Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 51/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 152/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
zum Begriff der Konzertdirektion i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.
Die am 1963 geborene Klägerin betreibt seit 1. Januar 2000 ein Schreib- und Organisationsbüro, das als solches im Gewerberegister der Gemeinde B eingetragen ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit organisiert sie Auftritte der Musikbands "A " sowie "S ", die gegen Entgelt bei Veranstaltungen auftreten und Musik der 1970er, 1980er und 1990er Jahre darbieten. Beide Bands präsentieren sich im Internet. Als Herausgeberin der websites ist jeweils die Klägerin benannt. Sie selbst wirkt in beiden Bands als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als Kostüm- und Maskenbildnerin mit. In einem im Juli 2007 mit dem in Glinde ansässigen Veranstaltungs-Service U B geschlossenen Vertrag wurde die Klägerin als "Management/Inhaber" der Band "A " erwähnt. Nach § 3 des Vertrages vom Juli 2007 hatte der Veranstaltungs-Service U B eventuelle GEMA- oder ähnliche Gebühren sowie Abgaben an die Künstlersozialkasse zu tragen. Auf der zu diesem Vertrag gehörenden und von der Klägerin unterzeichneten Rechnung vom 17. September 2007 ist der Name der Band mattiert gedruckt; zugleich ist diese mit Namen und Anschrift sowie der Steuernummer der Klägerin versehen. Die Klägerin nimmt - auch in anderen Fällen - die Gage vom Veranstalter entgegen und zahlt diese dann anteilig an die mitwirkenden Künstler aus.
Unter dem 17. Dezember 2007 füllte die Klägerin einen Erhebungsbogen der Beklagten zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aus.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sie sei ausweislich der vorliegenden Unterlagen im Bereich Künstlermanagement tätig, weshalb sie gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sei.
Mit Bescheid vom 26. August 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Ihrem Internetauftritt sei zu entnehmen, dass sich die Klägerin als Künstlermanagerin betätige. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG seien alle Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betrieben, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, künstlerische Werke aufzuführen oder darzubieten. Dabei komme es nicht darauf an, wie das Unternehmen bezeichnet oder in welcher Weise es tätig werde. Künstlermanager unterlägen der Abgabepflicht, und zwar unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen Verträge mit den Künstlern und Publizisten schlössen oder als Vertreter, Vermittler oder Kommissionäre tätig würden. Die Entscheidung über die grundsätzliche Abgabepflicht sage noch nichts darüber aus, ob auch eine Künstlersozialabgabe zu zahlen sei. Die Feststellung der Abgabepflicht verpflichte allerdings zur jährlichen Abgabe von Entgeltmeldungen.
Hiergegen legte die Klägerin am 22. September 2008 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 begründete. Sie sei nicht als Künstlermanagerin tätig. Vielmehr arbeite sie selbst als Künstlerin. Sie sei als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Deshalb werde sie einen Aufnahmeantrag stellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin betreibe eine Konzertdirektion. Es sei unerheblich, ob die Verträge im eigenen Namen mit den Künstlern und Publizisten geschlossen würden oder der Künstlermanager als Vertreter, Vermittler oder Kommissionär tätig werde. Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. Oktober 1995 – 3 RK 15/94). Dem Internetauftritt sowie den der Beklagten vorliegenden Verträgen und Rechnungen sei zu entnehmen, dass die Klägerin als Managerin der Band "A " tätig sei und im eigenen Namen Verträge mit örtlichen Veranstaltern schließe und diesen die Leistungen anschließend in Rechnung stelle. Damit sorge die Klägerin durch den Vertragsabschluss und die im Internet betriebene Werbung dafür, dass Konzerte veranstaltet würden. Damit erfülle sie die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 KSVG. Im Hinblick auf die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht sei nicht maßgeblich, ob die Klägerin selbst künstlerisch tätig sei.
Auf der Grundlage einer Schätzung ermittelte die Beklagte die Höhe der Künstlersozialabgabe ab dem Jahr 2003 mit Bescheid vom 17. November 2008 (38.786,97 EUR). Hiergegen legte die Klägerin am 2. Dezember 2008 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Dem kam die Beklagte nicht nach (Schreiben vom 8. Dezember 2008).
Dagegen richtete sich der beim Sozialgericht (SG) Leipzig am 6. Januar 2009 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 ersetzte die Beklagte den Abgabenbescheid vom 17. November 2008 und setzte die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2007 auf 16.535,34 EUR fest.
Während des Widerspruchsverfahrens über den Abgabenbescheid hat die Klägerin am 16. Februar 2009 unter dem Aktenzeichen S 8 KR 51/09 Klage gegen "den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.01.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009" beim SG erhoben.
Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (Beschluss vom 4. Juni 2009 – S 8 KR 3/09 ER), die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 20. August 2010 – L 1 KR 118/09 B ER). Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses des Senats vom 20. August 2010 wird auf Blatt 51 Rückseite bis 57 der Akte L 1 KR 118/09 B ER verwiesen.
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren S 8 KR 51/09 auf ihre Ausführungen im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
Dort hat sie vor dem SG vorgetragen, dass sie als Einzelunternehmerin die Musikgruppen "A " und "S " betreibe. Mit der Gründung beider Musikgruppen habe sie sich das Ziel gesetzt, Titel der s Musikgruppe "A " sowie Hits der 1970er bis 1990er Jahre live zu covern. Die Auftritte würden von jeweils vier Künstlern je Band absolviert. Außerdem wirke sie, die Klägerin, entweder als Sängerin oder als Moderatorin bzw. als Conférencier auf der Bühne mit. Das Repertoire beider Bands (ca. 60 Titel) sei von ihr ausgewählt, erstellt und komplett arrangiert worden. Darüber hinaus sei sie für beide Bands als Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Sämtliche Werbemittel wie Plakate, Flyer, Autogrammkarten, Geschäftspapier sowie Internetauftritte habe sie erstellt. Die Konzertverträge für beide Musikgruppen schließe sie im eigenen Namen mit den Veranstaltern ab. Die in den Konzertverträgen vereinbarte Gage werde von den Veranstaltern direkt an sie bezahlt. Damit zahle sie gegen Rechnung die Gage an die als freie Mitarbeiter mitwirkenden Künstler aus. Ihre Verträge gestalte sie so, dass der Auftragnehmer dazu verpflichtet sei, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Sie verfüge über keinerlei andere Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Insgesamt schließe sie nur etwa 20 % der Konzertverträge direkt mit dem Veranstalter ab. Im Übrigen kämen die Konzertverträge mit einer Agentur zustande. Deshalb sei ihr Zeitaufwand im Zusammenhang mit Konzertverträgen gering. Ihre künstlerische Tätigkeit würde im Vergleich dazu bei weitem überwiegen. Technik oder Ausrüstung für die Auftritte würden von ihr nicht zur Verfügung gestellt. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen eines Unternehmens im Sinne des § 24 KSVG. Außerdem sei die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig, weil die Abgabe nicht von allen Unternehmen erhoben werde, weil sie auch für Gagen an Personen zu zahlen sei, die nicht in der Künstlersozialversicherung versichert seien, und weil die Künstlersozialabgabe hier doppelt erhoben werde, nämlich von ihr und ihren Vertragspartnern, die die künstlerischen Darbietungen bestellt hätten.
Im Beschwerdeverfahren vor dem LSG hat sie geltend gemacht, sie betreibe keine Konzertdirektion, da die anderen Mitglieder der Bands "A " und "S " kein künstlerisches Werk erbringen würden, welches sie, die Klägerin, zur Schaffung eines eigenen künstlerischen Werkes verwende. Sie schaffe das künstlerische Werk gemeinsam mit den anderen Bandmitgliedern. Zugleich sei es ihr aus diesem Grund auch nicht möglich, als Vermarkterin fremder künstlerischer Leistungen aufzutreten. Der Umstand, dass sie sich um die Vermarktung der Band kümmere und zu diesem Zweck Auftraggeber akquiriere und das Honorar kalkuliere, könne nicht zu ihrer Abgabepflicht führen. Ansonsten müsste jeder Einzelkünstler zugleich auch abgabepflichtig sein, weil er sein eigenes künstlerisches Werk vermarkte. Das Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) sei so zu verstehen, dass ein Bandleader nur dann abgabepflichtig sei, wenn er die für eine Konzertdirektion typischen Tätigkeiten in beträchtlichem Umfang ausübe und selbst nur einen untergeordneten künstlerischen Beitrag leiste. Es genüge hingegen nicht, dass ein Bandmitglied sich auch um Aufgaben kümmere, die zum typischen Tätigkeitsbereich einer Konzertdirektion zählten. Ferner müsse die vom SG angenommene "Vermittlungskonzertdirektion" ein fremdes und nicht das eigene künstlerische Werk zum Gegenstand haben. Das SG sei auch nicht auf das Doppelbelastungsargument eingegangen.
