlingen vom 9. Oktober 2013 sowie den Bescheid vom 27. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Juli und August 2013 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 44,86 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind erfüllt. Die Berufung ist nicht statthaft. Denn der Wert der Beschwer übersteigt nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I 2008 Teil I Nr. 11 S. 444 ff.). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b 9/09 -).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2013), gegen den der Kläger Widerspruch insoweit eingelegt hat, als er die Höhe der für die Monate Juli und August bewilligten Leistungen für zu niedrig erachtete. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II in diesen Monaten beruht auf der mit Bescheid vom 16.05.2013 festgestellten Sanktion, die zur Absenkung des maßgeblichen Regelbedarfes um 10 v.H. geführt hat und gegen die der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat. Diese Minderung des Leistungsanspruches aufgrund der Sanktion ist daher zwischen den Beteiligten bindend festgestellt ist (§ 77 SGG). Diese Minderung beträgt – ausgehend von dem Regelbedarf in Höhe von 382 EUR und der 10 %igen Absenkung (§ 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) - 38,20 EUR monatlich, mithin 76,20 EUR für den hier streitigen Zeitraum. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat die Berufung zudem auch nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entgegen der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 45).
Soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen die Sanktion an sich wendet und deren Aufhebung begehrt, ist dies nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Denn nicht die Rechtmäßigkeit der Sanktion, sondern deren Umsetzung in den Monaten Juli und August 2013 war Gegenstand des Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Berufung - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1953 geborene Kläger beantragte am 07.01.2013 die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 08.01.2013 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.0l.2013 bis zum 30.06.2013 in Höhe von 44,86 Euro monatlich. Auf den Regelbedarf in Höhe von 382 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 334 EUR rechnete der Beklagte Einkommen aus einer seit dem 01.11.2010 bezogenen und bis 31.10.2013 befristeten arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Bescheid vom 09.12.2010 und Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2012) in Höhe von 671,14 EUR (Zahlbetrag der Rente: 701,14 EUR abzüglich Freibetrag in Höhe von 30 EUR) an.
Mit Bescheid vom 16.05.2013 stellte der Beklagte die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.08.2013 wegen eines Meldeversäumnisses um 10 % des maßgebenden Regelbedarfes, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Gesamtbetrages fest. Die Minderung betrage 38,20 EUR monatlich. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers, eingegangen beim Beklagten am 23.05.2013, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2013 Leistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013. Für die Monate Juli und August 2013 bewilligte er Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 6,66 Euro, für die Monate ab September 2013 in Höhe von 44,86 Euro.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 26.06.2013, wandte sich der Kläger gegen die Höhe der für die Monate Juli und August gewährten Leistungen in Höhe von 6,66 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, dass aufgrund des bestandskräftigen Sanktionsbescheides vom 16.05.2013 der Leistungsanspruch in Höhe von 44,86 Euro um den Minderungsbetrag in Höhe von 38,20 EUR abzusenken gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 01.08.2013 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er neben seiner Arbeitsmarktrente keinen Regelbedarf, sondern nur einen Heizkostenzuschuss bekomme.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sich der Minderungsbetrag nach einer Sanktion nicht an der Höhe der tatsächlich bezogenen Leistung, sondern an dem maßgeblichen Regelbedarf orientiere.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. In der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat es ausgeführt, dass gegen den Gerichtsbescheid entweder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben oder der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.
Gegen den ihm am 16.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.11.2013 "Berufung" eingelegt und geltend gemacht, die Sanktion sei zu Unrecht verhängt worden.
Auf Hinweis des Gerichts vom 18.02.2014 und 17.03.2014, wonach die Berufung unzulässig ist, hat der Kläger nicht reagiert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Reutlingen vom 9. Oktober 2013 sowie den Bescheid vom 27. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Juli und August 2013 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 44,86 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind erfüllt. Die Berufung ist nicht statthaft. Denn der Wert der Beschwer übersteigt nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I 2008 Teil I Nr. 11 S. 444 ff.). Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b 9/09 -).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2013), gegen den der Kläger Widerspruch insoweit eingelegt hat, als er die Höhe der für die Monate Juli und August bewilligten Leistungen für zu niedrig erachtete. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II in diesen Monaten beruht auf der mit Bescheid vom 16.05.2013 festgestellten Sanktion, die zur Absenkung des maßgeblichen Regelbedarfes um 10 v.H. geführt hat und gegen die der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat. Diese Minderung des Leistungsanspruches aufgrund der Sanktion ist daher zwischen den Beteiligten bindend festgestellt ist (§ 77 SGG). Diese Minderung beträgt – ausgehend von dem Regelbedarf in Höhe von 382 EUR und der 10 %igen Absenkung (§ 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) - 38,20 EUR monatlich, mithin 76,20 EUR für den hier streitigen Zeitraum. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat die Berufung zudem auch nicht zugelassen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Die Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Denn ein - auch nicht rechtskundig vertretener - Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen; dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - entgegen der schriftlichen Belehrung des SG ausdrücklich Berufung einlegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 45).
Soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen die Sanktion an sich wendet und deren Aufhebung begehrt, ist dies nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Denn nicht die Rechtmäßigkeit der Sanktion, sondern deren Umsetzung in den Monaten Juli und August 2013 war Gegenstand des Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Berufung - bei unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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