Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 SF 60/14 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht B wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Namen der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 2014 die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht B wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie seiner Bitte um erneute Verlegung des Termins vom 20. März 2014 um 9:30 Uhr aus rechtswidrigen und willkürlichen Gründen nicht nachgekommen sei und so auch verhindert habe, dass die Klägerin sich durch einen Arzt ihrer Wahl (§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) begutachten lassen könne.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hierbei wird nicht vorausgesetzt, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist, vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2007, 1 BvR 1696/03 in Juris; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007, 4 A 1007/07).
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht B nicht begründet.
Der Prozessbevollmächtigte begründet sein Ablehnungsgesuch vor allem damit, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin verfahrensfehlerhaft seinem Verlegungsantrag vom 30. Januar 2014 nicht stattgegeben habe.
Mit diesem Vorbringen kann er indes im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27.09.1994, VIII B 64-76/94, in juris). Bezogen auf das Ablehnungsgesuch setzt dies voraus, dass erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorlagen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar war und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung eines Beteiligten aufdrängt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.04.2006, V ZB 194/05, in juris). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO sind erhebliche Gründe insbesondere nicht das Ausbleiben eines Beteiligten oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist oder die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Diese Bestimmungen schränken das subjektive Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung ein. Bei ihrer Anwendung, insbesondere bei Ausfüllung der darin enthaltenen Ermessens- und Beurteilungsspielräume sind daher die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993, 1 BvR 249/92). Zu diesen Grundsätzen gehört, dass sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 26.04.1988, 1 BvR 669, 686, 687/87, und vom 15.08.1996, 2 BvR 2600/95).
Ausgehend hiervon ist das Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 07.07.2011, B 14 AS 35/11 B, in juris). Zu den erheblichen Gründen gehören z.B. schon vor der Terminbekanntgabe geplante Urlaubsreisen, anderweitig wahrzunehmende Gerichtstermine oder Erkrankungen (BFH, Beschlüsse vom 12.01.2004, VII B 122/03, vom 03.08.2005, II B 47/04, vom 10.06. und 24.09.2008, I B 211/07, und VIII B 190/07, alle in juris). Davon ausgehend hat das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände zu beurteilen, ob im Einzelfall hinreichende Gründe für eine Terminverlegung gegeben sind. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH, Beschluss vom 28.08.2002, V B 71/01, in juris).
Entsprechend diesen Vorgaben ist die abgelehnte Vorsitzende Richterin verfahren. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17. Januar 2014 war erstmals Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06. März 2014 um 10:15 anberaumt worden. Wegen Verhinderung des Bevollmächtigten zwecks Wahrnehmung eines zuvor geladenen Termins am Landgericht Frankfurt/Oder am 06. März 2014 um 9:30 wurde antragsgemäß (Schreiben vom 21. Januar 2014) der hier für den 06. März 2014 anberaumte Termin mit Verfügung vom 23. Januar 2014 auf den 20. März 2014 um 9:30 Uhr verlegt, nachdem die Vorsitzende des Senats zuvor in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Bevollmächtigten, ob einer Terminsanberaumung für den 20. März 2014 um 9:30 Uhr ein anderer Termin hindernd entgegenstehe, geklärt hatte, dass an diesem Tag nur ein weiterer Gerichtstermin um 12:30 beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder feststand. Zudem hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin den Bevollmächtigten schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei nicht davon ausgehe, dass er am 20. März 2014 direkt verhindert sei (Schreiben vom 03. Februar 2014).
Auf den erneuten Vertagungsantrag des Bevollmächtigten (Schreiben vom 12. Februar 2014) hat die Vorsitzende ausführlich im Beschluss vom 13. Februar 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Gründe dargelegt, weshalb der neuerliche Antrag abgelehnt werde und die dargelegten Gründe noch mit Schreiben vom 14. Februar 2014 ergänzt, wobei darin auch der Hinweis enthalten war, dass die Benennung eines Arztes nach § 109 SGG verspätet sein dürfte.
Ein rechtswidriges oder widersprüchliches Verhalten der abgelehnten Vorsitzenden Richterin ist damit nicht erkennbar.