Ferner hat sie vorgetragen, der dem Urteil des BSG vom 31. August 2000 (B 3 KR 27/99 R) zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Während dort ein Kunstverein Ausstellungen durchgeführt habe, für die er keine Künstlersozialabgabe entrichtet habe, weil seine Mitglieder keine Künstler gewesen seien, werde die Klägerin vorliegend als Künstlerin tätig, die ihre künstlerischen Leistungen und diejenigen der anderen Künstler vermarkte. Deshalb könne diesem Urteil des BSG nicht entnommen werden, wie die abgabepflichtige Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit von der nicht abgabepflichtigen Selbstvermarktung abzugrenzen sei. Eine solche Abgrenzung habe das BSG allerdings in seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) vorgenommen, die das LSG in seinem Beschluss vom 20. August 2010 (L 1 KR 118/09 B ER) unzutreffend umgesetzt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Künstlersozialkasse keine Einnahmen entgingen, wenn die Klägerin nicht abgabepflichtig sei; denn dann seien Abgaben von den Veranstaltern der Konzerte der beiden Bands zu entrichten. Außerdem habe keine Fremdverwertung der Arbeitskraft der anderen Künstler durch die Klägerin stattgefunden, weil diese als freie Mitarbeiter tätig seien und es deshalb an deren Abhängigkeit von der Klägerin fehle. Die Klägerin schaffe mit den anderen Künstlern vielmehr ein künstlerisches Werk. Der Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) zu Grunde gelegen habe, sei ebenfalls nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Ebenso wenig überzeuge die Bezugnahme des LSG auf das Urteil des BSG vom 16. September 1999 (B 3 KR 7/98 R). Denn der dortige Kläger sei nicht als Künstler tätig gewesen und habe auch nicht an der Schaffung eines künstlerischen Werkes mitgewirkt. Die Erhebung einer Künstlersozialabgabe von der Klägerin sei verfassungswidrig. Hätte sie ihre künstlerische Leistung nämlich in der Rechtsform einer GmbH erbracht, käme die Erhebung einer Künstlersozialabgabe auf die für die künstlerische Leistung an die GmbH geleistete Vergütung nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre künstlerische Leistung als natürliche Person erbringe, könne nicht zur Abgabepflicht in der Künstlersozialversicherung führen. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung des Auftraggebers der künstlerischen Leistung. Die vom LSG in seinem Beschluss vom 20. August 2010 (L 1 KR 118/09 B ER) vertretene Rechtsauffassung zur Doppelbelastung mit der Künstlersozialabgabe werde durch das Urteil des BSG vom 20. April 1994 (3/12 RK 31/92) nicht gedeckt. Denn dieser Entscheidung habe ebenfalls ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Während die dortige Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im Rechtsverkehr als Konzert- und Gastspieldirektion aufgetreten sei, sei dies bei der Klägerin nicht der Fall. Sie trete im Rechtsverkehr mit den Veranstaltern nach außen nicht als Konzert- oder Gastspieldirektion auf. Da - selbst wenn man eine Abgabepflicht der Klägerin bejahe - sich sowohl die Klägerin als auch die Veranstalter aus nachvollziehbaren Gründen über ihre Abgabepflichten getäuscht hätten, sei die Abgabe bei der Klägerin jedenfalls aus Vertrauensschutzgründen nicht zu erheben.
Die Beklagte hat ebenfalls auf ihre Ausführungen im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen und an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG hat sie vorgetragen, die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit stehe der Abgabepflicht als Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG nicht entgegen, soweit eine kunstvermarktende Tätigkeit vorliege (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. Oktober 2000 – B 3 KR 31/99 R). Nicht maßgeblich sei der Hinweis der Klägerin, dass deren Vertragspartner privatrechtlich dazu verpflichtet würden, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Abgabe sei dort zu erheben, wo es das Gesetz vorsehe und nicht dort, wo die Vertragspartner es privatrechtlich vereinbarten. Im Falle der Klägerin sei von einer so genannten "zweistufigen Verwertung" auszugehen, die eine Erhebung der Künstlersozialabgabe sowohl im Verhältnis der Klägerin zu den beauftragten Musikern als auch im Verhältnis der örtlichen Veranstalter zur Klägerin bzw. zu den von ihr betriebenen Musikgruppen ermögliche.
Im Beschwerdeverfahren vor dem LSG hat sie geltend gemacht, die Klägerin sei nicht nur als Betreiberin einer Konzertdirektion abgabepflichtig, sondern aufgrund ihrer "Bandleader-Stellung" auch Orchesterbetreiberin im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG. Als Betreiberin und Bandleaderin zweier Musikgruppen sorge sie dafür, dass künstlerische Werke und Leistungen dargeboten würden. Dies stelle den einzigen Zweck ihres Unternehmens dar. Die Abgabepflicht entstehe bereits dann, wenn der unternehmerische Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 3 KR 27/99 R – und BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 – B 3 KR 7/98 R). Die herausragende Stellung der Klägerin als Bandleaderin manifestiere sich auch darin, dass sie als einziges Mitglied beider Musikgruppen die an die Musiker ausgezahlten Honorare in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung gewinn- und steuermindernd angebe.
Weiterhin hat sie vorgetragen, es sei unerheblich, dass die Klägerin mit ihren Auftraggebern oder Agenturen vereinbart habe, dass sie etwaige Abgaben an die Künstlersozialkasse zu zahlen hätten. Denn die gesetzliche Abgabepflicht nach § 25 KSVG könne nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen beseitigt werden. Die Verfassungswidrigkeit der Künstlersozialabgabe ergebe sich nicht daraus, dass Zahlungen an GmbHs oder juristische Personen nicht der Abgabepflicht unterlägen. Letzteres sei nämlich dem Umstand geschuldet, dass juristische Personen nicht Künstler im Sinne von §§ 2, 25 KSVG sein könnten. Nach deutschem Recht könnten nur natürliche Personen Künstler sein. Unzutreffend sei, dass in einer solchen Konstellation keine Künstlersozialabgabe zu erheben wäre. Denn die Künstlersozialabgabe werde auch im Verhältnis Künstler – GmbH (juristische Person) erhoben (Hinweis unter anderem auf BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 – B 3 KR 1/98). Die Frage der Doppelbelastung stelle sich im Verhältnis Klägerin – Künstler nicht. Streitgegenständlich sei nicht eine Doppelerhebung auf eine künstlerische Leistung, sondern die Abgabepflicht für zwei verschiedene künstlerische Leistungen.
