Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1097/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 127/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichener Erfolgsaussicht.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung von Stromkosten durch den Antragsgegner.
Mit Beschluss vom 30.01.2014 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. In dem vom Antragsteller bei Klageerhebung genannten Bescheid vom 10.10.2012 sei nicht über die Höhe der vom Antragsgegner zu übernehmenden Stromkosten entschieden worden. Dies sei vielmehr in einem anderweitigen Bescheid vom 10.10.2012 erfolgt, der jedoch bereits Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens (S 13 AS 1099/12) sei. Daher sei eine erneute Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz SGG-) ist nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Vorliegend fehlt es, wie das SG bereits ausgeführt hat, an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Der geltend gemachte Anspruch ist bereits Gegenstand eines anderweitigen rechtshängigen Verfahrens.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung von Stromkosten durch den Antragsgegner.
Mit Beschluss vom 30.01.2014 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. In dem vom Antragsteller bei Klageerhebung genannten Bescheid vom 10.10.2012 sei nicht über die Höhe der vom Antragsgegner zu übernehmenden Stromkosten entschieden worden. Dies sei vielmehr in einem anderweitigen Bescheid vom 10.10.2012 erfolgt, der jedoch bereits Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens (S 13 AS 1099/12) sei. Daher sei eine erneute Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz SGG-) ist nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Vorliegend fehlt es, wie das SG bereits ausgeführt hat, an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Der geltend gemachte Anspruch ist bereits Gegenstand eines anderweitigen rechtshängigen Verfahrens.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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