Zudem haben aber auch keine erheblichen Gründe für eine - immer auch mit erheblichem organisatorischem Aufwand beim Gericht und bei den Vertretern der Beklagten verbundene - Verlegung des Termins vorgelegen. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es der vom Bevollmächtigten anscheinend für notwendig befundenen Abstimmung mit ihm persönlich für eine Verlegung eines gerichtlichen Verhandlungstermins - die ordnungsgemäße Führung des kanzleiinternen Terminkalenders unterstellt -, nicht bedurfte. Es bestand auch keine Gefahr, dass der Bevollmächtigte den weiteren Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder um 12:30 Uhr aus Zeitgründen nicht würde wahrnehmen können. Auch insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 13. Februar 2014 Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte hat zudem seinen Vortrag (Schriftsatz vom 17. März 2014), es habe überhaupt keine Terminabsprache vorgelegen, ebensowenig glaubhaft gemacht wie den Verhinderungsgrund eines zeitlich zuvor anberaumten anderweitigen Verhandlungstermins beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder. Insoweit führt der Bevollmächtigte (Schriftsatz vom 12. Februar 2014) selbst aus, der Arbeitsgerichtstermin könne auch "erst später gekommen sein oder auch nicht, und es sei ihm offen gesagt egal, was die Mitarbeiter mit den Gerichten abgestimmt hätten". Bei zeitlich späterer Ladung zu dem Arbeitsgerichtstermin wäre aber ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung schon deshalb nicht in Betracht gekommen.
Auch die vom Bevollmächtigten geplante Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung stellt keinen erheblichen Grund für eine Verlegung des Verhandlungstermins vom 20. März 2014 dar, da der Fachanwaltslehrgang erst am Tag darauf, dem 21. März 2014, beginnt. Auch dies ist im Beschluss vom 13. Februar 2014 dargelegt.
Soweit der Bevollmächtigte die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verhalten der abgelehnten Vorsitzenden Richterin rügt, da er sich nicht "vernünftig" auf den Verhandlungstermin vorbereiten könne, sei darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 26. August 2011 hier seit dem 05. Oktober 2011 anhängig ist und bis zum ersten Antrag auf Terminsverlegung, eingegangen am 21. Januar 2014, keinerlei nähere Begründung der Berufung erfolgt ist, mit Ausnahme der Benennung der dann allerdings - wie bereits im Verwaltungsverfahren - nicht zur Verfügung stehenden Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. J (Schreiben vom 3. April 2012) als Sachverständige nach § 109 SGG. Es leuchtet nicht ein, inwiefern sich der Bevollmächtigte nicht in die Sache hätte einarbeiten und den Termin vorbereiten können, zumal er bereits im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren tätig war und neue Umstände im Berufungsverfahren nicht hinzugekommen sind.
Soweit schließlich das Ablehnungsgesuch damit begründet wird, dass im Schriftsatz vom 12. Februar 2014 ein erneuter Antrag nach § 109 SGG gestellt und nunmehr Dr. F als Sachverständige benannt werde, stellt auch dies aus den im Beschluss vom 13. Februar 2014 bereits genannten Gründen keinen erheblichen Grund für eine nochmalige Verlegung des Gerichtstermins dar. Nachdem die zunächst benannte Dr. J bereits am 03. April 2012 mitgeteilt hatte, nicht zur Verfügung zu stehen, der Bevollmächtigte der Klägerin dann mit Verfügungen des Gerichts vom 04. April und 18. Mai 2012 aufgefordert wurde, einen anderen Sachverständigen zu benennen, geschah dies erst mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 im Rahmen der Korrespondenz um die erneute Verlegung des Gerichtstermins. Es bestand also mehr als genügend Zeit zur Benennung eines anderen Sachverständigen, zumal es sich unter Berücksichtigung der angegebenen Anschrift der nunmehr benannten Dr. F offensichtlich um eine Ärztin aus der Praxisgemeinschaft mit Dr. J, jedenfalls aber um eine unter derselben Adresse praktizierende Ärztin handelt.