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hat das SG die Klage mit dem geänderten Antrag, den Bescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 aufzuheben, abgewiesen. Streitgegenständlich sei allein der Bescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009. Die Abgabenbescheide vom 17. November 2008 und 13. Januar 2009 seien nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens, weil der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 insofern noch keine Entscheidung getroffen habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 5/97 R). Die Abgabepflicht der Klägerin folge aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Sie betreibe als Unternehmerin eine Konzertdirektion. Dieser Begriff sei weit auszulegen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 3 KR 27/99 R – juris Rn. 11 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten diejenigen Unternehmen erfasst werden sollen, deren Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Entgelte aus den Veranstaltungen erzielt würden. Ausreichend sei es, wenn dafür gesorgt werde, dass überhaupt ein Konzert veranstaltet werde. Dass der Unternehmer selbst Träger des Orchesters oder der Gesangsgruppe sei, werde hingegen nicht verlangt. Die Abgabepflicht entstehe vielmehr auch dann, wenn der Unternehmer nicht selbst Veranstalter sei. Daher sei es rechtlich unerheblich, wenn die Klägerin vortrage, dass sie nur etwa 20 % der Konzertverträge unmittelbar selbst mit dem Veranstalter abschließe, den weitaus überwiegenden Teil aber mit einer weiteren Agentur. Denn auch eine Vermittlungskonzertdirektion sei eine Konzertdirektion im Sinne des KSVG (Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 91/92). Die Klägerin erteile auch "nicht nur gelegentlich Aufträge" (im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG) an selbstständige Künstler, da sie eine Tätigkeit entfalte, die über das bloße Mitspielen in den von ihr geleiteten Bands hinausgehe. Bei ihr lägen die Initiative und der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern. Sie vereinbare für die von ihr geleiteten Musikgruppen das Gesamthonorar und sei für die Kalkulation zuständig. Auch aus ihrem Internetauftritt gehe hervor, dass vorrangig sie selbst die Engagements für diese Musikgruppen beschaffe und für den Abschluss von Verträgen Sorge trage. Sie trete demzufolge auch im eigenen Namen auf. Dabei kalkuliere sie eigenständig die zu erzielenden Entgelte, weil sie laut Internetauftritt die für die Auftritte zu bezahlenden Honorare auf Anfrage mitteile. Dass die Klägerin im Rahmen der von ihr mit organisierten Veranstaltungen selbst künstlerisch tätig werde, entbinde sie nicht von ihrer Pflicht zur Abführung einer Künstlersozialabgabe. Ein derartiger Befreiungstatbestand sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das BSG habe deshalb auch die eigene Einstufung eines Journalisten – hier entsprechend derjenigen als Künstlerin – als einer Abgabepflicht für ein von ihm betriebenes Unternehmen nicht entgegenstehend angesehen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. Oktober 2000 – 3 KR 31/99 R – juris Rn. 22). Die Verpflichtung der Klägerin zur Abführung der Künstlersozialabgabe bestehe unabhängig davon, ob sich ihre Vertragspartner vertraglich zur Abführung der Künstlersozialabgabe gebunden hätten. Denn die Künstlersozialabgabe sei bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend dort zu erheben, wo sie anfalle. Die Klägerin könne ihrer Künstlersozialabgabepflicht ebenfalls nicht entgegenhalten, dass die Künstlersozialabgabe auch in den Fällen erhoben werde, in denen der Abgabepflichtige nicht selbst versicherungspflichtig sei. Im Übrigen werde auf den Beschluss des Sächsischen LSG vom 20. August 2010 (L 1 KR 118/09 B ER) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11. Juli 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. August 2011 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, für die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdvermarktung sei das Urteil des BSG vom 31. August 2000 (B 3 KR 27/99 R) maßgeblich. Im Gegensatz zu dem dort klagenden Kunstverein, der selbst nicht künstlerisch tätig gewesen sei, sei die Klägerin selbst künstlerisch tätig, weshalb es sich in ihrem Fall um eine Selbstvermarktung handele. Die Ausführungen des SG zur Abgabepflicht der Klägerin als Konzertdirektion gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG träfen nicht zu. Insoweit gehe der Hinweis des SG auf das Urteil des BSG vom 20. April 1994 (3/12 RK 31/92) fehl. Einschlägig für die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdvermarktung sei allerdings das Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94), wonach immer auf die spezifischen Umstände des Einzelfalles abzustellen sei. Letzteres habe das SG verkannt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der dortige Kläger neben vielen anderen Musikern in einem Orchester mitgespielt habe. Sein künstlerischer Beitrag sei deshalb nicht von herausgehobener Bedeutung gewesen. Demgegenüber sei die Klägerin künstlerische Leiterin beider Bands, so dass ihr künstlerischer Beitrag von herausragender Bedeutung sei. Auch sei der Kläger im vom BSG entschiedenen Sachverhalt während der Auftritte des Orchesters nicht als Leiter tätig gewesen. Zudem könne die Klägerin nicht – wie der Kläger im vom BSG entschiedenen Sachverhalt - auf einen Pool von 200 Musikern zurückgreifen, da die Auftritte der Band "A " mit 4 bis 6 Musikern und die Auftritte der Band "S " mit fünf Musikern durchgeführt würden. Dabei würden die Auftritte beider Bands aus einem Pool von insgesamt sechs Musikern bewerkstelligt. In nur etwa 20 % der Engagements schließe die Klägerin den Konzertvertrag direkt mit dem Veranstalter ab. In 80 % der Fälle schließe sie den Konzertvertrag nicht mit dem Veranstalter, sondern mit einer Agentur ab, nachdem diese mit dem Veranstalter einen Konzertvertrag geschlossen habe. Der durch dieses Procedere verursachte Zeitaufwand sei für die Klägerin deutlich geringer als der Zeitaufwand des Klägers in dem vom BSG entschiedenen Fall. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall stelle die Klägerin für die Auftritte auch keine Ausrüstung oder Technik zur Verfügung. Beim dortigen Kläger habe zudem der organisatorische Aufwand seiner Tätigkeit seine künstlerische Tätigkeit bei weitem überwogen. Bei der Klägerin überwiege dagegen ihre künstlerische Tätigkeit. Nach der Entscheidung des BSG sei maßgeblich, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des Künstlers liege, im organisatorischen oder im künstlerischen Bereich. Soweit das SG auf die Begründung des Beschlusses des LSG verweise, könne dessen Argumentation zur Fremdverwertung nicht überzeugen. Es habe keine Fremdverwertung der Arbeitskraft der anderen Künstler zur Folge, wenn die anderen Künstler an den unternehmerischen Entscheidungen wenig oder gar nicht mitwirkten. Wenn die Vertragspartner der Klägerin auf das von ihr eingenommene Honorar die Künstlersozialabgabe entrichtet hätten, dürfe die Klägerin hinsichtlich dieses Honorars nicht nochmals zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe herangezogen werden, weil die Beklagte die Künstlersozialabgabe andernfalls doppelt kassiere. Es sei verfassungswidrig, dass auf die an eine Künstler-GmbH gezahlte Vergütung für eine künstlerische Leistung keine Künstlersozialabgabe erhoben werde, weil diese Besserstellung gegenüber einem Künstler als natürliche Person nicht gerechtfertigt sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin betreibe eine Konzertdirektion im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe eine Abgabepflicht für denjenigen, der die Veranstaltung eines Dritten herbeiführen wolle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. April 1994 - 3/12 RK 31/92). Auch die bloße Vermittlung von Künstlern oder die Vertretung von Künstlern bei Vertragsabschluss sei für die Abgabepflicht ausreichend. Unbeachtlich sei, dass die Klägerin nie selbst Veranstalterin sei. Bei dem so verstandenen Begriff der Konzertdirektion handele es sich nicht um eine ausufernde Definition. Insoweit gehe der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des BSG vom 31. August 2000 (B 3 KR 27/99 R) fehl. Ein Rechtssatz, dass derjenige nicht Bandleader sei, der überwiegend künstlerisch tätig sei, könne – anders als die Klägerseite meine – dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) nicht entnommen werden. Der Klägerin komme im Hinblick auf die Vermarktung der beiden Bands eine herausragende Stellung zu, da Initiative und Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern bei ihr lägen. Sie beschaffe die Engagements und schließe die Verträge mit den Auftraggebern ab. Die anderen Mitglieder hätten kein Mitspracherecht an unternehmerischen Entscheidungen. In Bezug auf die anderen Bandmitglieder handele es sich bei der Tätigkeit der Klägerin insoweit um eine Fremdverwertung von deren Arbeitskraft zur Gewinnerzielung im Unternehmen der Klägerin. Darüber hinaus bestehe eine Abgabepflicht der Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 KSVG. Einer Fremdvermarktung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Herstellung des künstlerischen Werkes selbst mitwirke. Die Frage der Doppelerhebung sei nicht streitgegenständlich, weil sie die Abgabepflicht der Höhe nach betreffe. Im Übrigen komme es bei der so genannten Bandleader-Problematik zu keiner unzulässigen Doppelerhebung (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – L 9 KR 5/08 – S. 9 f.). Denn die Anknüpfungspunkte für die Abgabepflicht seien unterschiedlich. Im Hinblick auf die Argumentation der Klägerseite zur angesprochenen GmbH-Problematik sei auszuführen, dass Zahlungen an eine GmbH für künstlerische Leistungen abgabefrei seien, weil juristische Personen nach deutschem Recht keine Künstler sein könnten. Die GmbH als Verwerter der künstlerischen Leistung sei aber abgabepflichtig, soweit der Geschäftsführer überwiegend für die GmbH künstlerisch tätig sei.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen, auch diejenigen zum Verfahren L 1 KR 180/09 B ER.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Urteil des SG vom 12. Mai 2011 ist zu Recht ergangen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 ist rechtmäßig.
1. Das SG hat den Streitgegenstand unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16. April 1998 (B 3 KR 5/97 R – juris Rn. 12 bis 15) zutreffend auf den so genannten Erfassungsbescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 begrenzt. Vorliegend geht es ausschließlich um die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach. Dem hat die Klägerseite auch durch ihre Antragstellung im Berufungsverfahren Rechnung getragen.
2. Die Klägerin ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 KSVG sind Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betreiben, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. § 24 Abs. 2 KSVG bleibt unberührt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 KSVG).
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG sind ferner Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG).
Da die Klägerin die Auftritte sowohl der Musikband "A " als auch diejenigen der Musikband "S " regelmäßig organisiert und an diesen Auftritten auch mitwirkt, wird die maßgebliche Anzahl von drei Veranstaltungen pro Jahr überschritten. Damit erteilt sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler. Der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG greift deshalb nicht ein.
Die Klägerin betreibt eine Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer Konzertdirektion vergleichbares Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 KSVG. Es unterscheidet sich lediglich dadurch von einer typischen Konzertdirektion, dass die Klägerin auch selbst an den Auftritten der beiden Bands künstlerisch mitwirkt. Der Begriff der Konzertdirektion ist weit auszulegen (siehe BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 3 KR 7/98 R – juris Rn. 16 bis 18). Die §§ 24 und 25 KSVG haben den Zweck, das vom "Vermarkter" bzw. "Verwerter" an den Künstler gezahlte Entgelt zur Abgabe heranzuziehen und Umgehungsgeschäfte zu verhindern (BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 3 KR 7/98 R – juris Rn. 18). Dabei kann dem vom Gesetzgeber normierten Auffangtatbestand ("sonstiges Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen") nur dann Rechnung getragen werden, wenn auch solche Unternehmen von der Pflicht zur Künstlersozialabgabe erfasst werden, die nur mittelbar auf den Zweck ausgerichtet sind, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, also deren Aufführung durch Dritte erreichen wollen (BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 31/92 – juris Rn. 22). Eine zuliefernde Tätigkeit – wie sie die Klägerin sowohl gegenüber Agenturen (im Umfang von 80 %) als auch gegenüber Veranstaltern (im Umfang von 20 %) entfaltet – fällt daher unter die Künstlersozialabgabepflicht (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 31/92 – juris Rn. 23, und BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 3 RK 15/94 – juris Rn. 20).
Insoweit ist es nicht maßgeblich, dass die Klägerin selbst an den Auftritten der Bands mitwirkt. Denn jedenfalls im Verhältnis zu den anderen in der jeweiligen Band mitwirkenden Künstlern führt die Klägerin eine Fremdvermarktung durch. Dies gilt unabhängig von ihrer eigenen Selbstvermarktung. Denn die Grenze zur Fremdvermarktung ist bereits dann überschritten, wenn sich der Künstler der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der – wie die Klägerin - Organisationsformen zur Verfügung stellt (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 3 KR 27/99 R – juris Rn. 10). Ein Grundsatz, dass im jeweiligen Einzelfall auf den Schwerpunkt der entfalteten Tätigkeit – entweder herausragende Funktion als Künstlerin oder herausragende Funktion als Vermarkterin – abzustellen sei, lässt sich dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht entnehmen. Deshalb kann es auch keine Rolle spielen, dass die Klägerin für die Auftritte weder Technik noch Ausrüstung zur Verfügung stellt. Ein solcher Grundsatz würde zu einer Einschränkung der Generalklausel in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 KSVG führen. Dies wäre mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Die Generalklausel hat gerade den Zweck der umfassenden Einbeziehung in die Künstlersozialabgabepflicht (siehe nur BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 3 KR 27/99 R – juris Rn. 11). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn im Einzelfall dann doch wieder eine Rückausnahme von der Künstlersozialabgabepflicht zu prüfen wäre. Eine praktische Handhabung dieses Erfassungstatbestands wäre unter solchen Umständen nicht mehr gewährleistet, der Zweck der Generalklausel würde ausgehöhlt.
Der dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 2005 (3 RK 15/94- juris Rn. 2, 19 f.) zu Grunde liegende Sachverhalt ist auch im Übrigen mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Insbesondere kann es keinen Unterschied machen, ob die Fremdvermarktung von sechs Künstlern oder die Fremdvermarktung von 200 Künstlern zu beurteilen ist.
Soweit die Klägerseite an ihrer Auffassung festhält, es müsse Berücksichtigung finden, dass die Klägerin ihre Vertragspartner (Auftragnehmer) verpflichtet habe, die Künstlersozialabgabe zu entrichten, kann daraus kein Argument gegen ihre eigene Erfassung zur Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach hergeleitet werden. Denn es gehört zum Wesen der Sozialversicherung als ihrer Natur nach öffentlich-rechtlicher Einrichtung, dass die Versicherungspflicht in dem jeweiligen Zweig der Sozialversicherung an bestimmte gesetzliche Tatbestandsmerkmale anknüpft, die privatrechtlichen Vereinbarungen nicht zugänglich sind. Privatrechtliche Vereinbarungen entfalten insoweit keinerlei Wirkung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – juris Rn. 24, und BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R- juris Rn. 21), so dass sich die Klägerseite insoweit auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand wegen etwaiger Doppelzahlungen berufen kann. Außerdem geht es im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht um die Höhe der Künstlersozialabgabepflicht, sondern um die Erfassung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe dem Grunde nach. Ihrer grundsätzlichen Abgabepflicht steht nicht entgegen, dass sie selbst künstlerisch tätig ist (siehe insoweit BSG, Urteil vom 10. Oktober 2000 – B 3 KR 31/99 R – juris Rn. 22). Bei dieser Sachlage findet keine doppelte Heranziehung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe wegen desselben Sachverhalts statt.
Nach alledem kann für die Erfassung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe dem Grunde nach dahinstehen, ob auch die Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 2 KSVG erfüllt sind.
Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe.
Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin, die ihre Konzertdirektion ja gerade nicht in Form einer GmbH betreibt, wie eine GmbH behandelt werden soll. Denn der Gleichheitsgrundsatz kann eine Schutzfunktion nur im Hinblick auf vergleichbare Sachverhalte entfalten. Juristische und natürliche Personen unterscheiden sich aber grundlegend. So kann eine juristische Person als solche zum Beispiel nicht künstlerisch tätig sein. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seinen weiten Spielraum, der ihm für Regelungen im Sozialversicherungsrecht zukommt, überschritten hätte. Warum dies der Fall sein könnte, hat die Klägerseite nicht dargelegt und ist auch für den Senat nicht ersichtlich (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 – 1 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82 64/83 und 142/84 – juris Rn. 126 f. und 132).
Sollte der Vortrag der Klägerseite im Übrigen so zu verstehen sein, dass ihrer Ansicht nach eine GmbH keine Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, wäre dies unzutreffend. Denn ein abgabepflichtiges Unternehmen kann jede natürliche oder juristische Person sein, deren Tätigkeit einem der in § 24 KSVG genannten Zwecke dient (siehe nur Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage, § 24 Rn. 16 und 18). Deshalb unterliegt zum Beispiel auch eine Einmann-GmbH der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe (siehe hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 – B 3 KR 1/98 R – juris Rn. 1 und 15). Das KSVG sieht nämlich die generelle Abgabenfreiheit einer Selbstvermarktung des Künstlers nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 20. August 2010 (L 1 KR 118/09 B ER) gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG analog und auf die Entscheidungsgründe des SG in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
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II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.