Soweit der Bevollmächtigte schließlich rügt, er sei darüber im Unklaren gelassen worden, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht geplant seien, wird auf das Schreiben des Gerichts vom 21. Januar 2012 verwiesen. Dort wurde eben darauf hingewiesen, und des Weiteren zur Benennung eines Arztes nach § 109 SGG eine Frist bis zum 29. Februar 2012 gesetzt und darauf hingewiesen, dass ein nach Ablauf der obigen Frist eingehender Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen werden könne (§ 109 Abs. 2 SGG). Auch der Hinweis nach § 109 SGG macht jedenfalls für einen Rechtsanwalt erkennbar, dass Ermittlungen von Amts wegen nicht mehr geplant sind. Eine Begutachtung der Klägerin durch die nunmehr nach etwa zwei Jahren unmittelbar vor dem anberaumten Verhandlungstermin benannte Dr. F würde daher den Rechtsstreit verzögern, abgesehen davon, dass bis jetzt auch noch nicht feststeht, ob Dr. F überhaupt für eine Begutachtung zur Verfügung stünde.
Die abgelehnte Vorsitzende Richterin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 17. März 2014 mitgeteilt, dass sie sich nicht für befangen halte. Einer weitergehenden dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden Richterin bedurfte es vorliegend nicht. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin meint, dessen dienstliche Stellungnahme müsse ihm zuvor zur Stellungnahme übersandt werden, geht auch dies fehl. § 44 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Der Umfang der dienstlichen Äußerung steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung sollen sich nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund richten. Steht - wie hier - der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig fest, bedarf es jedenfalls keiner im Einzelnen begründeten dienstlichen Äußerung. Eine dienstliche Stellungnahme würde zum Selbstzweck verkommen, wenn erwartet wird, dass ein abgelehnter Richter, der im Ablehnungsverfahren nicht zu Ausführungen verpflichtet ist, wie der Sachverhalt rechtlich zu werten ist, den sich aus den Akten ergebenden unstreitigen Sachverhalt wiederholt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Namen der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 2014 die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht B wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie seiner Bitte um erneute Verlegung des Termins vom 20. März 2014 um 9:30 Uhr aus rechtswidrigen und willkürlichen Gründen nicht nachgekommen sei und so auch verhindert habe, dass die Klägerin sich durch einen Arzt ihrer Wahl (§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) begutachten lassen könne.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hierbei wird nicht vorausgesetzt, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist, vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2007, 1 BvR 1696/03 in Juris; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007, 4 A 1007/07).
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht B nicht begründet.
Der Prozessbevollmächtigte begründet sein Ablehnungsgesuch vor allem damit, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin verfahrensfehlerhaft seinem Verlegungsantrag vom 30. Januar 2014 nicht stattgegeben habe.
Mit diesem Vorbringen kann er indes im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27.09.1994, VIII B 64-76/94, in juris). Bezogen auf das Ablehnungsgesuch setzt dies voraus, dass erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorlagen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar war und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung eines Beteiligten aufdrängt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.04.2006, V ZB 194/05, in juris). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO sind erhebliche Gründe insbesondere nicht das Ausbleiben eines Beteiligten oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist oder die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Diese Bestimmungen schränken das subjektive Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung ein. Bei ihrer Anwendung, insbesondere bei Ausfüllung der darin enthaltenen Ermessens- und Beurteilungsspielräume sind daher die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993, 1 BvR 249/92). Zu diesen Grundsätzen gehört, dass sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 26.04.1988, 1 BvR 669, 686, 687/87, und vom 15.08.1996, 2 BvR 2600/95).
Ausgehend hiervon ist das Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 07.07.2011, B 14 AS 35/11 B, in juris). Zu den erheblichen Gründen gehören z.B. schon vor der Terminbekanntgabe geplante Urlaubsreisen, anderweitig wahrzunehmende Gerichtstermine oder Erkrankungen (BFH, Beschlüsse vom 12.01.2004, VII B 122/03, vom 03.08.2005, II B 47/04, vom 10.06. und 24.09.2008, I B 211/07, und VIII B 190/07, alle in juris). Davon ausgehend hat das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände zu beurteilen, ob im Einzelfall hinreichende Gründe für eine Terminverlegung gegeben sind. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH, Beschluss vom 28.08.2002, V B 71/01, in juris).