Die am 1963 geborene Klägerin betreibt seit 1. Januar 2000 ein Schreib- und Organisationsbüro, das als solches im Gewerberegister der Gemeinde B eingetragen ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit organisiert sie Auftritte der Musikbands "A " sowie "S ", die gegen Entgelt bei Veranstaltungen auftreten und Musik der 1970er, 1980er und 1990er Jahre darbieten. Beide Bands präsentieren sich im Internet. Als Herausgeberin der websites ist jeweils die Klägerin benannt. Sie selbst wirkt in beiden Bands als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als Kostüm- und Maskenbildnerin mit. In einem im Juli 2007 mit dem in Glinde ansässigen Veranstaltungs-Service U B geschlossenen Vertrag wurde die Klägerin als "Management/Inhaber" der Band "A " erwähnt. Nach § 3 des Vertrages vom Juli 2007 hatte der Veranstaltungs-Service U B eventuelle GEMA- oder ähnliche Gebühren sowie Abgaben an die Künstlersozialkasse zu tragen. Auf der zu diesem Vertrag gehörenden und von der Klägerin unterzeichneten Rechnung vom 17. September 2007 ist der Name der Band mattiert gedruckt; zugleich ist diese mit Namen und Anschrift sowie der Steuernummer der Klägerin versehen. Die Klägerin nimmt - auch in anderen Fällen - die Gage vom Veranstalter entgegen und zahlt diese dann anteilig an die mitwirkenden Künstler aus.
Unter dem 17. Dezember 2007 füllte die Klägerin einen Erhebungsbogen der Beklagten zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aus.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sie sei ausweislich der vorliegenden Unterlagen im Bereich Künstlermanagement tätig, weshalb sie gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sei.
Mit Bescheid vom 26. August 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Ihrem Internetauftritt sei zu entnehmen, dass sich die Klägerin als Künstlermanagerin betätige. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG seien alle Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betrieben, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, künstlerische Werke aufzuführen oder darzubieten. Dabei komme es nicht darauf an, wie das Unternehmen bezeichnet oder in welcher Weise es tätig werde. Künstlermanager unterlägen der Abgabepflicht, und zwar unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen Verträge mit den Künstlern und Publizisten schlössen oder als Vertreter, Vermittler oder Kommissionäre tätig würden. Die Entscheidung über die grundsätzliche Abgabepflicht sage noch nichts darüber aus, ob auch eine Künstlersozialabgabe zu zahlen sei. Die Feststellung der Abgabepflicht verpflichte allerdings zur jährlichen Abgabe von Entgeltmeldungen.
Hiergegen legte die Klägerin am 22. September 2008 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 begründete. Sie sei nicht als Künstlermanagerin tätig. Vielmehr arbeite sie selbst als Künstlerin. Sie sei als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Deshalb werde sie einen Aufnahmeantrag stellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin betreibe eine Konzertdirektion. Es sei unerheblich, ob die Verträge im eigenen Namen mit den Künstlern und Publizisten geschlossen würden oder der Künstlermanager als Vertreter, Vermittler oder Kommissionär tätig werde. Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. Oktober 1995 – 3 RK 15/94). Dem Internetauftritt sowie den der Beklagten vorliegenden Verträgen und Rechnungen sei zu entnehmen, dass die Klägerin als Managerin der Band "A " tätig sei und im eigenen Namen Verträge mit örtlichen Veranstaltern schließe und diesen die Leistungen anschließend in Rechnung stelle. Damit sorge die Klägerin durch den Vertragsabschluss und die im Internet betriebene Werbung dafür, dass Konzerte veranstaltet würden. Damit erfülle sie die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 KSVG. Im Hinblick auf die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht sei nicht maßgeblich, ob die Klägerin selbst künstlerisch tätig sei.
Auf der Grundlage einer Schätzung ermittelte die Beklagte die Höhe der Künstlersozialabgabe ab dem Jahr 2003 mit Bescheid vom 17. November 2008 (38.786,97 EUR). Hiergegen legte die Klägerin am 2. Dezember 2008 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Dem kam die Beklagte nicht nach (Schreiben vom 8. Dezember 2008).
Dagegen richtete sich der beim Sozialgericht (SG) Leipzig am 6. Januar 2009 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 ersetzte die Beklagte den Abgabenbescheid vom 17. November 2008 und setzte die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2007 auf 16.535,34 EUR fest.
Während des Widerspruchsverfahrens über den Abgabenbescheid hat die Klägerin am 16. Februar 2009 unter dem Aktenzeichen S 8 KR 51/09 Klage gegen "den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.01.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009" beim SG erhoben.
Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (Beschluss vom 4. Juni 2009 – S 8 KR 3/09 ER), die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 20. August 2010 – L 1 KR 118/09 B ER). Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses des Senats vom 20. August 2010 wird auf Blatt 51 Rückseite bis 57 der Akte L 1 KR 118/09 B ER verwiesen.
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren S 8 KR 51/09 auf ihre Ausführungen im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
Dort hat sie vor dem SG vorgetragen, dass sie als Einzelunternehmerin die Musikgruppen "A " und "S " betreibe. Mit der Gründung beider Musikgruppen habe sie sich das Ziel gesetzt, Titel der s Musikgruppe "A " sowie Hits der 1970er bis 1990er Jahre live zu covern. Die Auftritte würden von jeweils vier Künstlern je Band absolviert. Außerdem wirke sie, die Klägerin, entweder als Sängerin oder als Moderatorin bzw. als Conférencier auf der Bühne mit. Das Repertoire beider Bands (ca. 60 Titel) sei von ihr ausgewählt, erstellt und komplett arrangiert worden. Darüber hinaus sei sie für beide Bands als Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Sämtliche Werbemittel wie Plakate, Flyer, Autogrammkarten, Geschäftspapier sowie Internetauftritte habe sie erstellt. Die Konzertverträge für beide Musikgruppen schließe sie im eigenen Namen mit den Veranstaltern ab. Die in den Konzertverträgen vereinbarte Gage werde von den Veranstaltern direkt an sie bezahlt. Damit zahle sie gegen Rechnung die Gage an die als freie Mitarbeiter mitwirkenden Künstler aus. Ihre Verträge gestalte sie so, dass der Auftragnehmer dazu verpflichtet sei, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Sie verfüge über keinerlei andere Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Insgesamt schließe sie nur etwa 20 % der Konzertverträge direkt mit dem Veranstalter ab. Im Übrigen kämen die Konzertverträge mit einer Agentur zustande. Deshalb sei ihr Zeitaufwand im Zusammenhang mit Konzertverträgen gering. Ihre künstlerische Tätigkeit würde im Vergleich dazu bei weitem überwiegen. Technik oder Ausrüstung für die Auftritte würden von ihr nicht zur Verfügung gestellt. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen eines Unternehmens im Sinne des § 24 KSVG. Außerdem sei die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig, weil die Abgabe nicht von allen Unternehmen erhoben werde, weil sie auch für Gagen an Personen zu zahlen sei, die nicht in der Künstlersozialversicherung versichert seien, und weil die Künstlersozialabgabe hier doppelt erhoben werde, nämlich von ihr und ihren Vertragspartnern, die die künstlerischen Darbietungen bestellt hätten.
Im Beschwerdeverfahren vor dem LSG hat sie geltend gemacht, sie betreibe keine Konzertdirektion, da die anderen Mitglieder der Bands "A " und "S " kein künstlerisches Werk erbringen würden, welches sie, die Klägerin, zur Schaffung eines eigenen künstlerischen Werkes verwende. Sie schaffe das künstlerische Werk gemeinsam mit den anderen Bandmitgliedern. Zugleich sei es ihr aus diesem Grund auch nicht möglich, als Vermarkterin fremder künstlerischer Leistungen aufzutreten. Der Umstand, dass sie sich um die Vermarktung der Band kümmere und zu diesem Zweck Auftraggeber akquiriere und das Honorar kalkuliere, könne nicht zu ihrer Abgabepflicht führen. Ansonsten müsste jeder Einzelkünstler zugleich auch abgabepflichtig sein, weil er sein eigenes künstlerisches Werk vermarkte. Das Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) sei so zu verstehen, dass ein Bandleader nur dann abgabepflichtig sei, wenn er die für eine Konzertdirektion typischen Tätigkeiten in beträchtlichem Umfang ausübe und selbst nur einen untergeordneten künstlerischen Beitrag leiste. Es genüge hingegen nicht, dass ein Bandmitglied sich auch um Aufgaben kümmere, die zum typischen Tätigkeitsbereich einer Konzertdirektion zählten. Ferner müsse die vom SG angenommene "Vermittlungskonzertdirektion" ein fremdes und nicht das eigene künstlerische Werk zum Gegenstand haben. Das SG sei auch nicht auf das Doppelbelastungsargument eingegangen.