Entsprechend diesen Vorgaben ist die abgelehnte Vorsitzende Richterin verfahren. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17. Januar 2014 war erstmals Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06. März 2014 um 10:15 anberaumt worden. Wegen Verhinderung des Bevollmächtigten zwecks Wahrnehmung eines zuvor geladenen Termins am Landgericht Frankfurt/Oder am 06. März 2014 um 9:30 wurde antragsgemäß (Schreiben vom 21. Januar 2014) der hier für den 06. März 2014 anberaumte Termin mit Verfügung vom 23. Januar 2014 auf den 20. März 2014 um 9:30 Uhr verlegt, nachdem die Vorsitzende des Senats zuvor in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Bevollmächtigten, ob einer Terminsanberaumung für den 20. März 2014 um 9:30 Uhr ein anderer Termin hindernd entgegenstehe, geklärt hatte, dass an diesem Tag nur ein weiterer Gerichtstermin um 12:30 beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder feststand. Zudem hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin den Bevollmächtigten schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei nicht davon ausgehe, dass er am 20. März 2014 direkt verhindert sei (Schreiben vom 03. Februar 2014).
Auf den erneuten Vertagungsantrag des Bevollmächtigten (Schreiben vom 12. Februar 2014) hat die Vorsitzende ausführlich im Beschluss vom 13. Februar 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Gründe dargelegt, weshalb der neuerliche Antrag abgelehnt werde und die dargelegten Gründe noch mit Schreiben vom 14. Februar 2014 ergänzt, wobei darin auch der Hinweis enthalten war, dass die Benennung eines Arztes nach § 109 SGG verspätet sein dürfte.
Ein rechtswidriges oder widersprüchliches Verhalten der abgelehnten Vorsitzenden Richterin ist damit nicht erkennbar.
Zudem haben aber auch keine erheblichen Gründe für eine - immer auch mit erheblichem organisatorischem Aufwand beim Gericht und bei den Vertretern der Beklagten verbundene - Verlegung des Termins vorgelegen. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es der vom Bevollmächtigten anscheinend für notwendig befundenen Abstimmung mit ihm persönlich für eine Verlegung eines gerichtlichen Verhandlungstermins - die ordnungsgemäße Führung des kanzleiinternen Terminkalenders unterstellt -, nicht bedurfte. Es bestand auch keine Gefahr, dass der Bevollmächtigte den weiteren Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder um 12:30 Uhr aus Zeitgründen nicht würde wahrnehmen können. Auch insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 13. Februar 2014 Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte hat zudem seinen Vortrag (Schriftsatz vom 17. März 2014), es habe überhaupt keine Terminabsprache vorgelegen, ebensowenig glaubhaft gemacht wie den Verhinderungsgrund eines zeitlich zuvor anberaumten anderweitigen Verhandlungstermins beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder. Insoweit führt der Bevollmächtigte (Schriftsatz vom 12. Februar 2014) selbst aus, der Arbeitsgerichtstermin könne auch "erst später gekommen sein oder auch nicht, und es sei ihm offen gesagt egal, was die Mitarbeiter mit den Gerichten abgestimmt hätten". Bei zeitlich späterer Ladung zu dem Arbeitsgerichtstermin wäre aber ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung schon deshalb nicht in Betracht gekommen.
Auch die vom Bevollmächtigten geplante Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung stellt keinen erheblichen Grund für eine Verlegung des Verhandlungstermins vom 20. März 2014 dar, da der Fachanwaltslehrgang erst am Tag darauf, dem 21. März 2014, beginnt. Auch dies ist im Beschluss vom 13. Februar 2014 dargelegt.