Ferner hat sie vorgetragen, der dem Urteil des BSG vom 31. August 2000 (B 3 KR 27/99 R) zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Während dort ein Kunstverein Ausstellungen durchgeführt habe, für die er keine Künstlersozialabgabe entrichtet habe, weil seine Mitglieder keine Künstler gewesen seien, werde die Klägerin vorliegend als Künstlerin tätig, die ihre künstlerischen Leistungen und diejenigen der anderen Künstler vermarkte. Deshalb könne diesem Urteil des BSG nicht entnommen werden, wie die abgabepflichtige Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit von der nicht abgabepflichtigen Selbstvermarktung abzugrenzen sei. Eine solche Abgrenzung habe das BSG allerdings in seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) vorgenommen, die das LSG in seinem Beschluss vom 20. August 2010 (L 1 KR 118/09 B ER) unzutreffend umgesetzt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Künstlersozialkasse keine Einnahmen entgingen, wenn die Klägerin nicht abgabepflichtig sei; denn dann seien Abgaben von den Veranstaltern der Konzerte der beiden Bands zu entrichten. Außerdem habe keine Fremdverwertung der Arbeitskraft der anderen Künstler durch die Klägerin stattgefunden, weil diese als freie Mitarbeiter tätig seien und es deshalb an deren Abhängigkeit von der Klägerin fehle. Die Klägerin schaffe mit den anderen Künstlern vielmehr ein künstlerisches Werk. Der Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) zu Grunde gelegen habe, sei ebenfalls nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Ebenso wenig überzeuge die Bezugnahme des LSG auf das Urteil des BSG vom 16. September 1999 (B 3 KR 7/98 R). Denn der dortige Kläger sei nicht als Künstler tätig gewesen und habe auch nicht an der Schaffung eines künstlerischen Werkes mitgewirkt. Die Erhebung einer Künstlersozialabgabe von der Klägerin sei verfassungswidrig. Hätte sie ihre künstlerische Leistung nämlich in der Rechtsform einer GmbH erbracht, käme die Erhebung einer Künstlersozialabgabe auf die für die künstlerische Leistung an die GmbH geleistete Vergütung nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre künstlerische Leistung als natürliche Person erbringe, könne nicht zur Abgabepflicht in der Künstlersozialversicherung führen. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung des Auftraggebers der künstlerischen Leistung. Die vom LSG in seinem Beschluss vom 20. August 2010 (L 1 KR 118/09 B ER) vertretene Rechtsauffassung zur Doppelbelastung mit der Künstlersozialabgabe werde durch das Urteil des BSG vom 20. April 1994 (3/12 RK 31/92) nicht gedeckt. Denn dieser Entscheidung habe ebenfalls ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Während die dortige Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im Rechtsverkehr als Konzert- und Gastspieldirektion aufgetreten sei, sei dies bei der Klägerin nicht der Fall. Sie trete im Rechtsverkehr mit den Veranstaltern nach außen nicht als Konzert- oder Gastspieldirektion auf. Da - selbst wenn man eine Abgabepflicht der Klägerin bejahe - sich sowohl die Klägerin als auch die Veranstalter aus nachvollziehbaren Gründen über ihre Abgabepflichten getäuscht hätten, sei die Abgabe bei der Klägerin jedenfalls aus Vertrauensschutzgründen nicht zu erheben.
Die Beklagte hat ebenfalls auf ihre Ausführungen im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen und an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG hat sie vorgetragen, die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit stehe der Abgabepflicht als Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG nicht entgegen, soweit eine kunstvermarktende Tätigkeit vorliege (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. Oktober 2000 – B 3 KR 31/99 R). Nicht maßgeblich sei der Hinweis der Klägerin, dass deren Vertragspartner privatrechtlich dazu verpflichtet würden, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Abgabe sei dort zu erheben, wo es das Gesetz vorsehe und nicht dort, wo die Vertragspartner es privatrechtlich vereinbarten. Im Falle der Klägerin sei von einer so genannten "zweistufigen Verwertung" auszugehen, die eine Erhebung der Künstlersozialabgabe sowohl im Verhältnis der Klägerin zu den beauftragten Musikern als auch im Verhältnis der örtlichen Veranstalter zur Klägerin bzw. zu den von ihr betriebenen Musikgruppen ermögliche.
Im Beschwerdeverfahren vor dem LSG hat sie geltend gemacht, die Klägerin sei nicht nur als Betreiberin einer Konzertdirektion abgabepflichtig, sondern aufgrund ihrer "Bandleader-Stellung" auch Orchesterbetreiberin im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG. Als Betreiberin und Bandleaderin zweier Musikgruppen sorge sie dafür, dass künstlerische Werke und Leistungen dargeboten würden. Dies stelle den einzigen Zweck ihres Unternehmens dar. Die Abgabepflicht entstehe bereits dann, wenn der unternehmerische Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 3 KR 27/99 R – und BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 – B 3 KR 7/98 R). Die herausragende Stellung der Klägerin als Bandleaderin manifestiere sich auch darin, dass sie als einziges Mitglied beider Musikgruppen die an die Musiker ausgezahlten Honorare in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung gewinn- und steuermindernd angebe.
Weiterhin hat sie vorgetragen, es sei unerheblich, dass die Klägerin mit ihren Auftraggebern oder Agenturen vereinbart habe, dass sie etwaige Abgaben an die Künstlersozialkasse zu zahlen hätten. Denn die gesetzliche Abgabepflicht nach § 25 KSVG könne nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen beseitigt werden. Die Verfassungswidrigkeit der Künstlersozialabgabe ergebe sich nicht daraus, dass Zahlungen an GmbHs oder juristische Personen nicht der Abgabepflicht unterlägen. Letzteres sei nämlich dem Umstand geschuldet, dass juristische Personen nicht Künstler im Sinne von §§ 2, 25 KSVG sein könnten. Nach deutschem Recht könnten nur natürliche Personen Künstler sein. Unzutreffend sei, dass in einer solchen Konstellation keine Künstlersozialabgabe zu erheben wäre. Denn die Künstlersozialabgabe werde auch im Verhältnis Künstler – GmbH (juristische Person) erhoben (Hinweis unter anderem auf BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 – B 3 KR 1/98). Die Frage der Doppelbelastung stelle sich im Verhältnis Klägerin – Künstler nicht. Streitgegenständlich sei nicht eine Doppelerhebung auf eine künstlerische Leistung, sondern die Abgabepflicht für zwei verschiedene künstlerische Leistungen.
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hat das SG die Klage mit dem geänderten Antrag, den Bescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 aufzuheben, abgewiesen. Streitgegenständlich sei allein der Bescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009. Die Abgabenbescheide vom 17. November 2008 und 13. Januar 2009 seien nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens, weil der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 insofern noch keine Entscheidung getroffen habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 5/97 R). Die Abgabepflicht der Klägerin folge aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Sie betreibe als Unternehmerin eine Konzertdirektion. Dieser Begriff sei weit auszulegen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 3 KR 27/99 R – juris Rn. 11 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten diejenigen Unternehmen erfasst werden sollen, deren Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Entgelte aus den Veranstaltungen erzielt würden. Ausreichend sei es, wenn dafür gesorgt werde, dass überhaupt ein Konzert veranstaltet werde. Dass der Unternehmer selbst Träger des Orchesters oder der Gesangsgruppe sei, werde hingegen nicht verlangt. Die Abgabepflicht entstehe vielmehr auch dann, wenn der Unternehmer nicht selbst Veranstalter sei. Daher sei es rechtlich unerheblich, wenn die Klägerin vortrage, dass sie nur etwa 20 % der Konzertverträge unmittelbar selbst mit dem Veranstalter abschließe, den weitaus überwiegenden Teil aber mit einer weiteren Agentur. Denn auch eine Vermittlungskonzertdirektion sei eine Konzertdirektion im Sinne des KSVG (Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 91/92). Die Klägerin erteile auch "nicht nur gelegentlich Aufträge" (im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG) an selbstständige Künstler, da sie eine Tätigkeit entfalte, die über das bloße Mitspielen in den von ihr geleiteten Bands hinausgehe. Bei ihr lägen die Initiative und der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern. Sie vereinbare für die von ihr geleiteten Musikgruppen das Gesamthonorar und sei für die Kalkulation zuständig. Auch aus ihrem Internetauftritt gehe hervor, dass vorrangig sie selbst die Engagements für diese Musikgruppen beschaffe und für den Abschluss von Verträgen Sorge trage. Sie trete demzufolge auch im eigenen Namen auf. Dabei kalkuliere sie eigenständig die zu erzielenden Entgelte, weil sie laut Internetauftritt die für die Auftritte zu bezahlenden Honorare auf Anfrage mitteile. Dass die Klägerin im Rahmen der von ihr mit organisierten Veranstaltungen selbst künstlerisch tätig werde, entbinde sie nicht von ihrer Pflicht zur Abführung einer Künstlersozialabgabe. Ein derartiger Befreiungstatbestand sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das BSG habe deshalb auch die eigene Einstufung eines Journalisten – hier entsprechend derjenigen als Künstlerin – als einer Abgabepflicht für ein von ihm betriebenes Unternehmen nicht entgegenstehend angesehen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. Oktober 2000 – 3 KR 31/99 R – juris Rn. 22). Die Verpflichtung der Klägerin zur Abführung der Künstlersozialabgabe bestehe unabhängig davon, ob sich ihre Vertragspartner vertraglich zur Abführung der Künstlersozialabgabe gebunden hätten. Denn die Künstlersozialabgabe sei bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend dort zu erheben, wo sie anfalle. Die Klägerin könne ihrer Künstlersozialabgabepflicht ebenfalls nicht entgegenhalten, dass die Künstlersozialabgabe auch in den Fällen erhoben werde, in denen der Abgabepflichtige nicht selbst versicherungspflichtig sei. Im Übrigen werde auf den Beschluss des Sächsischen LSG vom 20. August 2010 (L 1 KR 118/09 B ER) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11. Juli 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. August 2011 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, für die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdvermarktung sei das Urteil des BSG vom 31. August 2000 (B 3 KR 27/99 R) maßgeblich. Im Gegensatz zu dem dort klagenden Kunstverein, der selbst nicht künstlerisch tätig gewesen sei, sei die Klägerin selbst künstlerisch tätig, weshalb es sich in ihrem Fall um eine Selbstvermarktung handele. Die Ausführungen des SG zur Abgabepflicht der Klägerin als Konzertdirektion gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG träfen nicht zu. Insoweit gehe der Hinweis des SG auf das Urteil des BSG vom 20. April 1994 (3/12 RK 31/92) fehl. Einschlägig für die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdvermarktung sei allerdings das Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94), wonach immer auf die spezifischen Umstände des Einzelfalles abzustellen sei. Letzteres habe das SG verkannt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der dortige Kläger neben vielen anderen Musikern in einem Orchester mitgespielt habe. Sein künstlerischer Beitrag sei deshalb nicht von herausgehobener Bedeutung gewesen. Demgegenüber sei die Klägerin künstlerische Leiterin beider Bands, so dass ihr künstlerischer Beitrag von herausragender Bedeutung sei. Auch sei der Kläger im vom BSG entschiedenen Sachverhalt während der Auftritte des Orchesters nicht als Leiter tätig gewesen. Zudem könne die Klägerin nicht – wie der Kläger im vom BSG entschiedenen Sachverhalt - auf einen Pool von 200 Musikern zurückgreifen, da die Auftritte der Band "A " mit 4 bis 6 Musikern und die Auftritte der Band "S " mit fünf Musikern durchgeführt würden. Dabei würden die Auftritte beider Bands aus einem Pool von insgesamt sechs Musikern bewerkstelligt. In nur etwa 20 % der Engagements schließe die Klägerin den Konzertvertrag direkt mit dem Veranstalter ab. In 80 % der Fälle schließe sie den Konzertvertrag nicht mit dem Veranstalter, sondern mit einer Agentur ab, nachdem diese mit dem Veranstalter einen Konzertvertrag geschlossen habe. Der durch dieses Procedere verursachte Zeitaufwand sei für die Klägerin deutlich geringer als der Zeitaufwand des Klägers in dem vom BSG entschiedenen Fall. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall stelle die Klägerin für die Auftritte auch keine Ausrüstung oder Technik zur Verfügung. Beim dortigen Kläger habe zudem der organisatorische Aufwand seiner Tätigkeit seine künstlerische Tätigkeit bei weitem überwogen. Bei der Klägerin überwiege dagegen ihre künstlerische Tätigkeit. Nach der Entscheidung des BSG sei maßgeblich, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des Künstlers liege, im organisatorischen oder im künstlerischen Bereich. Soweit das SG auf die Begründung des Beschlusses des LSG verweise, könne dessen Argumentation zur Fremdverwertung nicht überzeugen. Es habe keine Fremdverwertung der Arbeitskraft der anderen Künstler zur Folge, wenn die anderen Künstler an den unternehmerischen Entscheidungen wenig oder gar nicht mitwirkten. Wenn die Vertragspartner der Klägerin auf das von ihr eingenommene Honorar die Künstlersozialabgabe entrichtet hätten, dürfe die Klägerin hinsichtlich dieses Honorars nicht nochmals zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe herangezogen werden, weil die Beklagte die Künstlersozialabgabe andernfalls doppelt kassiere. Es sei verfassungswidrig, dass auf die an eine Künstler-GmbH gezahlte Vergütung für eine künstlerische Leistung keine Künstlersozialabgabe erhoben werde, weil diese Besserstellung gegenüber einem Künstler als natürliche Person nicht gerechtfertigt sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin betreibe eine Konzertdirektion im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe eine Abgabepflicht für denjenigen, der die Veranstaltung eines Dritten herbeiführen wolle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. April 1994 - 3/12 RK 31/92). Auch die bloße Vermittlung von Künstlern oder die Vertretung von Künstlern bei Vertragsabschluss sei für die Abgabepflicht ausreichend. Unbeachtlich sei, dass die Klägerin nie selbst Veranstalterin sei. Bei dem so verstandenen Begriff der Konzertdirektion handele es sich nicht um eine ausufernde Definition. Insoweit gehe der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des BSG vom 31. August 2000 (B 3 KR 27/99 R) fehl. Ein Rechtssatz, dass derjenige nicht Bandleader sei, der überwiegend künstlerisch tätig sei, könne – anders als die Klägerseite meine – dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) nicht entnommen werden. Der Klägerin komme im Hinblick auf die Vermarktung der beiden Bands eine herausragende Stellung zu, da Initiative und Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern bei ihr lägen. Sie beschaffe die Engagements und schließe die Verträge mit den Auftraggebern ab. Die anderen Mitglieder hätten kein Mitspracherecht an unternehmerischen Entscheidungen. In Bezug auf die anderen Bandmitglieder handele es sich bei der Tätigkeit der Klägerin insoweit um eine Fremdverwertung von deren Arbeitskraft zur Gewinnerzielung im Unternehmen der Klägerin. Darüber hinaus bestehe eine Abgabepflicht der Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 KSVG. Einer Fremdvermarktung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Herstellung des künstlerischen Werkes selbst mitwirke. Die Frage der Doppelerhebung sei nicht streitgegenständlich, weil sie die Abgabepflicht der Höhe nach betreffe. Im Übrigen komme es bei der so genannten Bandleader-Problematik zu keiner unzulässigen Doppelerhebung (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – L 9 KR 5/08 – S. 9 f.). Denn die Anknüpfungspunkte für die Abgabepflicht seien unterschiedlich. Im Hinblick auf die Argumentation der Klägerseite zur angesprochenen GmbH-Problematik sei auszuführen, dass Zahlungen an eine GmbH für künstlerische Leistungen abgabefrei seien, weil juristische Personen nach deutschem Recht keine Künstler sein könnten. Die GmbH als Verwerter der künstlerischen Leistung sei aber abgabepflichtig, soweit der Geschäftsführer überwiegend für die GmbH künstlerisch tätig sei.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen, auch diejenigen zum Verfahren L 1 KR 180/09 B ER.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Urteil des SG vom 12. Mai 2011 ist zu Recht ergangen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 ist rechtmäßig.