Soweit der Bevollmächtigte die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verhalten der abgelehnten Vorsitzenden Richterin rügt, da er sich nicht "vernünftig" auf den Verhandlungstermin vorbereiten könne, sei darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 26. August 2011 hier seit dem 05. Oktober 2011 anhängig ist und bis zum ersten Antrag auf Terminsverlegung, eingegangen am 21. Januar 2014, keinerlei nähere Begründung der Berufung erfolgt ist, mit Ausnahme der Benennung der dann allerdings - wie bereits im Verwaltungsverfahren - nicht zur Verfügung stehenden Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. J (Schreiben vom 3. April 2012) als Sachverständige nach § 109 SGG. Es leuchtet nicht ein, inwiefern sich der Bevollmächtigte nicht in die Sache hätte einarbeiten und den Termin vorbereiten können, zumal er bereits im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren tätig war und neue Umstände im Berufungsverfahren nicht hinzugekommen sind.
Soweit schließlich das Ablehnungsgesuch damit begründet wird, dass im Schriftsatz vom 12. Februar 2014 ein erneuter Antrag nach § 109 SGG gestellt und nunmehr Dr. F als Sachverständige benannt werde, stellt auch dies aus den im Beschluss vom 13. Februar 2014 bereits genannten Gründen keinen erheblichen Grund für eine nochmalige Verlegung des Gerichtstermins dar. Nachdem die zunächst benannte Dr. J bereits am 03. April 2012 mitgeteilt hatte, nicht zur Verfügung zu stehen, der Bevollmächtigte der Klägerin dann mit Verfügungen des Gerichts vom 04. April und 18. Mai 2012 aufgefordert wurde, einen anderen Sachverständigen zu benennen, geschah dies erst mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 im Rahmen der Korrespondenz um die erneute Verlegung des Gerichtstermins. Es bestand also mehr als genügend Zeit zur Benennung eines anderen Sachverständigen, zumal es sich unter Berücksichtigung der angegebenen Anschrift der nunmehr benannten Dr. F offensichtlich um eine Ärztin aus der Praxisgemeinschaft mit Dr. J, jedenfalls aber um eine unter derselben Adresse praktizierende Ärztin handelt.
Soweit der Bevollmächtigte schließlich rügt, er sei darüber im Unklaren gelassen worden, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht geplant seien, wird auf das Schreiben des Gerichts vom 21. Januar 2012 verwiesen. Dort wurde eben darauf hingewiesen, und des Weiteren zur Benennung eines Arztes nach § 109 SGG eine Frist bis zum 29. Februar 2012 gesetzt und darauf hingewiesen, dass ein nach Ablauf der obigen Frist eingehender Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen werden könne (§ 109 Abs. 2 SGG). Auch der Hinweis nach § 109 SGG macht jedenfalls für einen Rechtsanwalt erkennbar, dass Ermittlungen von Amts wegen nicht mehr geplant sind. Eine Begutachtung der Klägerin durch die nunmehr nach etwa zwei Jahren unmittelbar vor dem anberaumten Verhandlungstermin benannte Dr. F würde daher den Rechtsstreit verzögern, abgesehen davon, dass bis jetzt auch noch nicht feststeht, ob Dr. F überhaupt für eine Begutachtung zur Verfügung stünde.
Die abgelehnte Vorsitzende Richterin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 17. März 2014 mitgeteilt, dass sie sich nicht für befangen halte. Einer weitergehenden dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden Richterin bedurfte es vorliegend nicht. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin meint, dessen dienstliche Stellungnahme müsse ihm zuvor zur Stellungnahme übersandt werden, geht auch dies fehl. § 44 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich äußert. Der Umfang der dienstlichen Äußerung steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung sollen sich nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund richten. Steht - wie hier - der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig fest, bedarf es jedenfalls keiner im Einzelnen begründeten dienstlichen Äußerung. Eine dienstliche Stellungnahme würde zum Selbstzweck verkommen, wenn erwartet wird, dass ein abgelehnter Richter, der im Ablehnungsverfahren nicht zu Ausführungen verpflichtet ist, wie der Sachverhalt rechtlich zu werten ist, den sich aus den Akten ergebenden unstreitigen Sachverhalt wiederholt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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