1. Das SG hat den Streitgegenstand unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16. April 1998 (B 3 KR 5/97 R – juris Rn. 12 bis 15) zutreffend auf den so genannten Erfassungsbescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 begrenzt. Vorliegend geht es ausschließlich um die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach. Dem hat die Klägerseite auch durch ihre Antragstellung im Berufungsverfahren Rechnung getragen.
2. Die Klägerin ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 KSVG sind Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betreiben, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. § 24 Abs. 2 KSVG bleibt unberührt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 KSVG).
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG sind ferner Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG).
Da die Klägerin die Auftritte sowohl der Musikband "A " als auch diejenigen der Musikband "S " regelmäßig organisiert und an diesen Auftritten auch mitwirkt, wird die maßgebliche Anzahl von drei Veranstaltungen pro Jahr überschritten. Damit erteilt sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler. Der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG greift deshalb nicht ein.
Die Klägerin betreibt eine Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer Konzertdirektion vergleichbares Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 KSVG. Es unterscheidet sich lediglich dadurch von einer typischen Konzertdirektion, dass die Klägerin auch selbst an den Auftritten der beiden Bands künstlerisch mitwirkt. Der Begriff der Konzertdirektion ist weit auszulegen (siehe BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 3 KR 7/98 R – juris Rn. 16 bis 18). Die §§ 24 und 25 KSVG haben den Zweck, das vom "Vermarkter" bzw. "Verwerter" an den Künstler gezahlte Entgelt zur Abgabe heranzuziehen und Umgehungsgeschäfte zu verhindern (BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 3 KR 7/98 R – juris Rn. 18). Dabei kann dem vom Gesetzgeber normierten Auffangtatbestand ("sonstiges Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen") nur dann Rechnung getragen werden, wenn auch solche Unternehmen von der Pflicht zur Künstlersozialabgabe erfasst werden, die nur mittelbar auf den Zweck ausgerichtet sind, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, also deren Aufführung durch Dritte erreichen wollen (BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 31/92 – juris Rn. 22). Eine zuliefernde Tätigkeit – wie sie die Klägerin sowohl gegenüber Agenturen (im Umfang von 80 %) als auch gegenüber Veranstaltern (im Umfang von 20 %) entfaltet – fällt daher unter die Künstlersozialabgabepflicht (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 31/92 – juris Rn. 23, und BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 3 RK 15/94 – juris Rn. 20).
Insoweit ist es nicht maßgeblich, dass die Klägerin selbst an den Auftritten der Bands mitwirkt. Denn jedenfalls im Verhältnis zu den anderen in der jeweiligen Band mitwirkenden Künstlern führt die Klägerin eine Fremdvermarktung durch. Dies gilt unabhängig von ihrer eigenen Selbstvermarktung. Denn die Grenze zur Fremdvermarktung ist bereits dann überschritten, wenn sich der Künstler der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der – wie die Klägerin - Organisationsformen zur Verfügung stellt (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 3 KR 27/99 R – juris Rn. 10). Ein Grundsatz, dass im jeweiligen Einzelfall auf den Schwerpunkt der entfalteten Tätigkeit – entweder herausragende Funktion als Künstlerin oder herausragende Funktion als Vermarkterin – abzustellen sei, lässt sich dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 1995 (3 RK 15/94) entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht entnehmen. Deshalb kann es auch keine Rolle spielen, dass die Klägerin für die Auftritte weder Technik noch Ausrüstung zur Verfügung stellt. Ein solcher Grundsatz würde zu einer Einschränkung der Generalklausel in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 KSVG führen. Dies wäre mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Die Generalklausel hat gerade den Zweck der umfassenden Einbeziehung in die Künstlersozialabgabepflicht (siehe nur BSG, Urteil vom 31. August 2000 – B 3 KR 27/99 R – juris Rn. 11). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn im Einzelfall dann doch wieder eine Rückausnahme von der Künstlersozialabgabepflicht zu prüfen wäre. Eine praktische Handhabung dieses Erfassungstatbestands wäre unter solchen Umständen nicht mehr gewährleistet, der Zweck der Generalklausel würde ausgehöhlt.
Der dem Urteil des BSG vom 25. Oktober 2005 (3 RK 15/94- juris Rn. 2, 19 f.) zu Grunde liegende Sachverhalt ist auch im Übrigen mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Insbesondere kann es keinen Unterschied machen, ob die Fremdvermarktung von sechs Künstlern oder die Fremdvermarktung von 200 Künstlern zu beurteilen ist.
Soweit die Klägerseite an ihrer Auffassung festhält, es müsse Berücksichtigung finden, dass die Klägerin ihre Vertragspartner (Auftragnehmer) verpflichtet habe, die Künstlersozialabgabe zu entrichten, kann daraus kein Argument gegen ihre eigene Erfassung zur Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach hergeleitet werden. Denn es gehört zum Wesen der Sozialversicherung als ihrer Natur nach öffentlich-rechtlicher Einrichtung, dass die Versicherungspflicht in dem jeweiligen Zweig der Sozialversicherung an bestimmte gesetzliche Tatbestandsmerkmale anknüpft, die privatrechtlichen Vereinbarungen nicht zugänglich sind. Privatrechtliche Vereinbarungen entfalten insoweit keinerlei Wirkung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29. Januar 1981 – 12 RK 63/79 – juris Rn. 24, und BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R- juris Rn. 21), so dass sich die Klägerseite insoweit auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand wegen etwaiger Doppelzahlungen berufen kann. Außerdem geht es im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht um die Höhe der Künstlersozialabgabepflicht, sondern um die Erfassung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe dem Grunde nach. Ihrer grundsätzlichen Abgabepflicht steht nicht entgegen, dass sie selbst künstlerisch tätig ist (siehe insoweit BSG, Urteil vom 10. Oktober 2000 – B 3 KR 31/99 R – juris Rn. 22). Bei dieser Sachlage findet keine doppelte Heranziehung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe wegen desselben Sachverhalts statt.
Nach alledem kann für die Erfassung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe dem Grunde nach dahinstehen, ob auch die Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 2 KSVG erfüllt sind.
Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe.
Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin, die ihre Konzertdirektion ja gerade nicht in Form einer GmbH betreibt, wie eine GmbH behandelt werden soll. Denn der Gleichheitsgrundsatz kann eine Schutzfunktion nur im Hinblick auf vergleichbare Sachverhalte entfalten. Juristische und natürliche Personen unterscheiden sich aber grundlegend. So kann eine juristische Person als solche zum Beispiel nicht künstlerisch tätig sein. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seinen weiten Spielraum, der ihm für Regelungen im Sozialversicherungsrecht zukommt, überschritten hätte. Warum dies der Fall sein könnte, hat die Klägerseite nicht dargelegt und ist auch für den Senat nicht ersichtlich (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 – 1 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82 64/83 und 142/84 – juris Rn. 126 f. und 132).
Sollte der Vortrag der Klägerseite im Übrigen so zu verstehen sein, dass ihrer Ansicht nach eine GmbH keine Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, wäre dies unzutreffend. Denn ein abgabepflichtiges Unternehmen kann jede natürliche oder juristische Person sein, deren Tätigkeit einem der in § 24 KSVG genannten Zwecke dient (siehe nur Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage, § 24 Rn. 16 und 18). Deshalb unterliegt zum Beispiel auch eine Einmann-GmbH der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe (siehe hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 – B 3 KR 1/98 R – juris Rn. 1 und 15). Das KSVG sieht nämlich die generelle Abgabenfreiheit einer Selbstvermarktung des Künstlers nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 20. August 2010 (L 1 KR 118/09 B ER) gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG analog und auf die Entscheidungsgründe des SG in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Klotzbücher Schanzenbach Dr. Wietek
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